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Document 52007XX0712(01)

Stellungnahme des beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner 421. Sitzung vom 11. Dezember 2006 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/F/39.234 — Legierungszuschlag, Neuentscheidung

ABl. C 159 vom 12.7.2007, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/5


Stellungnahme des beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner 421. Sitzung vom 11. Dezember 2006 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/F/39.234 — Legierungszuschlag, Neuentscheidung

(2007/C 159/06)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission überein, dass Artikel 65 des EGKS-Vertrags, trotz seines Auslaufens, zur Anwendung kommt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Fakten als Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 65 des EGKS-Vertrags überein.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission zum Produktmarkt und zum geographischen Markt der vom Kartell betroffen war im gegenständlichen Entscheidungsentwurf überein.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission zum Adressaten der Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die Zuordnung der Verantwortung an TKS für das Verhalten der TS-AG, zu.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass das Prinzip „ne bis in idem“ die Annahme der vorliegenden Entscheidung nicht verhindert.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission überein, dass die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Europäischen Kommission zum Grundbetrag der Geldbuße überein.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Europäischen Kommission zur Herabsetzung des Grundbetrages in Anbetracht eines mildernden Umstandes überein.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Europäischen Kommission zur Herabsetzung der Geldbuße unter Anwendung der Mitteilung der Kommission von 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, überein.

10.

Der Beratende Ausschusses stimmt mit der Kommission zur endgültigen Höhe der Geldbuße überein.

11.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

12.

Der Beratende Ausschuss bittet die Kommission alle anderen, während der Diskussion vorgebrachten Punkte, zu berücksichtigen.


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