EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007D0516

2007/516/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und die Prävalenz von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3440)

OJ L 190, 21.7.2007, p. 25–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 020 P. 71 - 83

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/516/oj

21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und die Prävalenz von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3440)

(2007/516/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG regelt das Verfahren in Bezug auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte Maßnahmen im Veterinärbereich, auch technische und wissenschaftliche Maßnahmen. Sie legt fest, dass die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführt, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder die Mitgliedstaaten dabei unterstützt.

(2)

Nach dem Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) über die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel in der Gemeinschaft im Jahr 2005 (2) wurden insgesamt 194 695 Fälle von Infektionen mit Campylobacter in 22 Mitgliedstaaten gemeldet. Als Hauptinfektionsquelle gilt das Fleisch von Masthähnchen. In bis zu 66,4 % der Fälle waren Proben von Masthähnchenfleisch positiv. In Broilerherden waren 0,2 % bis 86 % der gemeldeten Proben positiv.

(3)

Nach dem Bericht der EFSA wurden 2005 in 22 Mitgliedstaaten auch insgesamt 168 929 Fälle von Salmonellenerkrankungen beim Menschen gemeldet. In der Regel sind bei frischem Geflügelfleisch zwischen 4 und 10 % kontaminiert; das ist von allen untersuchten Lebensmitteln der höchste Wert.

(4)

Die EFSA schreibt auch, dass ein relativ hoher Anteil von Campylobacter- und Salmonellen-Isolaten, die von Tieren und Lebensmitteln stammen, gegen Antibiotika resistent ist, die bei Menschen zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt werden. Auffällig ist die Resistenz gegen Fluoroquinolone in Campylobacter-Isolaten von Geflügel, wo festgestellt wurde, dass bis zu 94 % der Isolate resistent gegenüber Ciprofloxacin waren. Lebensmittelbedingte Infektionen, die durch solche resistenten Bakterien ausgelöst werden, bergen wegen eines möglichen Behandlungsversagens ein besonderes Risiko für den Menschen.

(5)

Im Einklang mit der Entscheidung 2005/636/EG der Kommission vom 1. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Masthähnchenherden (Gallus gallus) (3) wurden vergleichbare Informationen über die Prävalenz von Salmonellen in diesen Beständen gesammelt. Tatsächlich ist es jedoch sehr schwer, die Prävalenz von Campylobacter in Masthähnchenherden und Masthähnchenfleisch und von Salmonellen in Masthähnchenfleisch zu vergleichen, da die Überwachung in den Mitgliedstaaten nicht harmonisiert ist.

(6)

Nach Artikel 5 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoserregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (4) können in Bedarfsfällen koordinierte Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um Risiken zu bewerten und in den Mitgliedstaaten Grundlagenwerte für Zoonosen und Zoonoseerreger festzulegen.

(7)

Wissenschaftliche Experten haben in Zusammenarbeit mit der EFSA eine technische Leistungsbeschreibung für eine Grundlagenerhebung zur harmonisierten Überwachung von Campylobacter in Masthähnchenherden ausgearbeitet. Im Jahr 2006 wurde in allen Mitgliedstaaten Laborpersonal in den Methoden zum Nachweis von Campylobacter in solchen Herden geschult; für 2007 ist eine Schulung in der Methode zur Auszählung von Campylobacter in Schlachtkörpern vorgesehen.

(8)

Die Taskforce „Monitoring of Zoonoses Data Collection“ der EFSA genehmigte auf ihrer Sitzung vom 16./17. Oktober 2006 den Bericht über die vorgeschlagene technische Leistungsbeschreibung für ein koordiniertes Programm zur Überwachung von Salmonellen und Campylobacter in Masthähnchenfleisch in der EU (5).

(9)

Die Task Force genehmigte außerdem einen Bericht einschließlich eines Vorschlags für ein harmonisiertes System zur Überwachung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Salmonellen bei Hühnern (Gallus gallus), Truthühnern und Schweinen sowie von Campylobacter jejuni und C. coli bei Masthähnchen (6) vom 20. Februar 2007. Der Bericht enthält Empfehlungen für ein harmonisiertes Überwachungssystem und eine harmonisierte Methode für Empfindlichkeitstests.

(10)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Anhang II Teil B der Richtlinie 2003/99/EG sollten detaillierte Durchführungsvorschriften zur Überwachung auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter jejuni und Campylobacter coli bei Geflügel festlegt werden. Dazu müssen Daten erhoben werden. Damit die erforderlichen Daten erhoben werden können, sollten Tests auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel in die Erhebung aufgenommen werden.

(11)

Angesichts der großen Anzahl an Fällen von Salmonellen- und Campylobactererkrankungen beim Menschen, der Bedeutung von Masthähnchen und Masthähnchenfleisch als Infektionsquelle und der steigenden Besorgnis über die Entwicklung von Resistenz gegen antimikrobielle Mittel sollten vergleichbare Daten über die Prävalenz von Campylobacter in Masthähnchen und Masthähnchenfleisch sowie Salmonellen in Masthähnchenfleisch in den Mitgliedstaaten erhoben werden, damit Notwendigkeit, Machbarkeit, Kosten und Nutzen gemeinschaftsweiter Kontrollmaßnahmen geprüft werden können.

(12)

Mithilfe der Erhebung sollen die fachlichen Informationen gewonnen werden, die für die Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts, darunter auch der Vorschriften über die Verwendung antimikrobieller Mittel bei Programmen zur Bekämpfung von Zoonosen bei Geflügel, erforderlich sind. Da es wichtig ist, vergleichbare Daten über die Prävalenz von Salmonellen und Campylobacter bei Masthähnchen und in Masthähnchenfleisch sowie der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter in Masthähnchenherden in den Mitgliedstaaten zu erheben, sollten diese eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Befolgung der besonderen Anforderungen der Erhebung erhalten. Dabei ist es angezeigt, 100 % der durch die Laboruntersuchung entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten. Alle sonstigen Ausgaben, wie beispielsweise für Probenahme, Dienstreisen und Verwaltung, sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht infrage kommen.

(13)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die Erhebung gemäß dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt wird und bestimmte andere Bedingungen erfüllt.

(14)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Fristen übermitteln.

(15)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7) gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag einreicht, festgelegt hat.

(16)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Entscheidung werden Bestimmungen über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung festgelegt, die in den Mitgliedstaaten durchzuführen ist über die Prävalenz von:

a)

Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und ihre Resistenz gegen antimikrobielle Mittel;

b)

Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Masthähnchenschlachtkörpern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Herde“: das gesamte Geflügel (beispielsweise Masthähnchen) mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet; bei Geflügelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten;

b)

„Schlachtcharge“: eine Lieferung Masthähnchen, die in derselben Herde aufgezogen wurden, an einen Schlachthof an einem einzigen Tag;

c)

„zuständige Behörde“: die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.

Artikel 3

Von der Erhebung betroffene Zoonosen und Zoonoseerreger

Die Mitgliedstaaten führen eine Erhebung durch, um die Prävalenz folgender Zoonosen und Zoonoseerreger in Proben zu bewerten, die in zufällig ausgewählten Schlachthöfen gemäß Anhang I entnommen wurden:

a)

Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und ihre Resistenz gegen antimikrobielle Mittel;

b)

Campylobacter spp. in Masthähnchenschlachtkörpern;

c)

Salmonella spp. in Masthähnchenschlachtkörpern.

Die Erhebung wird nur an Masthähnchen durchgeführt, die ab Tag eins innerhalb des Mitgliedstaats erzeugt werden.

Artikel 4

Durchführung von Probenahme und Untersuchung

(1)   Die Proben werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht gemäß den technischen Spezifikationen in Anhang I durchgeführt.

(2)   Die nationalen Referenzlaboratorien (NRL) für die Testung auf Salmonella spp., Campylobacter spp. und Resistenz gegen antimikrobielle Mittel führen die relevanten Teile der Untersuchung von Proben und Isolaten durch.

(3)   Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, andere mit amtlichen Kontrollen auf Salmonella spp., Campylobacter spp. und der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel befasste Laboratorien mit der Durchführung der Analysen von Proben und Isolaten zu beauftragen.

In solchen Fällen unterstützen und schulen die NRL die benannten Laboratorien und sorgen dafür, dass sie die Bestimmungen über Qualitätskontrollen einhalten, indem sie regelmäßige Ringtests veranstalten.

Die gemäß Absatz 3 dieses Artikels benannten Laboratorien, die die Tests durchführen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie müssen nachweislich Erfahrung in der Verwendung der für die Tests erforderlichen Methoden haben;

b)

sie müssen ein Qualitätssicherungssystem anwenden, das die EN/ISO-Norm 17025 erfüllt;

c)

sie müssen von den entsprechenden NRL überwacht werden.

Artikel 5

Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch Probenahme und Untersuchung entstandenen Kosten wird den Mitgliedstaaten bis zum Gesamthöchstbetrag der Kofinanzierung gemäß Anhang II gewährt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird:

a)

bis zum 31. Dezember 2007 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten;

b)

bis zum 31. Mai 2008 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt; dieser enthält die in Anhang I Teil E Nummer 1 aufgeführten Informationen;

c)

bis spätestens 28. Februar 2009 wird der Kommission ein Schlussbericht über die Durchführung der Erhebung übermittelt, der alle in Anhang I Teil E Nummern 1 und 2 aufgeführten Informationen sowie Belege für die den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten für Probenahme und Untersuchung und die Ergebnisse umfasst, die im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 erzielt wurden. Die Belege für die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten;

d)

die Erhebung wird effizient durchgeführt.

(3)   Wird die in Absatz 2 Buchstabe c angegebene Frist für die Abgabe des Schlussberichts vom 28. Februar 2009 nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 30. März 2009, 50 % bis zum 30. April 2009 und 100 % bis zum 30. Mai 2009.

Artikel 6

Zu erstattende Höchstbeträge

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für Probenahme und Untersuchung im Rahmen der Erhebung beläuft sich höchstens auf:

a)

20 EUR je Test zum Nachweis von Campylobacter und Salmonella spp.;

b)

30 EUR je Bestätigung, Speziesbestimmung und Auszählung von Campylobacter-spp.-Isolaten und die Serotypisierung von Salmonella-spp.-Isolaten;

c)

30 EUR je Test auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter-Isolaten aus Masthähnchenherden.

Artikel 7

Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung

(1)   Die für die Erstellung des jährlichen nationalen Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG zuständige Behörde stellt die Ergebnisse von Probenahme und Untersuchung hinsichtlich der Prävalenz von Salmonellen und Campylobacter, die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Entscheidung durchgeführt wurden, zusammen und bewertet diese; sie übermittelt der Kommission bis spätestens 28. Februar 2009 alle erforderlichen Daten und deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten. Die Ergebnisse der Testung auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel werden bis spätestens Ende Mai 2009 im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG übermittelt.

(2)   Die Kommission leitet diese Ergebnisse der Erhebung zusammen mit den nationalen aggregierten Daten und deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung weiter.

Eine Verwendung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten zu anderen Zwecken als der Erhebung bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliedstaaten.

(3)   Die nationalen aggregierten Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Artikel 8

Wechselkurs für die Ausgaben

Werden die Ausgaben eines Mitgliedstaats in einer anderen Währung als in Euro getätigt, so rechnet der betreffende Mitgliedstaat den Betrag in Euro um, und zwar zu dem letzten Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag stellt, festgelegt hat.

Artikel 9

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2007.

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).

(2)  The EFSA Journal (2006), 94.

(3)  ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 14.

(4)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(5)  The EFSA Journal (2007) 96, S. 1—46.

(6)  The EFSA Journal (2006), 403, S. 1—62.

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(8)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG I

IN ARTIKEL 4 GENANNTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

TEIL A

Beprobungsrahmen

Um altersspezifische Effekte auszuschließen, erstreckt sich die Überwachung auf Schlachtchargen im Schlachthof.

Da die Prävalenz von Campylobacter spp. nachweislich je nach Jahreszeit stark variiert, ist eine Stratifikation geboten. Zu diesem Zweck muss ein Zwölfmonatszeitraum in 12 Einmonatszeiträume unterteilt werden. In jedem dieser Zeiträume ist ein Zwölftel des Gesamtprobenumfangs zu entnehmen.

Des Weiteren muss es sich dabei um Stichproben handeln; dies gilt für die Auswahl der Schlachthöfe, der Tage für die Probenahme und der am fraglichen Tag zu beprobenden Chargen. Die Randomisierungsmethode gewährleistet insbesondere die Proportionalität der Auswahl der Schlachtchargen zur Anzahl der entsprechend den verschiedenen Produktionsarten (konventionelle Haltung, Freilandhaltung, ökologische Haltung) gemästeten Herden. Außerdem darf der Salmonella-spp.- oder der Campylobacter-spp.-Status, soweit zum Zeitpunkt der Schlachtung bekannt, die Auswahl der Stichproben nicht beeinflussen. Die zuständige Behörde ist für die Ausarbeitung des Randomisierungsplans und seine korrekte Umsetzung verantwortlich. Ein Beispiel für ein Randomisierungsverfahren findet sich im Bericht der Task-Force „Monitoring of Zoonosis Data Collection“ der EFSA mit Vorschlägen zu den technischen Spezifikationen für ein koordiniertes Programm zur Überwachung auf Salmonella und Campylobacter in Masthähnchenfleisch in der EU. Die Einzelheiten des Randomisierungsverfahrens werden der Kommission mitgeteilt.

TEIL B

Probenumfang

1.   Umfang der Primärproben

a)

Beim Primärprobenumfang handelt es sich um die Anzahl der zu beprobenden Schlachtchargen.

b)

Von mindestens 384 Schlachtchargen sind Proben zu nehmen. Dem Non-Response-Effekt wird Rechnung getragen, indem etwa 10 % mehr als die vorgegebene Anzahl Chargen beprobt werden.

c)

Abweichend von Buchstabe b gelten für Estland, Lettland und Luxemburg folgende Zahlenvorgaben für die zu untersuchenden Schlachtchargen (1):

i)

in Estland mindestens 96 Schlachtchargen;

ii)

in Lettland mindestens 120 Schlachtchargen;

iii)

in Luxemburg mindestens 12 Schlachtchargen.

2.   Umfang der Sekundärproben

Beim Sekundärprobenumfang handelt es sich um die Zahl der je Schlachtcharge zu beprobenden Masthähnchen. Im Einzelnen sind dies 10 Vögel zur Feststellung von Campylobacter im Zäkum und 1 Vogel zur Feststellung von Campylobacter und Salmonella im Schlachtkörper. Diese Zäkumproben und die Schlachtkörperprobe müssen aus derselben Schlachtcharge stammen.

TEIL C

Probenerhebung, Methode und Analyse zum Nachweis von Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und zu entsprechenden antimikrobiellen Tests

1.   Sammlung und Beförderung

Bei Campylobacter-Bakterien handelt es sich um relativ anfällige Organismen, die außerhalb des Wirtsdarms schnell zugrunde gehen. Deshalb müssen die Proben in geeigneter Weise entnommen und schnell analysiert werden. Dabei sind extreme Temperaturen zu vermeiden, und die Beförderung muss schnellstmöglich erfolgen.

Als Proben sind intakte Zäka zu entnehmen. Zäkumproben müssen beim Ausweiden entnommen werden.

Die Proben dürfen nur von Personal genommen werden, das mit den Standardverfahren vertraut ist. Hierbei kommt es vor allem darauf an, die externe Kontaminierung des Zäkuminhalts bei der Probenahme so gering wie möglich zu halten. Dies lässt sich am besten durch vorsichtiges manuelles Ziehen am Übergang zum Intestinum erreichen. Pro Vogel ist ein intaktes Zäkum zu entnehmen, und die mit der Probenahme befassten Personen müssen prüfen, ob das Zäkum voll ist; andernfalls darf es nicht berücksichtigt werden. Vorzugsweise sind Stichproben aus der gesamten Charge (unter Auslassung des ersten Teils der Schlachtcharge) zu nehmen, wobei die Vögel in ungeordneter Reihenfolge auszuwählen sind. Die 10 gesammelten Zäka können zur Beförderung in ein einziges steriles Behältnis gegeben werden.

Alle relevanten Informationen, die zur Probe verfügbar sind, müssen von der zuständigen Behörde in einem Probenahmeformular festgehalten werden, damit die Meldeanforderungen des Teils E erfüllt sind. Jede Probe und das zugehörige Probenahmeformular sind mit einer eindeutigen Nummer zu versehen, die von der Probenahme bis zu den Untersuchungen durchgängig verwendet werden muss. Die zuständige Behörde hat für die Einrichtung und Nutzung eines Systems zur eindeutigen Nummerierung Sorge zu tragen. Für die Schlachtkörperprobe ist dieselbe Kennnummer zu verwenden wie für die Schlachtcharge.

Die Zäkumproben werden als intakte Zäka innerhalb von 24 Stunden ins Labor befördert (d. h. per Nachtversand/-kurier) und dort unverzüglich analysiert. Ist dies nicht möglich, werden die Proben mindestens bis zu ihrem Abtransport ins Labor gekühlt und spätestens 72 bis 80 Stunden nach der Probenahme analysiert. Im Labor werden die Proben, die nicht am Tag ihres Eingangs untersucht werden können, bis zur Analyse gekühlt.

Im Labor werden die Zäkuminhalte aseptisch entfernt und zu einer Sammelprobe zusammengefasst.

2.   Diagnoseverfahren

2.1.   Kultur

Die Direktkultur auf einem Selektivmedium ermöglicht eine gute Schätzung der Prävalenz von Campylobacter-Bakterien. Eine Direktkultur der Probe ist auf einem für Campylobacter geeigeten Selektivmedium zu züchten (d. h. modifiziertes blutfreies Campylobacter-Selektivmedium (CCDA), nach Karmali oder Preston-Agar).

Die Platten werden bei 41,5 ± 1 °C mindestens 48 ± 2 Stunden mikroaerob bebrütet. Wachstum ist nach 24 Stunden feststellbar.

Die mikroaerobe Atmosphäre kann durch handelsübliche Inkubatoren hergestellt werden (Gasgemisch 10 % CO2/6 % O2). Stehen solche Inkubatoren nicht zur Verfügung, können mikroaerobe Kulturen, d. h. mit Gas befüllte Behältnisse, genutzt werden. Im Handel sind kommerzielle Gas-Generating-Kits erhältlich, mit denen sich eine geeignete mikroaerobe Atmosphäre herstellen lässt.

Bei jeder Charge kultivierter Proben sind geeignete Positiv- und Negativkontrollen vorzusehen.

2.2.   Nachweis und Speziation der Art Campylobacter

Die Isolierung und der Nachweis von Campylobacter-Organismen sollte gemäß ISO 10272-1:2006(E) erfolgen. Zu spezifizieren ist mindestens ein Campylobacter-Isolat pro Charge mittels phänotypischer Methoden nach ISO 10272-1:2006(E) oder mittels molekularer Methoden wie Polymerase-Kettenreaktionsverfahren (PCR). Dabei ist anzugeben, welche Methode angewandt wurde. Das spezifizierte Isolat sollte für die anschließenden antimikrobiellen Tests verwendet werden.

Verfügt ein Labor über weniger Speziationserfahrung, lagert es das Isolat wie unter 2.4 beschrieben, bis die zuständigen Mitarbeiter zusätzlich geschult wurden, oder es verschickt das Isolat in Absprache mit dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Campylobacter an ein Labor mit größerer einschlägiger Erfahrung.

2.3.   Qualitätskontrolle

Zum Zweck der Qualitätssicherung wird ein Teil der Campylobacter-spp.-Isolate (maximal acht Isolate) zum Nachweis und zur Speziation an das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Campylobacter versandt.

Ein Teil dieser Isolate wird entweder in einer einzigen Charge oder vierteljährlich an dieses Labor versandt. Werden Isolate zwischen Labors befördert, sind die entsprechenden Bedingungen (z. B. Abstrichtupfer mit Aktivkohle) einzuhalten.

2.4.   Lagerung

Mindestens ein Isolat pro Positivprobe wird — unter Anwendung der Standardmethode für die Kultursammlung in nationalen Referenzlaboratorien — in den nationalen Referenzlaboratorien so gelagert, dass die Keimfähigkeit der Stämme für eine Dauer von mindestens zwei Jahren gewährleistet ist.

2.5.   Tests auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel

Im Rahmen der Überwachung von Resistenz gegen antimikrobielle Mittel sind pro Mitgliedstaat 170 Campylobacter-Isolate zu untersuchen. Die Überwachung darf maximal ein Isolat je Campylobacter-Art aus derselben Schlachtcharge erfassen.

In Mitgliedstaaten, in denen im betreffenden Jahr eine geringere Zahl von Isolaten als die vorgeschriebene Zahl an Proben zur Verfügung steht, sind alle diese Isolate in die Überwachung von Resistenz gegen antimikrobielle Mittel einzubeziehen.

In Mitgliedstaaten, in denen eine höhere Zahl an Isolaten zur Verfügung steht, sind entweder alle Isolate oder eine repräsentative Stichprobe, die mindestens die vorgeschriebene Zahl an Proben umfassen muss, zu untersuchen.

Zur Feststellung der Empfindlichkeit von Campylobacter gegen antimikrobielle Mittel testen die Mitgliedstaaten mindestens die in Tabelle 1 aufgeführten antimikrobiellen Mittel unter Berücksichtigung der epidemiologischen Grenzwerte und eines geeigneten Konzentrationsbereichs.

Tabelle 1

 

Antimikrobielles Mittel

Grenzwert (mg/l) R >

Campylobacter jejuni

Erythromycin

4

Ciprofloxacin

1

Tetracyclin

2

Streptomycin

2

Gentamicin

1

Campylobacter coli

Erythromycin

16

Ciprofloxacin

1

Tetracyclin

2

Streptomycin

4

Gentamicin

2

Die Verdünnungsverfahren müssen den in den CLSI-Leitlinien beschriebenen Verfahren M31-A3 „Performance Standards for Antimicrobial Disk and Dilution Susceptibility Tests for Bacteria Isolated from Animals“ (Third Edition) und M100-S16 „Performance Standards for Antimicrobial Susceptibility testing“ (Sixteenth International Supplement) entsprechen.

TEIL D

Probenerhebung, Methode und Analyse zum Nachweis von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen

1.   Sammlung und Beförderung

Als Probe ist pro Schlachtcharge ein kompletter Schlachtkörper unmittelbar nach dem Kühlen, jedoch vor der Weiterverarbeitung, wie zum Beispiel Einfrieren, Zerlegen oder Verpacken, zu entnehmen. In einigen Schlachthöfen kann dies bedeuten, dass die Proben nach dem Vorkühlen entnommen werden, sofern dies der letzte Schritt vor der Weiterverarbeitung ist.

Die erhobene Probe wird unter Vermeidung von Kreuzkontaminationen in einen separaten sterilen Kunststoffbeutel verpackt und an das Labor geschickt, das die Hautprobenanalyse vornimmt.

Beim Einsammeln der Schlachtkörper sind Kreuzkontaminationen durch andere Schlachtkörper oder Zäkumproben zu vermeiden. Daher muss bei jedem Arbeitsschritt sichergestellt werden, dass die beim Einsammeln, bei der Beförderung und bei der Lagerung verwendete Ausrüstung nicht mit den Erregern kontaminiert ist, denen die Untersuchung gilt.

Alle relevanten Informationen, die zur Probe verfügbar sind, müssen von der zuständigen Behörde in einem Probenahmeformular festgehalten werden, damit die Meldeanforderungen des Teils E erfüllt sind.

Jede Probe und das zugehörige Probenahmeformular sind mit einer eindeutigen Nummer zu versehen, die von der Probenahme bis zu den Untersuchungen durchgängig verwendet werden muss. Die zuständige Behörde hat für die Einrichtung und Nutzung eines Systems zur eindeutigen Nummerierung Sorge zu tragen. Für die Zäkumproben ist dieselbe Kennnummer zu verwenden wie für die Schlachtcharge.

Die Proben müssen bei einer Temperatur zwischen + 2 und 8 °C befördert werden, wobei sie keiner externen Kontaminierung ausgesetzt sein dürfen.

Idealerweise treffen alle Proben innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme im Labor ein. In Ausnahmefällen (z. B. lange Beförderungswege, Wochenenden oder Feiertage) kann diese Frist auf 80 Stunden verlängert werden.

Erfolgen die Untersuchungen auf Campylobacter und Salmonella in verschiedenen Labors, so sollte das Labor, das die Untersuchung auf Campylobacter vornimmt, die Probe zuerst erhalten.

2.   Handhabung der Proben im Labor und Analysemethoden

2.1.   Eingang der Proben

Beim Eingang der Proben überprüft das Labor die von der Person, die die Proben genommen hat, aufgezeichneten Informationen und ergänzt die relevanten Abschnitte des Probenahmeformulars.

Die Proben werden im Labor auf einer Temperatur von + 2 bis 8 oC gehalten; mit den Untersuchungen wird schnellstmöglich nach dem Eingang der Proben im Labor begonnen, spätestens aber 72 bis 80 Stunden nach der Probenahme.

2.2.   Probenvorbereitung

Alle eingegangenen Proben sind vor Untersuchungsbeginn daraufhin zu überprüfen, ob die Transportverpackung noch intakt ist.

Die mit der Handhabung der Proben befassten Mitarbeiter müssen zu jedem Zeitpunkt des Vorgangs Kreuzkontaminationen zwischen den Proben und aus der Umgebung vermeiden.

Das Tier ist mit Wegwerfhandschuhen aus dem Probenbeutel zu nehmen, wobei darauf geachtet werden muss, dass die Außenfläche des Tiers nicht kontaminiert wird.

Unter Verwendung eines sterilen Instruments und einer aseptischen Methode ist, sofern vorhanden, die Nackenhaut, zusammen mit der Haut — möglichst ohne Fett — von einer Seite des Schlachtkörpers zu entfernen und ein 27 g umfassender Probeteil zusammenzustellen; dieser wird in einen Stomacher-Beutel gegeben.

2.3.   Ausgangssuspension

Der 27 g umfassende Probeteil wird 9 Anteilen (243 ml) gepufferten Peptonwassers zugesetzt, das zuvor auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. Die Mischung wird ca. 1 Minute lang in einem Stomacher-Beutel behandelt (für die gleichzeitige Analyse einer Probe auf Salmonella spp. und Campylobacter spp. sind 27 g erforderlich). Schaumbildung sollte vermieden werden, indem die Luft weitestmöglich aus dem Stomacher-Beutel entfernt wird.

Diese Ausgangssuspension ist wie folgt zu verwenden:

a)

10 ml (~ 1 g) werden in 90 ml Anreicherungsmedium zum Nachweis von Campylobacter spp. gegeben;

b)

10 ml (~ 1 g) werden in ein leeres steriles Röhrchen gegeben; 1 ml wird für die Auszählung von Campylobacter spp. auf Selektivplatten verwendet.

Der Rest der Ausgangssuspension (250 ml ~ 25 g) wird zum Nachweis von Salmonella spp. verwendet.

2.4.   Nachweis- und Identifikationsmethoden bei Salmonella spp.

2.4.1.   Nachweis von Salmonella spp.

Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß ISO 6579-2002 (E) „Microbiology of food and animal feeding stuffs — Horizontal method for the detection of Salmonella spp.“.

2.4.2.   Serotypisierung von Salmonella spp.

Mindestens ein Isolat von jeder Positivprobe ist im Nationalen Referenzlaboratorium für Salmonella nach dem Kaufmann-White-Schema zu typisieren.

Zum Zweck der Qualitätssicherung wird ein Teil der nicht typisierbaren Isolate an das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Salmonella geschickt (maximal 16 nicht typisierbare Isolate). Ein Teil dieser Isolate wird vierteljährlich an dieses Labor geschickt.

2.4.3.   Phagentypisierung von Salmonella spp.

In Bezug auf S. Enteritidis und S. Typhimurium wird empfohlen, mindestens ein Isolat aus jeder Positivprobe einer Phagentypisierung unter Anwendung des Protokolls der Health Protection Agency (HPA), Colindale, London, zu unterziehen.

2.5.   Nachweis-, Identifikations- und Quantifizierungsmethoden bei Campylobacter spp.

2.5.1.   Nachweis von Campylobacter spp.

Die Isolierung und der Nachweis von Campylobacter-Organismen sollte gemäß ISO 10272-1:2006(E) erfolgen. Zu spezifizieren ist mindestens ein Campylobacter-Isolat pro Charge mittels phänotypischer Methoden nach ISO 10272-1:2006(E) oder mittels molekularer Methoden wie Polymerase-Kettenreaktionsverfahren (PCR). Dabei ist anzugeben, welche Methode angewandt wurde.

Zum Zweck der Qualitätssicherung wird ein Teil der Campylobacter-spp.-Isolate (maximal acht Isolate) zum Nachweis und zur Speziation an das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Campylobacter versandt.

Ein Teil dieser Isolate wird vierteljährlich an dieses Labor geschickt. Werden Isolate zwischen Labors befördert, sind die entsprechenden Bedingungen (z. B. Abstrichtupfer mit Aktivkohle) einzuhalten.

2.5.2.   Quantifizierung von Campylobacter spp.

Der quantitative Nachweis von Campylobacter spp. erfolgt gemäß ISO/TS 10272-2:2006 „Microbiology of food and animal feeding stuffs — Horizontal method for detection and enumeration of Campylobacter spp., Part 2: Colony-count technique“. Beginnend mit der Ausgangssuspension von 10 ml werden dann davon 0,1 ml und davon wiederum weitere Verdünnungen untersucht, um die Auszählung bis zu 106 cfu/g zu ermöglichen. Außerdem wird 1 ml der unverdünnten Ausgangssuspension untersucht, um einen Auszählungsgrenzwert von 10 cfu/g zu erzielen. Sämtliche Plattenauszählungen werden doppelt vorgenommen.

Um einen korrekten Vergleich und eine korrekte Bewertung der Daten (für künftige Risikobewertungen) zu ermöglichen, wird die Messunsicherheit der quantitativen Bestimmungsmethode für jedes Labor geschätzt.

Die Schätzung der Messunsicherheit erfolgt nach ISO/TS 19036:2006, jedoch werden abweichend hiervon die aus der Ausgangssuspension parallel hergestellten Verdünnungen zur Schätzung der Messunsicherheit herangezogen.

Die Messunsicherheit wird aus der laborspezifischen Standardabweichung der Reproduzierbarkeit abgeleitet. Die Daten zur Schätzung der Messunsicherheit werden von Mai bis September erhoben, um sicherzustellen, dass Positivproben vorliegen. Insgesamt werden 12 Positivproben doppelt und in parallelen Verdünnungen untersucht, die aus der 10 ml umfassenden Ausgangssuspension hergestellt wurden. Die Rohdaten zur Schätzung der Messungenauigkeit werden separat im Rahmen der Gesamtbeschreibung der Erhebungsdurchführung gemäß Teil E mitgeteilt.

3.   Lagerung der Isolate

Um beispielsweise spätere Untersuchungen zur Empfindlichkeit gegen antimikrobielle Mittel zu ermöglichen, wird die Lagerung eines repräsentativen Teilsatzes an Isolaten empfohlen. Pro Positivprobe sollte ein Isolat gelagert werden. Dabei ist dem bei der quantitativen Analyse gewonnenen Campylobacter-Isolat der Vorzug zu geben. Die Isolate müssen — unter Anwendung der Standardmethode für die Kultursammlung in nationalen Referenzlaboratorien — in den nationalen Referenzlaboratorien so gelagert werden, dass die Keimfähigkeit der Stämme für eine Dauer von mindestens zwei Jahren gewährleistet ist.

TEIL E

Berichterstattung

Es sind Berichte anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

1.

Allgemeine Beschreibung der Erhebungsdurchführung:

Schlachthöfe: Gesamtzahl pro Land und Anzahl der Schlachthöfe, in denen Proben genommen wurden;

Umfang der genommenen Primärproben;

Beschreibung der Stratifikations- und Randomisierungsverfahren;

Beschreibung der Qualitätskontrollmaßnahmen, einschließlich eines Berichts über die 12 Messungenauigkeitsschätzungen pro Labor für die Quantifizierung von Campylobacter;

Gesamtergebnisse.

2.

Spezifische Informationen zu Prävalenzdaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Untersuchungsergebnisse in Form von Rohdaten unter Verwendung eines Datenwörterbuchs und von Datenerfassungsformularen, die von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Daten müssen mindestens folgende Informationen umfassen:

Name/Code des Schlachthofs;

Kennnummer der Schlachtcharge;

Name/Code des Herkunftsbetriebs der Schlachtcharge;

Betriebsgröße, soweit bekannt;

Impfstatus der Herde in Bezug auf Salmonellen, sofern bekannt;

Alter der Masthähnchen bei der Probenahme (Schlachtung);

Angaben darüber, ob es sich um die erste oder eine nachfolgende Schlachtcharge aus der Herde handelt;

Produktionsart (d. h. konventionelle Haltung, Freilandhaltung, ökologische Haltung);

Ergebnisse früherer Untersuchungen auf Salmonella und Campylobacter in derselben Herde;

Datum der Probenahme;

Anzahl der pro Jahr in diesem Schlachthof geschlachteten Vögel;

Art der Kühlmethode (Luft, Immersion, Spray);

Detailangaben aus dem Beförderungsprotokoll (wie angegeben: J/N);

Datum des Eingangs im Labor;

Testdatum;

Bezeichnung des Labors;

Probenart;

Beschreibung der angewandten Kulturmethoden, insbesondere des Selektivmediums/der Selektivmedien;

Campylobacter-Isolat: Speziationsmethode;

Campylobacter: Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, einschließlich Speziation aus der Zäkumprobe;

Campylobacter: Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, einschließlich Speziation und Quantifizierung aus der Schlachtkörperprobe;

Salmonella: Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung und der Serotypisierung;

Zeitraum zwischen Probenahme und Analyse (je 12-Stunden-Zeitraum).

3.

Spezifische Informationen zu Tests auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter-Isolaten aus Zäkumproben

Die Ergebnisse der Überwachung von Antibiotikaresistenzen werden nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG im jährlichen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen bewertet und gemeldet.

Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs IV der Richtlinie 2003/99/EG werden folgende Informationen gemeldet:

Herkunft der Isolate, d. h. Grundlagenerhebung, Kontrollprogramm, passive Überwachung;

Anzahl der Isolate, die pro Campylobacter-Art einer Empfindlichkeitsprüfung unterzogen wurden;

Anzahl der Isolate je Campylobacter-Art, die je antibakterielles Mittel eine Resistenz aufgewiesen haben, und

Anzahl der je Campylobacter-Art vollständig gegen antimikrobielle Mittel empfindlichen Isolate sowie Anzahl der Isolate, die gegen 1, 2, 3, 4 und > 4 der in Tabelle 1 aufgeführten antimikrobiellen Mittel resistent sind.


(1)  Schätzung: Anzahl Betriebe (4 in Estland, 5 in Lettland) × 2 Herden je Betrieb × 2 Schlachtchargen je Herde × 6 Probenahmen im Jahr. In Luxemburg werden nur Masthähnchen aus 3 kleinen Herden geschlachtet. Alle vier Monate wird eine Schlachtcharge aus jeder dieser Herden beprobt.


ANHANG II

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten

(EUR)

Mitgliedstaat

Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung von Probenahmen und Analysen

Belgien — BE

58 092

Bulgarien — BG

58 092

Tschechische Republik — CZ

58 092

Dänemark — DK

58 092

Deutschland — DE

58 092

Estland — EE

14 688

Irland — IE

58 092

Griechenland — EL

58 092

Spanien — ES

58 092

Frankreich — FR

58 092

Italien — IT

58 092

Zypern — CY

58 092

Lettland — LV

18 360

Litauen — LT

58 092

Luxemburg — LU

1 836

Ungarn — HU

58 092

Malta — MT

58 092

Niederlande — NL

58 092

Österreich — AT

58 092

Polen — PL

58 092

Portugal — PT

58 092

Rumänien — RO

58 092

Slowenien — SI

58 092

Slowakei — SK

58 092

Finnland — FI

58 092

Schweden — SE

58 092

Vereinigtes Königreich — UK

58 092

Gesamt

1 429 092


ANHANG III

Kostenbescheinigung über die Durchführung einer Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und die Prävalenz von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen

Berichtszeitraum: … bis …

Erklärung der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft infrage kommenden Ausgaben für die Erhebung

Bezugsnummer der Kommissionsentscheidung über die Finanzhilfe:

Kosten im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben

Anzahl der Tests

Gesamtkosten der Tests während des Berichtszeitraums

(Landeswährung)

Bakteriologischer Nachweis von Campylobacter spp.

 

 

Bakteriologischer Nachweis von Salmonella spp.

 

 

Nachweis von Campylobacter spp.

 

 

Speziation von Campylobacter-Isolaten

 

 

Auszählung von Campylobacter-Isolaten

 

 

Serotypisierung von Salmonella-Isolaten

 

 

Tests von Campylobacter-Isolaten auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel

 

 

Erklärung des Begünstigten

Wir versichern, dass

die erklärten Kosten der Wahrheit entsprechen, bei der Ausführung der in dieser Entscheidung genannten Aufgaben anfielen und erforderlich waren, um diese sachgemäß auszuführen;

alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen;

für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde.

Datum:

Name des finanziell Verantwortlichen:

Unterschrift:


Top