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Document 52011AP0310

OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (KOM(2010)0484 – C7-0265/2010 – 2010/0250(COD))

ABl. C 33E vom 5.2.2013, p. 233–296 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 33/233


Dienstag, 5. Juli 2011
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ***I

P7_TA(2011)0310

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (KOM(2010)0484 – C7-0265/2010 – 2010/0250(COD)) (1)

2013/C 33 E/34

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänderung 1, wenn nicht anders angegeben]

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0223/2011).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐gekennzeichnet.


Dienstag, 5. Juli 2011
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In einem am 25. Februar 2009 von einer Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht wurde das Fazit gezogen, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern, und es wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur in der Union empfohlen, darunter die Schaffung eines europäischen Systems für die Finanzaufsicht, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Banksektor, für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung sowie für den Wertpapier- und Börsensektor; zudem sollte ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 unter dem Titel „Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission die Stärkung des Rechtsrahmens der EU für Finanzdienstleistungen vor. In ihrer Mitteilung vom 3. Juli 2009 unter dem Titel „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte“ analysierte die Kommission die Rolle von Derivaten in der Finanzkrise, und in ihrer Mitteilung vom 20. Oktober 2009 unter dem Titel „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische Maßnahmen“ legte sie die Maßnahmen dar, die sie zur Verringerung der mit Derivaten verbundenen Risiken zu treffen beabsichtigt.

(3)

Am 23. September 2009 verabschiedete die Kommission Vorschläge für drei Verordnungen zur Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das die Schaffung von drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) umfasst, die zur kohärenten Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und zur Ausarbeitung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -methoden beitragen sollen ; dabei handelt es sich um die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) und die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA). Diesen Behörden kommt bei der Wahrung der Stabilität des Finanzsektors eine entscheidende Rolle zu. Deshalb kommt es wesentlich darauf an, laufend sicherzustellen, dass die Entwicklung ihrer Tätigkeit eine hohe politische Priorität genießt und dass sie ordnungsgemäß ausgestattet werden.

(4)

Die Transparenz außerbörslich gehandelter Derivate (OTC-Derivate) ist unzureichend, da sie privat ausgehandelte Verträge sind und jegliche Information dazu in der Regel nur den Vertragsparteien vorliegen. Sie bilden ein komplexes Netz gegenseitiger Abhängigkeit, das es schwierig machen kann, die Art und die Höhe der damit einhergehenden Risiken zu ermitteln. In der Finanzkrise wurde deutlich, dass diese Eigenschaften die Unsicherheit in Zeiten notleidender Märkte noch erhöhen und folglich die Finanzstabilität gefährden. In dieser Verordnung werden Bedingungen zur Minderung dieser Risiken und zur Verbesserung der Transparenz von Derivatekontrakten festgelegt.

(5)

Bei ihrem Gipfeltreffen am 26. September 2009 in Pittsburgh vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der G20, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte bis Ende 2012 über zentrale Gegenparteien (central counterparties – „CCPs“) gecleart und OTC-Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollten. Im Juni 2010 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der G20 in Toronto ihr Engagement und verpflichteten sich zudem zur Umsetzung tiefgreifender Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz und Beaufsichtigung der OTC-Derivate auf international kohärente und nichtdiskriminierende Art und Weise , um Verbesserungen auf dem OTC-Derivatemarkt herbeizuführen und stärkere Instrumente zu schaffen, mithilfe derer Unternehmen für die von ihnen eingegangenen Risiken zur Verantwortung gezogen werden können . Die Kommission wird sich dafür einsetzen, dass die eingegangen Verpflichtungen in gleicher Weise von unseren internationalen Partnern umgesetzt werden.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2009 bestätigte der Europäische Rat die Notwendigkeit einer deutlich besseren Abfederung von Kontrahentenausfallrisiken sowie die Bedeutung einer Verbesserung von Transparenz, Effizienz und Integrität bei Transaktionen mit Derivaten. Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 15. Juni 2010 zu Derivatemärkten – Künftige politische Maßnahmen – eine Clearing- und Meldepflicht für OTC-Derivate.

(7)

Die ESMA sollte im Rahmen dieser Verordnung handeln, indem sie die Stabilität des Finanzmarktes in Krisensituationen wahrt, die kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Aufsichtsbehörden sicherstellt und Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen ausräumt. Sie ist ferner mit der Ausarbeitung rechtsverbindlicher technischer Regulierungsstandards beauftragt und spielt eine tragende Rolle bei der Zulassung und Beaufsichtigung der CCPs und Transaktionsregister.

(8)

Für die in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, sind einheitliche Regeln notwendig (6).

(8a)

In ihrer Mitteilung vom 2. Februar 2011 mit dem Titel „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“ hat die Kommission den zunehmenden Einfluss der Finanzmärkte auf die internationalen Rohstoffmärkte als strategische Herausforderung für die Volkswirtschaften der Union bezeichnet. Die Kommission hat den Bedarf an mehr Transparenz beim Rohstoffhandel sowie die potentiellen positiven Auswirkungen auf Positionslimitierungen im Derivatehandel mit Grundstoffen bekräftigt. Im Hinblick auf eine wirksame Senkung des ungesund hohen Handelsvolumens an den Rohstoffmärkten sollte die Kommission insbesondere die Auswirkungen einer Beschränkung der Zulassung zum Handel an Rohstoffbörsen für natürliche Händler, unter Ausschluss von Finanzinstituten, prüfen. Im Rahmen der bevorstehenden Überarbeitungen der Richtlinien 2004/39/EG und 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (7) sollte die Kommission auf das Problem der Preisvolatilität in den Lebensmittel- und Agrarmärkten eingehen und weitere erforderliche Auflagen vorsehen, um systemische Risiken und manipulative Praktiken zu verhindern, einschließlich Marginanforderungen, Positionslimitierungen und Einziehung von auf illegale oder unethische Weise erzielten Gewinnen als mögliche Strafmaßnahme.

(9)

Anreize zur Förderung der Nutzung von CCPs haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um zu gewährleisten, dass standardisierte OTC-Derivate tatsächlich gecleart werden. Daher muss für clearingfähige OTC-Derivate das Clearing durch CCPs verbindlich vorgeschrieben werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten dürften bald unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und sich nachteilig auf die Marktteilnehmer und die Finanzstabilität auswirken könnten. Die einheitliche Anwendung der Clearingpflicht in der Union ist auch zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Anlegerschutz sowie zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Marktteilnehmern notwendig.

(11)

Um sicherzustellen, dass die Clearingpflicht Systemrisiken mindert, ist ein Verfahren zur Ermittlung der qualifizierten Kategorien von Derivaten notwendig, die dieser Verpflichtung unterliegen sollten. Bei diesem Verfahren sollte berücksichtigt werden, dass nicht alle durch eine CCP geclearten Derivate als für das obligatorische CCP-Clearing geeignet gelten können.

(12)

In dieser Verordnung werden die Kriterien für die Ermittlung der Qualifizierung für die Clearingpflicht aufgestellt. Angesichts ihrer zentralen Rolle sollte die ESMA nach Anhörung der Kommission und des durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (8) errichteten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) darüber entscheiden, ob eine Derivatekategorie den Qualifikationskriterien entspricht , ob die Clearingpflicht angewandt werden soll und ab wann die Clearingpflicht gilt , gegebenenfalls einschließlich von Umsetzungsstandards für die Einführungsphase . Eine allmähliche Einführung der Clearingpflicht könnte entweder in Form des Anteils der Kategorien, die gecleart werden müssen, oder in Form der Arten von Marktteilnehmern, die der Clearingpflicht nachkommen müssen, erfolgen. Bilaterales Clearing sollte auch dann weiterhin gestattet sein, wenn für bestimmte Derivatekontrakte innerhalb einer Derivatekategorie die Voraussetzungen für das Clearing fehlen, wie dies bei Deckungsderivaten der Fall sein kann.

(12a)

Bei der Entscheidung darüber, ob die Clearingpflicht auf eine Derivatekategorie angewandt werden soll, sollte die ESMA auf eine Senkung systemischer Risiken und eine Verhinderung systemischer Nachwirkungen abzielen. Bei dieser Entscheidung sollte sie Faktoren, wie den zukünftigen Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, die Verknüpfung der Derivatekategorie am Markt, den Grad der Standardisierung von vertraglichen und wirtschaftlichen Vertragsbedingungen, die Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen auf den globalen Märkten, die Fähigkeit der CCP im Bereich der Lenkung und der Risikosteuerung zur Bewältigung des Kontraktvolumens sowie Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen, den Grad des Abwicklungsrisikos und des Gegenparteiausfallrisikos sowie die Auswirkungen auf die Kosten für die Realwirtschaft, insbesondere für die Investitionstätigkeit, berücksichtigen.

(12b)

Die Merkmale des Devisenmarkts (Tagesvolumen der Transaktion, Währungspaare, Bedeutung von Drittland-Transaktionen, Bewältigung des Abwicklungsrisikos durch vorhandene solide Mechanismen) erfordern ein geeignetes System, das in erster Linie auf vorheriger internationaler Konvergenz und gegenseitiger Anerkennung der einschlägigen Infrastrukturen beruhen würde.

(12c)

Bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte und technischer Durchführungsstandards sollte dem Erfordernis von Instituten mit langfristigen Spareinlagen, den Verbrauchern Produkte für langfristige Spareinlagen zur Verfügung zu stellen, in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Daher sollte diese Verordnung nicht zu übermäßig hohen Kosten für Institute mit langfristigen Spareinlagen führen. Eines der Instrumente zur Verwirklichung dieses Ziels ist die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

(12d)

Für Institute mit langfristigen Spareinlagen sollte die Verbuchung von Staatsanleihen und qualitativ hochwertigen Unternehmensanleihen als Alternative zu Barmitteln zur Deckung der Sicherheits- und der Schwankungsmargen zulässig sein.

(13)

Das Clearing eines OTC-Derivatekontrakts bedarf der Zustimmung beider Gegenparteien. Ausnahmen von der Clearingpflicht sollten daher eng begrenzt werden, da sie deren Wirksamkeit verringern würden, und die Vorteile des CCP-Clearing zu Aufsichtsarbitrage zwischen Marktteilnehmergruppen führen können. Dennoch sollten die Kommission und die ESMA sicherstellen, dass durch verbindliche Clearingvereinbarungen auch die Investoren geschützt werden.

(13a)

Generell sollten sich Pflichten nach dieser Verordnung auf künftige Geschäfte beschränken, damit ein fließender Übergang möglich wird, die Systemstabilität verbessert und gleichzeitig der nachträgliche Anpassungsbedarf reduziert wird. Hierbei sind Clearing- und Meldepflichten unterschiedlich zu bewerten. Während eine nachträgliche Clearingpflicht wegen der erforderlichen Nachbesicherung aus rechtlichen Gründen schwer möglich ist, gilt dies nicht für eine rückwirkende Meldepflicht. Hier könnte auf der Grundlage der Ergebnisse einer Folgenabschätzung und orientiert an Derivatekategorien, technischen Voraussetzungen und Restlaufzeiten eine rückwirkende Meldepflicht vorgeschrieben werden.

(14)

OTC-Derivate, die als ungeeignet für das Clearing durch eine CCP betrachtet werden, sind immer noch mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftet; daher sollten Regeln zur Abfederung dieses Risikos aufgestellt werden. Diese Regeln sollten nur für die Marktteilnehmer gelten, die der Clearingpflicht unterliegen.

(14a)

Es ist wichtig, dass die zwangsläufig unterschiedliche Behandlung nichtfinanzieller Gegenparteien von dieser Verordnung auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (9) sowie die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (10) ausgeweitet wird. Gegenparteien, die über keinen Auftrag für ein zentrales Clearing verfügen, sollten keine höheren Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf fortgesetzte bilaterale Vereinbarungen erfüllen müssen.

(14b)

Die Eigenkapitalausstattung für die Gegenparteien, die mit OTC-Derivaten handeln, die bilateral und nicht über eine Clearingstelle kompensiert werden, müsste nach Maßgabe der möglichen Verlustwerte im Zusammenhang mit dem Ausfallrisiko, gemessen für jede Gegenpartei, berechnet werden können.

(15)

Regeln zum Clearing und Meldepflichten sowie Regeln zu Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer CCP gecleart werden, sollten für finanzielle Gegenparteien gelten, insbesondere für gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Wertpapierfirmen , gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute , gemäß der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (11) zugelassene Versicherungsunternehmen , gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (12) zugelassene Versicherungsunternehmen , gemäß der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (13) zugelassene Rückversicherungsunternehmen , gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)  (14) sowie gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds zugelassene Verwalter alternativer Investmentfonds (15).

(15a)

OGAW, die nur in geringem Umfang Derivategeschäfte tätigen, sollten daraufhin überprüft werden, unter welchen konkreten Bedingungen sie nicht als finanzielle Gegenpartei im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden sollten. Dabei sollten Schritte unternommen werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern sowie Missbrauch zu erschweren. Daher sollte die Clearingschwelle für nichtfinanzielle Gegenparteien nicht automatisch für OGAW übernommen werden. Stattdessen sollte eine enge Ausnahmeregelung geprüft und vorgesehen werden.

(15b)

OGAW sollten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, da die diversifizierte Investitionspolitik von OGAW auch Transaktionen in Derivatekontrakten umfasst. OGAW haben in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen und stellen schätzungsweise 50 % des BIP der Union dar; aufgrund ihrer beträchtlichen Investitionskapazitäten sind sie darüber hinaus auch von weltweiter systemischer Bedeutung.

(15c)

Pensionsfonds im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (16) mit risikoscheuem Risikoprofil, die Derivate nutzen, um ihre Pensionsverbindlichkeitsrisiken zu decken, sollten den Berichtspflichten und den Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte im Sinne dieser Verordnung unterliegen. Um unverhältnismäßig hohe Kosten für die Pensionsempfänger zu vermeiden, sollten diese Pensionen jedoch nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(16)

Soweit zweckmäßig, sollten die für finanzielle Gegenparteien geltenden Regeln auch für nichtfinanzielle Gegenparteien gelten. Es ist bekannt, dass nichtfinanzielle Gegenparteien OTC-Kontrakte verwenden, um sich gegen direkt aus ihrer Geschäftstätigkeit entstehende Geschäftsrisiken zu schützen. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine nichtfinanzielle Gegenpartei der Clearingpflicht unterliegen sollte, sollte folglich berücksichtigt werden, zu welchem Zweck diese nichtfinanzielle Gegenpartei OTC-Derivate nutzt und welches Ausmaß ihre Exponierung bei diesen Instrumenten annimmt. Nichtfinanzielle Gegenparteien sollten die Verwendung von Derivaten über ihren Jahresbericht oder mit anderen geeigneten Mitteln erläutern. Bei der Festlegung des Schwellenwerts für die Clearingpflicht sollte die ESA (ESMA) alle einschlägigen Behörden wie z. B. die Regulierungsbehörden für Warenmärkte sowie die nichtfinanziellen Gegenparteien konsultieren , um sicherzustellen, dass den Besonderheiten dieser Sektoren angemessen Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sollte die Kommission bis 31. Dezember 2013 eine Bewertung der systemischen Bedeutung der Transaktionen von Nichtfinanzunternehmen mit OTC-Derivaten in verschiedenen Sektoren, einschließlich des Energiesektors, vornehmen. Tritt ein auf einzelne Sektoren zugeschnittenes, vergleichbares EU-Regelwerk in Kraft, sollte die Kommission unverzüglich die Herausnahme des Sektors prüfen und entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vorlegen.

(16a)

Die Clearingschwelle für nichtfinanzielle Gegenparteien ist eine für alle Marktteilnehmer sehr wichtige Größe. Bei der Festlegung der Clearingschwelle sollten sowohl qualitative als auch quantitative Ansätze geprüft und gewichtet werden. Dabei sollte eine weitgehende Standardisierung der OTC-Kontrakte angestrebt werden und die Bedeutung der Risikominderung für nichtfinanzielle Gegenparteien im Rahmen ihres normalen Geschäftes anerkannt werden. Die Einführung von Schwellen, die auf die Relevanz des Unternehmens im Gesamtmarkt bzw. einem OTC-Marktsegment abstellen, könnten z.B. ergänzt werden durch betriebliche Risikokennziffern.

(16b)

Um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von der Clearingpflicht ausnehmen zu können, sollten auch branchenbezogene OTC-Clearingschwellen, die sich am Gesamtvolumen der Kontrakte eines Unternehmens orientieren, geprüft werden. Außerdem sollte die ESMA prüfen, ob für KMU eine De-minimis-Regelung für die Meldepflicht eingeführt werden könnte.

(16c)

Die Kommission sollte gewährleisten, dass die erforderliche und angemessene Verwendung von OTC-Derivaten durch nichtfinanzielle Gegenparteien zur Sicherung von Marktrisiken aufgrund von Geschäftstätigkeiten nicht von künftigen Legislativvorschlägen in Bezug auf die Preisgestaltung oder die Verfügbarkeit unterlaufen wird.

(17)

Geht ein Fonds einen Kontrakt ein, so sollte dieser unabhängig davon, ob er von einem Fondsmanager verwaltet wird oder nicht, als in den Anwendungsbereich der Verordnung fallend betrachtet werden.

(18)

Die Zentralbanken und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, sollten ebenso wie die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken , die Bank für internationalen Zahlungsausgleich sowie einige der öffentliche Stellen gemäß Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie 2006/48/EG vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um zu vermeiden, dass deren Befugnis auf einen ggf. notwendigen stabilisierenden Markteingriff beschränkt wird. Für öffentliche Stellen gemäß Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie 2006/48/EG, die sich in Besitz eines Zentralstaats befinden und für die eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung des jeweiligen Zentralstaats gilt, sollte vorab geprüft werden, ob für sie eine Ausnahme vom Clearing verantwortbar sein könnte.

(19)

Da nicht alle der Clearingpflicht unterliegenden Marktteilnehmer Clearingmitglieder einer CCP (oder Kunden von Clearingmitgliedern) werden können, sollten sie als Kunden oder über Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute, die ihrerseits Kunden sind, Zugang zu CCPs haben.

(20)

Die Einführung einer Clearingpflicht zusammen mit einem Verfahren zur Festlegung, welche CCP herangezogen werden können, kann zu unbeabsichtigten Wettbewerbsverzerrungen auf dem OTC-Derivatemarkt führen. So kann es eine CCP beispielsweise ablehnen, über bestimmte Handelsplätze abgewickelte Transaktionen zu clearen, weil sich die CCP im Besitz eines konkurrierenden Handelsplatzes befindet. Zur Vermeidung solch diskriminierender Praktiken sollten CCPs Transaktionen an verschiedenen Handelsplätzen clearen , soweit diese den von der CCP festgelegten betrieblichen und technischen Anforderungen entsprechen und ungeachtet der Vertragsdokumentation, auf deren Grundlage die Kontrahenten das betreffende OTC-Derivategeschäft abgeschlossen haben, sofern die betreffende Dokumentation Marktstandards entspricht . In der Regel sollte die Kommission die Entwicklungen auf dem OTC-Derivatemarkt weiter genau verfolgen und eventuell intervenieren, um zu verhindern, dass derlei Wettbewerbsverzerrungen den Binnenmarkt beeinträchtigen.

(21)

Zur Ermittlung der clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten, der Schwellen und systemisch relevanten nichtfinanziellen Gegenparteien werden zuverlässige Daten benötigt. Deshalb ist es aus Regulierungszwecken bedeutend, dass auf EU-Ebene eine einheitliche Meldepflicht für Daten zu OTC-Derivaten eingeführt wird. Ferner ist weitestmöglich sowohl für finanzielle als auch für nichtfinanzielle Gegenparteien eine rückwirkende Meldepflicht in Bezug auf den Schwellenwert erforderlich, damit die ESMA über vergleichbare Daten verfügen kann. Ist eine derartige rückwirkende Meldung für eine beliebige Kategorie von OTC-Derivaten nicht möglich, so sollte dem betreffenden Transaktionsregister eine angemessene Begründung vorgelegt werden.

(22)

Es ist wichtig, dass die Marktteilnehmer sämtliche Einzelheiten zu den von ihnen eingegangenen OTC-Derivatekontrakten an Transaktionsregister melden. So werden Informationen über die dem OTC-Markt inhärenten Risiken zentral gespeichert und sind für die ESMA, die zuständigen Behörden und die betreffenden Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken ( ESZB ) leicht zugänglich. Die Kommission und die ESMA sollten die Ausweitung der Meldepflicht auf eingebettete Derivate prüfen.

(22a)

Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne von Artikel 6a der Richtlinie 2003/41/EG oder Vereinbarungen, die ein vergleichbares Niveau an Risikominderung aufweisen und nach einzelstaatlichem Recht zur Altersvorsorge unter Verwendung von Derivatekontrakten zugelassen sind, die auf objektiv messbare Weise zu einer Minderung der unmittelbar mit der Solvenz eines Instituts der Altersversorgung verbundenen Risiken beitragen, sollten den in dieser Verordnung genannten Bestimmungen über die bilaterale Besicherung unterliegen, die 2014 überprüft werden.

(23)

Um einen umfassenden Marktüberblick und eine Bewertung des systemischen Risikos zu gestatten, sollten sowohl geclearte als auch nicht geclearte Kontrakte an die Transaktionsregister gemeldet werden.

(23a)

Die ESMA, die EIOPA und die EBA sollten mit den erforderlichen Mittel ausgestattet werden, um ihren gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wirksam nachzukommen.

(24)

Die Pflicht zur Meldung jeder Änderung oder Beendigung eines Kontrakts sollte für die ursprünglichen Kontrahenten dieses Kontrakts und andere Institute gelten, die im Namen der ursprünglichen Gegenparteien berichten. Eine Gegenpartei oder ihre Beschäftigten, die einem Transaktionsregister alle Einzelheiten eines Kontrakts im Namen einer anderen Gegenpartei gemäß dieser Verordnung melden, sollten keinen Offenlegungsverstoß begangen haben.

(25)

In Bezug auf die Clearing- und Meldepflicht sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten für den Vollzug dieser Sanktionen derart Sorge tragen, dass die Wirksamkeit dieser Regeln nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die verhängten Sanktionen öffentlich bekanntgemacht werden und in regelmäßigen Abständen Bewertungsberichte über die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen veröffentlicht werden.

(26)

Die Zulassung einer CCP sollte an die Bedingung einer Mindestanfangskapitalausstattung geknüpft werden. Das Eigenkapital einer CCP zuzüglich Gewinnrücklagen und Rückstellungen sollte jederzeit in angemessenem Verhältnis zur Größe und Geschäftstätigkeit der CCP stehen, um zu gewährleisten, dass diese über eine adäquate Kapitaldecke zum Schutz vor operationellen Risiken oder Restrisiken verfügt und erforderlichenfalls in der Lage ist, ihre Geschäftstätigkeit ordnungsgemäß abzuwickeln oder umzustrukturieren.

(27)

Da mit dieser Verordnung zu Regulierungszwecken eine rechtliche Verpflichtung zum Clearing durch spezifische CCPs eingeführt wird, muss gewährleistet werden, dass diese CCPs sicher und solide sind und die durch die Verordnung festgelegten strengen organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln jederzeit erfüllen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollten die Vorschriften für das Clearing sämtlicher Finanzinstrumente gelten, die von CCPs bearbeitet werden.

(27a)

Die jeweilige zuständige Behörde sollte sich davon überzeugen, dass eine CCP im Einklang mit den Leitlinien der ESMA ausreichende finanzielle Ressourcen vorhält (einschließlich eines Mindestbeitrags an Eigenkapital der CCP).

(28)

Deshalb ist es zu Regelungs- und Harmonisierungszwecken notwendig, dass finanzielle Gegenparteien nur CCPs nutzen, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.

(29)

Bestimmungen, die die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs unmittelbar regeln, sind eine wesentliche logische Folge der Pflicht zum Clearing von OTC-Derivaten. Es ist zweckmäßig, dass die Zuständigkeit für sämtliche Aspekte der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs, einschließlich der Verantwortung für die Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (17) durch die Antrag stellende CCP bei den zuständigen nationalen Behörden verbleibt, da diese am besten in der Lage sind, den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCPs zu untersuchen, regelmäßige Prüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen.

(30)

Im Falle des drohenden Bankrotts einer CCP kann die finanzpolitische Verantwortung vorwiegend beim Mitgliedstaat ihrer Niederlassung liegen. Daher sollten die Zulassung dieser CCP und deren Beaufsichtigung Sache der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sein. Da jedoch die Clearingmitglieder einer CCP in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sein können und diese selbst als Erste vom Ausfall der CCP betroffen sind, sollte die ESMA unbedingt an der Zulassung und Aufsicht beteiligt sein. Dadurch werden voneinander abweichende nationale Maßnahmen und Vorgehensweisen sowie Hindernisse für den Binnenmarkt vermieden. Die ESMA sollte zur Vorbereitung von Empfehlungen und Entscheidungen weitere zuständige Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beteiligen .

(31)

Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden sowie deren Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen verstärkt werden. ▐ Beim Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen von OTC-Derivatekontrakten ist es von wesentlicher Bedeutung, dass andere mit Regulierungsfragen befasste Behörden ▐ Zugang zu den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Informationen haben.

(31a)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten nicht darauf ausgerichtet sein, eine CCP in einem Hoheitsgebiet beim Clearing eines Produkts, das auf die Währung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes lautet, einzuschränken oder davon abzuhalten, oder von einer CCP eine Banklizenz zu fordern, um Zugang zur laufenden Zentralbankliquidität zu erhalten.

(32)

Angesichts des globalen Charakters von Finanzmärkten sind Vereinbarungen für in Drittstaaten niedergelassene CCPs über die Erbringung von Clearingdiensten in der Union erforderlich . Solche Vereinbarungen sollten die Zulassung der in einem Drittstaat niedergelassenen CCPs in der Union durch die ESMA und die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in welchem die betreffende CCP Clearingdienste zu erbringen beabsichtigt, oder eine Freistellung von Bedingungen und Verfahren der Zulassung, die durch die Kommission erteilt wird, beinhalten , sofern die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens des betreffenden Drittstaats mit jenem der EU anerkannt hat und die dafür notwendigen Bedingungen erfüllt sind.

(32a)

Am 16. September 2010 war sich der Europäische Rat darin einig, dass die Union ihre Interessen und Werte konsequenter und in einem Geist der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens vertreten und im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Union konkrete Maßnahmen ergreifen muss, um einen erweiterten Marktzugang für europäische Unternehmen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit im Regulierungsbereich mit den wichtigsten Handelspartnern zu vertiefen.

(33)

CCPs sollten unabhängig von den jeweiligen Eigentümerstrukturen über solide Governance-Regelungen, eine gut beleumundete Geschäftsleitung und unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans verfügen. Mindestens ein Drittel und nicht weniger als zwei Mitglieder des Leitungsorgans sollten unabhängige Mitglieder sein. Diese unabhängigen Mitglieder sollten höchstens noch in einer weiteren CCP als unabhängige Mitglieder fungieren. Ihre Vergütung sollte in keiner Weise vom Geschäftserfolg der CCP abhängig sein. Allerdings können unterschiedliche Governance-Regelungen und Eigentümerstrukturen bei einer CCP sich auf ihre Bereitschaft oder Fähigkeit zum Clearing bestimmter Produkte auswirken. Daher ist es zweckmäßig, dass die unabhängigen Mitglieder des Leitungsorgans und des von CCPs einzurichtenden Risikoausschusses etwaige Interessenkonflikte innerhalb einer CCP ausräumen. Clearingmitglieder und Kunden müssen angemessen vertreten sein, da die von der CCP getroffenen Entscheidungen für sie von Belang sein können.

(34)

Funktionen, die nicht das Risikomanagement berühren, kann eine CCP auslagern, jedoch nur, wenn die ausgelagerten Funktionen ihren ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und ihre Fähigkeit zur Beherrschung von Risiken nicht beeinträchtigen. Die Auslagerung von Funktionen muss vom Risikoausschuss der CCP genehmigt werden.

(35)

Die Beteiligungsvorschriften für CCPs sollten daher transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und einen Fernzugang ermöglichen, soweit dies nicht mit zusätzlichen Risiken für die CCP verbunden ist.

(36)

Den Kunden von Clearingmitgliedern, die ihre OTC-Derivate über CCPs clearen, sollte ein hohes Schutzniveau gewährt werden. Das tatsächliche Schutzniveau hängt vom Grad der Trennung ab, den diese Kunden wählen. Intermediäre sollten eigene Vermögenswerte von Kundengeldern trennen. Aus diesem Grund sollten CCPs stets aktuelle und leicht lesbare Aufzeichnungen führen. Darüber hinaus sollten die Abrechnungskonten der vom Ausfall betroffenen Mitglieder auf andere Mitglieder übertragbar sein.

(36a)

Jede Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Regelungen und Verfahren einer CCP hinsichtlich der Abgrenzung der Vermögenswerte und Verpflichtungen der Clearingmitglieder und ihrer Kunden sowie der Übertragung von Positionen bei Eintritt vorab bestimmter Ereignisse würde die Stabilität einer CCP untergraben. Die auslösenden Ereignisse sollten vorab definiert werden, um die notwendige Sicherheit über die Reichweite des gewährten Schutzes zu erhalten.

(37)

Zur Verwaltung von Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, operationellen Risiken und sonstigen Risiken einschließlich der Risiken, die sie infolge wechselseitiger Abhängigkeiten für andere Stellen tragen oder für diese darstellen, sollten CCPs über einen soliden Risikomanagementrahmen verfügen. In einer CCP sollten angemessene Verfahren und Mechanismen zur Reaktion auf den Ausfall eines Clearingmitglieds bestehen. Zur Minimierung des Ansteckungsrisikos bei einem solchen Ausfall sollte die CCP mit strengen Beteiligungsvorschriften versehen sein, angemessene Anfangseinschusszahlungen („Margins“) fordern sowie einen Ausfallfonds unterhalten und über sonstige Finanzmittel zur Deckung potenzieller Verluste verfügen. Die Entwicklung eines hochrobusten Risikomanagements sollte das vorrangige Ziel einer CCP sein. Dennoch kann sie ihre Eigenschaften an die spezifischen Aktivitäten und Risikoprofile der Kunden der Clearingmitglieder anpassen und erforderlichenfalls zu den hochliquiden Vermögenswerten, die als Sicherheiten akzeptiert werden, zumindest Barmittel und Staatsanleihen hinzufügen, die einem entsprechenden Bewertungsabschlag unterliegen.

(37a)

Das Risikomanagement der CCPs sollte solide sein und keine Risiken auf den Steuerzahler übertragen.

(37b)

Der Rat für Finanzstabilität hat CCPs als systemrelevante Institutionen eingestuft. Es gibt auf internationaler Ebene oder innerhalb der Union keine gemeinsamen Verfahren hinsichtlich der Bedingungen, unter denen CCPs Zugang zu den Liquiditätsfazilitäten der Zentralbanken erhalten oder als Kreditinstitute zugelassen werden. Die Umsetzung der Clearingpflicht nach dieser Verordnung kann die Systemrelevanz von CCPs und den Liquiditätsbedarf erhöhen. Die Kommission sollte deshalb ersucht werden, die Ergebnisse der laufenden Arbeiten zwischen den Zentralbanken zu berücksichtigen, um gemeinsam mit dem ESZB den möglichen Bedarf an Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs von CCPs zu den Liquiditätsfazilitäten der Zentralbanken in einer oder mehreren Währungen einzuschätzen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht zu erstatten.

(38)

Margin-Einschussforderungen und Risikoabschläge auf Sicherheiten („haircuts“) können prozyklisch wirken. Die CCPs und die zuständigen Behörden sowie die ESMA sollten deshalb Maßnahmen treffen, um mögliche prozyklische Effekte in den Risikomanagementpraktiken der CCPs soweit zu verhindern, dass die Solidität und die finanzielle Sicherheit der CCPs nicht beeinträchtigt werden.

(39)

Das Risikomanagement ist ein wesentlicher Teil des Clearingprozesses. Zum Erbringen von Clearingdiensten im Allgemeinen sollten die entsprechenden Quellen für die Preisbildung zugänglich und nutzbar sein. Diese Preisbildungsquellen sollten Indizes umfassen, die als Referenzen für Derivate oder andere Finanzinstrumente genutzt werden.

(40)

Margin-Einschusszahlungen sind für eine CCP die primäre Sicherheitsvorkehrung. CCPs sollten die eingenommenen Margins zwar sicher und umsichtig investieren, sie sollten aber auch besondere Anstrengungen unternehmen, um einen angemessenen Schutz derselben zu gewährleisten, damit diese den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern oder – beim Ausfall der CCP, die die Margins eingenommen hat – einer interoperablen CCP zuverlässig und rechtzeitig zurückgezahlt werden können.

(40a)

Der Zugang zu ausreichender Liquidität ist für eine CCP unentbehrlich. Die Verfügbarkeit dieser Liquidität kann auf dem Zugang zu Zentralbankliquidität oder zur Liquidität kreditwürdiger und zuverlässiger Geschäftsbanken oder einer Kombination derselben beruhen.

(41)

Durch den European Code of Conduct for Clearing and Settlement vom 7. November 2006 (18) wurde ein freiwilliger Rahmen für die Herstellung von Verbindungen zwischen CCPs und Transaktionsregistern geschaffen. Der Sektor der Nachhandelsaktivitäten bleibt jedoch entlang der Landesgrenzen zersplittert, was grenzüberschreitende Transaktionen verteuert und eine Harmonisierung behindert. Deshalb müssen die Bedingungen für Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs festgelegt werden, soweit diese für die betreffenden CCPs nicht mit Risiken verbunden sind, die nicht angemessen beherrscht werden.

(42)

Interoperabilitätsvereinbarungen können im Allgemeinen ein wichtiges Instrument einer größeren Integration des Marktes für Nachhandelstätigkeiten in der Union sein und sollten geregelt werden. Allerdings können Interoperabilitätsvereinbarungen CCPs zusätzlichen Risiken aussetzen. Angesichts der mit Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs, die OTC-Derivate clearen, einhergehenden Steigerung der Komplexität ist es derzeit zweckmäßig, eine Schonfrist von drei Jahren zwischen dem Erhalt der Zulassung zum Clearing von Derivaten und der Möglichkeit zur Beantragung einer Interoperabilitätsgenehmigung vorzusehen sowie den Anwendungsbereich von anschließenden Interoperabilitätsvereinbarungen auf Kassapapiere zu beschränken. Bis zum 30. September 2014 sollte die ESMA der Kommission indes einen Bericht vorlegen, um zu ermitteln, ob und wann eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf andere Finanzinstrumente zweckmäßig wäre.

(43)

Transaktionsregister erfassen Daten für Regelungszwecke, die für Behörden in sämtlichen Mitgliedstaaten relevant sind. Die ESMA sollte die Zuständigkeit für die Registrierung, Löschung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern übernehmen.

(44)

Da Regulierungsstellen, CCPs und andere Marktteilnehmer auf die von Transaktionsregistern vorgehaltenen Daten angewiesen sind, muss gewährleistet werden, dass diese Transaktionsregister in Bezug auf die Dokumentation und das Datenmanagement strengen Anforderungen unterliegen.

(45)

Die Preise und Entgelte im Zusammenhang mit den von CCPs , ihren Mitgliedern und Transaktionsregistern erbrachten Diensten müssen transparent sein, damit die Marktteilnehmer ihre Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können.

(45a)

Bei den Finanzdienstleistungen und beim Handel mit Derivatekontrakten gibt es Bereiche, in denen auch Rechte am gewerblichen und geistigen Eigentum bestehen können. In den Fällen, in denen sich solche Rechte auf Produkte beziehen, die sich als Branchenstandard durchgesetzt haben oder sich auf diesen auswirken, sollte vorgeschrieben werden, dass die diesbezüglichen Lizenzen zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen erteilt werden müssen.

(46)

Die ESMA sollte der Kommission die Verhängung von Zwangsgeldern vorschlagen können. Mit diesen Zwangsgeldern sollte bezweckt werden, dass ein von der ESMA festgestellter Verstoß beendet wird, dass der ESMA die von ihr angeforderten vollständigen und korrekten Informationen übermittelt werden oder dass Transaktionsregister , CCPs sowie deren Mitglieder oder andere Personen sich einer Untersuchung stellen. Darüber hinaus sollte die Kommission, falls gegen bestimmte Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde, zur Abschreckung und zur Erzwingung der Einhaltung dieser Verordnung seitens der Transaktionsregister , CCPs und deren Mitglieder auf Ersuchen der ESMA Geldbußen verhängen können. Die Geldbuße sollte abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität des betreffenden Transaktionsregisters , der betreffenden CCP oder des betreffenden Mitglieds angemessen sein.

(47)

Im Interesse einer wirksamen Beaufsichtigung von Transaktionsregistern , CCPs sowie ihren Mitgliedern sollte die ESMA das Recht haben, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.

(48)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die ESMA bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (19) schützen.

(49)

Es ist wichtig, die internationale Konvergenz der Anforderungen an CCP und Transaktionsregister zu gewährleisten. Diese Verordnung folgt den Empfehlungen von CPSS-IOSCO und ESCB-CESR; durch sie wird ein Unionsrahmen geschaffen, in dem die CCPs sicher agieren können. Die ESMA sollte bei der Erstellung der technischen Regulierungsstandards diesen Entwicklungen sowie den Leitlinien und Empfehlungen dieser Verordnung Rechnung tragen.

(50)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, und zwar in Bezug auf die in der Unterrichtung der ESMA und im Register anzugebenden Einzelheiten und die Kriterien für die Entscheidung der ESMA über die Qualifizierung für die Clearingpflicht, die Informations- und Clearingschwelle, den Höchstzeitraum zwischen Abschluss und Bestätigung von Kontrakten, Liquidität, den Mindestinhalt von Governance-Regeln, Einzelheiten zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, den Mindestinhalt des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und garantierte Dienstleistungen, Prozentsätze und Zeithorizont für Marginanforderungen, extreme Marktbedingungen, hochliquide Sicherheiten und Sicherheitsabschläge, hochliquide Finanzinstrumente und Konzentrationsgrenzen, Einzelheiten der Durchführung von Prüfungen, Einzelheiten des Antrags eines Transaktionsregisters auf Registrierung durch die ESMA, Geldbußen sowie Einzelheiten zu den von einem Transaktionsregister bereitzustellenden Informationen, wie in dieser Verordnung aufgeführt. Durch die Festlegung der delegierten Rechtsakte sollte sich die Kommission den Sachverstand der ESA (ESMA, EBA und EIOPA) zu Nutze machen. Angesichts des Sachverstands der ESMA auf dem Gebiet der Wertpapiere und Wertpapiermärkte sollte der ESMA eine zentrale Rolle bei der Beratung der Kommission zur Vorbereitung der delegierten Rechtsakte zukommen. Allerdings sollte sich die ESMA auch von Fall zu Fall mit der EBA und der EIOPA kurzschließen. [Abänd. 16]

(50a)

Im Rahmen der Vorbereitung für die Festlegung technischer Leitlinien und Regulierungsstandards, insbesondere bei der Festlegung der Clearingschwelle nach dieser Verordnung für nichtfinanzielle Gegenparteien, sollte die ESMA öffentliche Anhörungen der Marktteilnehmer durchführen.

(51)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (20), ausgeübt werden. . [Abänd. 17]

(52)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Vorschriften für OTC-Derivatekontrakte sowie für die Ausübung der Tätigkeiten von CCP und Transaktionsregistern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(53)

Angesichts der Regeln für interoperable Systeme wurde es als zweckmäßig erachtet, die Richtlinie 98/26/EG zu ändern, um die Rechte eines Systembetreibers, der einem anderen Systembetreiber eine dingliche Sicherheit leistet, bei Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber zu schützen.

(53a)

Zur Gewährleistung kohärenter und wirksamer Rechtsvorschriften und angesichts der engen Verbindungen zwischen Handel und Nachhandel sollte diese Verordnung mit der Richtlinie 2004/39/EG in Einklang gebracht werden, mit der die entsprechenden Anforderungen festgelegt werden, die an einen Handelsplatz gestellt werden, an dem OTC-Derivate im Sinne der EMIR-Verordnung gehandelt werden. Diese Anforderungen können Transparenz, Zugang, Auftragsausführung, Kontrolle, Stabilität und Systemsicherheit sowie weitere notwendige Anforderungen beinhalten.

(53b)

Der Verkauf komplexer derivativer Produkte an lokale öffentliche Behörden muss besonderen Regelungen unterworfen werden. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang bei der anstehenden Überprüfung der Richtlinie 2004/39/EG entsprechende Vorschläge auf den Weg bringen. Diese Vorschläge beinhalten besondere Auflagen hinsichtlich Sorgfaltspflichten, Information und Offenlegung

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für Derivatekontrakte, konkrete Bestimmungen über die Verbesserung der Transparenz und des Risikomanagements auf dem Markt für OTC-Derivate sowie einheitliche Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von CCPs und Transaktionsregistern festgelegt.

Um eine kohärente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen Leitlinien für die Auslegung und Anwendung von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 18]

(2)   Diese Verordnung gilt für CCPs und deren Clearingmitglieder , finanzielle Gegenparteien und Transaktionsregister. Für nichtfinanzielle Gegenparteien gilt sie, soweit dies verfügt ist.

(3)   Titel V gilt nur für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a und b sowie Nummer 19 der Richtlinie 2004/39/EG.

(4)    Die Clearingpflichten dieser Verordnung gelten nicht für

(a)

die Mitglieder des ESZB und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

(b)

die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken ;

(ba)

die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich .

(4a)     Weitere Ausnahmen von dieser Verordnung bedürfen einer gesonderten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage internationaler Standards und gleichwertiger Sektorenregelungen der Union.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„zentrale Gegenpartei“ bzw. „CCP“ eine Stelle, die rechtlich zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt, somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert und für den Betrieb eines Clearingsystems zuständig ist;

2.

„Transaktionsregister“ eine Stelle, die die Aufzeichnungen zu Derivaten zentral führt und verwahrt;

3.

„Clearing“ den Prozess, in dem eine dritte Partei mittelbar oder unmittelbar zwischen die Gegenparteien der Transaktion tritt , um ihre Rechte und Pflichten zu übernehmen ;

4.

„Derivatekategorie“ eine Untergruppe von Derivaten , denen wesentliche Eigenschaften gemeinsam sind , darunter mindestens Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Vermögenswert, Art des zugrundeliegenden Vermögenswertes, Auszahlungsprofil und Währung des Nominalwerts ; Derivate derselben Kategorie können unterschiedliche Fälligkeiten haben;

5.

„OTC-Derivate“ Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht auf einem geregelten Markt oder an einem anderen organisierten Handelsplatz gemäß Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (21) erfolgt, an dem das Clearing derartiger Derivatekontrakte über eine CCP stattfindet ;

5a.

„geregelter Markt“ ein multilaterales System im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;

5b.

„multilaterales Handelssystem“ bzw. „MTF“ ein multilaterales System im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG;

6.

„finanzielle Gegenpartei“ ein in der Union gegründetes Unternehmen, das eine zugelassene Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 2004/39/EG, ein zugelassenes Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, ein zugelassenes Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EEG, ein zugelassenes Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG, ein zugelassenes Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG, ein zugelassener OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, eine zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG oder ein zugelassener alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU ist;

7.

„nichtfinanzielle Gegenpartei“ ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das nicht zu den in den Nummern 1 und 6 genannten Institutionen gehört;

7a.

„betriebliches Altersversorgungssystem“ ein Altersversorgungssystem gemäß der Richtlinie 2003/41/EG, das die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Stellen, die für die Verwaltung der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in deren Namen tätig sind, und die gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie bestellten Vermögensverwalter sowie jede weitere Vereinbarung, die nach einzelstaatlichem Recht als zum Zweck der Altersvorsorge geschaffenes System anerkannt ist, umfasst;

8.

„Gegenparteiausfallrisiko“ das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;

9.

„Interoperabilitätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr CCPs über die systemübergreifende Ausführung von Transaktionen;

10.

„zuständige Behörde“ die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 benannt wird , bzw. eine oder mehrere ESA ; [Abänd. 5]

11.

„Clearingmitglied“ ein Unternehmen, das an einer CCP beteiligt ist und für die Erfüllung der aus dieser Beteiligung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen haftet;

12.

„Kunde“ ein Unternehmen, das eine mittelbare oder unmittelbare Vertragsbeziehung mit einem Clearingmitglied einer CCP oder einem seiner verbundenen Unternehmen unterhält, die es diesem Unternehmen ermöglicht, Transaktionen durch die Nutzung dieser CCP durch das Clearingmitglied zu clearen;

13.

„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer CCP oder eines Transaktionsregisters nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der CCP oder des Transaktionsregisters, an dem diese Beteiligung gehalten wird;

14.

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss  (22);

15.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;

16.

„Kontrolle“ die Kontrolle im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG;

17.

„enge Verbindungen“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a)

Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,

b)

Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen;

18.

„Eigenkapital“ Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten, sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist;

19.

„Rücklagen“ Rücklagen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (23) sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse;

20.

„Leitungsorgan“ den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder beide, gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht;

21.

„unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans“ ein Mitglied des Leitungsorgans ohne jegliche vergangene oder andauernde geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung, die zu einem Interessenkonflikt bei der CCP, ihren kontrollierenden Aktionären oder der Verwaltung, oder bei Clearingmitgliedern oder deren Verwaltung führt ;

22.

„Geschäftsleitung“ die Personen, die die Geschäfte der CCP tatsächlich leiten, und die leitenden Mitglieder des Leitungsorgans ;

22a.

„Drittstaaten-Clearing-Gegenparteien“ in Drittstaaten ansässige Unternehmen, die finanziellen Gegenparteien oder den von Artikel 7 Absatz 2 erfassten nichtfinanziellen Gegenparteien gleichzustellen sind; dies ist der Fall, wenn das betreffende in einem Drittstaat ansässige Unternehmen als finanzielle Gegenpartei oder als eine von Artikel 7 Absatz 2 erfasste nichtfinanzielle Gegenpartei eingestuft würde, wenn es in der Union ansässig wäre;

22b.

„Trennung“ zumindest die Tatsache, dass die Vermögenswerte und Positionen einer Person nicht eingesetzt werden, um die Verbindlichkeiten oder Forderungen gegenüber einer anderen Person zu begleichen, von der sie getrennt werden soll, und dass diese, insbesondere im Falle der Insolvenz eines Clearingmitglieds, nicht für derartige Zwecke verfügbar sind;

22c

„Handelsverdichtung“ den Vorgang des rechtswirksamen Ersatzes einer bestimmten Gruppe von Derivatekontrakten durch eine andere Gruppe von Kontrakten, die aus dem jeweiligen Blickwinkel sämtlicher an diesem Vorgang Beteiligten durch Folgendes gekennzeichnet ist:

a)

eine geringere Zahl von Kontrakten und einen geringeren aggregierten Nominalwert und

b)

dasselbe oder ein ähnliches Risikoprofil wie bei der ursprünglichen Gruppe von Derivatekontrakten;

22d.

„einvernehmliches Handeln“ einvernehmliches Handeln im Sinne von Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG.

(2)     Um eine kohärente Anwendung von Absatz 1 Nummer 22a zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien näher spezifiziert werden, anhand derer Unternehmen aus Drittstaaten als Drittstaaten-Clearing-Gegenparteien einzustufen sind.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

Titel II

Clearing, Meldung und Risikominderung von OTC-Derivaten

Artikel 3

Clearingpflicht

(1)   Eine finanzielle Gegenpartei oder eine von Artikel 7 Absatz 2 erfasste nichtfinanzielle Gegenpartei ist zum Clearing aller OTC-Derivatekontrakte verpflichtet, die gemäß Artikel 4 als qualifiziert gelten und mit anderen finanziellen Gegenparteien oder von Artikel 7 Absatz 2 erfassten nichtfinanziellen Gegenparteien bei den im Register gemäß Artikel 4 Absatz 4 aufgeführten CCPs abgeschlossen werden.

Diese Clearingpflicht gilt auch für finanzielle Gegenparteien und für die in Unterabsatz 1 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien, die qualifizierte OTC-Derivatekontrakte mit Clearing-Gegenparteien aus Drittstaaten abschließen.

OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Datum abgeschlossen werden, an dem die Clearingpflicht für die betreffende Derivatekategorie wirksam wird, sind von der Clearingpflicht ausgenommen.

Diese Clearingpflicht gilt für alle OTC-Derivatekontrakte, die nach der Veröffentlichung der Entscheidung der ESMA gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a über die Qualifizierung der betreffenden Derivatekategorie für die Clearingpflicht eingegangen werden.

(1a)     Die Clearingpflicht besteht nicht bei Derivatekontrakten zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens oder zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als „Mutterunternehmen“ und „Tochterunternehmen“ die durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechend definierten Unternehmen. Die Berichtspflicht gemäß Artikel 6 sowie die Pflichten hinsichtlich Risikobegrenzungstechniken gemäß Artikel 8 bleiben von dieser Ausnahme unberührt.

Die Ausnahmen kommen nur zur Anwendung, wenn das betreffende Mutterunternehmen der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats vorher schriftlich seine Absicht mitgeteilt hat, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Die Mitteilung soll spätestens dreißig Kalendertage vor der Inanspruchnahme der Ausnahme erfolgen. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ausnahme nur für Derivatekontrakte genutzt wird, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die Derivatekontrakte zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens oder zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen sind aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt;

b)

durch die Inanspruchnahme der Ausnahme wird das Systemrisiko im Finanzsystem nicht erhöht;

c)

Kapitalbewegungen zwischen den Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens oder zwischen dem Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen unterliegen keinen rechtlichen Beschränkungen.

(2)   Um der Clearingpflicht nach Absatz 1 nachzukommen, müssen finanzielle Gegenparteien und die in Artikel 7 Absatz 2 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien entweder Clearingmitglied oder Kunde werden oder das Clearing ihrer Transaktionen bei der CCP durch ein Wertpapierunternehmen oder ein Kreditinstitut, das den Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG entspricht, vornehmen lassen .

Artikel 4

Qualifizierung für die Clearingpflicht

(1).   Erteilt eine zuständige Behörde einer CCP gemäß Artikel 10 oder 11 die Zulassung zum Clearing einer Derivatekategorie, so unterrichtet sie die ESMA unverzüglich über diese Zulassung und beantragt eine Entscheidung über die Qualifizierung zur Clearingpflicht gemäß Artikel 3.

(1a)     Wurde eine in einem Drittstaat niedergelassene zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 23 anerkannt, so teilt die zuständige Behörde des Drittstaates der ESMA in Anwendung der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 23 Absatz 4 die Derivatekategorien mit, für die diese zentrale Gegenpartei das Recht erhalten hat, für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und/oder Kunden Clearingdienstleistungen zu erbringen.

(2)   Die ESMA übermittelt der anfragenden zuständigen Behörde nach Erhalt der Unterrichtung und des Antrags nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung, in der festgestellt wird,

a)

ob diese Derivatekategorie sich für die Clearingpflicht gemäß Artikel 3 qualifiziert,

b)

ab welchem zukünftigen Zeitpunkt die Clearingpflicht wirksam wird , einschließlich des Zeitrahmens, in dem die Gegenparteien oder Kategorien von Gegenparteien der Clearingpflicht unterliegen . Dieser Zeitpunkt liegt nicht vor dem Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht gilt;

ba)

ob und unter welchen Voraussetzungen die Clearingpflicht für Transaktionen mit Personen in Drittstaaten gilt.

Vor einer Entscheidung führt die ESMA eine öffentliche Anhörung der Marktteilnehmer sowie Personen, die keine Marktteilnehmer sind, jedoch Fachkompetenz oder ein Interesse an diesem Gebiet aufweisen, durch und setzt sich mit dem ESRB und den zuständigen Behörden der Drittstaaten ins Benehmen. Eine Zusammenfassung dieser Anhörungen wird innerhalb eines Monats veröffentlicht, und weitere Informationen über die öffentlichen Anhörungen sowie weitere Anhörungen werden auf Anfrage bereitgestellt.

(2a)     Die ESMA ermittelt auf eigenes Betreiben, im Einklang mit den in Absatz 3 genannten Kriterien, nach öffentlicher Anhörung und im Benehmen mit dem ESRB und gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten die Derivatekategorien, die sich für die Clearingpflicht qualifizieren sollten, für die jedoch noch keine CCP eine Zulassung erhalten hat, und unterrichtet hiervon die Kommission.

Nach der Ermittlung einer derartigen Derivatekategorie veröffentlicht die ESMA eine Aufforderung zur Ausarbeitung von Vorschlägen für das Clearing dieser Derivatekategorie.

(3)   Die ESMA stützt ihre Entscheidung auf die folgenden Kriterien:

a)

Verringerung von Systemrisiken im Finanzsystem , einschließlich potentieller Ausfälle von Gegenparteien mit starken Verknüpfungen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und mangelnder Transparenz im Hinblick auf ihre Positionen ;

b)

Liquidität von Kontrakten;

c)

Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein anerkannten Quellen für die Preisbildung;

Bei der Anwendung der vorstehend genannten Kriterien berücksichtigt die ESMA auch den internationalen Konsens.

Vor dieser Entscheidung führt die ESMA eine öffentliche Konsultation durch und setzt sich soweit zweckmäßig auch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten ins Benehmen.

(4)   Die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen werden von der ESMA zügig in einem Register veröffentlicht. In diesem Register sind die qualifizierten Derivatekategorien und die für deren Clearing zugelassenen CCPs aufzuführen. Die ESMA bringt dieses Register regelmäßig auf den neuesten Stand.

Die ESMA überprüft ihre Entscheidungen regelmäßig und korrigiert sie erforderlichenfalls.

(5)   Die ESMA ermittelt auf eigene Initiative und nach Abstimmung mit dem ESRB diejenige Derivatekategorie , die in ihr öffentliches Register aufgenommen und für die Clearingpflicht in Betracht gezogen werden sollte , für die jedoch noch keine CCP eine Zulassung erhalten hat. Nach der Ermittlung einer solchen Derivatekategorie veröffentlicht die ESMA eine Aufforderung zur Ausarbeitung von Vorschlägen durch CCPs für das Clearing dieser Derivatekategorie und veröffentlicht eine Liste der Kategorien, für die eine solche Aufforderung ergangen ist.

(5a).     Eine Derivatekategorie gilt dann als für die Clearingpflicht nicht mehr qualifiziert, wenn es keine CCP mehr gibt, die von der ESMA für das Clearing nach dieser Verordnung zugelassen oder anerkannt ist, oder keine CCP mehr bereit ist, diese Derivatekategorie zu clearen.

(6)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten , arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus , in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die bei der Unterrichtung gemäß Absatz 1 anzugebenden Einzelheiten;

b)

die Kriterien gemäß Absatz 3;

c)

die im Register gemäß Absatz 4 anzugebenden Einzelheiten.

Durch die Einzelheiten nach Absatz 4 muss zumindest die der Clearingpflicht unterliegende Derivatekategorie richtig und eindeutig identifiziert werden.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 führt die ESMA eine öffentliche Anhörung der Marktteilnehmer durch. [Abänd. 20]

Artikel 4a

Zur Förderung einer wirksamen und schlüssigen globalen Regulierung der Derivatekontrakte kann die Kommission dem Rat Vorschläge für ein entsprechendes Verhandlungsmandat im Hinblick auf die Erzielung einer Einigung über die wirksamen gleichwertigen Rechtsvorschriften für Transaktionen, die von finanziellen und von nichtfinanziellen Gegenparteien nach Artikel 7 in einem Drittstaat ausgeführt werden, unterbreiten.

Artikel 4b

Öffentliches Register

(1)     Für die Zwecke der Clearingpflicht erstellt und führt die ESMA ein öffentliches Register. Das Register wird auf der Internet-Seite der ESMA veröffentlicht.

(2)     Das Register enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Derivatekategorien, die der Clearingpflicht nach Artikel 3 unterliegen;

b)

die CCPs, die für die Wahrnehmung der Clearingpflicht in Anspruch genommen werden können;

c)

den Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer allmählichen Umsetzung;

d)

die von ESMA gemäß Artikel 4 Absatz 5 ermittelten Derivatekategorien.

(3)     Hat eine zuständige Behörde oder die jeweils zuständige Behörde eines Drittstaates die Genehmigung für das Clearing einer bestimmten Derivatekategorie zurückgezogen, so streicht die ESMA die entsprechende CCP im Zusammenhang mit dieser Derivatekategorie umgehend aus dem Register.

(4)     Das Register wird von der ESMA regelmäßig aktualisiert.

(5)     Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um die Einzelheiten festzulegen, die in das öffentliche Register nach Absatz 1 aufgenommen werden sollen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 sämtliche dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

Artikel 5

Zugang zu einer CCP

(1)    Eine zum Clearing qualifizierter Derivatekontrakte zugelassene CCP muss das Clearing qualifizierter OTC-Kontrakte unabhängig vom Handelsplatz der Auftragsausführung auf transparente und faire Weise, ohne Diskriminierung und nach Möglichkeit auf der Grundlage internationaler offener Branchenstandards übernehmen , sofern dies nicht zu einer Beeinträchtigung der Risikominderung führt . Zur Vermeidung diskriminierender Praktiken akzeptieren CCPs das Clearing von Transaktionen an verschiedenen Ausführungsplätzen, soweit diese den von der CCP festgelegten oder auf diese anwendbaren betrieblichen, technischen und rechtlichen Anforderungen sowie ihren Anforderungen im Bereich der Risikosteuerung entsprechen, und zwar ungeachtet der Vertragsdokumentation, auf deren Grundlage die Gegenparteien das betreffende OTC-Derivategeschäft abgeschlossen haben.

(1a)     Die CCP teilt dem Handelsplatz, der eine Zulassung zum Clearing eines OTC-Derivatekontrakts beantragt, innerhalb von drei Monaten nach der Bearbeitung des Antrags eine eindeutige positive oder negative Antwort mit.

Lehnt es eine CCP ab, einen OTC-Derivatekontrakt eines Handelsplatzes zu clearen, wird dem Handelsplatz eine klare und umfassende Begründung übermittelt.

Nach der Ablehnung eines Antrags kann der Handelsplatz nach einer Karenzzeit von mindestens drei Monaten einen erneuten Zugangsantrag stellen.

Bei Meinungsverschiedenheiten regelt die ESMA Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(1b)     Im Hinblick auf die in Artikel 68 genannten Berichte an die Kommission und das Europäische Parlament überwacht die ESMA den Zugang zu CCPs sowie die Auswirkungen bestimmter Praktiken auf die Wettbewerbsfähigkeit, wie etwa die Verwendung ausschließlicher Lizenzen.

Artikel 6

Meldepflicht

(1)    Alle Derivatekontrakte werden an ein gemäß Artikel 51 registriertes Transaktionsregister gemeldet. Gegenparteien melden die Einzelheiten aller eingegangenen Derivatekontrakte und jegliche inhaltliche Änderung , Novation oder Beendigung der Kontrakte. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung , Novation oder Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden , mit Ausnahme der Regelungen der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsakte . Dabei gilt das vereinbarungsgemäße Ende eines Kontraktes bzw. Auslaufen eines Geschäftes – im Gegensatz zur vorzeitigen Beendigung – nicht als Änderung. Die Informationen zu einem Derivategeschäft sind nicht später als einen Geschäftstag nach Durchführung des Geschäftes bzw. nach einer späteren Änderung zu melden. Es gelten als Geschäftstage solche Tage, die für beide Kontrahenten und, im Fall von CCP-Clearing eines Kontraktes, auch für die betreffende CCP Geschäftstage sind. Außerdem bewahren sie alle meldepflichtigen Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Dritte sind berechtigt, die in Absatz 1 geregelten Meldungen im Namen der ursprünglichen Gegenparteien durchzuführen, sofern sichergestellt ist , dass keine Einzelheiten des Kontrakts doppelt gemeldet werden.

Die Meldepflichten gemäß Unterabsatz 1 können von der CCP bei einem Clearing der unter die Clearing-Pflichten fallenden Derivatekontrakte erfüllt werden. Unterliegen Derivatekontrakte einem Prozess der Handelsverdichtung, werden die Meldepflichten gemäß Unterabsatz 1 von dem Betreiber des Handelsverdichtungsdienstes erfüllt.

Der ESMA wird die Befugnis übertragen, zu prüfen, ob für OTC-Derivatekontrakte eine rückwirkende Meldepflicht eingeführt werden kann, wenn diese Informationen für die Aufsichtsbehörden unerlässlich sind. Die ESMA berücksichtigt bei der Entscheidung folgende Kriterien:

a)

die technischen Voraussetzungen für eine Meldung (insbesondere, ob die Transaktionen elektronisch erfasst sind);

b)

Restlaufzeiten der offenen Transaktionen.

Vor einer Entscheidung führt die ESMA eine öffentliche Anhörung der Marktteilnehmer durch. [Abänd. 14 und 15]

(2)     Alle Meldungen erfolgen nach Möglichkeit auf der Grundlage offener internationaler Branchenstandards

(3)   Eine der Meldepflicht unterliegende Gegenpartei kann die Meldung der Einzelheiten zu den Derivatekontrakten an die andere Gegenpartei oder an Dritte delegieren.

Eine Gegenpartei, die einem Transaktionsregister alle Einzelheiten eines Kontrakts im Namen einer anderen Gegenpartei meldet, wird nicht als einen Verstoß gegen eine durch Vertrags-, Gesetzes-, Regelungs- oder Verwaltungsbestimmungen verfügte Beschränkung der Weitergabe von Informationen begangen habend angesehen.

Die meldende Behörde oder ihre Leitungsmitglieder bzw. Beschäftigten oder andere in ihrem Namen handelnde Personen haften nicht für diese Weitergabe von Informationen.

(4)    Um die kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA im Einvernehmen mit der EBA, dem ESZB und dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus , mit denen die Einzelheiten und die Art der in Absatz 1 und 2 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien , -gruppen oder -klassen und für jegliche Rückwirkung einschließlich der Modalitäten der Aufschiebung und Meldung sämtlicher elektronisch aufgezeichneter Handelsvorgänge für alle Derivate sowie die Kriterien und Bedingungen für die rückwirkende Meldung ausstehender Derivatekontrakte, die vor Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurden, festzulegt werden .

Diese Meldungen enthalten zumindest folgende Informationen:

a)

die Identität der Gegenparteien und – falls mit diesen nicht identisch – der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;

b)

die wesentlichen Kontraktmerkmale, darunter die Art des Kontrakts, der Basiswert, die Fälligkeit , die Ausführung, der Liefertag, Preisangaben und der Nominalwert ;

(ba)

für Derivate, die keinem Standardformat entsprechen, ist ein Platzhalterformat vorgesehen, das es den zuständigen Behörden ermöglicht, die Existenz eines solchen Handelsvorgangs zu erfassen und gegebenenfalls erforderliche Regulierungsmaßnahmen zu ergreifen;

(bb)

ein eindeutiges Identifizierungsmerkmal für Kontrakte.

Die ESMA legt diese Entwürfe in Abstimmung mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB bis spätestens 30. Juni 2012 der Kommission vor.

Dort, wo die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards Energiegroßhandelsprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts] (24)  (25) betreffen, konsultiert die ESMA die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

(4a)     Bei der Ausarbeitung der technischen Regulierungsstandards orientiert sich die ESMA unter anderem an den in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG geforderten Meldedaten.

(5)   Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 und 2 erarbeitet die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats und der Häufigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien.

Die ESMA legt solche Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis spätestens 30. Juni 2012 der Kommission vor.

Dort, wo die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards Energiegroßhandelsprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/2011 [über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts] (26) betreffen, konsultiert die ESMA die ACER.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 7

Nichtfinanzielle Gegenparteien

(1)    Eine nichtfinanzielle Gegenpartei unterliegt der Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1.

(2)   Geht eine nichtfinanzielle Gegenpartei Positionen in OTC-Derivatekontrakten ein, sodass die Durchschnittsposition über einen Zeitraum von 50 Geschäftstagen die nach Absatz 3 Buchstabe b festzulegende Clearingschwelle übersteigt , so unterliegt sie der Clearingpflicht gemäß Artikel 3.

Die Clearingpflicht gilt so lange, wie die Nettopositionen und Kredite der nichtfinanziellen Gegenpartei in OTC-Derivatekontrakten die Clearingschwelle überschreiten, und endet, sobald diese Nettopositionen und Kredite für einen festgelegten Zeitraum unter der Clearingschwelle liegen.

Die gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannte zuständige Behörde stellt sicher, dass der in Unterabsatz 1 genannten Pflicht nachgekommen wird.

Die in Unterabsatz 1 genannte Clearingpflicht wird innerhalb von sechs Monaten erfüllt.

(2a)     Bei der Berechnung der in Absatz 2 genannten Positionen werden die von einer nichtfinanziellen Gegenpartei eingegangenen OTC-Derivatekontrakte, die auf objektiv messbare Weise unmittelbar mit der Absicherung Geschäftstätigkeit oder der Unternehmensfinanzierung dieser Gegenpartei in Verbindung stehen, nicht berücksichtigt.

(3)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

b)

die Clearingschwelle ;

ba)

Kriterien für die Feststellung, welche OTC-Derivatekontrakte auf objektiv messbare Weise unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Unternehmensfinanzierung verbunden sind .

Bei der Festlegung dieser Schwellen muss der systemischen Bedeutung der Summe aller Nettopositionen und Exponierungen nach Gegenparteien je Derivatekategorie Rechnung getragen werden.

Die ESMA legt der Kommission nach Anhörung der EBA und des ESRB sowie anderer einschlägiger Behörden bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Die ESMA führt im Rahmen der Vorbereitung für die Festlegung der Clearingschwelle und der Kriterien für die Feststellung, welche OTC-Derivatekontrakte auf objektiv messbare Weise unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Unternehmensfinanzierung verbunden sind, öffentliche Anhörungen durch und gibt den nichtfinanziellen Gegenparteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. [Abänd. 19]

(5)   Die Kommission überprüft im Benehmen mit der ESMA, dem ESRB und anderen einschlägigen Behörden regelmäßig die in Absatz 3 festgelegten Schwellen und ändert diese erforderlichenfalls..

Artikel 8

Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte

(1)   Finanzielle Gegenparteien oder die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten nichtfinanziellen Gegenparteien, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen, gewährleisten mit der gebührenden Sorgfalt , dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen zum Zwecke der Aufsicht bestehen, um das operationelle Risiko und das Markt- und Kreditrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern; diese umfassen zumindest Folgendes:

a)

angemessene elektronische Mittel, die die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen des OTC-Derivatekontrakts gewährleisten;

b)

standardisierte Verfahren, die solide, resistent und überprüfbar sind, zur Abstimmung von Portfolios, zur Beherrschung der damit verbundenen Risiken, zur frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien sowie zur Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird der Wert ausstehender Kontrakte täglich auf der Basis der aktuellen Kurse ermittelt, und Risikomanagementverfahren müssen einen rechtzeitigen, präzisen und angemessen getrennten Austausch von Sicherheiten oder eine risikoangemessene Kapitalunterlegung gemäß den geltenden aufsichtlichen Kapitalanforderungen für finanzielle Gegenparteien vorschreiben .

Finanzielle Gegenpartien und die in Artikel 7 Absatz 2 angegebenen nichtfinanziellen Gegenparteien räumen den Gegenparteien die Möglichkeit getrennter Anfangseinschusszahlungen zu Beginn eines Kontrakts ein.

Die ESMA kontrolliert regelmäßig die Handelstätigkeit von nicht clearingfähigen Derivaten, um Fälle herauszufinden, in denen eine bestimmte Kategorie von Kontrakten ein Systemrisiko darstellen könnte. Nach Abstimmung mit dem ESRB ergreift die ESMA Maßnahmen, um eine weitere Anhäufung von Kontrakten in solch einer Kategorie zu verhindern.

Die zuständige Behörde und die ESMA stellen sicher, dass die aufsichtlichen Verfahren und Vorkehrungen darauf ausgerichtet sind, eine Aufsichtsarbitrage zwischen geclearten und nicht geclearten Derivatetransaktionen zu verhindern, und der durch Derivatekontrakte entstehenden Risikoübertragung Rechnung tragen.

Die ESMA und die zuständigen Behörden überprüfen die Standards in Bezug auf Einschusszahlungen, um im Einklang mit Artikel 37 eine Aufsichtsarbitrage zu verhindern.

(1b)     Für Vermögensanlagen von Einrichtungen der Altersversorgung gemäß Richtlinie 2003/41/EG oder anderen Systemen, die nach dem Gesetz eines Mitgliedstaates zu Zwecken der Altersversorgung anerkannt sind, wird bei einer soliden bilateralen Besicherung von Derivaten zum Zweck der Risikominderung die Bonität der Gegenpartei berücksichtigt. Aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderungen werden denen von zentral abgewickelten Kontrakten angeglichen.

(2)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten , erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Leitlinien für angemessene aufsichtliche Verfahren und Vorkehrungen sowie die in Absatz 1 erwähnten Standards in Bezug auf Einschusszahlungen und der Höchstzeitraum zwischen dem Abschluss eines OTC-Derivatekontrakts und dessen Bestätigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt werden .

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

(3)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeiten die ESA gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die zur Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1 Unterabsatz 2 notwendigen Vorkehrungen in Bezug auf Sicherheiten und Eigenkapital sowie deren Höhe festgelegt werden.

Die ESA legen diese gemeinsamen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 vor.

In Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei wird die Kommission ermächtigt, die in Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen . [Abänd. 19]

Artikel 9

Sanktionen

(1)    Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 zum Thema „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ und nach Anhörung der ESMA legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Diese Sanktionen umfassen zumindest Geldbußen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung von finanziellen und gegebenenfalls nichtfinanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden die wegen Verstößen gegen Artikel 3 bis 8 verhängten Sanktionen öffentlich bekanntgeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der geltenden Sanktionsbestimmungen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen bis zum 30. Juni 2012. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung derselben unverzüglich mit.

(3)   Die Kommission überprüft mit Unterstützung der ESMA die wirksame und kohärente Anwendung der administrativen Sanktionen gemäß Absatz 1 und der Schwellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2.

(3a)     Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Titels lässt die Wirksamkeit eines OTC-Derivatekontrakts oder die Möglichkeit der Parteien zur Durchsetzung der Bestimmungen eines OTC-Derivatekontrakts unberührt. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Titels begründet keine Schadenersatzansprüche gegen eine Partei eines OTC-Derivatekontrakts.

Titel III

Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs

Kapitel 1

Bedingungen und Verfahren für die Zulassung einer CCP

Artikel 10

Zulassung einer CCP

(1)   Eine CCP, die eine in der Union niedergelassene Rechtsperson ist und Zugang zu angemessener Liquidität hat, stellt, damit sie ihre Dienstleistungen erbringen und ihre Tätigkeiten ausüben kann, einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist.

Eine entsprechende Liquidität könnte aus dem Zugang zu Zentralbankliquidität oder zur Liquidität kreditwürdiger, zuverlässiger Geschäftsbanken oder einer Kombination aus beiden resultieren. Der Zugang zu Liquidität könnte sich aus einer Zulassung ergeben, die nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG oder anderen geeigneten Regelungen erteilt wurde.

(2)   Die Zulassung gilt für das gesamte Gebiet der Union.

(3)    Die Zulassung wird der CCP nur für mit dem Clearing verbundene Tätigkeiten erteilt und darin ist angegeben, welche Dienstleistungen und Tätigkeiten die CCP erbringen bzw. ausüben darf und welche Kategorien von Finanzinstrumenten von der Zulassung abgedeckt sind.

(4)   Eine CCP muss zu jedem Zeitpunkt die für die Erstzulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine CCP unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Erstantrags gegeben waren.

(5)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus , in denen die Kriterien für eine angemessene Liquidität gemäß Absatz 1 spezifiziert werden.

Nach Anhörung der EBA legt die ESMA diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis spätestens 30. Juni 2012 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen . [Abänd. 19]

Artikel 11

Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen

(1)   Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten auszuweiten, die nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind, stellt sie einen Erweiterungsantrag. Das Anbieten von Clearingdienstleistungen in einer anderen Währung oder in Finanzinstrumenten, die sich in ihren Risikomerkmalen erheblich von denen unterscheiden, für die die CCP bereits eine Zulassung besitzt, ist als Ausweitung der von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten zu betrachten.

Die Erweiterung einer Zulassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 13.

(2)   Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie niedergelassen ist, auszudehnen, teilt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dies unverzüglich der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mit.

Artikel 12

Eigenkapitalanforderungen

(1)   Um eine Zulassung nach Artikel 10 zu erhalten, muss eine CCP über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR verfügen.

(2)   Das Eigenkapital einer CCP zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen muss im Verhältnis zum Umfang und Risiko der Geschäftstätigkeiten der CCP stehen . Es muss zu jedem Zeitpunkt ausreichen, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor operationellen Risiken und Restrisiken zu gewährleisten.

(3)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Abstimmung mit dem ESZB und nach Anhörung der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus , in denen die Anforderungen hinsichtlich Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen einer CCP gemäß Absatz 2 sowie die Häufigkeit und der Zeitpunkt ihrer Aktualisierung spezifiziert werden.

Die ESMA legt in enger Abstimmung mit dem ESZB und nach Anhörung der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

Artikel 13

Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung erst dann, wenn sie der vollen Überzeugung ist, dass die antragstellende CCP allen Anforderungen dieser Verordnung sowie den Anforderungen der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen  (27) genügt und wenn eine befürwortende Stellungnahme der ESMA gemäß Artikel 15 vorliegt .

(2)   Die antragstellende CCP liefert für die Erstzulassung sämtliche Informationen, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass die antragstellende CCP zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen. Die zuständige Behörde übermittelt umgehend alle von der antragstellenden CCP erhaltenen Informationen an die ESMA und das in Artikel 14 Absatz 1 genannte Kollegium.

(3)   Binnen vier Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags auf Erstzulassung teilt die zuständige Behörde der antragstellenden CCP schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt wurde.

Binnen zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags auf Zulassung der Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen teilt die zuständige Behörde der antragstellenden CCP schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt wurde.

Artikel 14

Zusammenarbeit

(1)   Um die Durchführung der in den Artikeln 10, 11, 46 und 48 genannten Aufgaben zu erleichtern, richtet die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats einer CCP in Zusammenarbeit mit der ESMA ein Kollegium ein.

Dem Kollegium , dessen Vorsitz die ESMA übernimmt, gehören höchstens sieben Mitglieder an , darunter die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats der CCP sowie die für die Überwachung der CCP verantwortliche Behörde und die Zentralbanken, die die wichtigsten Währungen der geclearten Finanzinstrumente emittieren , sowie die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die die höchsten Beiträge – auf aggregierter Basis – in den gemäß Artikel 40 von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen .

(2)   Das Kollegium nimmt – unbeschadet der Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung – folgende Aufgaben wahr:

a)

Ausarbeitung der ▐ Stellungnahme gemäß Artikel 15;

b)

Informationsaustausch, einschließlich Informationsersuchen, gemäß Artikel 21;

d)

Koordinierung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der CCP;

e)

Erhöhung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen;

f)

konsequente Anwendung der Aufsichtspraktiken;

g)

Festlegung von Verfahren und Notfallplänen für Krisensituationen gemäß Artikel 22.

(3)   Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung werden insbesondere die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der ESMA und gegebenenfalls die Aufgaben festgelegt, die der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats einer CCP oder der ESMA übertragen werden sollen.

Wenn die Mehrheit der Kollegiumsmitglieder zu der Auffassung gelangt, dass die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats der CPP ihrer Verantwortung nicht in angemessener Form nachkommt und eine Bedrohung der Finanzstabilität darstellt, gibt die ESMA eine Entscheidung bekannt, ob sie die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats der CPP für angemessen hält oder ob sie eine Bedrohung für die Finanzstabilität darstellt.

Hält die ESMA die Beaufsichtigung für unangemessen, kann sie eine zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anweisen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

(3a)     Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Abstimmung mit dem ESZB und nach Anhörung der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten im Hinblick auf die in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 genannte Risikobewertung spezifiziert werden.

Die ESMA legt der Kommission in enger Abstimmung mit dem ESZB und nach Anhörung der EBA diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis spätestens 30. Juni 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

Artikel 15

Stellungnahme des Kollegiums

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, führt zum Zwecke der Erstzulassung eine Risikobewertung der CCP durch und legt der ESMA binnen vier Monaten nach Erhalt des vollständigen Antrags der CCP einen entsprechenden Bericht vor.

(1a)     Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, führt zum Zwecke der Zulassung der Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen eine Risikobewertung der Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP durch und legt dem Kollegium binnen eines Monats einen Bericht vor.

Das Kollegium erarbeitet binnen eines Monats nach Erhalt des Berichts auf dessen Grundlage eine Stellungnahme dazu aus, ob das Ausmaß der bewerteten Risiken der sicheren Arbeitsweise der CCP zuträglich ist.

(2)    Für eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme ist eine einfache Mehrheit unter den Mitgliedern erforderlich, einschließlich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP zugelassen ist, die eine Bewertung vorgenommen hat. Im Falle einer Verzögerung oder Meinungsverschiedenheit wirkt die ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und ihrer allgemeinen Koordinatorfunktion gemäß Artikel 21 derselben Verordnung auf die Annahme einer gemeinsamen Stellungnahme hin. ▐

Artikel 16

Entzug der Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats entzieht die Zulassung, wenn eine der im Folgenden genannten Bedingungen gegeben ist:

a)

Die CCP hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt.

b)

Die CCP hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten.

c)

Die CCP erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

d)

Die CCP hat in schwerwiegender Weise und wiederholt gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen.

(1a)     Das Verfahren für die Entscheidung, eine Zulassung zu entziehen, erfordert eine befürwortende Stellungnahme desselben Kollegiums, das mit der ursprünglichen Zulassung betraut war, sowie eine befürwortende Stellungnahme der ESMA.

(2)   Die ESMA ▐ kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob die CCP nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

(3)   Die zuständige Behörde kann den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken. Eine Entscheidung über den Entzug der Zulassung gilt für das gesamte Gebiet der Union.

Artikel 17

Überprüfung und Bewertung

Mindestens einmal jährlich überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von einer CCP eingeführt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen, und bewerten den Markt sowie die operationellen Risiken und Liquiditätsrisiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.

Bei der Überprüfung und Bewertung werden Größe, systemische Bedeutung sowie Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der CCP sowie die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Kriterien berücksichtigt.

Die zuständige Behörde fordert die CCP, die den Erfordernissen dieser Verordnung nicht nachkommt, auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Die ESMA führt bei der CCP Prüfungen vor Ort durch.

Kapitel 2

Beaufsichtigung und Überwachung von CCPs

Artikel 18

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung, Beaufsichtigung und Überwachung der in seinem Gebiet niedergelassenen CCPs verantwortlich ist, und unterrichtet Kommission und ESMA entsprechend.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften geeignete Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen auferlegt werden können für den Fall, dass den Bestimmungen dieser Verordnung nicht nachgekommen wird.

Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(4)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.

Artikel 18a

Berufsgeheimnis

(1)     Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die gemäß Artikel 18 benannten zuständigen Behörden, die ESMA oder die von den zuständigen Behörden oder der ESMA beauftragten Prüfer und Sachverständigen tätig sind oder waren. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht, das Steuerrecht oder unter andere Bestimmungen dieser Verordnung fallen, dürfen sie vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne CCPs, Transaktionsregister oder sonstige Personen nicht zu identifizieren sind.

(2)     Wurde für eine CCP durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder ihre Zwangsabwicklung eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

(3)     Unbeschadet der unter das Strafrecht und Steuerrecht fallenden Fälle dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Funktionen verwenden – im Falle der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung und im Falle anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Erteilt die ESMA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere nichtkommerzielle Zwecke verwenden.

(4)     Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 über das Berufsgeheimnis. Diese Bestimmungen stehen allerdings dem nicht entgegen, dass die ESMA, die zuständigen Behörden oder die zuständigen Zentralbanken im Einklang mit dieser Verordnung und mit anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, OGAW, AIFM, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktbetreiber geltenden Rechtsvorschriften vertrauliche Informationen mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden zuständigen Behörde oder anderen Behörden, Stellen und sonstigen juristischen oder natürlichen Personen austauschen oder solche übermitteln.

(5)     Die Absätze 1, 2 und 3 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, die nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem jeweils maßgebenden nationalen Recht nicht entgegen.

Kapitel 3

Zusammenarbeit

Artikel 19

Zusammenarbeit zwischen den Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit der ESMA und, falls erforderlich, mit dem ESZB eng zusammen. Die ESMA wird von den EU-Organen mit angemessenen Ressourcen ausgestattet, sodass sie die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wirksam erfüllen kann.

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen – bei Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen – auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Krisensituationen gemäß Artikel 22, auswirken können.

Artikel 21

Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA und einander die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

(2)   Die zuständigen Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden , und es ist ihnen untersagt, vertrauliche Informationen zu anderen als den in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Zwecken zu veröffentlichen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen .

(3)   Die ESMA übermittelt den für die Beaufsichtigung der CCPs verantwortlichen zuständigen Behörden vertrauliche Informationen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die zuständigen Behörden sowie andere einschlägige Stellen übermitteln der ESMA und anderen zuständigen Behörden die Informationen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen.

(4)   Die zuständigen Behörden teilen den Zentralbanken des ESZB Informationen mit, die mit Blick auf die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind.

Artikel 22

Krisensituationen

Die zuständige Behörde oder eine andere Behörde informiert die ESMA ▐ und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder niedergelassen ist, auswirken können.

Kapitel 4

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 23

Drittländer

(1)   Eine in einem Drittland niedergelassene CCP kann Clearingdienstleistungen für in der Union niedergelassene Rechtspersonen nur dann erbringen, wenn die betreffende CCP von der ESMA anerkannt wurde.

Die Zulassung, Erweiterung der Zulassung oder der Entzug der Zulassung unterliegt den Bedingungen und Verfahren gemäß den Artikeln 10 bis 16.

CCP mit Sitz in Drittstaaten werden in einem Verfahren überprüft, das ähnlich streng wie das auf CCP mit Sitz in der EU angewandte Verfahren ist.

Die Kommission kann einen Beschluss über eine vollständige oder teilweise Freistellung von Bedingungen und Verfahren der Zulassung erlassen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Absatz 3 erlassen und

b)

den in der Union niedergelassenen CCPs werden gleichwertige Freistellungen in dem betreffenden Drittstaat gewährt.

(2)   Die ESMA erkennt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden innerhalb der Union sowie mit der EBA und den jeweiligen Mitgliedern des ESZB der Mitgliedstaaten, in denen die CCP Clearingdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, und den für die Überwachung von CCPs jeweils verantwortlichen Mitgliedern des ESZB, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden, eine CCP aus einem Drittland an, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Kommission hat einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 3 erlassen , oder

b)

die CCP ist in dem betreffenden Drittland zugelassen und unterliegt dort einer wirksamen Aufsicht ;

ba)

das Drittland ist Gegenstand eines Beschlusses der Kommission, wonach dessen Standards zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den Anforderungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force) und den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (28) entsprechen;

bb)

das Drittland hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat der zugelassenen CCP eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;

bc)

die Risikomanagementstandards der CCP sind von der ESMA überprüft und mit den in Titel IV angeführten Standards für kompatibel befunden worden;

bd)

es gibt ausreichend Gründe zu der Annahme, dass juristische Personen mit Sitz in der EU durch den Rechtsrahmen des Drittlandes nicht diskriminiert werden;

be)

das Drittland schafft gleiche Zugangsbedingungen für CCP mit Sitz in der EU, und eine Regelung der gegenseitigen Anerkennung ist in diesem Drittland umgesetzt worden;

bf)

aufgrund der für CCP mit Sitz in dem Drittland geltenden Anforderungen bestehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für CCP mit Sitz in der EU und CCP mit Sitz in diesem Drittland .

(3)   Die Kommission kann delegierte Rechtsakte nach Artikel 67a und auf der Grundlage einer gemeinsamen Stellungsnahme der ESMA, der EBA, des ESZB und der zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der drei in denMitgliedstaaten niedergelassenen Clearingmitglieder mit den größten Beiträgen zum Ausfallsfonds des CCP zuständig sind, erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands gewährleisten, dass die in diesem Drittland zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, und dass in dem Drittland dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind.

(4)   Die ESMA , die EBA, der ESZB und die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der drei in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Clearingmitglieder mit den größten Beiträgen zum Ausfallsfonds des CCP zuständig sind, schließen Kooperationsvereinbarungen mit den relevanten zuständigen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 3 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. Diese Vereinbarungen sehen mindestens Folgendes vor:

a)

einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA , den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer;

b)

die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten ;

ba)

das Verfahren zum Entzug der Zulassung für CCP.

Titel IV

Anforderungen an CCPs

Kapitel 1

Organisatorische Anforderungen

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Eine CCP muss über solide Governance-Regelungen verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen.

(2)   Eine CCP führt Strategien und Verfahren ein, die ausreichend wirksam sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

(3)   Eine CCP muss dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügen, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet. Es muss angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen.

(4)   Eine CCP sorgt für eine klare Trennung zwischen den Berichtspflichten im Bereich Risikomanagement und den Berichtspflichten im Zusammenhang mit ihren übrigen Tätigkeiten.

(5)   Eine CCP sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.

(6)   Eine CCP betreibt informationstechnische Systeme, die der Komplexität, der Vielfalt und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, so dass hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind.

(6a)     Eine CCP stellt sicher, dass ihr übermittelte Geschäfts- oder Kundeninformationen über OTC-Derivatekontrakte, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung gecleart werden, nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verwendet und ohne vorherige Einwilligung des Kunden, dem sie gehören, weder kommerziell genutzt noch missbraucht werden.

(7)   Eine CCP macht ihre Governance-Regelungen und die für die CCP geltenden Vorschriften , einschließlich der Zulassungskriterien für die Clearingmitgliedschaft, kostenfrei öffentlich zugänglich.

(8)   Eine CCP wird häufig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde vorgelegt.

(9)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus , in denen der Mindestinhalt der in den Absätzen 1 bis 8 genannten Vorschriften und Governance-Regelungen festgelegt wird.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

Artikel 25

Geschäftsleitung und Leitungsorgan

(1)   Die Geschäftsleitung muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen.

(2)   Eine CCP verfügt über ein Leitungsorgan, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind. Die Kunden der Clearingmitlider sind im Leitungsorgan vertreten. Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängen.

Die Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich der unabhängigen Mitglieder, müssen gut beleumundet sein und über angemessene Sachkenntnis in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Risikomanagement und Clearingdienstleistungen verfügen.

(3)   Eine CCP definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und macht der zuständigen Behörde und den Rechnungsprüfern die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.

Artikel 26

Risikoausschuss

(1)   Eine CCP richtet einen Risikoausschuss ein, dem verschiedene Gruppen von Vertretern, darunter Vertreter ihrer Clearingmitglieder, sowie die Kunden ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Sachverständige und Vertreter der für die CCP zuständigen Behörde angehören , sofern die Kundenvertreter mit den Vertretern der Clearingmitglieder nicht identisch sind . Keine der Gruppen von Vertretern verfügt über eine Mehrheit in diesem Risikoausschuss. Der Risikoausschuss kann zu seinen Sitzungen Beschäftigte der CCP einladen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. Der Risikoausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung der CCP aus.

(2)   Eine CCP legt in klarer Form das Mandat, die Governance-Regelungen zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien und den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder fest. Die Governance-Regelungen sind den zuständigen Behörden öffentlich zugänglich und sehen mindestens vor, dass den Vorsitz im Risikoausschuss ein unabhängiger Sachverständiger führt, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan oder, im Falle einer dualen Gremienstruktur, dem Verwaltungsrat unterstellt ist und dass er regelmäßige Sitzungen abhält.

(3)   Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan oder, im Falle einer dualen Gremienstruktur, den Verwaltungsrat in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, wie etwa – aber nicht ausschließlich – wesentliche Änderungen ihres Risikomodells, die Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, die Kriterien für die Zulassung von Clearingmitgliedern oder das Clearing neuer Kategorien von Finanzinstrumenten oder die Auslagerung von Funktionen . Eine Beratung durch den Risikoausschuss ist nicht erforderlich, wenn es um das Tagesgeschäft der CCP geht. Es sollten angemessene Bemühungen unternommen werden, sich in Krisensituationen mit dem den Risikoausschuss abzustimmen.

(4)   Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, in gebührender Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder des Risikoausschusses der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz des Risikoausschusses fest, dass ein Mitglied sich in Bezug auf eine spezifische Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, wird das betreffende Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen.

(5)   Eine CCP unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen.

(6)   Eine CCP lässt Kunden von Clearingmitgliedern als Mitglieder des Risikoausschusses zu oder richtet alternativ geeignete Konsultationsmechanismen ein, die gewährleisten, dass die Interessen der Kunden von Clearingmitgliedern angemessen vertreten werden.

Artikel 27

Aufbewahrungspflichten

(1)   Eine CCP bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf, so dass die zuständige Behörde überwachen kann, inwieweit den Anforderungen dieser Verordnung nachgekommen wird.

(2)   Eine CCP bewahrt sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts auf. Die betreffenden Informationen müssen es zumindest ermöglichen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen.

(3)   Eine CCP stellt der zuständigen Behörde und der ESMA auf Anfrage die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen und Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen ausgeführt wurden.

(4)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus , in denen die Einzelheiten betreffend die gemäß den Absätzen 1 und 2 aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen sowie gegebenenfalls längere Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um das Format der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen vorzugeben.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 28

Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

(1)   Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung erst dann, wenn ihr die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, mitgeteilt wurden.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements einer CCP zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

(3)   Bestehen zwischen der CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.

(4)   Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 1 genannten Personen zum Schaden eines soliden und umsichtigen Managements der CCP ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden oder der CCP die Zulassung zu entziehen .

(5)   Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP enge Verbindungen unterhält, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Vorschriften die zuständige Behörde an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.

Artikel 29

Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

(1)   Eine CCP teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die CCP niedergelassen ist, sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung mit und stellt der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu bewerten, ob die Mitglieder des Leitungsorgans gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen.

Besteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einem soliden und umsichtigen Management der CCP abträglich ist, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, was gegebenenfalls den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan bedeuten kann.

(2)   Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „interessierter Erwerber“), die beschlossen hat bzw. haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer CCP zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder die CCP ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden „beabsichtigter Erwerb“), teilt dies – unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den gemäß Artikel 30 Absatz 4 beizubringenden Informationen – zuerst schriftlich den für die CCP, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörden mit.

Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einer CCP direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden „interessierter Veräußerer“), unterrichtet zuerst schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde ebenfalls mit, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder die CCP nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Erhalt der Meldung gemäß diesem Absatz 2 sowie dem Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die zuständige Behörde verfügt über maximal 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 30 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind, (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“) um die Beurteilung nach Artikel 30 Absatz 1 (im Folgenden „Beurteilung“) vorzunehmen.

Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer bei Bestätigung des Eingangs der Meldung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.

(3)   Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständige Behörde an bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

(4)   Die zuständige Behörde kann die Unterbrechung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber oder Veräußerer

a)

außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

b)

eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie 73/239/EWG, der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (29), Richtlinie 92/49/EWG, des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (30) oder Richtlinien 2002/83/EG, 2003/41/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG, 2006/48/EG, 2009/65/EG oder 2011/61/EU unterliegt.

(5)   Entscheidet die zuständige Behörde nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und vor Ablauf des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung in Kenntnis. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde jedoch gestatten, die Entscheidungsgründe auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(6)   Erhebt die zuständige Behörde gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt der Erwerb als genehmigt.

(7)   Die zuständige Behörde kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

(8)   Die Mitgliedstaaten dürfen an die Meldung eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständige Behörde und die Genehmigung eines solchen Erwerbs durch diese Behörde keine strengeren Anforderungen stellen, als sie in dieser Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 30

Beurteilung

(1)   Bei der Beurteilung der Meldung nach Artikel 29 Absatz 2 und der Informationen nach Artikel 29 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde im Interesse eines soliden und umsichtigen Managements der CCP, an der eine Beteiligung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die CCP die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien:

a)

den Ruf und die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers;

b)

den Ruf und die Erfahrung der Personen, die infolge des beabsichtigten Erwerbs die Geschäfte der CCP leiten werden;

c)

die Frage, ob die CCP dauerhaft in der Lage sein wird, den Vorschriften dieser Verordnung nachzukommen;

d)

die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko solcher Taten erhöhen könnte.

Bei der Bewertung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, welcher Art die ausgeübte und geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen der CCP ist, an der eine Beteiligung angestrebt wird.

Bei der Bewertung der Fähigkeit der CCP , dieser Verordnung nachzukommen, schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, ob die Gruppe, der die CCP angehören wird, über eine Struktur verfügt, die eine wirksame Beaufsichtigung, einen effektiven Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen wird.

(2)   Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom interessierten Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 29 Absatz 2 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht relevant sind.

(5)   Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben CCP angezeigt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 29 Absätze 2, 3 und 4 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

(6)   Die relevanten zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs eng zusammen, wenn der interessierte Erwerber einer der folgenden Kategorien angehört:

a)

andere CCP, Kreditinstitut, Lebensversicherungsunternehmen, sonstiges Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma, Marktbetreiber, Betreiber eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Verwalter alternativer Investmentfonds, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

b)

Mutterunternehmen einer anderen CCP, eines Kreditinstituts, eines Lebensversicherungsunternehmens, sonstigen Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers, eines Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eines Verwalters alternativer Investmentfonds, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

c)

natürliche oder juristische Person, die eine andere CCP, ein Kreditinstitut, ein Lebensversicherungsunternehmen, ein sonstiges Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, einen Betreiber eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds kontrolliert, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(7)   Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung unbedingt erforderlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle relevanten Informationen auf Anfrage und alle unbedingt erforderlichen Informationen von sich aus mit. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die CCP zugelassen hat, an der eine Beteiligung angestrebt wird, sind die Auffassungen oder Vorbehalte darzulegen, die seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde geäußert wurden.

Artikel 31

Interessenkonflikte

(1)   Eine CCP muss auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderen mit diesen direkt oder indirekt durch ein Kontrollverhältnis oder enge Beziehungen verbundenen Personen, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden oder zwischen diesen andererseits zu erkennen und zu regeln. Die CCP muss geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführen und diese anwenden .

(2)   Reichen die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, setzt die CCP das betreffende Clearingmitglied, bevor sie neue Transaktionen in seinem Auftrag durchführt, unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis. ▐

(3)   Handelt es sich bei der CCP um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen, tragen die schriftlich festgelegten Regelungen darüber hinaus allen Umständen Rechnung, die der CCP bekannt sind oder bekannt werden könnten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten.

(4)   In den schriftlichen Regelungen gemäß Absatz 1 ist festzulegen,

a)

unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt vorliegt oder entstehen könnte, der den Interessen eines oder mehrerer Clearingmitglieder oder Kunden erheblich schaden könnte;

b)

welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um derartige Konflikte zu bewältigen.

(5)   Eine CCP trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in ihren Systemen abgespeicherten Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten. Von einer CCP erfasste sensible Informationen dürfen nicht von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu dieser CCP steht, für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

Artikel 32

Fortführung des Geschäftsbetriebs

(1)   Eine CCP hat eine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, um eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten. Ein solcher Plan muss zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, so dass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zu den geplanten Terminen vornehmen kann.

(1a)     Eine CCP hat ein angemessenes Verfahren zur Sicherstellung der zügigen und ordnungsgemäßen Abrechnung oder Übertragung der Vermögenswerte der Kunden für den Fall des Entzugs der Zulassung infolge einer Entscheidung gemäß Artikel 16 festzulegen, umzusetzen und zu befolgen.

(2)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, in denen der Mindestinhalt des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Mindestleistungsumfang spezifiziert werden, den der Notfallwiederherstellungsplan gewährleisten sollte.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 32a

Automatisierte Abwicklung

(1)     Um die automatisierte Abwicklung des gesamten Transaktionsablaufs zu fördern, wenden die CCPs die maßgeblichen internationalen Kommunikationsprotokolle und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten an oder passen diese im Rahmen ihrer Systeme und Kommunikationsverfahren an die Teilnehmer und Marktinfrastrukturen an, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, damit ein wirksames Clearing und eine wirksame Abrechnung über verschiedene Systeme hinweg gewährleistet werden können.

(2)     Um die kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA technische Regulierungsstandards aus, in denen das Verfahren zur Festlegung jener internationalen Kommunikationsprotokolle und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten spezifiziert wird, die für die Zwecke von Absatz 1 zu berücksichtigen sind.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

Artikel 33

Auslagerung

(1)   Wenn eine CCP operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert, bleibt sie in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihr aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich und muss jederzeit folgenden Bedingungen genügen:

a)

Die Auslagerung ist nicht mit der Delegation ihrer Verantwortung verbunden.

b)

Die Beziehung der CCP zu ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls deren Kunden und ihre Verpflichtungen diesen gegenüber bleiben unverändert.

c)

Die Voraussetzungen für die Zulassung der CCP sind nach wie vor erfüllt.

d)

Die Auslagerung steht nicht der Wahrnehmung von Aufsichts- und Überwachungsfunktionen , einschließlich des Zugangs vor Ort zu diesbezüglichen Informationen des Dienstleisters, entgegen.

e)

Die Auslagerung führt nicht dazu, dass die CCP der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die sie für ihr Risikomanagement benötigt.

ea)

Der Dienstleister erfüllt Anforderungen in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs, die jenen entsprechen, die die CCP gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Aufsichtsrahmen erfüllen müsste.

f)

Die CCP sorgt für die Erhaltung des notwendigen fachlichen Know-hows und der Ressourcen , die erforderlich sind , um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die ausgelagerten Funktionen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu managen, und gewährleistet die kontinuierliche Überwachung der betreffenden Funktionen sowie ein kontinuierliches Risikomanagement.

g)

Die CCP hat unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Funktionen betreffenden relevanten Informationen.

h)

Erforderlichenfalls und unbeschadet der Verantwortlichkeit der CCP für die Einhaltung der Vorschriften arbeitet der Dienstleister, soweit es um die ausgelagerten Tätigkeiten geht, mit der zuständigen Behörde zusammen.

i)

Der Dienstleister gewährleistet den Schutz aller die CCP und ihre Clearingmitglieder und Kunden betreffenden vertraulichen Informationen. Sofern der Dienstleister in einem Drittstaat niedergelassen ist, sind die Datenschutzstandards dieses Drittstaates den in der Union geltenden Datenschutzstandards gleichwertig.

ia)

Der Dienstleister unterliegt in dem Staat, in dem er ansässig ist, in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Datenschutz denselben rechtlichen Bestimmungen wie die CCP.

ib)

Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements werden nicht ausgelagert.

(2)   Die zuständige Behörde verlangt von der CCP, dass sie in einer schriftlichen Vereinbarung eine klare Definition und Zuweisung ihrer eigenen Rechte und Pflichten sowie der Rechte und Pflichten des Dienstleisters vornimmt.

(3)   Die CCP stellt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob bei der Durchführung der ausgelagerten Tätigkeiten die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Kapitel 2

Wohlverhaltensregeln

Artikel 34

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Bei der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Clearingmitglieder und gegebenenfalls für deren Kunden handelt eine CCP fair und professionell im besten Interesse der betreffenden Clearingmitglieder und Kunden und im Sinne eines soliden Risikomanagements.

(2)   Eine CCP muss über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden verfügen.

Artikel 35

Beteiligungsvorschriften

(1)   Eine CCP legt fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen und welche Zulassungskriterien angewandt werden. Die Kriterien müssen im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein und müssen gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Beteiligung an einer CCP erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie auf eine Kontrolle der Risiken für die CCP abzielen. Finanzinstitute werden nicht mit wettbewerbsfeindlichen oder unangemessenen Methoden daran gehindert, Clearingmitglieder zu werden.

(2)   Eine CCP trägt dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien dauerhaft angewandt werden, und muss rechtzeitig Zugang zu den für die Bewertung relevanten Informationen haben. Eine CCP nimmt mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels seitens ihrer Clearingmitglieder vor.

(3)   Clearingmitglieder, die Transaktionen im Namen ihrer Kunden abrechnen, müssen über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen finanziellen Mittel und operationellen Kapazitäten verfügen. Die Bestimmungen der CCP in Bezug auf Clearingmitglieder ermöglichen die Erfassung grundlegender Informationen, damit relevante Risikokonzentrationen ermittelt, überwacht und gehandhabt werden können, die in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten für die Kunden stehen. Die Clearingmitglieder informieren die CCP auf Anfrage über die Kriterien, die sie einführen, und die Vorkehrungen, die sie treffen, um ihren Kunden den Zugang zu den Dienstleistungen der CCP zu ermöglichen. Die Verantwortung für die Aufsicht sowie für Verpflichtungen des Kunden verbleibt bei den Clearingmitgliedern. Diese Kriterien sind nicht diskriminierend.

(4)   Eine CCP muss über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Beteiligung und den ordentlichen Austritt von Clearingmitgliedern verfügen, die nicht mehr die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

(5)   Clearingmitgliedern, die die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, kann eine CCP nur dann den Zugang verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird.

(6)   Eine CCP kann Clearingmitgliedern spezifische zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, wie etwa – aber nicht ausschließlich – die Beteiligung an Auktionen zur Ersteigerung der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds. Entsprechende zusätzliche Verpflichtungen müssen dem vom betreffenden Clearingmitglied eingebrachten Risiko angemessen sein und dürfen nicht zur Beschränkung der Beteiligung auf bestimmte Kategorien von Clearingmitgliedern führen.

Artikel 36

Transparenz

(1)   Eine CCP macht die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt. Sie legt die Preise und Entgelte für alle Einzeldienstleistungen und die Übernahme aller separaten Aufgaben offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Sie ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu spezifischen Diensten.

(2)   Eine CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche wirtschaftlichen Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

(3)   Eine CCP veröffentlicht die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer End-of-Day-Risikoexposition gegenüber ihren Clearingmitgliedern zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern und der zuständigen Behörde .

Eine CCP macht das Volumen der geclearten Transaktionen für jede durch die CCP geclearte Kategorie von Finanzinstrumenten in zusammengefasster Form öffentlich bekannt .

(3a)     Eine CCP macht die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen öffentlich bekannt, die sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich jener, die gemäß Artikel 5 vorgesehen sind.

(3b)     Eine CCP macht jeden Verstoß von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 35 Absatz 1 und 2 genannten Kriterien öffentlich bekannt, sofern die zuständige Behörde nach Abstimmung mit der ESMA nicht zu dem Schluss gelangt, dass solch eine Veröffentlichung eine Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen würde.

Artikel 37

Trennung und Übertragbarkeit

(1)   Eine CCP führt Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihr ermöglichen, jederzeit unverzüglich Vermögenswerte und Positionen eines Clearingmitglieds von den Vermögenswerten und Positionen eines anderen Clearingmitglieds sowie von den eigenen Vermögenswerten zu trennen. Hinterlegt eine CCP Vermögenswerte und Finanzmittel bei Dritten, stellt sie sicher, dass die Vermögenswerte und Finanzmittel eines Clearingmitglieds von den Vermögenswerten und Finanzmitteln der CCP oder anderer Clearingmitglieder sowie von den Finanzmitteln dieser Drittpartei getrennt werden.

(2)    Ein Clearingmitglied unterscheidet auf getrennten Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen Positionen und denen seiner Kunden.

(2a)     Clearingmitglieder unterscheiden auf getrennten Konten bei der CCP die Positionen jedes einzelnen Kunden („strenge Trennung“). Den Kunden wird durch die Clearingmitglieder auf einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag die Möglichkeit eingeräumt, ihre Positionen in Sammelkonten bei der CCP verzeichnen zu lassen.

(3)     Die CCP und die Clearingmitglieder veröffentlichen die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihnen angebotenen Trennung verbunden sind. Die Erläuterungen der verschiedenen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen angebotenen Trennungsgrads einschließlich des Insolvenzrechts der jeweiligen zuständigen Gerichtsbarkeit. Die CCP verlangt, dass die Clearingmitglieder ihre Kunden über diese Risiken und Kosten informieren.

(3a)     Eine CCP führt Aufzeichnungen, die es ihr ermöglichen, jederzeit unverzüglich die Vermögenswerte für jedes Konto, das gemäß diesem Artikel geführt wird, zu ermitteln.

(3b)     Eine CCP sollte ihre Vorkehrungen derart gestalten, dass bei strenger Trennung die Übertragung der Positionen und Sicherheiten von Kunden eines ausfallenden Mitglieds auf einen anderen oder mehrere andere Teilnehmer gewährleistet werden kann.

(4)   Vorausgesetzt, dass ein Kunde die strenge Trennung gewählt hat, gilt Anhang III Teil 2 Nummer 6 der Richtlinie Nr. 2006/48/EG.

(5)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Rahmen ihres Insolvenzrechts Abweichungen vorgesehen sind, die es den CCPs ermöglichen, den Zielen und Anforderungen dieser Bestimmungen gerecht zu werden.

Die betreffenden auslösenden Ereignisse umfassen die Insolvenz eines Clearingmitglieds und entsprechende Ereignisse sowie die Nichterfüllung bestehender Pflichten.

Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die betreffenden Ereignisse näher spezifiziert werden.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

Kapitel 3

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 38

Kreditrisikomanagement

Eine CCP misst und bewertet in Nahe-Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikoexponierungen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat. Eine CCP ermittelt, überwacht und steuert soweit wie möglich die potenziellen Risiken, die in Verbindung mit dem Clearing von Transaktionen im Namen von Kunden durch Clearingmitglieder entstehen. Eine CCP muss über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügen, so dass sie ihre Risikoexponierungen effektiv messen kann. Dies geschieht auf der Grundlage angemessener Kosten und unter Achtung internationaler Eigentumsrechte.

Artikel 39

Marginanforderungen

(1)   Eine CCP schreibt Margins vor und fordert sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditexponierungen zu begrenzen. Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die CCPs die in Absatz 5 festgelegten Mindeststandards für die Margins beachten. Diese Mindeststandards sollen entsprechend dem Risiko kalibriert und regelmäßig überprüft werden, um aktuelle Marktbedingungen besser wiederzugeben und insbesondere als Antwort auf Notsituationen, wenn man zu dem Schluss kommt, dass dieses Vorgehen systemische Risiken eindämmen wird. Die entsprechenden Margins müssen ausreichen, um potenzielle Risikoexponierungen zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können. Die Margins müssen ausreichend sein, um Verluste aus mindestens 99 % der Exponierungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, und sie müssen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikoexponierungen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis absichert.

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA in Notsituationen die Marginanforderungen neu festsetzen, wenn dieses Vorgehen systemische Risiken eindämmen wird.

(2)   Bei der Festlegung ihrer Marginanforderungen gibt eine CCP Modelle und Parameter vor, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte erfassen und dem Intervall der Margin-Aufstockungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen. Das Modell und die Parameter werden von der zuständigen Behörde validiert und sind Gegenstand einer Stellungnahme gemäß Artikel 15.

(3)   Eine CCP fordert Margins auf Intra-Tagesbasis ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden.

(3a)     Eine CCP fordert Margins ein, die geeignet sind, die in jedem, gemäß Artikel 37 geführten Konto registrierten Positionen in Bezug auf spezifische Finanzinstrumente abzudecken. Eine CCP kann Margins in Bezug auf ein Portfolio von Finanzinstrumenten nur dann berechnen, wenn die Preiskorrelation zwischen den in das Portfolio einbezogenen Finanzinstrumenten hoch und stabil ist.

(5)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus , in denen der zweckmäßige Prozentsatz und der angemessene Zeithorizont gemäß Absatz 1 für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten sowie die in Absatz 3a genannten Bedingungen festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission nach Anhörung der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

Artikel 40

Ausfallfonds

(1)   Eine CCP unterhält, um ihre von ihren Clearingmitgliedern ausgehenden Kreditexponierungen zusätzlich zu begrenzen , einen Ausfallfonds zur Deckung von Verlusten, die über die von den Marginanforderungen nach Artikel 39 zu deckenden Verluste hinausgehen und die aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer Clearingmitglieder, zum Beispiel wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, entstehen.

(2)   Eine CCP legt die Mindesthöhe der in den Ausfallfonds einzuzahlenden Beiträge sowie die Kriterien für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder fest. Die Höhe des Beitrags muss dem Risiko des jeweiligen Clearingmitglieds angemessen sein, damit sichergestellt ist, dass die Beiträge zum Ausfallfonds die CCP zumindest in die Lage versetzen, den Ausfall der zwei Clearingmitglieder mit den höchsten Risikoexponierungen aufzufangen.

(2a)     Eine CCP erstellt Szenarien derartiger extremer, aber plausibler Marktbedingungen. Die Szenarien umfassen auch die volatilsten Perioden, die bisher auf den von der CCP bedienten Märkten beobachtet wurden, und mehrere Szenarien, die in der Zukunft denkbar sind. Zu berücksichtigen sind dabei plötzliche Verkäufe von Finanzinstrumenten und ein rapider Rückgang der Marktliquidität. Der Umfang des Ausfallfonds schließt die gemäß Artikel 39 berechneten Margins in Bezug auf die Positionen ein, die sich aus den hypothetischen Szenarien ergeben.

Bei der Berechnung der von ihren Clearingmitgliedern ausgehenden Kreditexponierungen berücksichtigt eine CCP

a)

die Expositionen der einzelnen Clearingmitglieder, die bei den einzelnen gemäß Artikel 37 geführten Konten registriert sind; und

b)

die Frage, ob sich Gewinne aus Eigenhandelspositionen dazu verwenden lassen, Verluste bei den Positionen der Kunden zu decken.

(3)   Eine CCP kann mehr als einen Ausfallfonds für die verschiedenen von ihr geclearten Kategorien von Finanzinstrumenten einrichten.

(3a)     Um die kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA in enger Abstimmung mit dem ESZB und nach Anhörung der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Ausfallfonds genau dargelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission in enger Abstimmung mit dem ESZB und nach Anhörung der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

Artikel 41

Weitere Risikokontrollen

(1)   Zusätzlich zu dem gemäß Artikel 12 erforderlichen Eigenkapital muss eine CCP ausreichende Finanzmittel vorhalten, um potenzielle Verluste zu decken, die über die von den Marginanforderungen und dem Ausfallfonds zu deckenden Verluste hinausgehen. Diese Mittel können etwaige andere von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien bereitgestellte Clearingfonds, Verlustbeteiligungsvereinbarungen, Versicherungsregelungen, Eigenmittel einer CCP, Patronatserklärungen oder ähnliche Regelungen umfassen. Die entsprechenden Mittel müssen für die CCP frei verfügbar sein und dürfen nicht zur Deckung von Betriebsverlusten verwendet werden.

(2)   ▐ Der Ausfallfonds gemäß Artikel 40 und die übrigen finanziellen Ressourcen gemäß Absatz 1 müssen es der CCP jederzeit ermöglichen, potenzielle Verluste unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen aufzufangen. Eine CCP erstellt Szenarien derartiger extremer, aber plausibler Marktbedingungen.

(3)    Eine CCP bemisst ihren potenziellen Liquiditätsbedarf. Eine CCP hat jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität, um ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ausführen zu können. Einer CCP werden zu diesem Zweck die erforderlichen Kreditlinien oder ähnliche Möglichkeiten zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs gewährt für den Fall, dass die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen nicht sofort verfügbar sind. Jedes Clearingmitglied oder Mutter- bzw. Tochterunternehmen eines Clearingmitglieds darf maximal 25 % der von der CCP benötigten Kreditlinien bereitstellen.

(4)   Eine CCP kann von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern verlangen, dass sie bei Ausfall eines anderen Clearingmitglieds zusätzliche Mittel bereitstellen. Die Clearingmitglieder einer CCP haben der CCP gegenüber begrenzte Risikoexponierungen.

(5)    Um die kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus , in denen die in Absatz 2 genannten extremen Bedingungen spezifiziert werden, denen eine CCP standhalten können muss.

Die ESMA legt der Kommission nach Anhörung der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

Artikel 42

Wasserfall-Prinzip

(1)   Eine CCP verwendet die Margins eines ausfallenden Clearingmitglieds, bevor andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten eingesetzt werden.

(2)   Reichen die Margins des ausfallenden Clearingmitglieds nicht zur Deckung der von der CCP erlittenen Verluste aus, greift die CCP auf den vom ausfallenden Mitglied in den Ausfallfonds eingezahlten Beitrag zurück, um die Verluste zu decken.

(3)   Eine CCP verwendet die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge und sonstigen Beiträge anderer, nicht ausfallender Clearingmitglieder erst dann, wenn die Beiträge des ausfallenden Clearingmitglieds und ▐ die Eigenmittel der CCP gemäß Artikel 41 Absatz 1 ausgeschöpft sind.

(4)   Es ist einer CCP nicht gestattet, die von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern hinterlegten Margins zu verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Clearingmitglieds zu decken.

Artikel 43

Anforderungen an die Sicherheiten

(1)   Zur Deckung ihrer Erstexponierung und ihrer laufenden Exponierung gegenüber ihren Clearingmitgliedern akzeptiert eine CCP hochliquide Sicherheiten , wie Barmittel, Gold, Staatsanleihen und hochwertige Unternehmensanleihen, mit minimalem Kredit- und Marktrisiko. Für nichtfinanzielle Gegenparteien dürfen CCPs Bankgarantien akzeptieren, wobei sie diese Garantien akzeptieren bei ihrer Exponierung gegenüber einer Bank, die Clearingmitglied ist. Sie erhebt Sicherheitsabschläge auf Vermögenswerte, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen der letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem nach vernünftigem Ermessen die Veräußerung erfolgen dürfte, entsprechen. Dabei trägt sie dem Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten Rechnung, was zur Forderung ausreichender Sicherheiten und zur Vornahme entsprechender Abschläge führen kann. Diese Mindeststandards sollen entsprechend dem Risiko kalibriert und regelmäßig überprüft werden, um aktuelle Marktbedingungen besser wiederzugeben und insbesondere als Antwort auf Notsituationen, wenn man zu dem Schluss kommt, dass dieses Vorgehen systemische Risiken eindämmen wird.

(2)   Eine CCP kann gegebenenfalls – bei ausreichender Vorsicht – den Basiswert des Derivatekontrakts bzw. das Finanzinstrument, das die Exponierung der CCP verursacht, als Sicherheit zur Deckung ihrer Marginanforderungen akzeptieren.

(3)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA und des ESRB Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Arten von Sicherheiten als hochliquide anzusehen und welche Abschläge gemäß Absatz 1 vorzunehmen sind.

Die ESMA legt der Kommission nach Anhörung der EBA und des ESRB bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. [Abänd. 19]

Artikel 44

Anlagepolitik

(1)   Eine CCP legt ihre Finanzmittel ausschließlich in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an , zum Beispiel in die Reserven einer Zentralbank in der EU. Die Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativen Preiseffekt liquidierbar sein.

(1a)     Der Eigenkapitalbetrag und die Gewinne und Rücklagen einer CCP, die nicht gemäß Absatz 1 angelegt werden, kommen für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 nicht in Betracht.

(2)   Finanzinstrumente, die als Margins genutzt werden, werden bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen diskriminierungsfreien Zugang zu CCPs und einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten. Bei Bedarf muss eine CCP sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten haben. Die CCPs müssen eine solide Kontrolle über die Weiterverpfändung der Sicherheiten der Clearingmitglieder unter Aufsicht der ESMA ausüben können.

(3)   Eine CCP legt ihr Kapital oder die aufgrund der Anforderungen gemäß den Artikeln 39, 40 und 41 erhaltenen Beträge nicht in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder eines Tochterunternehmens an.

(4)   Bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigt eine CCP ihre Gesamtkreditrisikoexponierung gegenüber Einzelschuldnern und trägt dafür Sorge, dass ihre Gesamtrisikoexponierung gegenüber Einzelschuldnern innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.

(5)    Um die kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten betreffend die hochliquiden Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 und betreffend die Konzentrationsgrenzen gemäß Absatz 4 festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission nach Anhörung der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 19]

Artikel 45

Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds

(1)   Eine CCP muss über detaillierte Verfahren verfügen, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied die in Artikel 35 genannten Anforderungen nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den von ihr festgelegten Verfahren nachkommt. Die CCP legt die Verfahren detailliert fest, die Anwendung finden, wenn die Insolvenz eines Clearingmitglieds nicht durch die CCP festgestellt wird. Diese Verfahren werden jährlich überprüft.

(2)   Die CCP trifft unverzüglich Maßnahmen, um Verluste und Liquiditätsdruck aufgrund von Ausfällen zu begrenzen, und sorgt dafür, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht antizipieren oder kontrollieren können.

(3)   Die CCP unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde informiert umgehend die für die Beaufsichtigung des ausfallenden Clearingmitglieds verantwortliche Behörde, wenn die CCP der Auffassung ist, dass das Clearingmitglied nicht in der Lage sein wird, seinen künftigen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn die CCP beabsichtigt, den Ausfall des betreffenden Mitglieds bekannt zu geben.

(4)   Eine CCP sorgt dafür, dass ihre Ausfall-Verfahren durchsetzbar sind. Sie trifft alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu liquidieren und die Kundenpositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder zu liquidieren.

Artikel 46

Überprüfung der Modelle, Stresstests und Rücktests

(1)   Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Marginanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, rigorosen Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Rücktests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und muss vor einer Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung vornehmen lassen.

(2)   Eine CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Ausfall-Verfahren regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können.

(2a)     Die ESMSA unterrichtet die ESA über die Ergebnisse der Stresstests gemäß Absatz 1, damit diese die Exponiertheit von Finanzunternehmen für den Ausfall von CCPs bewerten können.

(3)   Eine CCP veröffentlicht Schlüsselinformationen über ihr Risikomanagementmodell, die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen sowie das Ergebnis der Stresstest, sofern die zuständige Behörde nach Konsultation der ESMA nicht zu dem Schluss gelangt, dass solch eine Veröffentlichung eine Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen würde.

(4)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards , in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Art der Tests, die für verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios durchzuführen sind;

b)

Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests;

c)

Häufigkeit der Tests;

d)

Zeithorizont der Tests;

e)

Schlüsselinformationen gemäß Absatz 3.

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen . [Abänd. 19]

Artikel 47

Abwicklung

(1)   Eine CCP verwendet, soweit praktikabel und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen. Wird kein Zentralbankgeld genutzt , werden Maßnahmen getroffen, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen.

(2)   Eine CCP legt in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten dar, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt.

(3)   Ist eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet, schaltet sie durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ das Hauptrisiko weitestgehend aus.

Artikel 48

Interoperabilitätsvereinbarungen

(1)   Eine CCP kann eine Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP schließen, wenn die Anforderungen der Artikel 49 und 50 erfüllt sind.

(1a)     Um die CCPs keinen zusätzlichen Risiken auszusetzen, werden die Interoperabilitätsvereinbarungen für die Zwecke dieser Verordnung auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Punkt 18 (a) und (b) und Punkt 19 der Richtlinie 2004/39/EG beschränkt. Bis zum 30. September 2014 sollte die ESMA der Kommission indes einen Bericht vorlegen, um zu ermitteln, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf andere Finanzinstrumente zweckmäßig wäre.

(2)   Im Falle des Abschlusses einer Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Handelsplatz muss die CCP über einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem verfügen.

(3)   Die Möglichkeiten des Abschlusses einer Interoperabilitätsvereinbarung oder des Zugangs zu einem Datenfeed- oder einem Abwicklungssystem gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur dann direkt oder indirekt beschränkt werden, wenn damit die Kontrolle der mit einer solchen Vereinbarung oder der Gewährung des Zugangs verbundenen Risiken bezweckt wird.

Artikel 48a

Zugang der CCPs zu Handelsdaten

(1)     Eine CCP hat ein Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten eines bestimmten Handelsplatzes sowie auf Zugang zu jedem relevanten Abrechnungssystem, auf das sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist.

(2)     Im Hinblick auf die in Artikel 68 genannten Berichte an die Kommission und das Parlament überwacht die ESMA den Zugang zu CCP sowie die Auswirkungen bestimmter Praktiken auf die Wettbewerbsfähigkeit, wie etwa die Verwendung ausschließlicher Lizenzen.

Artikel 49

Risikomanagement

(1)   CCPs, die eine Interoperabilitätsvereinbarung schließen, müssen

a)

angemessene Strategien, Verfahren und Systeme einführen, die es ermöglichen, die aus der Vereinbarung erwachsenden zusätzlichen Risiken wirksam zu identifizieren, zu überwachen und zu managen, so dass sie ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachkommen können;

b)

sich über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich des auf die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen anwendbaren Rechts, verständigen;

c)

Kredit- und Liquiditätsrisiken wirksam identifizieren, überwachen und managen, so dass der Ausfall eines Clearingmitglieds einer CCP keine Auswirkungen für eine interoperable CCP hat;

d)

potenzielle Interdependenzen und Korrelationen ermitteln, überwachen und berücksichtigen, die sich aus einer Interoperabilitätsvereinbarung – welche sich auf Kredit- und Liquiditätsrisiken im Zusammenhang mit Konzentrationen von Clearingmitgliedern auswirken können – und aus der Zusammenlegung von Finanzmitteln in einem Pool ergeben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wenden CCPs dieselben Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts des Einbringens von Übertragungsaufträgen in ihre jeweiligen Systeme und hinsichtlich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit an, die in der Richtlinie 98/26/EG vorgesehen sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in den Bestimmungen der Vereinbarung der Prozess zur Bewältigung der Folgen des Ausfalls einer CCP, mit der eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde, darzulegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d müssen die CCPs eine solide Kontrolle über die Weiterverpfändung der Sicherheiten der Clearingmitglieder im Rahmen der Vereinbarung ausüben können, soweit dies von den zuständigen Behörden gestattet wird. In der Vereinbarung ist darzulegen, wie diesen Risiken Rechnung getragen wird, wobei die Notwendigkeit einer ausreichenden Deckung sowie die Notwendigkeit einer Eindämmung der Ansteckungsgefahr zu berücksichtigen sind.

(2)   Verwenden CCPs unterschiedliche Risikomanagementmodelle zur Deckung ihrer Risikoexponierung gegenüber ihren Clearingmitgliedern sowie ihrer gegenseitigen Risikoexponierungen, ermitteln die CCPs die betreffenden Unterschiede, bewerten die Risiken, die daraus erwachsen können, treffen Maßnahmen, einschließlich der Sicherung zusätzlicher Finanzmittel, die die Auswirkungen auf die Interoperabilitätsvereinbarung sowie die potenziellen Konsequenzen im Sinne einer Ansteckungsgefahr eindämmen, und sorgen dafür, dass diese Unterschiede die Fähigkeit der CCPs nicht beeinträchtigen, die Konsequenzen des Ausfalls eines Clearingmitglieds zu bewältigen.

Artikel 49a

Bereitstellung von Margins im Rahmen der Vereinbarungen zwischen CCPs

(1)     Eine CCP hinterlegt die Sicherheiten, die sie von CCPs erhalten hat, mit denen sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, getrennt voneinander.

(2)     Sicherheiten in Form von Bareinlagen werden auf getrennten Konten hinterlegt.

(3)     Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten werden auf getrennten Konten bei den Betreibern von Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen hinterlegt, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/26/EG bekanntgegeben werden.

(4)     Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getrennt hinterlegten Sicherheiten werden der CCP, die sie entgegennimmt, nur bei einem Ausfall der CCP verfügbar gemacht, die die betreffende Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung zur Verfügung gestellt hat.

(5)     Bei einem Ausfall der CCP, die eine Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung erhalten hat, werden die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getrennt hinterlegten Sicherheiten der CCP, die sie zur Verfügung gestellt hat, ohne weiteres erstattet.

Artikel 50

Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen

(1)   Eine Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die für die beteiligten CCPs zuständigen Behörden. Dabei findet das Verfahren nach Artikel 13 Anwendung.

(2)   Die zuständigen Behörden genehmigen die Interoperabilitätsvereinbarung nur dann, wenn den beteiligten CCPs die Genehmigung erteilt wurde, das Clearing nach dem Verfahren des Artikels 13 zu praktizieren und sie ihrer Aufgabe des Clearings von Derivatkontrakten auf der Grundlage dieser Genehmigung über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in Einklang mit den Aufsichtsanforderungen gewissenhaft nachgekommen sind, die in Artikel 49 genannten Bedingungen erfüllt sind und die technischen Bedingungen für Clearingtransaktionen nach den Bestimmungen der Vereinbarung ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen und die Vereinbarung nicht die Wirksamkeit der Aufsicht beeinträchtigt.

(3)   Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, übermittelt sie den anderen zuständigen Behörden und den beteiligten CCPs eine schriftliche Erläuterung ihrer Risikoüberlegungen. Außerdem unterrichtet sie die ESMA, die daraufhin eine Stellungnahme dazu abgibt, inwieweit die Risikoüberlegungen stichhaltig sind und die Ablehnung einer Interoperabilitätsvereinbarung rechtfertigen. Die Stellungnahme der ESMA wird allen beteiligten CCPs zugänglich gemacht. Weicht die Einschätzung der ESMA von der Einschätzung der betreffenden zuständigen Behörde ab, überprüft letztere ihren Standpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der ESMA.

(4)   Die ESMA gibt gemäß dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 spätestens bis 30. Juni 2012 Leitlinien oder Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus.

Titel VI

Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern

Kapitel 1

Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters

Artikel 51

Registrierung eines Transaktionsregisters

(1)   Für die Zwecke des Artikels 6 lässt sich ein Transaktionsregister bei der ESMA registrieren.

(2)   Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine in der Union niedergelassene Rechtsperson handelt, die den Anforderungen des Titels VII genügt.

(3)   Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.

(4)   Ein registriertes Transaktionsregister muss zu jedem Zeitpunkt die ursprünglichen Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.

Artikel 52

Registrierungsantrag

(1)   Ein Transaktionsregister richtet seinen Antrag auf Registrierung an die ESMA.

(2)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Transaktionsregister mit.

(3)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Einzelheiten der Registrierung bei der ESMA gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen . [Abänd. 19]

(4)   Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, wird die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten , in denen das Format des Antrags auf Registrierung bei der ESMA festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen , technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen .

Artikel 53

Prüfung des Antrags

(1)   Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3 darauf hin, ob das Transaktionsregister den Anforderungen der Artikel 64 bis 67 genügt, und trifft eine ausführlich begründete Entscheidung über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(2)   Die von der ESMA gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung tritt am fünften Werktag nach ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 54

Mitteilung der Entscheidung

(1)   Hat die ESMA eine Entscheidung über die Registrierung, die Ablehnung einer Registrierung oder den Widerruf einer Registrierung getroffen, teilt sie dies dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Arbeitstagen mit einer ausführlichen Begründung ihrer Entscheidung mit.

(2)   Die ESMA unterrichtet die Kommission über jede gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung.

(3)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Annahme einer Entscheidung gemäß Artikel 1 aktualisiert.

Artikel 55

Geldbußen

(1)    Die ESMA kann die Kommission im Wege eines Beschlusses einem Transaktionsregister eine Geldbuße auferlegen, wenn das Transaktionsregister vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 63 Absatz 1, Artikel 64, Artikel 65, Artikel 66 oder Artikel 67 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung verstoßen hat.

(2)   Die gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen müssen abschreckend und der Art und Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität des betreffenden Transaktionsregisters angemessen sein. ▐

(3)   Hat sich das Transaktionsregister aufgrund des Verstoßes direkt oder indirekt einen quantifizierbaren finanziellen Vorteil verschafft, muss die Höhe der Geldbuße unbeschadet des Absatzes 2 mindestens der Höhe des erzielten finanziellen Vorteils entsprechen.

(4)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus , in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

detaillierte Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße;

b)

die Verfahren für Nachforschungen, flankierende Maßnahmen und Meldungen sowie die Regeln für das Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Akteneinsicht, Rechtsvertretung, Vertraulichkeit, zeitlichen Vorgaben und Quantifizierung und Einziehung der Geldbußen. ▐

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor .

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 ▐ gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen .

[Abänd. 6]

Artikel 56

Zwangsgelder

(1)    Der Rat der Aufseher der ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um ▐ folgende Verpflichtungen aufzuerlegen :

a)

ein Transaktionsregister zur Beendigung eines Verstoßes;

b)

Erteilung einer angeforderten vollständigen Auskunft durch ein in Zusammenhang mit einem Transaktionsregister stehende Person und damit verbundene Dritte ,

c)

Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer ▐ Untersuchung beizubringender Informationen durch in Zusammenhang mit einem Transaktionsregister stehende Personen und damit verbundene Dritte ,

d)

Duldung einer Prüfung vor Ort durch mit einem Transaktionsregister zusammenhängende Personen und durch damit verbundene Dritte .

(2)   Die vorgesehenen Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Höhe des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs berechnet. ▐

(2a)     Unbeschadet von Absatz 2 beträgt der Betrag der Zwangsgelder 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im letzten Geschäftsjahr. Es wird ab dem im Beschluss zur Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(2b)     Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ablauf dieser sechs Monate, prüft der ESMA die Maßnahmen. [Abänd. 7]

Artikel 57

Anhörung der betreffenden Personen

(1)   Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 55 und 56 gibt die ESMA den betreffenden Personen Gelegenheit, zu den Punkten, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, angehört zu werden.

Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Einwände, zu denen sich die betreffenden Personen äußern konnten.

(2)   Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden.

Die betreffenden Personen haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA , vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der ESMA . [Abänd. 8]

Artikel 58

Gemeinsame Vorschriften für Geldbußen und Zwangsgelder

(1)   Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 55 und 56 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder.

(2)   Gemäß den Artikeln 55 und 56 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

(2a)     Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie entsprechend die Kommission, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, das Europäische Parlament und den Rat und legt die Gründe für ihren Beschluss dar. [Abänd. 9]

Artikel 59

Kontrolle durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen. [Abänd. 10]

Artikel 60

Widerruf der Registrierung

(1)   Die ESMA widerruft die Registrierung eines Transaktionsregisters, sofern eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

a)

Das Transaktionsregister verzichtet ausdrücklich auf die Registrierung oder hat in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht.

b)

Das Transaktionsregister hat die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt.

c)

Das Transaktionsregister erfüllt nicht mehr die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen.

d)

Das Transaktionsregister hat in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen.

(2)   Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Transaktionsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen gegeben ist, kann sie die ESMA auffordern, zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.

(2a)     Die ESMA ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Ersetzung des Transaktionsregister zu gewährleisten, dessen Registrierung widerrufen wurde, einschließlich des Datentransfers auf andere Transaktionsregister und der Umleitung der Meldungen auf andere Transaktionsregister.

Artikel 61

Beaufsichtigung von Transaktionsregistern

(1)   Die ESMA überwacht die Anwendung der Artikel 64 bis 67.

(2)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 51 bis 60, 62 und 63 verfügt die ESMA über folgende Befugnisse:

a)

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu machen oder zu erhalten;

b)

von jeder Person Auskünfte zu verlangen und diesbezüglich, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen;

c)

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

d)

Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

Kapitel 2

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 62

Internationale Übereinkünfte

Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge für die Aushandlung internationaler Übereinkünfte mit einem oder mehreren Drittländern über den gegenseitigen Zugang zu und Austausch von Informationen über OTC-Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern in Drittländern erfasst sind, soweit diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung relevant sind.

Artikel 63

Gleichwertigkeit und Anerkennung

(1)   Ein in einem Drittland niedergelassenes Transaktionsregister kann Dienstleistungen und Tätigkeiten für in der Union niedergelassene Rechtspersonen für die Zwecke des Artikels 6 nur dann erbringen, wenn das betreffende Transaktionsregister eine selbständige Niederlassung in der Union hat, dass von der ESMA anerkannt wurde.

(2)   Die ESMA erkennt ein Transaktionsregister aus einem Drittland nur an, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Transaktionsregister ist in dem betreffenden Drittland zugelassen und unterliegt dort einer wirksamen Aufsicht.

b)

Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Absatz 3 erlassen.

c)

Die Union hat mit dem betreffenden Drittland eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 62 geschlossen.

d)

Es wurden Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 4 getroffen, um sicherzustellen, dass die Behörden der Union unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben.

da)

Es liegt eine Entscheidung der Kommission vor, dass die Standards des betreffenden Drittlandes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den Anforderungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force) und den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG entsprechen.

db)

Das Drittland hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat der zugelassenen CCP eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, ggf. einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

dc)

Die zuständigen Behörden des Drittlandes, das eine internationale Übereinkunft mit der Union gemäß Artikel 62 abgeschlossen hat, haben zugestimmt, das Transaktionsregister und die Behörden der EU für alle Kosten zu entschädigen, die durch Streitigfälle im Zusammenhang mit den vom Transaktionsregister zur Verfügung gestellten Informationen entstehen.

dd)

Das Drittland schafft gleiche Zugangsbedingungen für EU-CCP, und eine Regelung der gegenseitigen Anerkennung ist in diesem Drittstaat umgesetzt worden.

(3)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel -68 zu erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlandes sicherstellen, dass die in diesem Drittland zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, und dass die betreffenden Transaktionsregister in dem Drittland einer ständigen wirksamen Aufsicht unterliegen und die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften gewährleistet ist.

(4)   Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 3 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Entsprechende Vereinbarungen stellen sicher, dass die Behörden der Union unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen sowie direkten Zugang zu Transaktionsregister in Rechtsordnungen von Drittländern . Diese Vereinbarungen legen mindestens Folgendes fest:

a)

den Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen ESMA, anderen Behörden der Union, die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen, und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer und die Transaktionsregister der betreffenden Drittländer ; dieser Mechanismus schließt Prüfungen von Transaktionsregistern in Drittländern durch die ESMA vor Ort ein;

b)

die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten.

Titel VII

Anforderungen an Transaktionsregister

Artikel 64

Allgemeine Anforderungen

(1)   Ein Transaktionsregister muss über solide Governance-Regelungen verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen und angemessenen internen Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen, die jegliche Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern.

(2)   Ein Transaktionsregister führt angemessene Strategien und Verfahren ein, die ausreichend sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

(3)   Ein Transaktionsregister muss dauerhaft über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Transaktionsregisters im Hinblick auf die Erbringung seiner Dienstleistungen und Ausübung seiner Tätigkeiten gewährleistet. Es muss angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen.

(4)   Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans eines Transaktionsregisters müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management des Transaktionsregisters sicherzustellen.

(5)   Ein Transaktionsregister legt objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für Zugang und Beteiligung fest. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Risiken für die von einem Transaktionsregister verwalteten Daten zu kontrollieren.

(6)   Ein Transaktionsregister veröffentlicht die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte. Es legt die Preise und Entgelte für Einzeldienstleistungen und die Übernahme separater Aufgaben offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Es ermöglicht berichtenden Unternehmen einen separaten Zugang zu spezifischen Diensten. Die von einem Transaktionsregister in Rechnung gestellten Preise und Entgelte dürfen nicht höher sein, als die Kosten, die dem Transaktionsregister entstehen .

Artikel 65

Operationelle Zuverlässigkeit

(1)   Ein Transaktionsregister ermittelt Quellen operationeller Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren. Solche Systeme müssen zuverlässig und sicher sein und über eine ausreichende Kapazität zur Bearbeitung der eingehenden Informationen verfügen.

(2)   Ein Transaktionsregister hat eine angemessene Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, die eine Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Transaktionsregisters gewährleisten. Ein solcher Plan muss mindestens die Implementierung von Backup-Systemen vorsehen.

Artikel 66

Schutz und Speicherung der Daten

(1)   Ein Transaktionsregister gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 6 empfangenen Informationen. Ohne die Zustimmung beider Gegenparteien des Derivatekontrakts dürfen keine Informationen gewerblich genutzt werden.

(2)   Ein Transaktionsregister zeichnet umgehend die gemäß Artikel 6 empfangenen Informationen auf und bewahrt sie mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der entsprechenden Kontrakte auf. Es sind effiziente Verfahren zur zeitnahen Aufzeichnung anzuwenden, um Änderungen der aufgezeichneten Informationen zu dokumentieren.

(3)   Ein Transaktionsregister berechnet die Positionen nach Derivatekategorien und nach berichtenden Unternehmen auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 übermittelten Angaben zu den Derivatekontrakten.

(4)   Ein Transaktionsregister gestattet den Kontrahenten, jederzeit auf die Informationen zu einem Kontrakt zuzugreifen und sie gegebenenfalls zu korrigieren.

(5)   Ein Transaktionsregister trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in seinen Systemen abgespeicherten Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten.

Von einem Transaktionsregister aufgezeichnete vertrauliche Informationen dürfen nicht von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu dem Transaktionsregister steht, für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

Artikel 67

Transparenz und Datenverfügbarkeit

(1)   Ein Transaktionsregister veröffentlicht zu den gemeldeten Kontrakten regelmäßig und auf leicht zugängliche Art und Weise die aggregierten Positionen nach Derivatekategorien und verwendet bei einer solchen Meldung nach Möglichkeit internationale offene Branchenstandards.

Die Transaktionsregister stellen sicher, dass alle zuständigen Behörden unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten der Derivatekontrakte erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2)   Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die erforderlichen Informationen unter der Voraussetzung zugänglich , dass diese Informationen unbedingt notwendig sind, um den Stellen die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate zu ermöglichen :

a)

der ESMA;

aa)

dem ESRB;

b)

den zuständigen Behörden, die die Aufsicht über die gemäß Artikel 6 berichtspflichtigen Unternehmen ausüben;

c)

der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt;

ca)

der zuständigen Behörde, die die Aufsicht über die Handelsplätze der Ausführung der gemeldeten Kontrakte führt;

d)

den zuständigen Zentralbanken des ESZB;

da)

der Öffentlichkeit wöchentlich in zusammengefasster Form und auf verständliche Art und Weise, damit die Nichtteilnehmer ordnungsgemäß über konkrete Zahlen im Zusammenhang mit Volumen, Positionen, Preisen und Wert sowie Trends, Risiken und anderen maßgeblichen Informationen unterrichtet werden können, die die Transparenz der OTC-Derivatemärkte vergrößern.

Der ESMA wird die Befugnis übertragen, die Kriterien für die Veröffentlichung festzulegen und zu überprüfen und zu entscheiden, ob eine solche Veröffentlichung besser durch die zuständigen nationalen Behörden oder die Behörden der Union erfolgen soll.

(3)   Die ESMA übermittelt anderen relevanten zuständigen Behörden die Informationen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

(4)    Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten , in denen die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen spezifiziert werden, sowie die operationellen Standards, die für die Zusammenfassung und den Vergleich von Daten zwischen den Registern und nötigenfalls für den Zugang der in Absatz 2 genannten Behörden zu diesen Informationen erforderlich sind. Mit diesen Entwürfen für technische Regulierungsstandards muss angestrebt werden, zu gewährleisten, dass es aufgrund der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen nicht möglich ist, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen.

Die ESMA legt der Kommission bis 30. Juni 2012 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen , die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen . [Abänd. 19]

Artikel 67a

Damit sichergestellt ist, dass die Transaktonsregister ihre Aufgabe erfüllen können, erhalten sie einen angemessenen organisatorischen Rahmen, um in der Lage zu sein, der ESMA und den einschlägigen zuständigen Behörden einen unmittelbaren und unverzüglichen Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten gemäß Artikel 6 zu gewähren.

Titel VIII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel -68

Delegierte Rechtsakte

(1)     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 23 und 63 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission nach Möglichkeit die ESMA.

(4)     Eine Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 und Artikel 63 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss über den Widerruf wird am Tag nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(5)     Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 oder Artikel 63 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben wurden oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 68

Berichte und Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2013 die institutionellen und aufsichtsrechtlichen Vorkehrungen gemäß Titel III, insbesondere Rolle und Zuständigkeiten der ESMA, und erstattet darüber Bericht. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Bis zum selben Termin nimmt die Kommission in Abstimmung mit der ESMA und den relevanten sektoralen Behörden eine Bewertung der systemischen Bedeutung der Transaktionen von Nichtfinanzunternehmen mit OTC-Derivaten vor.

(2)   Die ESMA unterbreitet der Kommission Berichte über die Anwendung der Clearingpflicht gemäß Titel II und über mögliche künftige Regelungen zu Interoperabilitätsvereinbarungen.

Diese Berichte werden der Kommission bis zum 30. September 2014 übermittelt.

(3)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der ESMA und nach Anforderung der Bewertung durch das ESZB einen jährlichen Bericht, in dem etwaige systemische Risiken und der Kosteneffekt von Interoperabilitätsvereinbarungen bewertet werden.

Der Bericht hat zumindest Angaben zur Anzahl und zur Komplexität entsprechender Vereinbarungen zu enthalten und auf die Angemessenheit der Risikomanagementsysteme und –modelle einzugehen. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Das ESZB legt der Kommission eine Bewertung etwaiger systemischer Risiken und des Kosteneffekts von Interoperabilitätsvereinbarungen vor.

(3a)     Die Kommission erstellt bis … (31) in Zusammenarbeit mit der ESMA einen ersten allgemeinen Bericht und einen ersten Bericht über spezielle Aspekte der Durchführung dieser Verordnung.

Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit der ESMA insbesondere, wie sich die Strategien der CCP bezüglich der Anforderungen betreffend Einschusszahlungen und Besicherungen von Sicherheiten und deren Anpassung an die spezifischen Tätigkeiten und Risikoprofile ihrer Nutzer entwickelt haben.

Artikel 68a

Die ESMA erhält angemessene zusätzliche Mittel, um die in dieser Verordnung festgelegten Regulierungs– und Aufsichtsaufgaben effizient zu erfüllen.

Artikel 69

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Kommissionsbeschluss 2001/528/EG (32) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (33).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.

Artikel 70

Änderung der Richtlinie 98/26/EG

In Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine dingliche Sicherheit geleistet, werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt.“

Artikel 70a

Betrieb einer Website durch die ESMA

(1)     Die ESMA betreibt eine Website, auf der sie über Folgendes informiert:

a)

Kontrakte, die gemäß Artikel 4 für die Clearingpflicht in Betracht kommen,

b)

Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Artikel 3 bis 8 verhängt werden;

c)

die CCPs, die befugt sind, in der Union Dienstleistungen oder Tätigkeiten anzubieten und bei denen es sich um in der Union niedergelassene juristische Personen handelt, sowie die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die diese erbringen bzw. ausüben dürfen, einschließlich der Kategorien von Finanzinstrumenten, die von der Zulassung dieser CCPs abgedeckt sind;

d)

Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden;

e)

die CCPs, die befugt sind, in der Union Dienstleistungen oder Tätigkeiten anzubieten und in einem Drittland ansässig sind, sowie die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die diese erbringen bzw. ausüben dürfen, einschließlich der Kategorien von Finanzinstrumenten, die von der Zulassung dieser CCPs abgedeckt sind;

f)

Transaktionsregister, die befugt sind, Dienstleistungen oder Tätigkeiten in der Union anzubieten;

g)

Geldbußen und Zwangsgelder, die gemäß den Artikeln 55 und 56 verhängt werden;

h)

das öffentliche Register nach Artikel 4b.

(2)     Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b, c und d betreiben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Websites, die mit der ESMA-Website verknüpft sind.

(3)     Alle in diesem Artikel aufgeführten Websites sind öffentlich zugänglich, werden regelmäßig aktualisiert und stellen die Informationen in verständlicher Form zur Verfügung.

Artikel 71

Übergangsbestimmungen

(1)   Eine CCP, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat für die Erbringung von Dienstleistungen zugelassen wurde oder eine CCP aus einem Drittstaat, die zur Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaates zugelassen wurde , muss bis spätestens … (34) eine Zulassung nach Artikel 10 oder eine Anerkennung nach Artikel 23 für die Zwecke dieser Verordnung beantragen.

(1a)     Ein Transaktionsregister, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, zur Führung und Verwahrung der Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten zugelassen ist, oder ein in einem Drittstaat niedergelassenes Transaktionsregister, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Führung und Verwahrung der Aufzeichnungen zu in einem Mitgliedstaat gehandelten Derivatekontrakten im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen ist, lässt sich bis … (35) gemäß Artikel 51 registrieren oder gemäß Artikel 63 anerkennen.

(2)   Derivatekontrakte, die vor der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, sind dem Transaktionsregister innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag zu melden, an dem das Transaktionsregister für die betreffende Art von Kontrakten bei der ESMA registriert wurde.

(2a)     Derivatekontrakte, die objektiv messbar zur Minderung von Risiken beitragen, die mit der Solvabilität von Investitionen von Pensionssystemen nach der Richtlinie 2003/41/EG oder von anderen Systemen, die nach dem Gesetz eines Mitgliedstaates zu Zwecken der Altersversorgung anerkannt sind, unmittelbar in Verbindung stehen, werden von der Clearingpflicht nach Artikel 3 für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkraftttreten dieser Verordnung entbunden, wenn die Verbuchung liquider Sicherheiten aufgrund der Erfordernisse in Bezug auf die Umwandlung der Vermögenswerte zu einer unbotmäßigen Belastung des Anlegers führen würde. Ergibt sich aus dem unter Artikel 68 genannten Bericht, dass diese unbotmäßige Belastung für diese Gegenparteien weiterhin unverhältnismäßig ist, dann ist die Kommission befugt, die Ausnahmeregelung zu verlängern, um die Lösung der verbleibenden Fragen sicherzustellen.

Die Berichtspflicht gemäß Artikel 6 und die Pflichten in Bezug auf Risikobegrenzungstechniken gemäß Artikel 8 Absatz 1b bleiben von dieser Ausnahme unberührt.

(2b)     Die Pflichten der Gegenparteien gemäß den Artikeln 3, 6 und 8 werden sechs Monate nach der Veröffentlichung der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie der diesbezüglichen Leitlinien, die gemäß dieser Verordnung von der ESMA ausgearbeitet und von der Kommission erlassen werden, wirksam.

Artikel 71a

Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA beurteilt bis zum 15. September 2011 den Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.

Artikel 72

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 44.

(2)  ABl. C 57 vom 23.2.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.10, S. 12.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.10, S. 48.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.10, S. 84.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.04, S. 1.

(7)  ABl. L 96 vom 12.04.03, S. 16.

(8)  ABl. L 331 vom 15.12.10, S. 1.

(9)   ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(10)   ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(11)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(12)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(13)  ABl L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(14)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(15)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(16)   ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10 .

(17)  ABl. L 166 vom 11.06.98, S. 45.

(18)  http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/docs/code/code_en.pdf.

(19)  ABl. L 281 vom 23.11.95, S. 31.

(20)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(21)   ABl L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(22)  ABl. L 193 vom 18.07.1983, S. 1.

(23)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(24)  

+

Nummer, Datum und Titel der Verordnung (KOM(2010)0726).

(25)  ABl. L …

(26)  

++

Nummer der Verordnung (KOM(2010)0726.

(27)  ABl. L 166 vom 11.06.98, S. 45.

(28)  ABl. L 309 vom 25.11.05, S. 15.

(29)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

(30)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

(31)  

+

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung

(32)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(33)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(34)  

+

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(35)  

++

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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