EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CN0428

Rechtssache C-428/15: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 4. August 2015 — Child and Family Agency (CAFA)/J. D.

ABl. C 320 vom 28.9.2015, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/22


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 4. August 2015 — Child and Family Agency (CAFA)/J. D.

(Rechtssache C-428/15)

(2015/C 320/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Child and Family Agency (CAFA)

Rechtsmittelgegnerin: J. D.

Anderer Beteiligter: R. P. D.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) auf öffentlich-rechtliche Fürsorgemaßnahmen einer örtlichen Behörde in einem Mitgliedstaat anwendbar, wenn dann, wenn sich das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für zuständig erklärt, dies die Einleitung eines gesonderten Verfahrens durch eine andere Stelle nach anderen Rechtsvorschriften und möglicherweise, oder sogar wahrscheinlich, wegen eines anderen Sachverhalts erforderlich machen wird?

2.

Wenn ja: In welchem Umfang, wenn überhaupt, hat ein Gericht die wahrscheinlichen Auswirkungen eines Ersuchens gemäß Art. 15, wenn diesem entsprochen wird, auf das Recht der beteiligten Personen auf Freizügigkeit zu berücksichtigen?

3.

Wenn sich das „Kindeswohl“ in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur auf die Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit bezieht, welche Umstände darf dann ein Gericht unter diesem Aspekt berücksichtigen, die nicht schon bei der Klärung der Frage berücksichtigt wurden, ob ein Gericht den Fall „besser beurteilen kann“?

4.

Darf ein Gericht für die Zwecke des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 das materielle Recht, die Verfahrensvorschriften oder die gerichtliche Entscheidungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigen?

5.

In welchem Umfang hat ein nationales Gericht bei der Anwendung des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 die besonderen Umstände des fraglichen Falls zu berücksichtigen, einschließlich des Wunsches einer Mutter, sich aus dem Zuständigkeitsbereich der Sozialdienste ihres Heimatstaats heraus zu begeben und danach ihr Kind in einem anderen Staat auf die Welt zu bringen, in dem es ein ihrer Ansicht nach vorteilhafteres System sozialer Dienste gibt?

6.

Welche genauen Gesichtspunkte hat ein nationales Gericht bei der Bestimmung des Gerichts zu berücksichtigen, das einen Fall besser beurteilen kann?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).


Top