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Document 62017CN0512

Rechtssache C-512/17: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Polen), eingereicht am 22. August 2017 — HR

ABl. C 412 vom 4.12.2017, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201711170141555622017/C 412/225122017CJC41220171204DE01DEINFO_JUDICIAL20170822141521

Rechtssache C-512/17: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Polen), eingereicht am 22. August 2017 — HR

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C4122017DE1410120170822DE0022141152

Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Polen), eingereicht am 22. August 2017 — HR

(Rechtssache C-512/17)

2017/C 412/22Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: HR

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ( 1 ) unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache dahin auszulegen, dass

ein 18-monatiges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hat, in dem es in gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht durch die Staatsangehörigkeit des Elternteils, der im Alltag für das Kind sorgt, die Benutzung der Amtssprache dieses Mitgliedstaats durch das Kind, den Empfang der Taufe und bis zu dreimonatige Aufenthalte des Kindes in diesem Staat während der Feiertage und der Elternzeit dieses Elternteils sowie durch den Umgang mit seiner Familie zu einem gewissen Grad integriert ist,

wenn das Kind sich in den übrigen Zeiten mit demselben Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, dieser Elternteil in diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt ist und das Kind in diesem Staat einen ständigen, wenn auch zeitlich begrenzten Umgang zu dem anderen Elternteil und dessen Familie pflegt?

2.

Sind bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines 18-monatigen Kindes nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, für das diesem Alter entsprechend nur ein Elternteil im Alltag sorgt, während es zu dem anderen Elternteil einen ständigen, wenn auch zeitlich begrenzten Umgang pflegt, für den Fall, dass die Eltern sich über die Ausübung der elterlichen Sorge und den Umgang nicht einigen können, vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen und familiären Integration des Kindes die Bindungen des Kindes an jeden der beiden Elternteile gleich stark zu berücksichtigen, oder ist dabei stärker die Bindung an den Elternteil zu berücksichtigen, der im Alltag für das Kind sorgt?


( 1 ) ABl. 2003, L 338, S. 1.

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