EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018CN0530

Rechtssache C-530/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Ilfov (Rumänien), eingereicht am 13. August 2018 — EP/FO

ABl. C 399 vom 5.11.2018, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Ilfov (Rumänien), eingereicht am 13. August 2018 — EP/FO

(Rechtssache C-530/18)

(2018/C 399/32)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Ilfov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EP

Beklagter: FO

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (1) dahin auszulegen, dass er eine Ausnahme von der Regel der Zuständigkeit des nationalen Gerichts begründet, in dessen Bezirk das Kind seinen tatsächlichen Wohnsitz hat?

2.

Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung dahin auszulegen, dass (die folgenden vom Prozessführer angeführten Kriterien: das Kind ist in Frankreich geboren, sein Vater ist französischer Staatsbürger, es hat Blutsverwandten in Frankreich, nämlich zwei Schwestern und einen Bruder, eine Nichte [die Tochter seiner Schwester], den Großvater väterlicherseits, die derzeitige Freundin des Vaters und die minderjährige Tochter dieser beiden, während es in Rumänien keine Verwandten mütterlicherseits hat, es besucht die französische Schule, die Erziehung und die Mentalität des Kindes waren stets französisch, die zuhause unter den Eltern sowie zwischen den Eltern und dem Kind gesprochene Sprache war stets Französisch) Kriterien darstellen, die eine besondere Bindung des Kindes zu Frankreich aufzeigen, so dass das nationale Gericht festzustellen hat, dass das französische Gericht den Fall besser beurteilen kann?

3.

Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung dahin auszulegen, dass Verfahrensunterschiede zwischen den Rechten der beiden genannten Länder wie die Entscheidung in einem nicht öffentlichen Verfahren durch Fachrichter dem Wohl des Kindes im Sinne dieser unionsrechtlichen Bestimmungen dienen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).


Top