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Document 62013CN0656

Rechtssache C-656/13: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 12. Dezember 2013 — L/M, R und K

ABl. C 85 vom 22.3.2014, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/11


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 12. Dezember 2013 — L/M, R und K

(Rechtssache C-656/13)

2014/C 85/19

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: L

Andere Verfahrensbeteiligte: M, R und K

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-Verordnung) in der Weise auszulegen, dass er auch dann die Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung begründet, wenn kein weiteres damit zusammenhängendes Verfahren (d. h. ein „andere(s) als d(ie) in Absatz 1 genannten Verfahren“) anhängig ist?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2.

Ist Art. 12 Abs. 3 der Brüssel IIa-Verordnung in der Weise auszulegen, dass unter einer ausdrücklichen oder anderen eindeutigen Anerkennung der Zuständigkeit auch der Fall zu verstehen ist, wenn eine Partei, die das Verfahren nicht eingeleitet hat, einen eigenständigen Antrag auf Verfahrenseinleitung in derselben Sache stellt, jedoch unmittelbar darauf durch ihre erste Prozesshandlung die Unzuständigkeit des Gerichts im zuvor durch die andere Partei eingeleiteten Verfahren einwendet?


(1)  ABl. L 338, S. 1.


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