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Document 62016CN0626

Rechtssache C-626/16: Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

ABl. C 78 vom 13.3.2017, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/9


Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-626/16)

(2017/C 078/13)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano und A. Tokár)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-331/11, Kommission/Slowakei, ergeben, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Slowakische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) verstoßen hat;

2.

die Slowakische Republik zu verurteilen, folgende Beträge an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ zu zahlen:

a)

ein Zwangsgeld in Höhe von 6 793,80 Euro für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-331/11, Kommission/Slowakei, erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem die zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-331/11, Kommission/Slowakei, erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik durchgeführt sind;

b)

einen Pauschalbetrag in Höhe von 743,60 Euro pro Tag (mindestens jedoch einen Gesamtbetrag in Höhe von 939 000 Euro) für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-331/11, Kommission/Slowakei, erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik, beginnend mit dem 25. April 2013, dem Tag der Verkündung dieses Urteils,

bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder

bis zu dem Tag, an dem die zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-331/11, Kommission/Slowakei, erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik erlassen wurden, wenn dieser Tag vor dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache liegt;

3.

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 25. April 2013 in der Rechtssache C-331/11, Kommission/Slowakei, habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen habe, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Žilina — Považský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne den Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet habe.

Die Slowakische Republik habe im Rahmen des administrativen Vorverfahrens erklärt, dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-331/11 durch eine Schließung der Abfalldeponie Žilina — Považský Chlmec nachkommen zu wollen und bereits bestimmte Maßnahmen in diese Richtung ergriffen zu haben.

Die Europäische Kommission sei jedoch zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-331/11 trotz der Erklärungen der Slowakischen Republik noch nicht ergriffen worden seien. Die Europäische Kommission habe daher beschlossen, eine Klage nach Art. 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erheben.


(1)  ABl. 1999, L 182, S. 1.


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