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Document 32021R0758

Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 der Kommission vom 7. Mai 2021 über den Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Marktrücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/3152

ABl. L 162 vom 10.5.2021, p. 5–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/758/oj

10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/758 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2021

über den Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Marktrücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung sieht spezifische Verfahren zur Neubewertung von Zusatzstoffen vor, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) und der Richtlinie 82/471/EWG des Rates (3) zugelassen wurden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist die Kommission zum Erlass einer Verordnung über die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen verpflichtet, für die innerhalb einer bestimmten Frist keine Meldung gemäß Artikel 10 Absätze 1 Buchstabe a dieser Verordnung vorgelegt wurde. Dieselbe Verpflichtung gilt für Futtermittelzusatzstoffe, für die vor Ablauf der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden oder für die zwar ein Antrag gestellt, später jedoch wieder zurückgezogen wurde.

(3)

Solche Futtermittelzusatzstoffe sollten daher vom Markt genommen werden. Da in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nicht zwischen befristeten und unbefristeten Zulassungen unterschieden wird, ist es im Interesse der Klarheit angezeigt, die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen vorzusehen, deren befristete Zulassung gemäß der Richtlinie 70/524/EWG bereits abgelaufen ist.

(4)

Bei Futtermittelzusatzstoffen, für die Anträge nur für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien gestellt oder nur für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien zurückgezogen wurden, sollte die Marktrücknahme nur diejenigen Tierarten und Tierkategorien betreffen, für die kein Antrag gestellt oder der Antrag zurückgezogen wurde.

(5)

Aufgrund der Marktrücknahme der Futtermittelzusatzstoffe sollten die Bestimmungen über deren Zulassung aufgehoben werden, sofern diese Bestimmungen noch in Kraft sind. Folglich sollte die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 (4) entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollte die Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission (5) aufgehoben werden, da beide Einträge in deren Anhang aufgrund der Rücknahme von Beta-Karotin zur Verwendung für Kanarienvögel vom Markt gemäß Anhang I Kapitel I.A Teil 2 und infolge der Zulassung von Canthaxanthin zur Verwendung für Ziervögel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission (6) gestrichen werden. Ferner ist es infolge sowohl der Zulassung von Canthaxanthin durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 als auch der Rücknahme dieses Zusatzstoffs für nicht zugelassene Tierarten und Verwendungen vom Markt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission (7) angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 775/2008 der Kommission (8) aufzuheben, in der Rückstandshöchstgehalte für Canthaxanthin festgelegt sind.

(6)

In Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe, deren Zulassung nicht bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abgelaufen ist, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, innerhalb der vorhandene Bestände an diesen Zusatzstoffen sowie an Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, aufgebraucht werden dürfen; dabei ist die Haltbarkeitsdauer bestimmter Futtermittel, in denen die betreffenden Zusatzstoffe enthalten sind, zu berücksichtigen.

(7)

Die Marktrücknahme der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse schließt nicht aus, dass sie zugelassen werden oder einer Maßnahme hinsichtlich ihres Status gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterliegen.

(8)

Bei mehreren Stoffen, Mikroorganismen oder Zubereitungen (im Folgenden „Erzeugnisse“) besteht Unsicherheit darüber, ob es sich um Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 handelt. Diese Unsicherheit kann sich aus der Aufnahme bestimmter Erzeugnisse sowohl in das Register der Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als auch in den Katalog der Einzelfuttermittel gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ergeben. Sie kann auch auf Zweifel oder Fragen unterschiedlicher Art zurückzuführen sein, die von den für amtliche Kontrollen zuständigen nationalen Behörden oder von Wirtschaftsteilnehmern in Bezug auf die Einstufung bestimmter Erzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitlinien der Empfehlung 2011/25/EU der Kommission (10), geäußert wurden.

(9)

Eine solche Unsicherheit hinsichtlich des Status bestimmter Erzeugnisse in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 kann sich nachteilig auf das EU-weite Inverkehrbringen von Futtermitteln auswirken, da die Unterscheidung zwischen Futtermittelzusatzstoffen und anderen Futtermitteln abhängig von den jeweils geltenden Rechtsvorschriften Auswirkungen auf die Bedingungen für das Inverkehrbringen hat.

(10)

Um die Unsicherheit hinsichtlich des Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe auszuräumen, sollten entsprechende Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Klärung dieses Status ergriffen werden. Solche Maßnahmen würden für eine einheitliche Behandlung der betreffenden Erzeugnisse sorgen, die Arbeit der für amtliche Kontrollen zuständigen nationalen Behörden erleichtern und gleichzeitig den interessierten Wirtschaftsteilnehmern einen Aktionsrahmen mit einem ausreichenden Maß an Rechtssicherheit bieten.

(11)

Um festzustellen, ob Erzeugnisse Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind, sollten die Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen der Empfehlung 2011/25/EU herangezogen werden. Insbesondere sehen diese Leitlinien mehrere Kriterien vor, die bei einer Einzelfallbewertung gleichzeitig zu berücksichtigen sind, damit für jedes einzelne Erzeugnis ein Profil unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale erstellt werden kann. Für die Unterscheidung zwischen Futtermittelzusatzstoffen und Einzelfuttermitteln eignen sich unter anderem Kriterien wie die Herstellungs- und Verarbeitungsmethode, der Grad der Standardisierung oder Reinheit, die Sicherheit und Art der Verwendung sowie die Funktionalität des betreffenden Erzeugnisses. Darüber hinaus sollten aus Gründen der Einheitlichkeit Erzeugnisse mit ähnlichen Eigenschaften analog eingestuft werden.

(12)

Die Erzeugnisse Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit und Calciumhydroxid werden als bereits bestehende Erzeugnisse, für die keine Anträge gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vor Ablauf der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Frist gestellt wurden, in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen. Sie wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission (11) auch in den Katalog der Einzelfuttermittel aufgenommen. Eine erneute Prüfung des Profils dieser Erzeugnisse im Hinblick auf die in der Empfehlung 2011/25/EU vorgeschlagenen Kriterien führte jedoch zu dem Schluss, dass sie als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten sollten. Sie werden insbesondere entsprechend ihren spezifischen Funktionen definiert, die im Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt sind, und ihr Status als Futtermittelzusatzstoff bietet bessere Möglichkeiten für ein effektives Management dieser im Hinblick auf die Sicherheit und Art der Verwendung. Darüber hinaus wird ihrer Einstufung als Zusatzstoff für die Verwendung in Lebensmitteln Rechnung getragen.

(13)

Die Erzeugnisse Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit und Calciumhydroxid müssen aufgrund ihres Status als Futtermittelzusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom Markt genommen werden. Für die Rücknahme dieser Zusatzstoffe und von Futtermittel, die diese enthalten, vom Markt sollte jedoch eine längere Übergangsfrist eingeräumt werden, um der Rechtsunsicherheit hinsichtlich ihrer Einstufung Rechnung zu tragen und es interessierten Parteien zu ermöglichen, einen neuen Antrag auf Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu stellen.

(14)

Die meisten der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse sind in dem mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission (12) geschaffenen Katalog der Einzelfuttermittel enthalten. Sie alle sind jedoch zusätzlich entweder im Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt oder wurden gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom Markt genommen. Um Rechtssicherheit in Bezug auf den Status dieser Erzeugnisse zu schaffen, wurden ihre jeweiligen Profile anhand der in der Empfehlung 2011/25/EU vorgeschlagenen Kriterien einer Prüfung unterzogen, die zu dem Schluss führte, dass sie nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten sollten.

(15)

Für die Kennzeichnung der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse, die noch als Futtermittelzusatzstoffe auf dem Markt zugelassen sind, und die Kennzeichnung von Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die diese Erzeugnisse enthalten, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden, damit die Futtermittelunternehmer Anpassungen vornehmen können. Außerdem sollten diese Erzeugnisse aus dem Register der Futtermittelzusatzstoffe gestrichen werden.

(16)

Die Erzeugnisse Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat sind in dem mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 geschaffenen Katalog der Einzelfuttermittel enthalten. Allerdings wurden insbesondere von den für die amtlichen Kontrollen zuständigen nationalen Behörden Zweifel an ihrem rechtlichen Status geäußert, was zu einer Prüfung ihrer jeweiligen Profile anhand der in der Empfehlung 2011/25/EU vorgeschlagenen Kriterien führte. Auf Grundlage dieser Prüfung wurde der Schluss gezogen, dass diese Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten sollten. Insbesondere sind die Eigenschaften von Xylit denen von Mannit und Sorbit, die als Futtermittelzusatzstoffe gelten, sehr ähnlich, und eine analoge Einstufung von Xylit als Futtermittelzusatzstoff würde für eine einheitliche Behandlung dieser ähnlichen Erzeugnisse sorgen. Darüber hinaus wird der Einstufung von Xylit als Zusatzstoff für die Verwendung in Lebensmitteln Rechnung getragen. Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat sind chemisch eindeutig definierte Stoffe, die gereinigt sind und eine spezifische Funktion gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ausüben, und ihr Status als Futtermittelzusatzstoff bietet bessere Möglichkeiten für ein effektives Management dieser im Hinblick auf die Sicherheit und Art der Verwendung. Darüber hinaus würde eine Einstufung von Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat als Futtermittelzusatzstoffe für Einheitlichkeit mit anderen ähnlichen Erzeugnissen wie z. B. Ammoniumpropionat oder Ammoniumformiat, die als Futtermittelzusatzstoffe gelten, sorgen.

(17)

Aufgrund der Einstufung von Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, die es interessierten Parteien ermöglichen würde, Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen Status dieser Erzeugnisse vorzunehmen, einschließlich der Stellung eines Zulassungsantrags und dessen weiterer Bearbeitung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Verfahren.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Marktrücknahme

Die in Anhang I aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe werden für die ebenfalls in Anhang I aufgeführten Tierarten oder Tierkategorien vom Markt genommen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen für die vom Markt zu nehmenden Futtermittelzusatzstoffe

1.   Vorhandene Bestände an in den Kapiteln I.A und I.C des Anhangs I aufgeführten Futtermittelzusatzstoffen dürfen bis 30. Mai 2022 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.   Aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellte Vormischungen dürfen bis 30. August 2022 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3.   Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis 30. Mai 2023 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

4.   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dürfen die in Anhang I Kapitel I.A aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit und Calciumhydroxid sowie die mit diesen Zusatzstoffen hergestellten Futtermittel bis 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 358/2005

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 358/2005 wird der Eintrag E 141 zu Chlorophyll-Kupfer-Komplex gestrichen.

Artikel 4

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 880/2004 und (EG) Nr. 775/2008 werden aufgehoben.

Artikel 5

Erzeugnisse, die nicht als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten

(1)   Die in Anhang II aufgeführten Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen (im Folgenden „Erzeugnisse“) sind keine Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(2)   In Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die sich vor 30. Mai 2024 rechtmäßig in Verkehr befinden und als Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen gekennzeichnet sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind. Das Gleiche gilt für Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, in deren Kennzeichnung diese Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgeführt sind.

Artikel 6

Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten

(1)   Die in Anhang III aufgeführten Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen (im Folgenden „Erzeugnisse“) sind Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(2)   In Absatz 1 genannte Erzeugnisse dürfen bis 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur unbefristeten Zulassung der Verwendung von Beta-Karotin und Canthaxanthin als Zusatzstoffe für Futtermittel, die zur Gruppe der färbenden Stoffe, einschließlich Pigmente, gehören (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 68).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission vom 2. September 2015 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Kategorien von Geflügel, Zierfischen und Ziervögeln (ABl. L 229 vom 3.9.2015, S. 5).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Marktrücknahme bestimmter gemäß den Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG des Rates zugelassener Futtermittelzusatzstoffe und zur Aufhebung der veralteten Bestimmungen über die Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 775/2008 der Kommission vom 4. August 2008 zur Festlegung der Rückstandshöchstgehalte für den Futtermittelzusatzstoff Canthaxanthin zusätzlich zu den in der Richtlinie 2003/7/EG enthaltenen Bedingungen (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 5).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(10)  Empfehlung der Kommission 2011/25/EU vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 75).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 25).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).


ANHANG I

Vom Markt zu nehmende Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 1

KAPITEL I.A

Unbefristet zugelassene Futtermittelzusatzstoffe

Teil 1

Futtermittelzusatzstoffe, die für alle Tierarten und Tierkategorien vom Markt zu nehmen sind

Kennnummer

Zusatzstoff

Tierart oder Tierkategorie

Konservierungsstoffe

E 331

Natriumcitrate

Alle Tierarten

E 332

Kaliumcitrate

Alle Tierarten

E 325

Natriumlactat

Alle Tierarten

E 326

Kaliumlactat

Alle Tierarten

Emulgatoren und Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel

E 420

Sorbit

Alle Tierarten

E 421

Mannit

Alle Tierarten

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

E 558

Bentonit-Montmorillonit

Alle Tierarten

Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

 

Riboflavin oder Vitamin B2 Alle Formen, ausgenommen:

Riboflavin, fest, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096 (1)) [3a825i],

Riboflavin, fest, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984 (1)) [3a825ii],

Riboflavin-5′-phosphatester Mononatriumsalz, fest, hergestellt nach der Phosphorilierung von Riboflavin, 98 %, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984  (1)) [3a826],

Riboflavin (80 %), hergestellt aus Bacillus subtilis (KCCM-10445)  (2).

Alle Tierarten

E 160a

Beta-Carotin. Alle Formen, ausgenommen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103 der Kommission  (3) zugelassenes Beta-Carotin [3a160(a)]

Alle Tierarten

Silierzusatzstoffe

Mikroorganismen

 

Enterococcus faecium (CNCM I-3236/ATCC 19434)

Alle Tierarten

 

Bacillus subtilis (MBS-BS-01)

Alle Tierarten

 

Lactobacillus plantarum (DSM 11520)

Alle Tierarten

Färbende Stoffe, einschließlich Pigmente

Andere färbende Stoffe

E 153

Pflanzenkohle als Farbstoff, in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen

Alle Tierarten

Aroma- und appetitanregende Stoffe

Natürlich vorkommende Stoffe, botanisch definiert

 

Allium cepa L.: Zwiebel, Konzentrat CoE 24

Alle Tierarten

 

Allium sativum L.: Knoblauch, Extrakt (auf Wasserbasis)

Alle Tierarten

 

Amyris balsamifera L.: Sandelholzöl, westindisch (Amyris) CoE 33

Alle Tierarten

 

Anacardium occidentale L.: Cashew, Öl CoE 34

Alle Tierarten

 

Anethum graveolens L.: Dillsamen, Extrakt CAS 8006-75-5 CoE 42 Einecs 289-790-8

Alle Tierarten

 

Apium graveolens L.: Selleriesamen, Extrakt CAS 89997-35-3 FEMA 2270 CoE 52 Einecs 289-668-4

Alle Tierarten

 

Artemisia absinthium L.: Wermut, Öl CAS 8008-93-3 FEMA 3116 CoE 61 Einecs 284-503-2

Alle Tierarten

 

Artemisia annua L.: Einjähriger Beifuß, Extrakt (auf Wasserbasis)/Einjähriger Beifuß, Öl

Alle Tierarten

 

Artemisia pallens Wall.: Davana, Öl CAS 8016-03-3 FEMA 2359 CoE 69 Einecs 295-155-6

Alle Tierarten

 

Bacopa monnieri (L.) Pennell: Kleines Fettblatt, Tinktur

Alle Tierarten

 

Carum carvi L. = Apium carvi L.: Kümmelsaat, Extrakt/Kümmel, Oleoresin CAS 8000-42-8 CoE 112 Einecs 288-921-6

Alle Tierarten

 

Cimicifuga simplex (Wormsk. ex DC.) Ledeb.

= C. racemosa (L.) Nutt.: Traubige Silberkerze, Extrakt

Alle Tierarten

 

Cinnamomum aromaticum Nees, C. cassia Nees ex Blume: Zimtrinde, Extrakt CAS 84961-46-6 FEMA 2257 CoE 131 Einecs 284-635-0

Alle Tierarten

 

Cinnamomum zeylanicum Bl., C. verum J.S. Presl: Ceylonzimtbaum-Rinde, Oleoresin CAS 84961-46-6 FEMA 2290 CoE 133 Einecs 283-479-0

Alle Tierarten

 

Citrus aurantium L.: Neroli Bigarade, Öl CAS 8016-38-4 FEMA 2771 CoE 136 Einecs 277-143-2/Petitgrain Bigarade, Absolue CAS 8014-17-3 CoE 136 Einecs 283-881-6

Alle Tierarten

 

Citrus reticulata Blanco: Mandarine, Tangerine, Terpene CoE 142

Alle Tierarten

 

Citrus x paradisi Macfad.: Grapefruit, Öl, gepresst CAS 8016-20-4 FEMA 2530 CoE 140 Einecs 289-904-6/Grapefruit, Extrakt CoE 140

Alle Tierarten

 

Glycyrrhiza glabra L.: Süßholz, Extrakt (auf Lösungsmittelbasis) CAS 97676-23-8 FEMA 2628 CoE 218 Einecs 272-837-1

Alle Tierarten

 

Juniperus communis L.: Wacholderbeeren, Extrakt CAS 84603-69-0 CoE 249 Einecs 283-268-3

Alle Tierarten

 

Laurus nobilis L.: Lorbeerblätter, Extrakt/Lorbeerblätter, Oleoresin CAS 84603-73-6 FEMA 2613 CoE 255 Einecs 283-272-5

Alle Tierarten

 

Lavandula latifolia Medik.: Großer Speik, Öl CoE 256

Alle Tierarten

 

Lepidium meyenii Walp.: Maca, Extrakt

Alle Tierarten

 

Leptospermum scoparium J. R. et G. Forst.: Südseemyrte, Öl

Alle Tierarten

 

Macleaya cordata (Willd.) R. Br.: Weißer Federmohn, Absolue/Weißer Federmohn, Extrakt/Weißer Federmohn, Öl/Weißer Federmohn, Tinktur

Alle Tierarten

 

Mallotus philippinensis (Lam.) Muell. Arg.: Kamalabaum, Extrakt CoE 535

Alle Tierarten

 

Malpighia glabra L.: Acerola, Extrakt

Alle Tierarten

 

Malus sylvestris Mill.: Apfel, Konzentrat CoE 386

Alle Tierarten

 

Medicago sativa L.: Luzerne, Tinktur CoE 274

Alle Tierarten

 

Melissa officinalis L.: Melisse, Öl CoE 280

Alle Tierarten

 

Mentha pulegium L.: Polleiminze, Öl CAS 8013-99-8 FEMA 2839 CoE 283 Einecs 290-061-1

Alle Tierarten

 

Myristica fragrans Houtt.: Muskatblüte, Öl CAS 8007-12-3 FEMA 2653 CoE 296 Einecs 282-013-3/Muskatnuss, Oleoresin CAS 8408268-8 CoE 296 Einecs 282-013-3

Alle Tierarten

 

Myroxylon balsamum (L.) Harms: Tolubalsam, Extrakt (auf Lösungsmittelbasis) CAS 9000-64-0 FEMA 3069 CoE 297 Einecs 232-550-4

Alle Tierarten

 

Myroxylon balsamum (L.) Harms var. Pereirae: Perubalsam, Extrakt (auf Lösungsmittelbasis) CAS 8007-00-9 FEMA 2117, 2116 CoE 298 Einecs 232-352-8

Alle Tierarten

 

Ocimum basilicum L.: Basilikum, Öl CAS 801573-4 FEMA 2119 CoE 308 Einecs 283-900-8

Alle Tierarten

 

Opopanax chironium (L.) Koch, Commiphora erythrea Engler: Opoponax, Öl CAS 8021-36-1 CoE 313 Einecs 232-558-8

Alle Tierarten

 

Passiflora edulis Sims. = P. incarnata L.: Passionsfrucht, Extrakt (auf Wasserbasis) CoE 321

Alle Tierarten

 

Pelargonium asperum Her. ex Spreng.: Geraniumöl

Alle Tierarten

 

Peumus boldus Mol.: Boldo, Extrakt CoE 328/Boldo, Tinktur CoE 328

Alle Tierarten

 

Pinus pinaster Soland.: Pine-Oil

Alle Tierarten

 

Pimenta racemosa (Mill.) J.W.Moore: Bay, Öl CAS 8006-78-8 CoE 334

Alle Tierarten

 

Piper methysticum G. Forst.: Kava, Tinktur

Alle Tierarten

 

Quillaja saponaria Molina: Quillaja, Extrakt (auf Lösungsmittelbasis) CoE 391/Quillaja, Konzentrat

Alle Tierarten

 

Ribes nigrum L.: Schwarze Johannisbeere, Extrakt CoE 399

Alle Tierarten

 

Satureja hortensis L.: Pfefferkraut, Öl CAS 8016-68-0 FEMA 3013 CoE 425 Einecs 283-922-8

Alle Tierarten

 

Sophora japonica L.: Japanischer Schnurbaum, Öl

Alle Tierarten

 

Styrax benzoin Dryand., S. tonkinensis (Pierre) Craib ex Hartwich: Benzoin, Resonoid CAS 9000 -05-9 FEMA 2133 CoE 439 Einecs 232-523-7

Alle Tierarten

 

Tagetes erecta L., T. glandulifera Schrank., T. minuta L. e.a.: Sammetblume, Öl CAS 8016-84-0 FEMA 3040 CoE 443/494 Einecs 294-862-7

Alle Tierarten

 

Thea sinensis L. = Camellia thea Link. = Camellia sinensis (L.) O. Kuntze: Tee, Tinktur CoE 451

Alle Tierarten

 

Uncaria tomentosa L. = Ourouparia guianensis Aubl.: Katzenkralle, Extrakt

Alle Tierarten

 

Valeriana officinalis L.: Gemeiner-Baldrian-Wurzel, Tinktur CoE 473

Alle Tierarten

 

Vetiveria zizanoides (L.) Nash.: Vetiver, Öl CAS 8016-96-4 CoE 479 Einecs 282-490-8

Alle Tierarten

 

Vitis vinifera L.: Cognacöl, grün CAS 8016-21-5 FEMA 2331 CoE 485 Einecs 232-403-4/Cognacöl, weiß CAS 801621-5 FEMA 2332 CoE 485 Einecs 232-403-4

Alle Tierarten

 

Vitis vinifera L.: Traubenkerne, Extrakt CoE 485

Alle Tierarten

 

Yucca mohavensis Sarg. = Y. schidigera Roezl ex Ortgies: Mojave-Palmlilie, Extrakt (auf Lösungsmittelbasis) CAS 90147-57-2 FEMA 3121 Einecs 290-449-0/Palmlilie, Konzentrat/Palmlilie, Rückstände

Alle Tierarten

 

Zingiber officinale Rosc.: Ingwer, Extrakt CAS 84696-15-1 FEMA 2521 CoE 489 Einecs 283-634-2

Alle Tierarten

Natürlich vorkommende Stoffe und die ihnen entsprechenden synthetischen Stoffe

 

CAS 1128 -08-1/3-Methyl-2-pentylcyclopent-2-en-1-on/Flavis-Nr. 07.140

Alle Tierarten

 

CAS 352195-40-5/Dinatrium-Inosin-5-Monophosphat (IMP)

Alle Tierarten

Teil 2

Futtermittelzusatzstoffe, die für bestimmte Tierarten und Tierkategorien vom Markt zu nehmen sind

Kenn-nummer

Zusatzstoff

Tierart und Tierkategorie

Spurenelemente

E 7

Molybdän — Mo, Natriummolybdat

Alle Tierarten und Tierkategorien, ausgenommen Schafe

Säureregulatoren

E 503 (i)

Ammoniumcarbonat

Katzen, Hunde

E 503 (ii)

Ammoniumhydrogencarbonat

Katzen, Hunde

E 525

Kaliumhydroxid

Katzen, Hunde

E 526

Calciumhydroxid

Katzen, Hunde

Färbende Stoffe, einschließlich Pigmente

Carotinoide und Xanthophylle

E 160a

Beta-Carotin

Kanarienvögel

Andere färbende Stoffe

E 141

Chlorophyll-Kupfer-Komplex als Farbstoff, in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen

Alle Tierarten und Tierkategorien, ausgenommen Hunde und Katzen

E 141

Chlorophyll-Kupfer-Komplex als Farbstoff

(Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer iii)

Körner fressende Ziervögel, kleine Nagetiere, Zierfische

E 153

Pflanzenkohle als Farbstoff

(Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer iii)

Zierfische

E 172

Eisenoxid rot, schwarz und gelb als Farbstoff, in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen

Pferde

Aroma- und appetitanregende Stoffe

Natürlich vorkommende Stoffe, botanisch definiert

 

Helianthus annuus L.: Sonnenblume, Extrakt

Katzen, Hunde

 

Hyssopus officinalis L. = H. decumbens Jord. et Fourr.: Ysop, Öl CAS 8006-83-5 FEMA 2591 CoE 235 Einecs 283-266-3

Katzen, Hunde

 

Sus scrofa (Extrakt aus den entfetteten Pankreasdrüsen des Schweins)

Katzen und Hunde sowie andere fleisch- oder allesfressende Haustiere wie Frettchen

Aminosäuren, deren Salze und Analoge

3.2.7.

Mischungen aus:

a)

L-Lysin-Monohydrochlorid (technisch rein) und

b)

DL-Methionin (technisch rein)

geschützt durch Copolymer Vinylpyridin/Styrol

Milchkühe

KAPITEL I.B

Befristet zugelassene Futtermittelzusatzstoffe

Kenn-nummer

Zusatzstoff

Tierart oder Tierkategorie

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E 758

Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg (Zulassungsinhaber Zoetis Belgium SA)

Truthühner

E 770

Maduramicin-Ammonium-Alpha 1 g/100 g (Zulassungsinhaber Zoetis Belgium SA)

Truthühner

KAPITEL I.C

Futtermittelzusatzstoffe, für die keine Meldung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt wurde

Kennnummer

Zusatzstoff

Tierart oder Tierkategorie

Aminosäuren, deren Salze und Analoge

3.2.6.

L-Lysinphosphat und seine Nebenerzeugnisse aus der Fermentation mit Brevibacterium lactofermentum NRRL B-11470

Geflügel, Schweine


(1)  Diese Formen von Riboflavin wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/901 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5′-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), (Vitamin-B2-Quellen) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 41) zugelassen.

(2)  Dieser Form von Riboflavin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1254 der Kommission vom 19. September 2018 zur Verweigerung der Zulassung von Riboflavin (80 %), hergestellt aus Bacillus subtilis KCCM-10445, als Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung (ABl. L 237 vom 20.9.2018, S. 5) die Zulassung verweigert.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Zulassung von Beta-Carotin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 57).


ANHANG II

Erzeugnisse, die keine Futtermittelzusatzstoffe im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind

1.   

Tamarindenkernmehl

2.   

Kaliumdihydrogenorthophosphat

3.   

Dikaliumhydrogenorthophosphat

4.   

Trikaliumorthophosphat

5.   

Ammoniumdihydrogenorthophosphat

6.   

Diammoniumhydrogenorthophosphat

7.   

Dinatriumdihydrogendiphosphat

8.   

Tetrakaliumdiphosphat

9.   

Pentakaliumtriphosphat

10.   

Natriumsesquicarbonat

11.   

Kaliumhydrogencarbonat

12.   

Calciumoxid

13.   

Zuckerester von Speisefettsäuren (Ester von Saccharose und Speisefettsäuren)

14.   

Zuckerglyceride (Mischung aus Saccharoseestern und Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)

15.   

Polyglycerinester von nicht polymerisierten Speisefettsäuren

16.   

Monoester von 1,2-Propandiol (Propylenglycol) und Speisefettsäuren, allein oder mit Diestern gemischt

17.   

Merluccius capensis, Galeorhinus australis e.a./Knorpel


ANHANG III

Erzeugnisse, die Futtermittelzusatzstoffe im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind

1.   

Xylit

2.   

Ammoniumlaktat

3.   

Ammoniumacetat


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