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Document 52014PC0397

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

/* COM/2014/0397 final - 2014/0201 (COD) */

52014PC0397

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte /* COM/2014/0397 final - 2014/0201 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

              Allgemeiner Kontext

Der Wirtschaft der Union gehen zurzeit beträchtliche Mengen potenzieller Sekundärrohstoffe verloren, die sich in Abfallströmen befinden. Im Jahr 2011 fielen in der EU insgesamt rund 2,5 Milliarden Tonnen Abfälle an. Von den in der Union angefallenen Siedlungsabfällen beispielsweise wurde nur ein begrenzter Anteil (40 %) recycelt, der Rest wurde in Deponien verbracht (37 %) oder verbrannt (23 %), während etwa 500 Millionen Tonnen davon auf andere Weise hätten recycelt oder wiederverwendet werden können. Die Union verpasst so wichtige Gelegenheiten, ihre Ressourceneffizienz zu verbessern und eine Kreislaufwirtschaft zu schaffen, die zu mehr Wirtschaftswachstum und Beschäftigung führen sowie Treibhausgasemissionen und ihre Abhängigkeit von eingeführten Rohstoffen verringern könnte.

Außerdem wird das Umweltrecht der Union in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt. Während im Jahr 2011 in sechs Mitgliedstaaten nur 3 % des Siedlungsabfalls in Deponien verbracht wurde, gingen in 18 Mitgliedstaaten mehr als 50 %, in einigen sogar über 90 % der Ressourcen in Deponien verloren. Es gibt also offensichtlich große Unterschiede bei der Abfallbewirtschaftung, die dringend angegangen werden müssen.

1.2         Gründe und Ziele des Vorschlags

Jüngste Trends deuten darauf hin, dass die Ressourceneffizienz noch weiter verbessert werden kann und dass sie großen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen mit sich bringen kann. Die Nutzung von Abfällen als Ressource ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einer verbesserten Ressourceneffizienz und zur Schließung der Kreislaufwirtschaft.

Die europäischen Rechtsvorschriften und insbesondere die Festsetzung rechtsverbindlicher Zielvorgaben waren wichtige Triebfedern für die Verbesserung der Abfallbewirtschaftungspraktiken, die Anregung von Innovationen im Recyclingsektor, die Begrenzung der Deponierung und die Schaffung von Anreizen zur Änderung des Verbraucherverhaltens. Die Weiterentwicklung der Abfallpolitik kann beträchtliche Vorteile durch nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu verhältnismäßig geringen Kosten mit sich bringen und gleichzeitig zur Verbesserung der Umwelt beitragen.

Mit diesem Vorschlag wird der Verpflichtung zur Überprüfung der Abfallbewirtschaftungsziele von drei Richtlinien nachgekommen: der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle[1], der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien[2] und der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle[3]. Der Vorschlag geht dabei im Einklang mit den Zielen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa[4] und des 7. Umweltaktionsprogramms[5], zu denen die vollständige Umsetzung der Abfallhierarchie[6] in allen Mitgliedstaaten, die Senkung des Pro-Kopf-Abfallaufkommens und des Abfallaufkommens in absoluten Werten, die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung unnötiger Lebensmittelabfälle, die Gewährleistung eines Recyclings von hoher Qualität, die Verwendung recycelter Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union, die Begrenzung der energetischen Verwertung auf nicht recycelbare Materialien und die Begrenzung der Deponierung auf nicht verwertbare Abfälle gehören, auf die beschriebene Situation ein. Er trägt auch zur Durchführung der EU-Rohstoffinitiative[7] bei.

Darüber hinaus umfasst der Vorschlag auch Elemente zur Vereinfachung der Berichtspflichten in den Richtlinien 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 2000/53/EG über Altfahrzeuge[8] und 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren[9].

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1         Studien

Der Folgenabschätzung und dem Richtlinienvorschlag liegen die drei wichtigsten Studien[10] zugrunde, die in den letzten beiden Jahren durchgeführt wurden; darin werden die technischen und sozioökonomischen Aspekte/Auswirkungen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Durchführung und Weiterentwicklung des EU-Abfallrechts bewertet.

2.2         Interne Konsultation

Am 16. April 2012 wurde eine Lenkungsgruppe für die Folgenabschätzung eingesetzt. Zur Teilnahme an fünf Sitzungen der Gruppe wurden die folgenden GDs eingeladen: SG, ECFIN, ENTR, CLIMA, JRC und ESTAT. Die Lenkungsgruppe begleitete die Ausarbeitung der Folgenabschätzung.

2.3         Externe Konsultation

Die Kommission stellte eine vorläufige Liste der zu behandelnden Fragen auf; im Februar 2013 wurden die ersten Gespräche mit den wichtigsten Interessenträgern geführt. Im Juni 2013 wurde im Einklang mit den Mindeststandards für die Konsultation eine öffentliche Online-Konsultation eingeleitet, die im September 2013 abgeschlossen wurde.

Dabei gingen 670 Reaktionen ein, die das starke öffentliche Problembewusstsein für die Abfallbewirtschaftung in der EU und die hohen Erwartungen an ein Tätigwerden der EU auf diesem Gebiet widerspiegeln.

2.4         Folgenabschätzung

Zusammen mit diesem Vorschlag werden eine Folgenabschätzung und eine Zusammenfassung veröffentlicht. In der Folgenabschätzung werden die wichtigsten ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen politischen Optionen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftungsbilanzen in der EU bewertet. Es werden Ziele mit unterschiedlich hohen Ambitionen bewertet und mit einem Baseline-Szenario verglichen, um festzustellen, welche Instrumente und Ziele maximalen Nutzen zu minimalen Kosten versprechen.

Der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission gab am 8. April 2014 eine befürwortende Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab und formulierte eine Reihe von Empfehlungen zur Feinabstimmung des Berichts. Er forderte, die Problemstellung und die Notwendigkeit neuer mittelfristiger Ziele genauer zu präzisieren, die Argumente für ein Deponieverbot unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie für einheitliche Ziele in allen Mitgliedstaaten besser zu untermauern und genauer zu erläutern, wie die unterschiedlichen Abfallbewirtschaftungsleistungen der Mitgliedstaaten in dem Vorschlag berücksichtigt werden.

Die weitere Prüfung der politischen Optionen in der Folgenabschätzung führte zu dem Fazit, dass die Kombination der Optionen 2 und 3.7 die folgenden Vorteile erbringen würde:

– Verringerung der Verwaltungslasten insbesondere für kleine Betriebe oder Unternehmen, Vereinfachung und bessere Umsetzung, auch durch Festsetzung von dem Zweck angemessenen Zielen (fit for purpose);

– Schaffung von Arbeitsplätzen – bis 2030 könnten mehr als 180 000 direkte Arbeitsplätze geschaffen werden, von denen die meisten nicht aus der EU ausgelagert werden könnten;

– Senkung der Treibhausgasemissionen – von 2014 bis 2030 könnten etwa 443 Mio. Tonnen Treibhausgase eingespart werden;

– positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Abfallbewirtschaftungs- und der Recyclingbranche in der EU sowie auf das verarbeitende Gewerbe (bessere erweiterte Herstellerverantwortung, sichererer Zugang zu Rohstoffen);

– geringere Abhängigkeit der EU von Rohstoffeinfuhren dank Rückführung von Sekundärrohstoffen in die EU-Wirtschaft.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1         Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die wichtigsten Änderungen des Vorschlags sind:

– Anpassung von Begriffsbestimmungen und Aufhebung hinfälliger Vorschriften;

– Vereinfachung und Rationalisierung von Berichtspflichten;

– Einführung eines Frühwarnsystems zur Überwachung der Einhaltung der Recyclingziele;

– Einführung von Mindestbetriebsbedingungen für die erweiterte Herstellerverantwortung;

– Anhebung der Zielvorgabe für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling von Siedlungsabfällen auf 70 % bis 2030;

– Anhebung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen;

– Beschränkung der Deponierung anderer Siedlungsabfälle als Restabfälle bis 2030;

– Anpassung an die Artikel 290 und 291 AEUV über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Die genannten Maßnahmen sollen den erforderlichen Rechtsrahmen bilden, in dem die Mitgliedstaaten ihre politischen Strategien und Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Vermeidung und des Recyclings von Abfall entwickeln können.

3.2         Rechtsgrundlage und Grundlage für das Tätigwerden der EU

Mit der vorliegenden Richtlinie werden sechs Richtlinien geändert, die die Bewirtschaftung unterschiedlicher Abfallarten betreffen. Vier dieser Richtlinien (Richtlinie 2008/98/EG, Richtlinie 1999/31/EG, Richtlinie 2000/53/EG und Richtlinie 2012/19/EU) wurden auf der Grundlage des Artikels 192 Absatz 1 AEUV erlassen, die Richtlinie 2006/66/EG dagegen auf der Grundlage des Artikels 192 Absatz 2 sowie des Artikels 114 AEUV und die Richtlinie 94/62/EG nur auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV. Daher sollte sich die vorliegende Richtlinie auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV und in Bezug auf Artikel 2 auf Artikel 114 AEUV stützen.

In Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG wird für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushalts- und ähnlichen Abfällen eine Zielvorgabe von 50 % und für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle eine Zielvorgabe von 70 % bis 2020 festgesetzt. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Festlegung der Zielvorgaben bis spätestens 31. Dezember 2014 diese Zielvorgaben, um sie nötigenfalls zu erhöhen und die Festlegung von Zielvorgaben für weitere Abfallströme in Betracht zu ziehen. Gemäß Artikel 9 Buchstabe c legt die Kommission bis Ende 2014 Zielvorgaben für die Abfallvermeidung und Entkopplung vom Wirtschaftswachstum auf der Grundlage bewährter verfügbarer Verfahren fest, die bis 2020 zu erreichen sind, und überprüft, falls notwendig, die in Artikel 29 Absatz 4 genannten Indikatoren. Gemäß Artikel 37 Absatz 4 schließlich überprüft die Kommission im ersten Bericht, der bis zum 12. Dezember 2014 erstellt wird, mehrere Maßnahmen, darunter die Programme für die Herstellerverantwortung bei bestimmten Abfallströmen, sowie Zielvorgaben, Indikatoren und Maßnahmen auf den Gebieten Recycling sowie stoffliche und energetische Verwertung, die dazu beitragen können, die in den Artikeln 1 und 4 genannten Ziele wirkungsvoller zu erreichen.

In Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG werden für die Verringerung der zu deponierenden Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle drei Ziele festgelegt und wird die Deponierung bestimmter Abfälle verboten. Die Mitgliedstaaten müssen das letzte Ziel für die Verringerung der zu deponierenden Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle bis zum 16. Juli 2016 erreichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird das Ziel bis zum 16. Juli 2014 unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der beiden vorangegangenen Ziele überprüft und gegebenenfalls bestätigt oder geändert, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten.

In Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG werden Zielvorgaben für die Verwertung und die stoffliche Verwertung von Verpackungsabfall festgelegt, die nach Artikel 6 Absatz 5 alle fünf Jahre auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten und der Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und der Evaluierungstechniken wie etwa Lebenszyklusanalysen und Kosten-Nutzen-Analysen neu festgelegt werden.

3.3         Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind. Der Vorschlag beschränkt sich auf die Änderung der genannten Richtlinien durch die Schaffung eines Rahmens für die Festlegung gemeinsamer Ziele und stellt es den Mitgliedstaaten frei, sich für spezifische Umsetzungsmethoden zu entscheiden.

3.4         Erläuternde Dokumente

Zur Verbesserung der Qualität der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie hält die Kommission erläuternde Dokumente aus den nachstehenden Gründen für erforderlich.

Das Abfallrecht wird in den Mitgliedstaaten oft stark dezentralisiert - je nach Verwaltungsstruktur eines Mitgliedstaats auf regionaler oder lokaler Ebene – und durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt. Daher müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der geänderten Richtlinien möglicherweise viele unterschiedliche Rechtsakte auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ändern.

Die vorliegende Richtlinie ändert Abfallrichtlinien und wirkt sich auf eine Vielzahl rechtlich bindender Verpflichtungen aus. Sie enthält eine umfassende Änderung der Ziele der Abfallrahmenrichtlinie, der Deponierichtlinie und der Verpackungsrichtlinie sowie eine Vereinfachung der WEEE-, der Altauto- und der Batterierichtlinie. Es handelt sich um eine komplexe Überarbeitung des Abfallrechts, die eine ganze Reihe nationaler Rechtsvorschriften betreffen kann.

Die überarbeiteten Ziele für die Abfallbewirtschaftung in den geänderten Richtlinien sind miteinander verzahnt und sollten sorgfältig in nationales Recht umgesetzt und später in die nationalen Abfallbewirtschaftungssysteme einbezogen werden.

Die Bestimmungen der geänderten Richtlinien werden ein breites Spektrum privater und öffentlicher Interessenträger in den Mitgliedstaaten betreffen und wichtige Auswirkungen auf geplante Investitionen und künftige Infrastrukturen von Abfallbewirtschaftungssystemen haben. Die geänderten Richtlinien müssen unbedingt vollständig und korrekt umgesetzt werden, damit gewährleistet ist, dass ihre Ziele (d. h. Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, bessere Ressourceneffizienz, Funktionieren des Binnenmarkts sowie Vermeidung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsbeschränkungen in der EU) erreicht werden.

Die oben genannten Faktoren dürften das Risiko für Fehler bei der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie erhöhen und der Kommission ihre Aufgabe, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen, erschweren. Klare Instruktionen zur Umsetzung der überarbeiteten Abfallrichtlinien sind zur Gewährleistung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinien von entscheidender Bedeutung.

Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder Dokumente kann für bestimmte Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Erläuternde Dokumente sind jedoch notwendig zur wirksamen Überprüfung der vollständigen und korrekten Umsetzung in nationales Recht, die aus den oben genannten Gründen erforderlich ist und für die keine weniger aufwendige Methode existiert. Zudem leisten erläuternde Dokumente einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission. Ohne erläuternde Dokumente würde die Überprüfung der Umsetzungsverfahren in allen Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen und unzählige Kontakte zu nationalen Behörden erfordern. Dementsprechend steht der zusätzliche Verwaltungsaufwand, der möglicherweise durch die Vorlage erläuternder Dokumente verursacht wird, in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel, nämlich zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der überarbeiteten Richtlinien und zur Erreichung ihrer Vorgaben.

Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente mit einer Erläuterung der Beziehung zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Änderung des Abfallrechts und den entsprechenden Teilen der Rechtsakte zu deren Umsetzung in nationales Recht beizulegen.

3.5         Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission

Mit Artikel 1 Nummern 2, 3, 5, 7, 8, 13, 14, 16, 18, 20 und 21, Artikel 2 Nummern 2, 5, 6, 8 und 9 sowie Artikel 3 Nummern 6 und 7 und den in Artikel 4 und Artikel 6 Nummer 1 vorgeschlagenen Änderungen werden die delegierten und Durchführungsbefugnisse der Kommission in die Richtlinien 2008/98/EG, 94/62/EG bzw. 1999/31/EG eingeführt und die entsprechenden Verfahren für den Erlass dieser Rechtsakte festgelegt.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihm kein Finanzbogen im Sinne des Artikels 31 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates) beigefügt ist.

2014/0201 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und in Bezug auf Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[11],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[12],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

(2)       Die Rechtsgrundlage für die Änderungen der Richtlinien 1999/31/EG, 2000/53/EG, 2006/66/EG, 2008/98/EG und 2012/19/EU ist daher Artikel 192 Absatz 2 des Vertrags. Da die Richtlinie 94/62/EG jedoch eine Maßnahme ist, mit der das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet wird, sollte sie auf der Grundlage des Artikels 114 des Vertrags geändert werden. Im Interesse der Vereinfachung und aus Gründen der Verfahrensökonomie empfiehlt es sich, alle diese Richtlinien durch einen einzigen Änderungsrechtsakt zu ändern.

(3)       Die Kommission hat die Zielvorgaben in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[13], Artikel 5 Absatz 2 des der Richtlinie 1999/31/EG des Rates[14] und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15] überprüft. Bei der Überprüfung hat die Kommission festgestellt, dass diese Zielvorgaben geändert werden sollten, damit sie die Erfordernisse der Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln, indem der Anteil der zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Siedlungs- und Verpackungsabfälle angehoben und die Deponierung von Abfällen, die für Deponien für nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind, abgeschafft wird.

(4)       Viele Mitgliedstaaten haben die notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch nicht vollständig aufgebaut und planen zurzeit Investitionen. Daher ist es wichtig, klare politische Ziele festzulegen, damit Sekundärrohstoffe nicht am Ende der Abfallhierarchie verloren gehen.

(5)       Siedlungsabfälle machen 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus; dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf die äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Bürgerinnen und Bürgern und auf seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert seine Bewirtschaftung ein hochkomplexes Abfallbewirtschaftungssystem mit einem effizienten Sammelsystem, die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürgern sowie der Unternehmen, eine auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und ein ausgefeiltes Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab.

(6)       Verpackungsabfall und biologisch abbaubarer Siedlungsabfall machen einen Großteil des Siedlungsabfalls sowie des Haushalts- und ähnlichen Abfalls aus. Deshalb muss gleichzeitig untersucht werden, wie sich die Festsetzung von Zielvorgaben für die Bewirtschaftung dieser Abfallströme auswirkt.

(7)       Industrie-, Gewerbe- und Bergbauabfälle sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich uneinheitlich und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs oder der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Deshalb ist für den größten Teil des Industrie- und Bergbauabfalls ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) stützt, eine geeignete Lösung[16]. Industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle fallen jedoch weiterhin unter die Bestimmungen der Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG einschließlich ihrer Verbesserungen.

(8)       Mit einer schrittweisen Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfall und der Abschaffung der Deponierung von recycelbarem Abfall bis zu einer Deponierung von höchstens 25 % bis 2025 sollte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie zunehmend und wirksam verwertet werden. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative[17] sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden.

(9)       Eine weitere Anhebung der in den Richtlinien 2008/98/EG, 94/62/EG und 1999/31/EG festgelegten Zielvorgaben für Wiederverwendung und Recycling von Siedlungs- und Verpackungsabfällen, wobei mit den am leichtesten zu recycelnden Abfallströmen begonnen werden sollte (z. B. Kunststoffe, Metalle, Glas, Papier, Holz, Bioabfall), sollte klare ökologische, wirtschaftliche und soziale Vorteile erbringen.

(10)     Um in den Mitgliedstaaten mehr Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, muss unbedingt die Verpflichtung zur Einrichtung getrennter Sammelsysteme für Papier, Metall, Kunststoffe und Glas eingehalten werden. Außerdem dürfte die mit dem vorliegenden Vorschlag eingeführte getrennte Sammlung von Bioabfällen dazu beitragen, die Verunreinigung recycelbarer Materialien zu verhindern.

(11)     Wegen der in diesem Vorschlag vorgesehenen Kombination von Recycling-Zielvorgaben mit Deponiebeschränkungen sind die unionsweit geltenden Zielvorgaben für die energetische Verwertung und die maximalen Recycling-Zielvorgaben für Verpackungsabfälle in der Richtlinie 94/62/EG nicht mehr erforderlich und sollten gestrichen werden.

(12)     Aus den in diesem Vorschlag enthaltenen Zielvorgaben folgt, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung von Recyclingmaterialien, wie Altpapier und –holz, im Einklang mit der Abfallhierarchie und dem Ziel, die Union einer „Recycling-Gesellschaft“ näher zu bringen, fördern und die Deponierung oder Verbrennung solcher Materialien nach Möglichkeit nicht unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten auch nicht unterstützen, dass Abfall, der auf technisch und wirtschaftlich machbare Weise und unter umweltverträglichen Bedingungen zu recyceln ist, verbrannt wird. Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2008/98/EG sollte in diesem Sinne ausgelegt werden.

(13)     Mit diesem Vorschlag sollen klare Weichenstellungen für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und auf diese Weise Investitionssicherheit für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft gewährleistet werden. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur, sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie durch die Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings effizient nutzen.

(14)     Die Kommission hat unter Zugrundelegung der technischen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Überarbeitung der Richtlinie für 2025 Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen aus Kunststoff festgelegt. Die Kommission kann auf Basis einer Überprüfung der Fortschritte, die die Mitgliedstaaten auf dem Weg zur Erreichung dieser Zielvorgaben erzielt haben, und unter Berücksichtigung der in Verkehr gebrachten Kunststoffarten sowie der Entwicklung neuer Recyclingtechniken neue Zielvorgaben für Kunststoffe für das Jahr 2030 festlegen.

(15)     Das getrennte Sammeln und Recyceln von Eisenmetallen und Aluminium hätte beträchtliche wirtschaftliche und ökologische Vorteile, da auf diese Weise mehr Aluminium wiedergewonnen würde. Daher sollte die Zielvorgabe für Wiederverwendung und Recycling von Metallverpackungen in zwei getrennte Zielvorgaben für diese beiden Abfallarten aufgeteilt werden.

(16)     Bei der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf Siedlungsabfälle. Um eine bessere, raschere und einheitlichere Durchführung des Abfallrechts sicherzustellen und Durchführungsprobleme frühzeitig zu erkennen, sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

(17)     Mit der Richtlinie 2008/98/EG wurden grundlegende Begriffsbestimmungen für die Abfallbewirtschaftung eingeführt. In dem Bemühen um eine größere Kohärenz des Abfallrechts sollten die Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 94/62/EG und 1999/31/EG an die der Richtlinie 2008/98/EG angepasst werden.

(18)     In die Richtlinie 2008/98/EG sollten Definitionen der Begriffe Siedlungsabfälle, Lebensmittelabfälle und Verfüllung eingefügt und in die Richtlinie 1999/31/EG sollte die Definition des Begriffs Restabfälle eingefügt werden, um klarzustellen, was diese Begriffe umfassen.

(19)     Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Statistiken sind für die Bewertung der Einhaltung des Abfallrechts durch die Kommission von wesentlicher Bedeutung. Die Qualität und Zuverlässigkeit der Statistiken sollte durch Einführung einer einzigen Anlaufstelle für alle Abfalldaten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie Überprüfung der Datenqualität durch unabhängige Dritte verbessert werden.

(20)     Die Hersteller von Waren und Produkten sollten für die Bewirtschaftung der nach dem Gebrauch anfallenden Abfälle verantwortlich sein. Regelungen über die erweiterte Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung, aber sie sind in den Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich wirksam und erfolgreich. Daher müssen für die erweiterte Herstellerverantwortung Mindestbetriebsbedingungen festgelegt werden mit dem Ziel, die Kosten der Bewirtschaftung am Ende der Lebensdauer nach hohen Umweltstandards zu internalisieren und Herstellern einen Anreiz dazu zu geben, Umwelterwägungen während der gesamten Lebensdauer des Erzeugnisses von der Gestaltungsphase bis zum Ende der Lebensdauer berücksichtigen, um ihre Kosten zu senken und ihre Leistung zu verbessern und um gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen und Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu verhindern.

(21)     Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor problematisch, und für einen Teil dieses Abfallstroms liegen gar keine Daten über die Behandlung vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten gestärkt werden. Die elektronische Datenerfassung sollte auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um Aufzeichnungen für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern.

(22)     Um die Versorgung mit kritischen Rohstoffen sicherzustellen und im Einklang mit der Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe[18] sollten die Mitgliedstaaten entsprechend der Abfallhierarchie und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der Vorteile für die Umwelt Maßnahmen treffen, um Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe[19] enthalten, auf die bestmögliche Weise zu bewirtschaften. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, z. B. die Recycling-Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und das Verbot der Verbringung von Metallen, einschließlich der in weggeworfenen Produkten enthaltenen Metalle, in Deponien für nicht gefährliche Abfälle, werden die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen unterstützen.

(23)     Um die wirksame Durchführung der Rohstoffinitiative weiter zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung und Verwertung von Abfällen, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, in ihre Abfallbewirtschaftungspläne aufnehmen.

(24)     Angesichts der negativen Auswirkungen der Lebensmittelverschwendung auf die Umwelt sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Mitgliedstaaten den Umfang der Lebensmittelabfälle in allen Sektoren auf vergleichbare Weise erfassen und melden, und nationale Pläne zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen aufgestellt werden, die darauf abzielen, das Aufkommen an Lebensmittelabfällen bis 2025 um 30 % zu verringern.

(25)     Bei der Festlegung nationaler Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, sollten die Mitgliedstaaten Prioritäten auf der Grundlage der Abfallbewirtschaftungshierarchie – Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung - aufstellen. Bei Lebensmittelabfällen sollte sorgfältig erwogen werden, ob und für welche Kategorien von Lebensmittelabfällen Spenden sowie der möglichen Verwendung ehemaliger Lebensmittel in Tierfutter Priorität vor der Kompostierung, Erzeugung erneuerbarer Energie oder Deponierung eingeräumt werden sollte. Bei dieser Bewertung sollten insbesondere wirtschaftliche Gegebenheiten, Gesundheitsaspekte und Qualitätsstandards berücksichtigt werden, und sie sollte immer im Einklang mit den Unionsvorschriften über die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln sowie die Tiergesundheit stattfinden.

(26)     Die Vermüllung, insbesondere durch Kunststoffabfälle, hat direkte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, und die hohen Säuberungskosten sind eine unnötige Belastung für die Wirtschaft. Die Einführung spezifischer Maßnahmen in Abfallbewirtschaftungsplänen, finanzielle Unterstützung von Herstellern im Rahmen von Programmen für die erweiterte Herstellerverantwortung sowie die ordnungsgemäße Durchsetzung einschlägiger Maßnahmen durch die zuständigen Behörden dürften dazu beitragen, dieses Problem zu bewältigen.

(27)     In der Mitteilung der Kommission über die Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick[20] hat die Kommission sich verpflichtet, Rechtsakte der Union zu bewerten, zu vereinfachen oder aufzuheben, um die Verwaltungslast für die Wirtschaft zu verringern sowie das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung anzukurbeln. Im Mittelpunkt von REFIT stehen Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslasten für kleine Betriebe oder Unternehmen. Bei der Konsultation zu den zehn Rechtsakten, die den größten Aufwand für KMU[21] verursachen, wurde festgestellt, dass das Abfallrecht zu den Gebieten gehört, auf denen die Verwaltungslasten möglichst verringert werden müssen. Als Reaktion auf diese Forderung und nach ausführlicherer Konsultation kleinerer Betriebe oder Unternehmen in einem speziellen Workshop zu diesem Thema am 16. September 2013 sollten die Genehmigungs- und Registrierungsanforderungen an kleine Betriebe oder Unternehmen gelockert werden.

(28)     Die alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten erstellten Durchführungsberichte haben sich nicht als wirksames Instrument erwiesen, um die Einhaltung der Bestimmungen zu überprüfen und die ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, und sie verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Es empfiehlt sich daher, die Bestimmungen, mit denen die Mitgliedstaaten zur Abfassung dieser Berichte verpflichtet werden, aufzuheben und für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen ausschließlich die statistischen Daten zu nutzen, die die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich melden und aus denen hervorgeht, wann die Zielvorgaben wahrscheinlich erfüllt werden.

(29)         Es muss weiter über bestimmte Aspekte der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[22] berichtet werden. Damit die Umsetzung der genannten Richtlinie besser überwacht werden kann, sollten diese Berichte jährlich erstattet werden.

(30)         Eine zuverlässige Berichterstattung über statistische Daten über die Abfallbewirtschaftung ist von zentraler Bedeutung für eine effiziente Umsetzung und die Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen in den Mitgliedstaaten. Daher erstellen die Mitgliedstaaten die Berichte über die Erfüllung der im Abfallrecht festgelegten Zielvorgaben mit Hilfe der jüngsten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methodik.

(31)     Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich Artikel 3 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(32)     Um die Richtlinie 2008/98/EG zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(33)     Um die Richtlinie 1999/31/EG zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich Artikel 16 zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Anhänge sollten nur im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen, wie sie in den Anhängen zum Ausdruck kommen, geändert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in Bezug auf Anhang II die allgemeinen Grundsätze und die allgemeinen Verfahren für die Untersuchung und die Annahme von Abfall in Anhang II berücksichtigen, für jede Deponieklasse sollten spezifische Kriterien und/oder Untersuchungsmethoden sowie damit verbundene Grenzwerte festgelegt werden, erforderlichenfalls auch für spezifische Arten von Deponien innerhalb jeder Klasse, einschließlich Untertagedeponien. Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie prüfen, ob Vorschläge zur Normung der Überwachungs‑, Probenahme und Analyseverfahren bezüglich der Anhänge angebracht sind.

(34)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 12 Absatz 3b und Artikel 19 Absatz 1 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[23] ausgeübt werden.

(35)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2a, Artikel 5 Absatz 2b, Anhang I Nummer 3.5 und Anhang II Nummer 5 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[24] ausgeübt werden.

(36)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 4 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[25] ausgeübt werden.

(37)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben die Mitgliedstaaten sich verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf die vorliegende Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(38)         Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Abfallbewirtschaftung in der Union, womit ein Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen Union geleistet wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, wenn sie einzeln tätig werden, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2008/98/EG

Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)           Die folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a.   „Siedlungsabfälle“ Abfälle gemäß Anhang VI;“

b)           Die folgenden Nummern 4a und 4b werden eingefügt:

„4a.   „Lebensmittelabfälle“ Lebensmittel, einschließlich nicht essbarer Bestandteile, die der Lebensmittelkette verloren gehen, ausgenommen Lebensmittel, die zur stofflichen Verwendung, z. B. als biobasierte Produkte, eingesetzt, oder als Tierfutter verwendet oder zur Verteilung versandt werden;

4b.     „Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die den Abfallkategorien in Kapitel 17 des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG und etwaiger späterer Änderungen entsprechen, ausgenommen gefährliche Abfälle und natürlich vorkommende Stoffe gemäß der Definition in der Kategorie 17 05 04;“

c)           Die folgende Nummer 15a wird eingefügt:

„15a. „stoffliche Verwertung“ jede Verwertungsmaßnahme, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff verwendet werden sollen;“

d)           Die folgende Nummer 17a wird eingefügt:

„17a. „Verfüllung“ jede der folgenden Verwertungsarten:

i)        Verwertung, bei der Abfälle in Abgrabungen wie im Untertagebau oder in Kiesgruben zur Auffüllung zwecks Neigungsausgleich, aus Sicherheitsgründen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden;

ii)       Verwertung, bei der Abfälle zu Bauzwecken, zur Verfüllung von Bergwerken und Steinbrüchen, zur Rekultivierung, Landgewinnung oder Landschaftsgestaltung verwendet werden oder bei der Abfälle andere Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind und andernfalls für den betreffenden Zweck verwendet worden wären;“

e)           Die folgende Nummer 20a wird eingefügt:

„20a. „kleine Betriebe oder Unternehmen“ Betriebe, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft;“

2.           Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)           In Absatz 1 wird der folgende Buchstabe e angefügt:

„e)     alle sonstigen gemäß Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen, die für bestimmte Stoffe oder Gegenstände erfüllt sein müssen.“

b)           Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien zu erlassen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt und nicht als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 anzusehen sind.“

3.           Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Annahme der Kriterien gemäß Absatz 1 und zur Festlegung der Abfallarten, für die diese Kriterien gelten, zu erlassen. Spezielle Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sind unter anderem mindestens für körniges Gesteinsmaterial, Papier, Glas, Metall, Reifen, Textilien und Bioabfall in Betracht zu ziehen.“

4.           Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)    Abfälle, die nicht mehr als Abfälle im Sinne der Absätze 1 und 2 anzusehen sind, gelten für die Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinien 94/62/EG, 2000/53/EG und 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* als recycelt, es sei denn, die Materialien sind dazu bestimmt, als Brennstoff oder mit Ausnahme von Granulat von Bau- und Abbruchabfällen zur Verfüllung verwendet zu werden.

* Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).“

5.           Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)           Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des durch die Entscheidung 2000/532/EG erstellten Abfallverzeichnisses zu erlassen.“

b)           Absatz 5 wird gestrichen.

6.           Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)           In Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz 1 angefügt:

„(1a)  Die erweiterte Herstellerverantwortung bedeutet, dass die betriebliche und/oder finanzielle Verantwortung des Herstellers für ein Erzeugnis auf die Phase des Lebenszyklus des Erzeugnisses ausgeweitet wird, die auf die Nutzung folgt;“

b)           Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um eine solche Gestaltung der Erzeugnisse zu fördern, die sowohl bei der Herstellung als auch beim anschließenden Gebrauch die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert, ohne den Binnenmarkt zu verzerren.

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, umfassen diese Maßnahmen solche zur Förderung der Entwicklung, der Herstellung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfällen geworden sind, zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Die Maßnahmen tragen den Auswirkungen der Erzeugnisse während ihres gesamten Lebenszyklus Rechnung.“

c)           Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)    Bei der Ausarbeitung und Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen die Mitgliedstaaten die in Anhang VII festgelegten Mindestanforderungen.“

7.           Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Abfallvermeidung

„(1)    Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Abfallvermeidungsmaßnahmen.

(2)     Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht, aus dem hervorgeht, welche Fortschritte jeder Mitgliedstaat und die Union insgesamt bei der Vermeidung der Abfallerzeugung sowie bei der Entkopplung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum erzielt haben.

(3)     Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Erzeugung von Lebensmittelabfällen in der gesamten Lebensmittelversorgungskette zu verhindern. Die Maßnahmen zielen darauf ab, im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 eine Reduzierung der Lebensmittelabfälle im verarbeitenden Gewerbe, im Handel/Vertrieb, im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in privaten Haushalten um mindestens 30 % sicherzustellen.

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2017 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Überwachung der Durchführung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen getroffen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

8.           Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)           Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)        Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)     das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen werden bis spätestens 1. Januar 2020 auf mindestens 50 Gewichtsprozent erhöht;“

ii)       Der folgende Buchstabe c wird angefügt:

„c)     das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen werden bis spätestens 1. Januar 2030 auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht.“

b)           Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)    Die Kommission kann die erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen, um eine einheitliche Umsetzung des Ziels gemäß Absatz 2 Buchstabe b in Bezug auf die Verfüllung sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4)     Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c erreicht wurden, gilt das Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Abfalls als das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen Verfahren zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zugeführt wurde, abzüglich des Gewichts der Materialien, die im Laufe dieses Verfahrens aufgrund von Verunreinigungen, die beseitigt oder auf andere Weise verwertet werden müssen, entsorgt wurden.

Macht das entsorgte Material jedoch 2 Gewichtsprozent oder weniger des Abfalls aus, der diesem Verfahren zugeführt wird, gilt das Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Abfalls als das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen Verfahren zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zugeführt wurde.

(5)     Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe b erreicht wurde, gilt das Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten, recycelten und stofflich verwerteten Abfalls als das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen Verfahren zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen stofflichen Verwertung zugeführt wurde, abzüglich des Gewichts der Materialien, die im Laufe des endgültigen Verfahrens zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zur stofflichen Verwertung aufgrund von Verunreinigungen, die beseitigt oder auf andere Weise verwertet werden müssen, entsorgt wurden.

Macht das entsorgte Material jedoch 2 Gewichtsprozent oder weniger des Abfalls aus, der diesem Verfahren zugeführt wird, gilt das Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Abfalls als das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen Verfahren zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zugeführt wurde.“

9.           Der folgende Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Frühwarnsystem

(1)     Die Kommission veröffentlicht mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur folgende Berichte:

a)       2017 einen Bericht über die Erreichung der Zielvorgaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b;

b)       2022 einen Bericht über die Erreichung der Zielvorgabe nach Artikel 9 Absatz 3;

c)       2027 einen Bericht über die Erreichung der Zielvorgabe nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c.

(2)     Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten Folgendes:

a)       eine Bewertung, inwieweit die einzelnen Mitgliedstaaten die Zielvorgaben erreicht haben;

b)       eine Einschätzung dazu, wann die einzelnen Mitgliedstaaten die Zielvorgaben voraussichtlich erreichen werden, und

c)       eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht fristgerecht erfüllen werden, sowie geeignete Empfehlungen.

Die Berichte können erforderlichenfalls auch die Durchführung zusätzlicher Anforderungen behandeln, die nicht in Absatz 1 genannt sind.

(3)     Die Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Zielvorgaben nicht erreichen werden, übermitteln der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts der Kommission einen Abhilfeplan mit Angabe der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Erfüllung der Zielvorgaben zu treffen beabsichtigt. Der Abhilfeplan trägt den Empfehlungen der Kommission gemäß Absatz 2 Buchstabe c, den Maßnahmen in Anhang VIII oder allen sonstigen geeigneten Maßnahmen Rechnung. Er enthält Angaben dazu, wann die Zielvorgaben voraussichtlich erreicht werden.

(4)     Wenn die Mitgliedstaaten als Reaktion auf den Bericht der Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a einen Abhilfeplan vorlegen, können sie eine Verlängerung der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a um höchstens drei Jahre beantragen.

Der Antrag auf Fristverlängerung gilt als angenommen, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des Abhilfeplans Einwände gegen ihn erhebt.

Erhebt die Kommission Einwände, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen der Kommission einen überarbeiteten Abhilfeplan vorzulegen.

Die Kommission bewertet den überarbeiteten Abhilfeplan innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt und bewilligt oder lehnt den Antrag auf Fristverlängerung schriftlich ab. Reagiert die Kommission innerhalb dieser zwei Monate nicht, so gilt der Antrag auf Fristverlängerung als angenommen.“

10.         Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Überwachung gefährlicher Abfälle

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen vorgenommen werden, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen, um die Grundsätze gemäß Artikel 13 einzuhalten, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort und zu ihrer Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 35 und 36.

Die Mitgliedstaaten verwenden zu diesem Zweck die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen, die gemäß Artikel 35 erfasst werden.“

11.         Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um die Verunreinigung von Abfallmaterialien zu minimieren, sorgen die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2025 dafür, dass Bioabfall getrennt gesammelt wird.

Die Kommission bewertet die Bewirtschaftung von Bioabfall, um gegebenenfalls einen Vorschlag vorzulegen. Bei der Bewertung wird geprüft, ob es angebracht ist, Mindestanforderungen für die Bewirtschaftung von Bioabfall und Qualitätskriterien für Kompost und Gärrückstände festzulegen, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.“

12.         Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Die Mitgliedstaaten können Betriebe oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:

a)       Sammlung nicht gefährlicher Abfälle;

b)       Beförderung nicht gefährlicher Abfälle;

c)       Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder

d)      Verwertung von Abfällen.“

13.         Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Registrierung

(1)     Besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen keine Genehmigungspflicht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde ein Register führt über

a)       Betriebe oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern;

b)       Händler oder Makler und

c)       Betriebe oder Unternehmen, die gemäß Artikel 24 von der Genehmigungspflicht befreit wurden.

Bei der zuständigen Behörde vorliegende Aufzeichnungen werden verwendet, um relevante Informationen für diesen Registrierungsvorgang zu erhalten und den Verwaltungsaufwand zu verringern.

(2)     Die Mitgliedstaaten können kleine Betriebe oder Unternehmen, die sehr kleine Mengen nicht gefährlicher Abfälle sammeln und/oder befördern, von der Anforderung nach Absatz 1 befreien.

Die Kommission kann die erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen, um festzulegen, wie die Schwelle für sehr kleine Mengen zu bestimmen ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

14.         Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)           Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Mindestanforderungen für Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestanforderungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.“

b)           Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Mindestanforderungen für Tätigkeiten, für die eine Registrierung auf der Grundlage des Artikels 26 Artikel 1 Buchstaben a und b erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestanforderungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden oder Störungen des Binnenmarkts vermieden werden können.“

15.         Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)           Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)     bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle, Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, oder Abfallströme, für die spezielle Rechtsvorschriften der Union gelten;“

b)           In Absatz 3 wird der folgende Buchstabe f angefügt:

„f)     Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung.“

c)           Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)    Abfallbewirtschaftungspläne müssen mit den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung und den Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie und nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG vereinbar sein.“

16.         Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)           In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Programme die in Artikel 9 Absatz 3 genannten spezifischen Maßnahmen zur Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen auf.“

b)           Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Indikatoren für die Abfallvermeidungsmaßnahmen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

17.         Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Mitteilungen über Annahme und wesentliche Änderungen dieser Pläne und Programme. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

18.         Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)           Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Betriebe oder Unternehmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1, Erzeuger von Abfällen sowie Betriebe und Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder transportieren oder als Händler oder Makler von Abfällen fungieren, führen chronologische Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle und, sofern relevant, über den Bestimmungsort, die Häufigkeit der Sammlung, die Transportart und die vorgesehene Abfallbehandlungsmethode und stellen diese Informationen den zuständigen Behörden wie folgt zur Verfügung:

a)       Für gefährliche Abfälle sind diese Informationen jährlich jeweils bis zum 31. Dezember zur Verfügung zu stellen;

b)       für nicht gefährliche Abfälle sind diese Informationen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.“

b)           Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

„(4)    Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Register oder koordinierte Register ein, um für das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats Daten über gefährliche Abfälle und gegebenenfalls Daten über andere Abfallströme zu erfassen. Die Mitgliedstaaten nutzen die Daten über Abfälle, die Betreiber von Industrieanlagen gemäß dem mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006** eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister melden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Mindestbedingungen für den Betrieb dieser Register festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

** Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).“

19.         Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen einschließlich Vermüllung zu untersagen.“

20.         Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Berichterstattung

(1)     Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erfasst werden, auf elektronischem Weg ihre Daten über die Durchführung von Artikel 9 Absatz 3 sowie Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, b und c. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.

(2)     Werden Abfälle zur Vorbereitung der Wiederverwendung, zum Recycling oder zur sonstigen stofflichen Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so dürfen sie für die Zwecke der Berichte gemäß Absatz 1 nur auf die Zielvorgaben des Mitgliedstaats angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.

(3)     Zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling aus der Union ausgeführte Abfälle werden nur dann auf die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 angerechnet, wenn der Ausführer in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass der Abfall außerhalb der Union unter Bedingungen behandelt wurde, die den Anforderungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gleichwertig sind.

(4)     Zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe b wird die Menge der für Verfüllungszwecke verwendeten Abfälle getrennt von der Menge gemeldet, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder anderen stofflichen Verwertungen zugeführt wurde. Die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die zu Verfüllungszwecken verwendet werden sollen, ist als Verfüllung zu melden.

(5)     Den nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beigefügt, und sie werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

(6)     Die Kommission kann die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, zur Festlegung des Formats für die Meldung der Daten zu diesen Zielvorgaben und zur Festlegung von Mindestbedingungen für die Prüfung durch unabhängige Dritte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

21.         Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)           Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R1 genannten Verbrennungsanlagen zu erlassen. Die örtlichen klimatischen Gegebenheiten wie etwa die Intensität der Kälte und der Heizbedarf können insoweit berücksichtigt werden, als sie einen Einfluss auf die Energiemenge haben, die in Form von Elektrizität, Heizungswärme, Kühlmedium oder Prozessdampf technisch genutzt oder erzeugt werden kann. Ferner können die örtlichen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 299 Absatz 2 Unterabsatz 4 des Vertrags sowie der Gebiete, die in Artikel 25 der Beitrittsakte von 1985 genannt sind, berücksichtigt werden.“

b)           Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis V unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.“

c)           Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a die notwendigen delegierten Rechtsakte zur Änderung der Anhänge VII und VIII zu erlassen.

(4)     Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Überarbeitung des Anhangs VI erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

22.         Der folgende Artikel 38a wird eingefügt:

„Artikel 38a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Überarbeitung einfügen] auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

23.         Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Ausschussverfahren

(1)     Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 4 wird die Kommission von dem Ausschuss zur Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zu ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates***.

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

***    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

24.         Die Anhänge VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie angefügt.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 94/62/EG

Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)           Unter Nummer 1 wird der folgende Text gestrichen:

„Die Kommission prüft gegebenenfalls die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten, und ändert sie, falls erforderlich. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;“

b)           Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.     „Verpackungsabfälle“ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter den Begriff „Abfälle“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* fallen;

* Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“

c)           Die Nummern 3 bis 10 werden gestrichen.

d)           Die folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.   „Abfall“, „Siedlungsabfall“, „gefährlicher Abfall“, „Vermeidung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Wiederverwendung“, „Verwertung“, „Recycling“, „Beseitigung“, „Abfallbewirtschaftung“, „Abfallerzeuger“ und „Abfallbesitzer“ Abfall, Siedlungsabfall, gefährlichen Abfall, Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Wiederverwendung, Verwertung, Recycling, Beseitigung, Abfallbewirtschaftung, Abfallerzeuger und Abfallbesitzer im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2008/98/EG.“

2.           Der folgende Artikel 3a wird angefügt:

„Artikel 3a

Änderung von Anhang I

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Beispiele zu erlassen.“

3.           Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)           Der Titel wird ersetzt durch „Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Verwertung“

b)           In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben f bis k angefügt:

„f)     spätestens bis Ende des Jahres 2020 werden mindestens 60 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbreitet und recycelt;

g)       spätestens bis Ende des Jahres 2020 werden für die nachstehend genannten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestzielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt:

i)          45 % bei Kunststoffen;

ii)         50 % bei Holz;

iii)        70 % bei Eisenmetallen;

iv)        70 % bei Aluminium;

v)         70 % bei Glas;

vi)        85 % bei Papier- und Karton;

h)       spätestens bis Ende des Jahres 2025 werden mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;

i)        spätestens bis Ende des Jahres 2025 werden für die nachstehend genannten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestzielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt:

i)          60 % bei Kunststoffen;

ii)         65 % bei Holz;

iii)        80 % bei Eisenmetallen;

iv)        80 % bei Aluminium;

v)         80 % bei Glas;

vi)        90 % bei Papier- und Karton;

j)        spätestens bis Ende des Jahres 2030 werden mindestens 80 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;

k)       spätestens bis Ende des Jahres 2030 werden für die nachstehend genannten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestzielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt:

i)          80 % bei Holz;

ii)         90 % bei Eisenmetallen;

iii)        90 % bei Aluminium;

iv)        90 % bei Glas.“

c)           Der folgende Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)  Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis k erreicht wurden, gilt das Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Abfalls als das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen Verfahren zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zugeführt wurde, abzüglich des Gewichts von Materialien, die im Laufe dieses Verfahrens aufgrund von Verunreinigungen, die beseitigt oder auf andere Weise verwertet werden müssen, entsorgt wurden.

Macht das entsorgte Material jedoch 2 Gewichtsprozent oder weniger des Abfalls aus, der diesem Verfahren zugeführt wird, gilt das Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Abfalls als das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen Verfahren zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zugeführt wurde.”

d)           Der folgende Absatz 1b wird eingefügt:

„(1b)  Besteht die Verpackung aus unterschiedlichen Materialien, so wird jedes Material für die Zwecke der Berechnung der Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis k getrennt berücksichtigt.“

e)           Die Absätze 3, 5, 8 und 9 werden gestrichen.

f)            Der folgende Absatz 12 wird angefügt:

„(12)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um eine Gestaltung von Verpackungen zu fördern, die sowohl bei der Herstellung als auch beim anschließendem Gebrauch ihre Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen Verzerrungen des Binnenmarkts vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, dieser Richtlinie nachzukommen.

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, umfassen diese Maßnahmen solche zur Förderung der Entwicklung, der Herstellung und des Inverkehrbringens von Verpackungen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfällen geworden sind, zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Die Maßnahmen tragen den Auswirkungen der Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus Rechnung.“

4.           Der folgende Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Frühwarnsystem

(1)     Die Kommission veröffentlicht mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur folgende Berichte:

a)       2017 einen Bericht über die Erreichung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f und g;

b)      2022 einen Bericht über die Erreichung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben h und i;

c)       2027 einen Bericht über die Erreichung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben j und k.

(2)     Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten Folgendes:

a)       eine Bewertung, inwieweit die einzelnen Mitgliedstaaten die Zielvorgaben erreicht haben;

b)      eine Einschätzung dazu, wann die einzelnen Mitgliedstaaten die Zielvorgaben voraussichtlich erreichen werden, und

c)       eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht fristgerecht erfüllen werden, sowie geeignete Empfehlungen.

Die Berichte können erforderlichenfalls auch die Durchführung zusätzlicher Anforderungen behandeln, die nicht in Absatz 1 genannt sind.

(3)     Die Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Zielvorgaben nicht erfüllen werden, übermitteln der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts der Kommission einen Abhilfeplan mit Angabe der Maßnahmen, die sie zur Erfüllung der Zielvorgaben zu treffen beabsichtigen. Der Abhilfeplan trägt den Empfehlungen der Kommission gemäß Absatz 2 Buchstabe c, den Maßnahmen in Anhang VIII der Richtlinie 2008/98/EG oder allen sonstigen geeigneten Maßnahmen Rechnung. Er enthält Angaben dazu, wann die Zielvorgaben voraussichtlich erreicht werden.“

5.           Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Konzentrationen nicht auf stofflich verwertete Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen anzuwenden sind sowie welche Arten von Verpackungen von der Anforderung in Absatz 1 dritter Gedankenstrich ausgenommen sind.“

6.           Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)           Der Titel wird ersetzt durch „Informationssysteme und Berichterstattung“.

b)           Absatz 3 wird gestrichen.

c)           Die folgenden Absätze 3a bis 3d werden eingefügt:

„(3a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erfasst werden, auf elektronischem Weg ihre Daten über die Durchführung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a bis k. Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsrechtsakts einsetzen] bis zum 31. Dezember [Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsrechtsakts einsetzen].

(3b)   Werden Abfälle zur Vorbereitung der Wiederverwendung, zum Recycling oder zur sonstigen stofflichen Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so dürfen sie für die Zwecke der Berichte gemäß Absatz 1 nur auf die Zielvorgaben des Mitgliedstaats angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.

(3c)    Zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling aus der Union ausgeführte Verpackungsabfälle werden nur dann auf die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis k angerechnet, wenn der Ausführer in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Abfälle außerhalb der Union unter Bedingungen behandelt wurden, die den Anforderungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gleichwertig sind.

(3d)   Die Kommission kann die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis k, zur Festlegung des Formats für die Meldung der Daten zu diesen Zielvorgaben und zur Festlegung einheitlicher Mindestbedingungen für die Prüfung durch unabhängige Dritte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

d)           Absatz 5 wird gestrichen.

7.           Artikel 17 wird gestrichen.

8.           Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„(1)    Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 sechster Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2)     Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Artikel 12 Absatz 3d genannten Berichtsformate. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

9.           Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Spezifische Maßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a die delegierten Rechtsakte zu erlassen, die notwendig sind, um Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Gemeinschaft in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinisches Gerät und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu begegnen.“

10.         Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Ausschussverfahren

„(1)    Für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 3b und des Artikels 19 Absatz 1 wird die Kommission von dem Ausschuss zur Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zu ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, der durch Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates**.

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

** Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

11.         Der folgende Artikel 21a wird eingefügt:

„Artikel 21a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 Absatz 1 wird der Kommission ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Überarbeitung einfügen] für unbestimmte Zeit übertragen.

(3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 1999/31/EG

Die Richtlinie 1999/31/EG wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)           Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)     „Abfall“, „Siedlungsabfall“, „gefährlicher Abfall“, „Verwertung“, „Recycling“, „Beseitigung“, „Abfallerzeuger“ und „Abfallbesitzer“ Abfall, Siedlungsabfall, gefährlichen Abfall, Verwertung, Recycling, Beseitigung, Abfallerzeuger und Abfallbesitzer im Sinne des Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

* Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“

b)           Der folgende Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa) „Restabfälle“ aus einem Verwertungs- einschließlich Recyclingvorgang stammende Abfälle, die nicht weiter verwertet werden können und daher beseitigt werden müssen;“

c)           Die Buchstaben b, c und n werden gestrichen.

d)           Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) „nicht gefährliche Abfälle“ alle Abfälle, die nicht unter die Definition gefährlicher Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG fallen;“

e)           Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)    „biologisch abbaubare Abfälle“ Holz, Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Karton und alle sonstigen Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können;“

2.           Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)           Die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:

„(2a)  Ab dem 1. Januar 2025 lassen die Mitgliedstaaten in Deponien für nicht gefährliche Abfälle folgende Abfälle nicht zu: recycelbare Abfälle einschließlich Kunststoffe, Metalle, Glas, Papier und Karton und sonstige biologisch abbaubare Abfälle.

(2b)   Ab dem 1. Januar 2025 lassen die Mitgliedstaaten n Deponien für nicht gefährliche Abfälle in einem bestimmten Jahr keine Abfallmenge zu, die die Gesamtmenge der im Vorjahr erzeugten Siedlungsabfälle um mehr als 25 % übersteigt.

(2c)    Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, ab dem 1. Januar 2030 in Deponien für nicht gefährliche Abfälle nur Restabfälle zuzulassen, so dass die auf diese Deponien verbrachte Gesamtmenge 5 % der Gesamtmenge der im Vorjahr erzeugten Siedlungsabfälle nicht übersteigt. Die Kommission überprüft dieses Ziel bis 2025 und legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag für eine rechtsverbindliche Zielvorgabe zur Verringerung der Deponierung von Abfällen bis 2030 vor.

(2d)   Die Mitgliedstaaten lassen die Ablagerung von Siedlungsabfällen in Deponien für Inertabfälle nicht zu.

Die Kommission prüft die Möglichkeit, für die Verbringung anderer Abfälle als Restabfälle in Deponien für Inertabfälle Beschränkungen einzuführen, gibt bis spätestens 2018 einen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen heraus und legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor.“

3.           Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Frühwarnsystem

(1)     Die Kommission veröffentlicht mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur folgende Berichte:

a)       2022 einen Bericht über die Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 5 Absatz 2a Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2b Buchstabe a;

b)      2027 einen Bericht über die Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 5 Absatz 2a Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2b Buchstabe b.

(2)     Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Folgendes:

a)       eine Bewertung dazu, inwieweit die Zielvorgaben in den einzelnen Mitgliedstaaten erfüllt wurden;

b)      eine Einschätzung dazu, wie viel Zeit bis zur Erfüllung der Zielvorgaben durch die einzelnen Mitgliedstaaten voraussichtlich vergehen wird, und

c)       eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht fristgerecht erfüllen werden, sowie geeignete Empfehlungen.

Die Berichte können erforderlichenfalls auch die Durchführung zusätzlicher Anforderungen, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, behandeln.

(3)     Die Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Zielvorgaben nicht erfüllen werden, übermitteln der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts der Kommission einen Abhilfeplan mit Angabe der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Erfüllung der Zielvorgaben zu treffen beabsichtigt. Der Abhilfeplan trägt den Empfehlungen der Kommission gemäß Absatz 2c, den Maßnahmen in Anhang VIII der Richtlinie 2008/98/EG oder allen sonstigen geeigneten Maßnahmen Rechnung. In dem Plan wird dargelegt, wie viel Zeit bis zur Erfüllung der Zielvorgaben voraussichtlich vergehen wird.“

4.           Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

5.           Artikel 12 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Die Qualitätskontrolle der im Rahmen der Mess- und Überwachungsverfahren durchgeführten Analysen und/oder der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Analysen wird von sachkundigen Laboratorien durchgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008[26] akkreditiert sind.“

6.           Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Berichterstattung

(1)     Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Weg ihre Daten zur Erfüllung der Zielvorgaben und Pflichten gemäß Artikel 5 Absätze 2, 2a und 2b. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 3 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsrechtsakts einsetzen] bis zum 31. Dezember [Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsrechtsakts einsetzen].

(2)     Die Mitgliedstaaten melden die Daten zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis zum 1. Januar 2025.

(3)     Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Bedingungen für die Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absätze 2, 2a und 2b, das Format für die Meldung der Daten zu diesen Zielvorgaben und die Mindestbedingungen für die Überprüfung durch einen Dritten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4)     Den nach den Absätzen 1 und 2 durch den Mitgliedstaat gemeldeten Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beigefügt und sie werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.“

7.           Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17a delegierte Rechtsakte für notwendige Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.“

8.           Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)     Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 2, 2a, 2b, Anhang I Nummer 3.5 und Anhang II Nummer 5 wird die Kommission von dem Ausschuss zur Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zu ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates**. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

** Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABL. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). “

9.           Der folgende Artikel 17a wird eingefügt:

„Artikel 17a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts eintragen] übertragen.

(3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2000/53/EG

In Artikel 9 der Richtlinie 2000/53/EG werden folgende Absätze 1a, 1 b und 1c eingefügt:

„(1a)  Die Mitgliedstaaten wenden die Durchführungsvorschriften an, die u. a. die Festlegung von Formaten betreffen können, die die Kommission im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 letzter Satz zur Berichterstattung über die Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 angenommen hat. Die Daten werden bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erhoben werden, an die Kommission übermittelt.

(1b)   Den nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beigefügt und sie werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

(1c)    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Mindestbedingungen für die Überprüfung durch einen Dritten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren erlassen.“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 22 wird gestrichen.

2.           Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)           Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission berichtet spätestens vor Ende des Jahres 2016 über die Umsetzung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarkts.“

b)           In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Kommission bewertet in ihrem Bericht folgende Aspekte dieser Richtlinie:“

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 2012/19/EU

Die Richtlinie 2012/19/EU wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)           Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Weg ihre Daten zur Umsetzung von Artikel 16 Absatz 4. Die Daten werden in dem von der Kommission festgelegten Format nach Absatz 5d übermittelt. Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsrechtsakts einsetzen] bis zum 31. Dezember [Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsrechtsakts einsetzen].

(5c)    Den von den Mitgliedstaaten nach Absatz 5a gemeldeten Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beigefügt und sie werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

(5d)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Mindestbedingungen für die Überprüfung durch einen Dritten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

2.           Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)     Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 16 Absätze 3 und 6 und Artikel 23 Absatz 4 wird die Kommission von dem Ausschuss für die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)     Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“

Artikel 7

Umsetzung

(1)          Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens [Datum zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)          Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

[2]               Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

[3]               Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

[4]               KOM(2011) 571.

[5]               Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

[6]               Bei der Abfallhierarchie steht die Vermeidung an erster Stelle, gefolgt von Wiederverwendung und Recycling vor energetischer Verwertung und Beseitigung, zu der die Verbringung in Deponien und die Verbrennung ohne energetische Verwertung gehören.

[7]               COM(2013) 442.

[8]               Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

[9]               Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).

[10]             http://www.wastetargetsreview.eu/

http://www.eea.europa.eu/publications/waste-opportunities-84-past-and

http://www.wastemodel.eu/

[11]             ABl. C […] vom […], S. […].

[12]             ABl. C […] vom […], S. […].

[13]             Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

[14]             Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

[15]             Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

[16]             Für Industrie- und Bergbautätigkeiten gibt es Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter), die gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und der Bergbauabfallrichtlinie (2006/21/EG, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) erstellt wurden und die Informationen über die Vermeidung der Ressourcennutzung und Abfallerzeugung sowie Wiederverwendung, Recycling und Verwertung enthalten. Die laufende Überarbeitung der BVT-Merkblätter und die Annahme von BVT-Schlussfolgerungen durch die Kommission werden die Auswirkungen dieser BVT-Merkblätter auf industrielle Verfahren verstärken und zu weiteren Steigerungen bei der Ressourceneffizienz sowie zu Verbesserungen bei Recycling und Verwertung von Abfällen führen.

[17]             COM(2013) 442.

[18]             http://ec.europa.eu/eip/raw-materials/en/content/about-european-innovation-partnership-eip-raw-materials

[19]             COM(2014) 297.

[20]             Mitteilung der Kommission vom 2. Oktober 2013 – Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick (COM(2013) 685.

[21]             http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/public-consultation-new/index_de.htm

[22]             Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

[23]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[24]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[25]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[26]             Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.9.2008, S. 30).

ANHANG VI

Zusammensetzung von Siedlungsabfällen

Siedlungsabfälle umfassen von oder im Auftrag von Stadtverwaltungen gesammelte Haushaltsabfälle sowie Abfälle aus dem Einzelhandel, von kleinen Unternehmen, aus Bürogebäuden und Einrichtungen (wie Schulen, Krankenhäuser, Regierungsgebäude), die von der Art und Zusammensetzung her mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind.

Zu ihnen gehören:

– Sperrgut (z. B. Elektrogeräte, Möbel, Matratzen),

– Gartenabfälle, Laub, Rasenschnitt, der Inhalt von Abfallbehältern, Straßenreinigungs- und Marktabfälle,

– Abfälle bestimmter kommunaler Dienste, d. h. Pflege von Parks und Gärten, Abfälle von Straßenreinigungsdiensten.

Zu ihnen gehören auch aus denselben Quellen stammende Abfälle ähnlicher Art und Zusammensetzung, die:

– nicht im Namen von Gemeinden, sondern direkt im Rahmen von Herstellerverantwortungsregelungen oder von privaten gemeinnützigen Einrichtungen zur Wiederverwendung oder zum Recycling hauptsächlich getrennt gesammelt werden,

– aus ländlichen Gebieten ohne regelmäßige Müllabfuhr stammen.

Zu ihnen gehören nicht:

– Abfälle aus dem kommunalen Abwassernetz und kommunalen Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme,

– Bau- und Abbruchabfälle.

ANHANG VII

Mindestanforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung

Bei der Ausarbeitung und Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

1. Sie berücksichtigen die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit und die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie die sozialen Folgen, wobei sie darauf achten, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet bleibt.

2. Sie gewährleisten eine klare Festlegung der Funktionen und Zuständigkeiten aller an der Durchführung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteure, einschließlich der Hersteller und Einführer, die Waren in der Union in Verkehr bringen, sowie ihrer Konformitätsregelungen, der privaten oder öffentlichen Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen, der lokalen Behörden und gegebenenfalls der sozialwirtschaftlichen Akteure.

3. Sie legen messbare Zielvorgaben für die Vermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, für das Recycling und/oder die Verwertung fest, mit denen zumindest die in den einschlägigen Vorschriften des EU-Abfallrechts festgelegten geltenden quantitativen Zielvorgaben erfüllt werden sollen.

4. Sie gewährleisten, dass Abfallbesitzer, für die die erweiterte Herstellerverantwortung gilt, die erforderlichen Informationen über die verfügbaren Sammelsysteme erhalten.

5. Sie legen ein Berichterstattungsverfahren fest, mit dem Daten darüber erfasst werden sollen, welche Produkte in Verkehr gebracht werden und wie sie am Ende ihrer Nutzungsdauer im Einklang mit der Abfallhierarchie gesammelt und behandelt werden.

6. Sie tragen dafür Sorge, dass die finanziellen Beiträge von Herstellern oder Einführern von Produkten in die EU zu den Programmen für eine erweiterte Herstellerverantwortung:

6.1. die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung abdecken, einschließlich der getrennten Sammlung und Behandlung, einer angemessenen Information der Abfallbesitzer, der Datenerfassung und Berichterstattung;

6.2. den Einnahmen aus dem Verkauf der aus dem Abfall stammenden Sekundärrohstoffe Rechnung tragen;

6.3. unter Zugrundelegung der wahren Kosten der Bewirtschaftung der einzelnen in der EU auf den Markt gebrachten Produkte am Ende ihrer Lebensdauer berechnet werden;

6.4. die Vermeidung der Vermüllung und „Umweltsäuberungsinitiativen“ unterstützen.

7. Sie legen ein Verfahren zur Anerkennung von Programmen für eine erweiterte Herstellerverantwortung fest, das folgende Ziele hat.

7.1. Gewährleistung der Transparenz dieser Programme in Bezug auf die von den Herstellern gezahlten Beiträge, einschließlich der Auswirkungen auf die Verkaufspreise, und in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie den Zugang kleiner Betriebe und Unternehmen zu diesen Programmen;

7.2. Festlegung des geografischen Erfassungsbereichs dieser Programme;

7.3. Gewährleistung der Gleichbehandlung von inländischen Herstellern und Einführern;

7.4. Gewährleistung eines Selbstkontrollmechanismus in Form von Prüfungen der Programme durch Dritte in Bezug auf

– 7.4.1 eine solide Finanzverwaltung des Programms – Berechnung der Gesamtkosten je Produktart; Verwendung der eingenommenen Mittel und

– 7.4.2 die sachgemäße Sammlung und Behandlung der Abfälle, die Kontrolle von Abfallverbringungen und die Qualität der Daten und der Berichterstattung.

8. Sie legen angemessene Sanktionen für den Fall fest, dass die Zielvorgaben nicht erreicht und/oder diese Anforderungen nicht eingehalten werden.

9. Sie legen angemessene Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente fest und organisieren einen systematischen und geregelten Dialog der Beteiligten.

ANHANG VIII

Maßnahmen im Plan gemäß Artikel 11a (Frühwarnsystem)

In dem Abhilfeplan, den die Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Zielvorgaben nicht erfüllen, vorlegen müssen, sind folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

– Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Statistiken und zur Aufstellung klarer Vorhersagen der Abfallbewirtschaftungskapazitäten und des Abstands von den Zielen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG, Artikel 5 Absätze 2a, 2b und 2c der Richtlinie 1999/31/EG;

– bessere Nutzung wirtschaftlicher Schlüsselinstrumente, darunter

– schrittweise Anhebung von Deponiegebühren für alle Abfallkategorien (Siedlungsabfälle, Inertabfälle, sonstige Abfälle);

– Einführung oder Anhebung von Verbrennungsgebühren oder spezifische Verbote der Verbrennung von recycelbaren Abfällen;

– schrittweise Ausweitung der mengenbezogenen Abfallgebührenerhebung (Pay-As-You-Throw) auf das gesamte Gebiet von Mitgliedstaaten als Anreiz für kommunale Abfallerzeuger, ihre Abfälle zu reduzieren, wiederzuverwenden oder zu recyceln;

– Maßnahmen zur Verbesserung der Kosteneffizienz bestehender und künftiger Herstellerverantwortungsregelungen (einschließlich ausführlicher Maßnahmen und eines Zeitplans für die Umsetzung der Mindestanforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß Anhang VII). Ausweitung des Geltungsbereichs von Herstellerverantwortungsregelungen auf neue Abfallströme;

– wirtschaftliche Anreize für örtliche Behörden zur Förderung der Abfallvermeidung und zur Ausarbeitung und Verstärkung von Regelungen für die getrennte Abfallsammlung;

– Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung der Wiederverwendungsbranche;

– Maßnahmen zur Abschaffung schädlicher Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie im Einklang stehen;

– technische und steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Märkten für wiederverwendete Produkte und recycelte (auch kompostierte) Materialien sowie zur Verbesserung der Qualität recycelter Materialien

– Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und eine Verringerung der Vermüllung, einschließlich Ad-hoc-Kampagnen zur Verringerung des Abfallaufkommens an der Quelle und einer hohen Beteiligung an getrennten Sammelsystemen;

– Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung zwischen allen zuständigen Behörden, die an der Abfallbewirtschaftung beteiligt sind, und Einbeziehung anderer wichtiger Interessenträger;

– Nutzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, um den Ausbau der Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu finanzieren, der im Hinblick auf das Erreichen der einschlägigen Ziele erforderlich ist;

– alle relevanten alternativen oder zusätzlichen Maßnahmen, die denselben Zweck verfolgen.

Der Plan ist auf der Grundlage bestehender Abfallbewirtschaftungspläne sowie nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger und der zuständigen Behörden, die an der Abfallbewirtschaftung beteiligt sind, auszuarbeiten. Dem Plan sind die Ergebnisse dieser Konsultationen sowie eine Bewertung seiner voraussichtlichen Auswirkungen im Hinblick auf das Erreichen der in dem Plan genannten Ziele beizufügen. Dem Plan ist ferner ein genauer Zeitplan für die Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen beizufügen.

Sofern gefordert hat der Plan eine überarbeitet Planung der erforderlichen Infrastruktur zu enthalten und erforderlichenfalls einen Vorschlag für den Zeitplan zur Anpassung der bestehenden nationalen oder regionalen Abfallbewirtschaftungspläne im Sinne von Artikel 28 und der Abfallvermeidungsprogramme im Sinne von Artikel 29. “.

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