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Document 62023CN0035

Rechtssache C-35/23, Greislzel: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2023 — Vater gegen Mutter

ABl. C 112 vom 27.3.2023, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/27


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2023 — Vater gegen Mutter

(Rechtssache C-35/23, Greislzel (1))

(2023/C 112/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller und Beschwerdeführer: Vater

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin: Mutter

Beteiligte: Kind L, Rechtsanwältin (Verfahrensbeiständin)

Vorlagefragen

Inwieweit ist der Regelungsmechanismus in Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) („Brüssel IIa-VO“) beschränkt auf Verfahren im Verhältnis von EU-Mitgliedstaaten zueinander?

Konkret:

1.

Gelangt Art. 10 Brüssel IIa-VO zur Anwendung mit der Folge einer fortdauernden Zuständigkeit der Gerichte im bisherigen Aufenthaltsstaat, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Verbringen in einem EU-Mitgliedstaat (Deutschland) hatte und das Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) zwischen einem EU-Mitgliedstaat (Polen) und einem Drittstaat (Schweiz) geführt und in diesem Verfahren die Rückführung des Kindes abgelehnt wurde?

Soweit Frage 1 bejaht wird:

2.

Welche Anforderungen sind im Rahmen des Art. 10 Buchst. b) i) Brüssel IIa-VO an die Darlegung der fortdauernden Zuständigkeit zu stellen?

3.

Gelangen Art. 11 Abs. 6 bis 8 Brüssel IIa-VO auch bei Durchführung eines Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ im Verhältnis zwischen einem Drittstaat und einem EU-Mitgliedstaat als Zufluchtsstaat zur Anwendung, soweit das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Verbringen in einem anderen EU- Mitgliedstaat hatte?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).


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