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Document 52014PC0397
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directives 2008/98/EC on waste, 94/62/EC on packaging and packaging waste, 1999/31/EC on the landfill of waste, 2000/53/EC on end-of-life vehicles, 2006/66/EC on batteries and accumulators and waste batteries and accumulators, and 2012/19/EU on waste electrical and electronic equipment
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
/* COM/2014/0397 final - 2014/0201 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte /* COM/2014/0397 final - 2014/0201 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT
DES VORSCHLAGS Allgemeiner Kontext Der Wirtschaft der Union gehen zurzeit
beträchtliche Mengen potenzieller Sekundärrohstoffe verloren, die sich in
Abfallströmen befinden. Im Jahr 2011 fielen in der EU insgesamt rund
2,5 Milliarden Tonnen Abfälle an. Von den in der Union angefallenen
Siedlungsabfällen beispielsweise wurde nur ein begrenzter Anteil (40 %)
recycelt, der Rest wurde in Deponien verbracht (37 %) oder verbrannt
(23 %), während etwa 500 Millionen Tonnen davon auf andere Weise
hätten recycelt oder wiederverwendet werden können. Die Union verpasst so
wichtige Gelegenheiten, ihre Ressourceneffizienz zu verbessern und eine
Kreislaufwirtschaft zu schaffen, die zu mehr Wirtschaftswachstum und
Beschäftigung führen sowie Treibhausgasemissionen und ihre Abhängigkeit von
eingeführten Rohstoffen verringern könnte. Außerdem wird das Umweltrecht der Union in den
Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt. Während
im Jahr 2011 in sechs Mitgliedstaaten nur 3 % des Siedlungsabfalls in Deponien
verbracht wurde, gingen in 18 Mitgliedstaaten mehr als 50 %, in einigen
sogar über 90 % der Ressourcen in Deponien verloren. Es gibt also offensichtlich
große Unterschiede bei der Abfallbewirtschaftung, die dringend angegangen
werden müssen. 1.2 Gründe und Ziele des
Vorschlags Jüngste Trends deuten darauf hin, dass die
Ressourceneffizienz noch weiter verbessert werden kann und dass sie großen
wirtschaftlichen und sozialen Nutzen mit sich bringen kann. Die Nutzung von
Abfällen als Ressource ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einer
verbesserten Ressourceneffizienz und zur Schließung der Kreislaufwirtschaft. Die europäischen Rechtsvorschriften und
insbesondere die Festsetzung rechtsverbindlicher Zielvorgaben waren wichtige
Triebfedern für die Verbesserung der Abfallbewirtschaftungspraktiken, die
Anregung von Innovationen im Recyclingsektor, die Begrenzung der Deponierung
und die Schaffung von Anreizen zur Änderung des Verbraucherverhaltens. Die
Weiterentwicklung der Abfallpolitik kann beträchtliche Vorteile durch
nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu verhältnismäßig
geringen Kosten mit sich bringen und gleichzeitig zur Verbesserung der Umwelt
beitragen. Mit diesem Vorschlag wird der Verpflichtung
zur Überprüfung der Abfallbewirtschaftungsziele von drei Richtlinien
nachgekommen: der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle[1],
der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien[2]
und der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle[3]. Der Vorschlag geht dabei im Einklang mit den Zielen des Fahrplans für
ein ressourcenschonendes Europa[4] und des 7. Umweltaktionsprogramms[5], zu denen die vollständige Umsetzung der Abfallhierarchie[6] in allen
Mitgliedstaaten, die Senkung des Pro-Kopf-Abfallaufkommens und des
Abfallaufkommens in absoluten Werten, die Ausarbeitung einer umfassenden
Strategie zur Bekämpfung unnötiger Lebensmittelabfälle, die Gewährleistung
eines Recyclings von hoher Qualität, die Verwendung recycelter Abfälle als
wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union, die Begrenzung der
energetischen Verwertung auf nicht recycelbare Materialien und die Begrenzung
der Deponierung auf nicht verwertbare Abfälle gehören, auf die beschriebene
Situation ein. Er trägt auch zur Durchführung der EU-Rohstoffinitiative[7] bei. Darüber hinaus umfasst der Vorschlag auch
Elemente zur Vereinfachung der Berichtspflichten in den Richtlinien 94/62/EG
über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 2000/53/EG über Altfahrzeuge[8] und 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und
Altakkumulatoren[9]. 2. ERGEBNISSE
DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1 Studien Der Folgenabschätzung und dem
Richtlinienvorschlag liegen die drei wichtigsten Studien[10] zugrunde, die in den
letzten beiden Jahren durchgeführt wurden; darin werden die technischen und
sozioökonomischen Aspekte/Auswirkungen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der
Durchführung und Weiterentwicklung des EU-Abfallrechts bewertet. 2.2 Interne Konsultation Am 16. April 2012 wurde eine
Lenkungsgruppe für die Folgenabschätzung eingesetzt. Zur Teilnahme an fünf
Sitzungen der Gruppe wurden die folgenden GDs eingeladen: SG, ECFIN, ENTR,
CLIMA, JRC und ESTAT. Die Lenkungsgruppe begleitete die Ausarbeitung der
Folgenabschätzung. 2.3 Externe Konsultation Die Kommission stellte eine vorläufige Liste
der zu behandelnden Fragen auf; im Februar 2013 wurden die ersten Gespräche mit
den wichtigsten Interessenträgern geführt. Im Juni 2013 wurde im Einklang mit
den Mindeststandards für die Konsultation eine öffentliche Online-Konsultation
eingeleitet, die im September 2013 abgeschlossen wurde. Dabei gingen 670 Reaktionen ein, die das
starke öffentliche Problembewusstsein für die Abfallbewirtschaftung in der EU
und die hohen Erwartungen an ein Tätigwerden der EU auf diesem Gebiet
widerspiegeln. 2.4 Folgenabschätzung Zusammen mit diesem Vorschlag werden eine
Folgenabschätzung und eine Zusammenfassung veröffentlicht. In der
Folgenabschätzung werden die wichtigsten ökologischen, sozialen und
wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen politischen Optionen zur
Verbesserung der Abfallbewirtschaftungsbilanzen in der EU bewertet. Es werden
Ziele mit unterschiedlich hohen Ambitionen bewertet und mit einem
Baseline-Szenario verglichen, um festzustellen, welche Instrumente und Ziele maximalen
Nutzen zu minimalen Kosten versprechen. Der Ausschuss für Folgenabschätzung der
Kommission gab am 8. April 2014 eine befürwortende Stellungnahme zu der
Folgenabschätzung ab und formulierte eine Reihe von Empfehlungen zur
Feinabstimmung des Berichts. Er forderte, die Problemstellung und die
Notwendigkeit neuer mittelfristiger Ziele genauer zu präzisieren, die Argumente
für ein Deponieverbot unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit sowie für einheitliche Ziele in allen Mitgliedstaaten besser
zu untermauern und genauer zu erläutern, wie die unterschiedlichen
Abfallbewirtschaftungsleistungen der Mitgliedstaaten in dem Vorschlag
berücksichtigt werden. Die weitere Prüfung der politischen Optionen
in der Folgenabschätzung führte zu dem Fazit, dass die Kombination der Optionen
2 und 3.7 die folgenden Vorteile erbringen würde: –
Verringerung der Verwaltungslasten insbesondere für
kleine Betriebe oder Unternehmen, Vereinfachung und bessere Umsetzung, auch
durch Festsetzung von dem Zweck angemessenen Zielen (fit for purpose); –
Schaffung von Arbeitsplätzen – bis 2030 könnten
mehr als 180 000 direkte Arbeitsplätze geschaffen werden, von denen die
meisten nicht aus der EU ausgelagert werden könnten; –
Senkung der Treibhausgasemissionen – von 2014 bis
2030 könnten etwa 443 Mio. Tonnen Treibhausgase eingespart werden; –
positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit
der Abfallbewirtschaftungs- und der Recyclingbranche in der EU sowie auf das
verarbeitende Gewerbe (bessere erweiterte Herstellerverantwortung, sichererer
Zugang zu Rohstoffen); –
geringere Abhängigkeit der EU von Rohstoffeinfuhren
dank Rückführung von Sekundärrohstoffen in die EU-Wirtschaft. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1 Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahme Die wichtigsten Änderungen des Vorschlags sind: –
Anpassung von Begriffsbestimmungen und Aufhebung
hinfälliger Vorschriften; –
Vereinfachung und Rationalisierung von
Berichtspflichten; –
Einführung eines Frühwarnsystems zur Überwachung
der Einhaltung der Recyclingziele; –
Einführung von Mindestbetriebsbedingungen für die
erweiterte Herstellerverantwortung; –
Anhebung der Zielvorgabe für die Vorbereitung zur
Wiederverwendung und für das Recycling von Siedlungsabfällen auf 70 % bis
2030; –
Anhebung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung
und das Recycling von Verpackungsabfällen; –
Beschränkung der Deponierung anderer Siedlungsabfälle
als Restabfälle bis 2030; –
Anpassung an die Artikel 290 und 291 AEUV über
delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die genannten Maßnahmen sollen den erforderlichen Rechtsrahmen
bilden, in dem die Mitgliedstaaten ihre politischen Strategien und
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Vermeidung und des Recyclings von Abfall
entwickeln können. 3.2 Rechtsgrundlage und Grundlage
für das Tätigwerden der EU Mit der vorliegenden Richtlinie werden sechs
Richtlinien geändert, die die Bewirtschaftung unterschiedlicher Abfallarten
betreffen. Vier dieser Richtlinien (Richtlinie 2008/98/EG, Richtlinie
1999/31/EG, Richtlinie 2000/53/EG und Richtlinie 2012/19/EU) wurden auf der
Grundlage des Artikels 192 Absatz 1 AEUV erlassen, die Richtlinie
2006/66/EG dagegen auf der Grundlage des Artikels 192 Absatz 2 sowie
des Artikels 114 AEUV und die Richtlinie 94/62/EG nur auf der Grundlage
des Artikels 114 AEUV. Daher sollte sich die vorliegende Richtlinie auf
Artikel 192 Absatz 1 AEUV und in Bezug auf Artikel 2 auf
Artikel 114 AEUV stützen. In Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie
2008/98/EG wird für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von
Haushalts- und ähnlichen Abfällen eine Zielvorgabe von 50 % und für die
Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche
Verwertung nicht gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle eine Zielvorgabe von
70 % bis 2020 festgesetzt. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 überprüft
die Kommission unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und
sozialen Auswirkungen der Festlegung der Zielvorgaben bis spätestens
31. Dezember 2014 diese Zielvorgaben, um sie nötigenfalls zu erhöhen und
die Festlegung von Zielvorgaben für weitere Abfallströme in Betracht zu ziehen.
Gemäß Artikel 9 Buchstabe c legt die Kommission bis Ende 2014 Zielvorgaben
für die Abfallvermeidung und Entkopplung vom Wirtschaftswachstum auf der
Grundlage bewährter verfügbarer Verfahren fest, die bis 2020 zu erreichen sind,
und überprüft, falls notwendig, die in Artikel 29 Absatz 4 genannten
Indikatoren. Gemäß Artikel 37 Absatz 4 schließlich überprüft die
Kommission im ersten Bericht, der bis zum 12. Dezember 2014 erstellt wird,
mehrere Maßnahmen, darunter die Programme für die Herstellerverantwortung bei
bestimmten Abfallströmen, sowie Zielvorgaben, Indikatoren und Maßnahmen auf den
Gebieten Recycling sowie stoffliche und energetische Verwertung, die dazu
beitragen können, die in den Artikeln 1 und 4 genannten Ziele
wirkungsvoller zu erreichen. In Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie
1999/31/EG werden für die Verringerung der zu deponierenden Mengen biologisch
abbaubarer Siedlungsabfälle drei Ziele festgelegt und wird die Deponierung
bestimmter Abfälle verboten. Die Mitgliedstaaten müssen das letzte Ziel für die
Verringerung der zu deponierenden Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle
bis zum 16. Juli 2016 erreichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird
das Ziel bis zum 16. Juli 2014 unter Berücksichtigung der praktischen
Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der beiden vorangegangenen
Ziele überprüft und gegebenenfalls bestätigt oder geändert, um ein hohes Maß an
Umweltschutz zu gewährleisten. In Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG
werden Zielvorgaben für die Verwertung und die stoffliche Verwertung von
Verpackungsabfall festgelegt, die nach Artikel 6 Absatz 5 alle fünf
Jahre auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten und der
Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und der Evaluierungstechniken wie
etwa Lebenszyklusanalysen und Kosten-Nutzen-Analysen neu festgelegt werden. 3.3 Subsidiaritätsprinzip und
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind. Der
Vorschlag beschränkt sich auf die Änderung der genannten Richtlinien durch die
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung gemeinsamer Ziele und stellt es den
Mitgliedstaaten frei, sich für spezifische Umsetzungsmethoden zu entscheiden. 3.4 Erläuternde Dokumente Zur Verbesserung der Qualität der Informationen
über die Umsetzung der Richtlinie hält die Kommission erläuternde Dokumente aus
den nachstehenden Gründen für erforderlich. Das Abfallrecht wird in den Mitgliedstaaten oft
stark dezentralisiert - je nach Verwaltungsstruktur eines Mitgliedstaats auf
regionaler oder lokaler Ebene – und durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt.
Daher müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der geänderten Richtlinien
möglicherweise viele unterschiedliche Rechtsakte auf nationaler, regionaler
oder lokaler Ebene ändern. Die vorliegende Richtlinie ändert
Abfallrichtlinien und wirkt sich auf eine Vielzahl rechtlich bindender
Verpflichtungen aus. Sie enthält eine umfassende Änderung der Ziele der
Abfallrahmenrichtlinie, der Deponierichtlinie und der Verpackungsrichtlinie
sowie eine Vereinfachung der WEEE-, der Altauto- und der Batterierichtlinie. Es
handelt sich um eine komplexe Überarbeitung des Abfallrechts, die eine ganze
Reihe nationaler Rechtsvorschriften betreffen kann. Die überarbeiteten Ziele für die
Abfallbewirtschaftung in den geänderten Richtlinien sind miteinander verzahnt
und sollten sorgfältig in nationales Recht umgesetzt und später in die
nationalen Abfallbewirtschaftungssysteme einbezogen werden. Die Bestimmungen der geänderten Richtlinien werden
ein breites Spektrum privater und öffentlicher Interessenträger in den
Mitgliedstaaten betreffen und wichtige Auswirkungen auf geplante Investitionen und
künftige Infrastrukturen von Abfallbewirtschaftungssystemen haben. Die
geänderten Richtlinien müssen unbedingt vollständig und korrekt umgesetzt
werden, damit gewährleistet ist, dass ihre Ziele (d. h. Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt, bessere Ressourceneffizienz, Funktionieren
des Binnenmarkts sowie Vermeidung von Handelshemmnissen und
Wettbewerbsbeschränkungen in der EU) erreicht werden. Die oben genannten Faktoren dürften das Risiko für
Fehler bei der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie erhöhen und der
Kommission ihre Aufgabe, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen, erschweren.
Klare Instruktionen zur Umsetzung der überarbeiteten Abfallrichtlinien sind zur
Gewährleistung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit
den Bestimmungen der Richtlinien von entscheidender Bedeutung. Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder
Dokumente kann für bestimmte Mitgliedstaaten einen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand bedeuten. Erläuternde Dokumente sind jedoch notwendig zur
wirksamen Überprüfung der vollständigen und korrekten Umsetzung in nationales
Recht, die aus den oben genannten Gründen erforderlich ist und für die keine
weniger aufwendige Methode existiert. Zudem leisten erläuternde Dokumente einen
wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission. Ohne
erläuternde Dokumente würde die Überprüfung der Umsetzungsverfahren in allen
Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen und unzählige Kontakte zu nationalen
Behörden erfordern. Dementsprechend steht der zusätzliche Verwaltungsaufwand,
der möglicherweise durch die Vorlage erläuternder Dokumente verursacht wird, in
einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel, nämlich zur Gewährleistung
der wirksamen Umsetzung der überarbeiteten Richtlinien und zur Erreichung ihrer
Vorgaben. Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten
ersucht, bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente
mit einer Erläuterung der Beziehung zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie
zur Änderung des Abfallrechts und den entsprechenden Teilen der Rechtsakte zu
deren Umsetzung in nationales Recht beizulegen. 3.5 Delegierte Befugnisse und
Durchführungsbefugnisse der Kommission Mit Artikel 1 Nummern 2,
3, 5, 7, 8, 13, 14, 16, 18, 20 und 21, Artikel 2 Nummern 2, 5, 6, 8 und 9 sowie Artikel 3 Nummern 6 und 7 und den in
Artikel 4 und Artikel 6 Nummer 1 vorgeschlagenen Änderungen werden
die delegierten und Durchführungsbefugnisse der Kommission in die Richtlinien 2008/98/EG,
94/62/EG bzw. 1999/31/EG eingeführt und die entsprechenden Verfahren für den
Erlass dieser Rechtsakte festgelegt. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihm kein Finanzbogen im Sinne des
Artikels 31 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates) beigefügt ist. 2014/0201 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über
Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über
Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und
Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Text von Bedeutung für den EWR) DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und in
Bezug auf Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[11], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[12], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Abfallbewirtschaftung in
der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu
erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu
schützen eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen
zu gewährleisten. (2) Die Rechtsgrundlage für die
Änderungen der Richtlinien 1999/31/EG, 2000/53/EG, 2006/66/EG, 2008/98/EG und
2012/19/EU ist daher Artikel 192 Absatz 2 des Vertrags. Da die
Richtlinie 94/62/EG jedoch eine Maßnahme ist, mit der das Funktionieren des
Binnenmarktes gewährleistet wird, sollte sie auf der Grundlage des
Artikels 114 des Vertrags geändert werden. Im Interesse der Vereinfachung
und aus Gründen der Verfahrensökonomie empfiehlt es sich, alle diese Richtlinien
durch einen einzigen Änderungsrechtsakt zu ändern. (3) Die Kommission hat die
Zielvorgaben in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[13],
Artikel 5 Absatz 2 des der Richtlinie 1999/31/EG des Rates[14] und Artikel 6
Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15] überprüft. Bei der
Überprüfung hat die Kommission festgestellt, dass diese Zielvorgaben geändert
werden sollten, damit sie die Erfordernisse der Kreislaufwirtschaft besser
widerspiegeln, indem der Anteil der zur Wiederverwendung vorbereiteten und
recycelten Siedlungs- und Verpackungsabfälle angehoben und die Deponierung von
Abfällen, die für Deponien für nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind,
abgeschafft wird. (4) Viele Mitgliedstaaten haben die
notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch nicht vollständig aufgebaut
und planen zurzeit Investitionen. Daher ist es wichtig, klare politische Ziele
festzulegen, damit Sekundärrohstoffe nicht am Ende der Abfallhierarchie
verloren gehen. (5) Siedlungsabfälle machen 7 bis
10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus; dieser Abfallstrom ist
jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner
Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des
Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der
Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf die äußerst komplexe und
gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den
Bürgerinnen und Bürgern und auf seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit
zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert seine Bewirtschaftung ein
hochkomplexes Abfallbewirtschaftungssystem mit einem effizienten Sammelsystem,
die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürgern sowie der Unternehmen, eine
auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und ein
ausgefeiltes Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente
Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der
allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab. (6) Verpackungsabfall und
biologisch abbaubarer Siedlungsabfall machen einen Großteil des
Siedlungsabfalls sowie des Haushalts- und ähnlichen Abfalls aus. Deshalb muss
gleichzeitig untersucht werden, wie sich die Festsetzung von Zielvorgaben für
die Bewirtschaftung dieser Abfallströme auswirkt. (7) Industrie-, Gewerbe- und
Bergbauabfälle sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich
uneinheitlich und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur
eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder
Gewerbezweigs oder der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten
geografischen Gebiet. Deshalb ist für den größten Teil des Industrie- und
Bergbauabfalls ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen
Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die
besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) stützt, eine geeignete Lösung[16]. Industrielle und
gewerbliche Verpackungsabfälle fallen jedoch weiterhin unter die Bestimmungen
der Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG einschließlich ihrer Verbesserungen. (8) Mit einer schrittweisen
Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung
und das Recycling von Siedlungsabfall und der Abschaffung der Deponierung von
recycelbarem Abfall bis zu einer Deponierung von höchstens 25 % bis 2025 sollte
sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch eine
ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie zunehmend
und wirksam verwertet werden. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass
im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt
und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative[17] sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. (9) Eine weitere Anhebung der in
den Richtlinien 2008/98/EG, 94/62/EG und 1999/31/EG festgelegten Zielvorgaben
für Wiederverwendung und Recycling von Siedlungs- und Verpackungsabfällen,
wobei mit den am leichtesten zu recycelnden Abfallströmen begonnen werden
sollte (z. B. Kunststoffe, Metalle, Glas, Papier, Holz, Bioabfall), sollte
klare ökologische, wirtschaftliche und soziale Vorteile erbringen. (10) Um in den Mitgliedstaaten mehr
Siedlungsabfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln, muss
unbedingt die Verpflichtung zur Einrichtung getrennter Sammelsysteme für
Papier, Metall, Kunststoffe und Glas eingehalten werden. Außerdem dürfte die mit
dem vorliegenden Vorschlag eingeführte getrennte Sammlung von Bioabfällen dazu
beitragen, die Verunreinigung recycelbarer Materialien zu verhindern. (11) Wegen der in diesem Vorschlag
vorgesehenen Kombination von Recycling-Zielvorgaben mit Deponiebeschränkungen
sind die unionsweit geltenden Zielvorgaben für die energetische Verwertung und
die maximalen Recycling-Zielvorgaben für Verpackungsabfälle in der Richtlinie
94/62/EG nicht mehr erforderlich und sollten gestrichen werden. (12) Aus den in diesem Vorschlag
enthaltenen Zielvorgaben folgt, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung von
Recyclingmaterialien, wie Altpapier und –holz, im Einklang mit der
Abfallhierarchie und dem Ziel, die Union einer „Recycling-Gesellschaft“ näher
zu bringen, fördern und die Deponierung oder Verbrennung solcher Materialien
nach Möglichkeit nicht unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten auch
nicht unterstützen, dass Abfall, der auf technisch und wirtschaftlich machbare
Weise und unter umweltverträglichen Bedingungen zu recyceln ist, verbrannt wird.
Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2008/98/EG sollte in diesem Sinne
ausgelegt werden. (13) Mit diesem Vorschlag sollen
klare Weichenstellungen für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt
und auf diese Weise Investitionssicherheit für die Mitgliedstaaten und die
Wirtschaft gewährleistet werden. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen
Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in
Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur, sollten die Mitgliedstaaten die
europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der
Abfallhierarchie durch die Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und
des Recyclings effizient nutzen. (14) Die Kommission hat unter
Zugrundelegung der technischen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Überarbeitung
der Richtlinie für 2025 Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen
aus Kunststoff festgelegt. Die Kommission kann auf Basis einer Überprüfung der
Fortschritte, die die Mitgliedstaaten auf dem Weg zur Erreichung dieser
Zielvorgaben erzielt haben, und unter Berücksichtigung der in Verkehr
gebrachten Kunststoffarten sowie der Entwicklung neuer Recyclingtechniken neue
Zielvorgaben für Kunststoffe für das Jahr 2030 festlegen. (15) Das getrennte Sammeln und
Recyceln von Eisenmetallen und Aluminium hätte beträchtliche wirtschaftliche
und ökologische Vorteile, da auf diese Weise mehr Aluminium wiedergewonnen
würde. Daher sollte die Zielvorgabe für Wiederverwendung und Recycling von
Metallverpackungen in zwei getrennte Zielvorgaben für diese beiden Abfallarten
aufgeteilt werden. (16) Bei der Abfallbewirtschaftung
gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug
auf Siedlungsabfälle. Um eine bessere, raschere und einheitlichere Durchführung
des Abfallrechts sicherzustellen und Durchführungsprobleme frühzeitig zu
erkennen, sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, damit Schwächen
erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben
Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. (17) Mit der Richtlinie 2008/98/EG
wurden grundlegende Begriffsbestimmungen für die Abfallbewirtschaftung
eingeführt. In dem Bemühen um eine größere Kohärenz des Abfallrechts sollten
die Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 94/62/EG und 1999/31/EG an die der
Richtlinie 2008/98/EG angepasst werden. (18) In die Richtlinie 2008/98/EG
sollten Definitionen der Begriffe Siedlungsabfälle, Lebensmittelabfälle und
Verfüllung eingefügt und in die Richtlinie 1999/31/EG sollte die Definition des
Begriffs Restabfälle eingefügt werden, um klarzustellen, was diese Begriffe
umfassen. (19) Die von den Mitgliedstaaten
gemeldeten Statistiken sind für die Bewertung der Einhaltung des Abfallrechts durch
die Kommission von wesentlicher Bedeutung. Die Qualität und Zuverlässigkeit der
Statistiken sollte durch Einführung einer einzigen Anlaufstelle für alle
Abfalldaten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der
nationalen Berichterstattungsmethoden sowie Überprüfung der Datenqualität durch
unabhängige Dritte verbessert werden. (20) Die Hersteller von Waren und
Produkten sollten für die Bewirtschaftung der nach dem Gebrauch anfallenden
Abfälle verantwortlich sein. Regelungen über die erweiterte
Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten
Abfallbewirtschaftung, aber sie sind in den Mitgliedstaaten ganz
unterschiedlich wirksam und erfolgreich. Daher müssen für die erweiterte
Herstellerverantwortung Mindestbetriebsbedingungen festgelegt werden mit dem
Ziel, die Kosten der Bewirtschaftung am Ende der Lebensdauer nach hohen
Umweltstandards zu internalisieren und Herstellern einen Anreiz dazu zu geben,
Umwelterwägungen während der gesamten Lebensdauer des Erzeugnisses von der
Gestaltungsphase bis zum Ende der Lebensdauer berücksichtigen, um ihre Kosten
zu senken und ihre Leistung zu verbessern und um gleiche Ausgangsbedingungen
sicherzustellen und Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu
verhindern. (21) Die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor
problematisch, und für einen Teil dieses Abfallstroms liegen gar keine Daten
über die Behandlung vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und
Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für
gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten gestärkt werden. Die elektronische
Datenerfassung sollte auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um
Aufzeichnungen für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die
Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern. (22) Um die Versorgung mit
kritischen Rohstoffen sicherzustellen und im Einklang mit der
Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen
Innovationspartnerschaft für Rohstoffe[18]
sollten die Mitgliedstaaten entsprechend der Abfallhierarchie und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der
Vorteile für die Umwelt Maßnahmen treffen, um Abfälle, die erhebliche Mengen
kritischer Rohstoffe[19]
enthalten, auf die bestmögliche Weise zu bewirtschaften. Die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, z. B. die Recycling-Zielvorgaben für
Siedlungsabfälle und das Verbot der Verbringung von Metallen, einschließlich der
in weggeworfenen Produkten enthaltenen Metalle, in Deponien für nicht
gefährliche Abfälle, werden die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen
unterstützen. (23) Um die wirksame Durchführung
der Rohstoffinitiative weiter zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten auf
die einzelstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung
und Verwertung von Abfällen, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe
enthalten, in ihre Abfallbewirtschaftungspläne aufnehmen. (24) Angesichts der negativen
Auswirkungen der Lebensmittelverschwendung auf die Umwelt sollten die
Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Mitgliedstaaten den Umfang
der Lebensmittelabfälle in allen Sektoren auf vergleichbare Weise erfassen und
melden, und nationale Pläne zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen aufgestellt
werden, die darauf abzielen, das Aufkommen an Lebensmittelabfällen bis 2025 um
30 % zu verringern. (25) Bei der Festlegung nationaler
Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, sollten die Mitgliedstaaten
Prioritäten auf der Grundlage der Abfallbewirtschaftungshierarchie –
Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und
Beseitigung - aufstellen. Bei Lebensmittelabfällen sollte sorgfältig erwogen
werden, ob und für welche Kategorien von Lebensmittelabfällen Spenden sowie der
möglichen Verwendung ehemaliger Lebensmittel in Tierfutter Priorität vor der
Kompostierung, Erzeugung erneuerbarer Energie oder Deponierung eingeräumt
werden sollte. Bei dieser Bewertung sollten insbesondere wirtschaftliche
Gegebenheiten, Gesundheitsaspekte und Qualitätsstandards berücksichtigt werden,
und sie sollte immer im Einklang mit den Unionsvorschriften über die Sicherheit
von Lebens- und Futtermitteln sowie die Tiergesundheit stattfinden. (26) Die Vermüllung, insbesondere
durch Kunststoffabfälle, hat direkte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt,
und die hohen Säuberungskosten sind eine unnötige Belastung für die Wirtschaft.
Die Einführung spezifischer Maßnahmen in Abfallbewirtschaftungsplänen,
finanzielle Unterstützung von Herstellern im Rahmen von Programmen für die
erweiterte Herstellerverantwortung sowie die ordnungsgemäße Durchsetzung
einschlägiger Maßnahmen durch die zuständigen Behörden dürften dazu beitragen,
dieses Problem zu bewältigen. (27) In der Mitteilung der
Kommission über die Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT):
Ergebnisse und Ausblick[20]
hat die Kommission sich verpflichtet, Rechtsakte der Union zu bewerten, zu
vereinfachen oder aufzuheben, um die Verwaltungslast für die Wirtschaft zu
verringern sowie das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung anzukurbeln. Im
Mittelpunkt von REFIT stehen Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslasten
für kleine Betriebe oder Unternehmen. Bei der Konsultation zu den zehn
Rechtsakten, die den größten Aufwand für KMU[21]
verursachen, wurde festgestellt, dass das Abfallrecht zu den Gebieten gehört,
auf denen die Verwaltungslasten möglichst verringert werden müssen. Als
Reaktion auf diese Forderung und nach ausführlicherer Konsultation kleinerer
Betriebe oder Unternehmen in einem speziellen Workshop zu diesem Thema am 16. September
2013 sollten die Genehmigungs- und Registrierungsanforderungen an kleine
Betriebe oder Unternehmen gelockert werden. (28) Die alle drei Jahre von den
Mitgliedstaaten erstellten Durchführungsberichte haben sich nicht als wirksames
Instrument erwiesen, um die Einhaltung der Bestimmungen zu überprüfen und die
ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, und sie verursachen unnötigen
Verwaltungsaufwand. Es empfiehlt sich daher, die Bestimmungen, mit denen die
Mitgliedstaaten zur Abfassung dieser Berichte verpflichtet werden, aufzuheben
und für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen ausschließlich die
statistischen Daten zu nutzen, die die Mitgliedstaaten der Kommission
alljährlich melden und aus denen hervorgeht, wann die Zielvorgaben wahrscheinlich
erfüllt werden. (29) Es muss weiter
über bestimmte Aspekte der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[22]
berichtet werden. Damit die Umsetzung der genannten Richtlinie besser überwacht
werden kann, sollten diese Berichte jährlich erstattet werden. (30) Eine zuverlässige Berichterstattung
über statistische Daten über die Abfallbewirtschaftung ist von zentraler
Bedeutung für eine effiziente Umsetzung und die Gewährleistung gleicher
Ausgangsbedingungen in den Mitgliedstaaten. Daher erstellen die Mitgliedstaaten
die Berichte über die Erfüllung der im Abfallrecht festgelegten Zielvorgaben
mit Hilfe der jüngsten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern
der Mitgliedstaaten entwickelten Methodik. (31) Um die Richtlinie 94/62/EG zu
ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich Artikel 3
Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und
Artikel 20 Absatz 1 zu erlassen. Es ist
besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. (32) Um die Richtlinie 2008/98/EG
zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich Artikel 5
Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 38 Absätze 1,
2 und 3 zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass
die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen,
auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass
die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. (33) Um die Richtlinie 1999/31/EG
zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich
Artikel 16 zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im
Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene
von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Anhänge sollten nur im
Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen, wie sie in den
Anhängen zum Ausdruck kommen, geändert werden. Zu diesem Zweck sollte die
Kommission in Bezug auf Anhang II die allgemeinen Grundsätze und die
allgemeinen Verfahren für die Untersuchung und die Annahme von Abfall in
Anhang II berücksichtigen, für jede Deponieklasse sollten spezifische
Kriterien und/oder Untersuchungsmethoden sowie damit verbundene Grenzwerte
festgelegt werden, erforderlichenfalls auch für spezifische Arten von Deponien
innerhalb jeder Klasse, einschließlich Untertagedeponien. Die Kommission sollte
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie prüfen, ob
Vorschläge zur Normung der Überwachungs‑, Probenahme und Analyseverfahren
bezüglich der Anhänge angebracht sind. (34) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG sollten
der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 12
Absatz 3b und Artikel 19 Absatz 1 übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates[23]
ausgeübt werden. (35) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 3
Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2a,
Artikel 5 Absatz 2b, Anhang I Nummer 3.5 und Anhang II
Nummer 5 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[24] ausgeübt werden. (36) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 9
Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2,
Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35
Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 4
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[25] ausgeübt werden. (37) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden
Dokumenten vom 28. September 2011 haben die Mitgliedstaaten sich verpflichtet,
in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein
oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den
Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf die vorliegende Richtlinie
hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. (38) Da die Ziele
dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Abfallbewirtschaftung in der
Union, womit ein Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der
Qualität der Umwelt, zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie zur
umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen
Union geleistet wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können, wenn sie einzeln tätig werden, sondern vielmehr wegen ihres
Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann
die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2008/98/EG Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt
geändert: a) Die folgende Nummer 1a
wird eingefügt: „1a. „Siedlungsabfälle“ Abfälle gemäß
Anhang VI;“ b) Die folgenden Nummern 4a und
4b werden eingefügt: „4a. „Lebensmittelabfälle“
Lebensmittel, einschließlich nicht essbarer Bestandteile, die der
Lebensmittelkette verloren gehen, ausgenommen Lebensmittel, die zur stofflichen
Verwendung, z. B. als biobasierte Produkte, eingesetzt, oder als
Tierfutter verwendet oder zur Verteilung versandt werden; 4b. „Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die den
Abfallkategorien in Kapitel 17 des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG und
etwaiger späterer Änderungen entsprechen, ausgenommen gefährliche Abfälle und
natürlich vorkommende Stoffe gemäß der Definition in der Kategorie
17 05 04;“ c) Die folgende Nummer 15a
wird eingefügt: „15a. „stoffliche
Verwertung“ jede Verwertungsmaßnahme, ausgenommen die energetische Verwertung
und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff verwendet werden
sollen;“ d) Die folgende Nummer 17a
wird eingefügt: „17a. „Verfüllung“ jede der folgenden Verwertungsarten: i) Verwertung, bei der Abfälle in Abgrabungen wie im
Untertagebau oder in Kiesgruben zur Auffüllung zwecks Neigungsausgleich, aus
Sicherheitsgründen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden; ii) Verwertung, bei der Abfälle zu
Bauzwecken, zur Verfüllung von Bergwerken und
Steinbrüchen, zur Rekultivierung,
Landgewinnung oder Landschaftsgestaltung verwendet werden
oder bei der Abfälle andere Materialien ersetzen, die
keine Abfälle sind und andernfalls für den betreffenden Zweck verwendet worden
wären;“ e) Die folgende Nummer 20a
wird eingefügt: „20a. „kleine Betriebe oder Unternehmen“ Betriebe, die weniger als 250 Personen beschäftigen
und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR
erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR
beläuft;“ 2. Artikel 5 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 1 wird der
folgende Buchstabe e angefügt: „e) alle sonstigen gemäß Absatz 2
festgelegten Voraussetzungen, die für bestimmte Stoffe oder Gegenstände erfüllt
sein müssen.“ b) Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der
Kriterien zu erlassen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als
Nebenprodukt und nicht als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1
anzusehen sind.“ 3. Artikel 6 Absatz 2
erhält folgende Fassung: „(2) Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Annahme der Kriterien gemäß Absatz 1 und zur
Festlegung der Abfallarten, für die diese Kriterien gelten, zu erlassen. Spezielle Kriterien für das Ende der
Abfalleigenschaft sind unter anderem mindestens für körniges Gesteinsmaterial,
Papier, Glas, Metall, Reifen, Textilien und Bioabfall in Betracht zu ziehen.“ 4. Artikel 6 Absatz 3
erhält folgende Fassung: „(3) Abfälle, die nicht mehr als Abfälle im
Sinne der Absätze 1 und 2 anzusehen sind, gelten für die Zwecke der
Berechnung der Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinien
94/62/EG, 2000/53/EG und 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates* als recycelt, es sei denn, die
Materialien sind dazu bestimmt, als Brennstoff oder mit Ausnahme von Granulat
von Bau- und Abbruchabfällen zur Verfüllung verwendet zu werden. * Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).“ 5. Artikel 7 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 Satz 1
erhält folgende Fassung: „(1) Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des
durch die Entscheidung 2000/532/EG erstellten Abfallverzeichnisses zu
erlassen.“ b) Absatz 5 wird
gestrichen. 6. Artikel 8 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 1 wird der
folgende Unterabsatz 1 angefügt: „(1a) Die erweiterte Herstellerverantwortung bedeutet,
dass die betriebliche und/oder finanzielle Verantwortung des Herstellers für
ein Erzeugnis auf die Phase des Lebenszyklus des Erzeugnisses ausgeweitet wird,
die auf die Nutzung folgt;“ b) Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete
Maßnahmen, um eine solche Gestaltung der Erzeugnisse zu fördern, die sowohl bei
der Herstellung als auch beim anschließenden Gebrauch die Umweltfolgen und die
Entstehung von Abfällen verringert, ohne den Binnenmarkt zu verzerren. Um die ordnungsgemäße Umsetzung der
Abfallhierarchie zu erleichtern, umfassen diese Maßnahmen solche zur Förderung
der Entwicklung, der Herstellung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen,
die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfällen
geworden sind, zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Die
Maßnahmen tragen den Auswirkungen der Erzeugnisse während ihres gesamten
Lebenszyklus Rechnung.“ c) Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „(3) Bei der Ausarbeitung und Anwendung der
erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen die Mitgliedstaaten die in
Anhang VII festgelegten Mindestanforderungen.“ 7. Artikel 9 erhält
folgende Fassung: „Artikel 9 Abfallvermeidung „(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete
Abfallvermeidungsmaßnahmen. (2) Die Europäische Umweltagentur
veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht, aus dem hervorgeht, welche
Fortschritte jeder Mitgliedstaat und die Union insgesamt bei der Vermeidung der
Abfallerzeugung sowie bei der Entkopplung der Abfallerzeugung vom
Wirtschaftswachstum erzielt haben. (3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um
die Erzeugung von Lebensmittelabfällen in der gesamten Lebensmittelversorgungskette
zu verhindern. Die Maßnahmen zielen darauf ab, im Zeitraum vom 1. Januar
2017 bis zum 31. Dezember 2025 eine Reduzierung der Lebensmittelabfälle im
verarbeitenden Gewerbe, im Handel/Vertrieb, im Hotel- und Gaststättengewerbe
sowie in privaten Haushalten um mindestens 30 % sicherzustellen. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember
2017 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die
Überwachung der Durchführung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur
Vermeidung von Lebensmittelabfällen getroffen haben. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2
genannten Verfahren erlassen.“ 8. Artikel 11 wird wie
folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt
geändert: i) Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) das Recycling und die Vorbereitung zur
Wiederverwendung von Siedlungsabfällen werden bis spätestens 1. Januar
2020 auf mindestens 50 Gewichtsprozent erhöht;“ ii) Der folgende Buchstabe c wird
angefügt: „c) das Recycling und die
Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen werden bis spätestens
1. Januar 2030 auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht.“ b) Die Absätze 3, 4 und 5
erhalten folgende Fassung: „(3) Die Kommission kann die erforderlichen
Durchführungsrechtsakte erlassen, um eine einheitliche Umsetzung des Ziels
gemäß Absatz 2 Buchstabe b in Bezug auf die Verfüllung
sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. (4) Für die Zwecke der Berechnung, ob die
Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c erreicht wurden, gilt
das Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Abfalls als
das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen Verfahren zur Vorbereitung zur
Wiederverwendung oder zum Recycling zugeführt wurde, abzüglich des Gewichts der
Materialien, die im Laufe dieses Verfahrens aufgrund von Verunreinigungen, die
beseitigt oder auf andere Weise verwertet werden müssen, entsorgt wurden. Macht das entsorgte Material jedoch
2 Gewichtsprozent oder weniger des Abfalls aus, der diesem Verfahren
zugeführt wird, gilt das Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten und
recycelten Abfalls als das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen Verfahren
zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zugeführt wurde. (5) Für die Zwecke der Berechnung, ob die
Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe b erreicht wurde, gilt das
Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten, recycelten und stofflich
verwerteten Abfalls als das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen
Verfahren zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur
sonstigen stofflichen Verwertung zugeführt wurde, abzüglich des Gewichts der
Materialien, die im Laufe des endgültigen Verfahrens zur Vorbereitung zur
Wiederverwendung, zum Recycling oder zur stofflichen Verwertung aufgrund von
Verunreinigungen, die beseitigt oder auf andere Weise verwertet werden müssen,
entsorgt wurden. Macht das entsorgte Material jedoch
2 Gewichtsprozent oder weniger des Abfalls aus, der diesem Verfahren
zugeführt wird, gilt das Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten und
recycelten Abfalls als das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen Verfahren
zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zugeführt wurde.“ 9. Der folgende Artikel 11a
wird eingefügt: „Artikel 11a Frühwarnsystem (1) Die Kommission veröffentlicht mit
Unterstützung der Europäischen Umweltagentur folgende Berichte: a) 2017 einen Bericht über die Erreichung
der Zielvorgaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a
und b; b) 2022 einen Bericht über die Erreichung
der Zielvorgabe nach Artikel 9 Absatz 3; c) 2027 einen Bericht über die Erreichung
der Zielvorgabe nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c. (2) Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten
Folgendes: a) eine Bewertung, inwieweit die einzelnen
Mitgliedstaaten die Zielvorgaben erreicht haben; b) eine Einschätzung dazu, wann die
einzelnen Mitgliedstaaten die Zielvorgaben voraussichtlich erreichen werden,
und c) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen
die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht fristgerecht erfüllen
werden, sowie geeignete Empfehlungen. Die Berichte können erforderlichenfalls auch die
Durchführung zusätzlicher Anforderungen behandeln, die nicht in Absatz 1
genannt sind. (3) Die Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr
besteht, dass sie die Zielvorgaben nicht erreichen werden, übermitteln der
Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
des Berichts der Kommission einen Abhilfeplan mit Angabe der Maßnahmen, die der
betreffende Mitgliedstaat zur Erfüllung der Zielvorgaben zu treffen
beabsichtigt. Der Abhilfeplan trägt den Empfehlungen der Kommission gemäß
Absatz 2 Buchstabe c, den Maßnahmen in Anhang VIII oder allen
sonstigen geeigneten Maßnahmen Rechnung. Er enthält Angaben dazu, wann die
Zielvorgaben voraussichtlich erreicht werden. (4) Wenn die Mitgliedstaaten als Reaktion auf
den Bericht der Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a einen
Abhilfeplan vorlegen, können sie eine Verlängerung der Frist gemäß Artikel 11
Absatz 2 Buchstabe a um höchstens drei Jahre beantragen. Der Antrag auf Fristverlängerung gilt als
angenommen, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt
des Abhilfeplans Einwände gegen ihn erhebt. Erhebt die Kommission Einwände, so fordert sie den
betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der
Bemerkungen der Kommission einen überarbeiteten Abhilfeplan vorzulegen. Die Kommission bewertet den überarbeiteten
Abhilfeplan innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt und bewilligt oder lehnt den
Antrag auf Fristverlängerung schriftlich ab. Reagiert die Kommission innerhalb
dieser zwei Monate nicht, so gilt der Antrag auf Fristverlängerung als
angenommen.“ 10. Artikel 17 erhält
folgende Fassung: „Artikel 17 Überwachung gefährlicher Abfälle Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen
Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher
Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen vorgenommen
werden, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen,
um die Grundsätze gemäß Artikel 13 einzuhalten, einschließlich Maßnahmen
zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der
Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort und zu ihrer Überwachung im
Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 35 und 36. Die Mitgliedstaaten verwenden zu diesem Zweck die
den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen, die gemäß
Artikel 35 erfasst werden.“ 11. Artikel 22 Absatz 2
erhält folgende Fassung: „Um die Verunreinigung von Abfallmaterialien zu
minimieren, sorgen die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2025 dafür, dass Bioabfall
getrennt gesammelt wird. Die Kommission bewertet die Bewirtschaftung von
Bioabfall, um gegebenenfalls einen Vorschlag vorzulegen. Bei der Bewertung wird
geprüft, ob es angebracht ist, Mindestanforderungen für die Bewirtschaftung von
Bioabfall und Qualitätskriterien für Kompost und Gärrückstände festzulegen, um
ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu
gewährleisten.“ 12. Artikel 24 erhält
folgende Fassung: „Artikel 24 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht Die Mitgliedstaaten können Betriebe oder
Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende
Tätigkeiten befreien: a) Sammlung nicht gefährlicher Abfälle; b) Beförderung nicht gefährlicher Abfälle; c) Beseitigung ihrer eigenen nicht
gefährlichen Abfälle am Anfallort oder d) Verwertung von Abfällen.“ 13. Artikel 26 erhält
folgende Fassung: „Artikel 26 Registrierung (1) Besteht in den nachfolgend aufgeführten
Fällen keine Genehmigungspflicht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
die zuständige Behörde ein Register führt über a) Betriebe oder Unternehmen, die
gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern; b) Händler oder Makler und c) Betriebe oder Unternehmen, die gemäß
Artikel 24 von der Genehmigungspflicht befreit wurden. Bei der zuständigen Behörde vorliegende
Aufzeichnungen werden verwendet, um relevante Informationen für diesen
Registrierungsvorgang zu erhalten und den Verwaltungsaufwand zu verringern. (2) Die Mitgliedstaaten können kleine Betriebe
oder Unternehmen, die sehr kleine Mengen nicht gefährlicher Abfälle sammeln
und/oder befördern, von der Anforderung nach Absatz 1 befreien. Die Kommission kann die erforderlichen
Durchführungsrechtsakte erlassen, um festzulegen, wie die Schwelle für sehr
kleine Mengen zu bestimmen ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“ 14. Artikel 27 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen
Mindestanforderungen für Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach
Artikel 23 erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch
diese Mindestanforderungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit
oder der Umwelt entstehen würden.“ b) Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4) Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der
Mindestanforderungen für Tätigkeiten, für die eine Registrierung auf der
Grundlage des Artikels 26 Artikel 1 Buchstaben a und b
erforderlich ist, zu erlassen, wenn sich erweist, dass durch diese
Mindestanforderungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder
der Umwelt entstehen würden oder Störungen des Binnenmarkts vermieden werden
können.“ 15. Artikel 28 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 3 Buchstabe b
erhält folgende Fassung: „b) bestehende Abfallsammelsysteme und
bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller
Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle, Abfälle, die erhebliche Mengen
kritischer Rohstoffe enthalten, oder Abfallströme, für die spezielle
Rechtsvorschriften der Union gelten;“ b) In Absatz 3 wird der
folgende Buchstabe f angefügt: „f) Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung.“ c) Absatz 5 erhält folgende
Fassung: „(5) Abfallbewirtschaftungspläne müssen mit den
in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die
Abfallplanung und den Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 der
vorliegenden Richtlinie und nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG
vereinbar sein.“ 16. Artikel 29 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 2 wird
folgender Satz angefügt: „Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Programme die
in Artikel 9 Absatz 3 genannten spezifischen Maßnahmen zur
Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen auf.“ b) Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4) Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte erlassen, um Indikatoren für die
Abfallvermeidungsmaßnahmen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“ 17. Artikel 33 Absatz 2
erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission erlässt
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Mitteilungen über
Annahme und wesentliche Änderungen dieser Pläne und Programme. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2
genannten Verfahren erlassen.“ 18. Artikel 35 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Betriebe oder Unternehmen im Sinne des
Artikels 23 Absatz 1, Erzeuger von Abfällen sowie Betriebe und
Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder transportieren oder als
Händler oder Makler von Abfällen fungieren, führen chronologische
Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle und, sofern relevant,
über den Bestimmungsort, die Häufigkeit der Sammlung, die Transportart und die
vorgesehene Abfallbehandlungsmethode und stellen diese Informationen den
zuständigen Behörden wie folgt zur Verfügung: a) Für gefährliche Abfälle sind diese Informationen
jährlich jeweils bis zum 31. Dezember zur Verfügung zu stellen; b) für nicht gefährliche Abfälle sind diese
Informationen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.“ b) Der folgende Absatz 4
wird angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten richten ein
elektronisches Register oder koordinierte Register ein, um für das gesamte
geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats Daten über gefährliche
Abfälle und gegebenenfalls Daten über andere Abfallströme zu erfassen. Die
Mitgliedstaaten nutzen die Daten über Abfälle, die Betreiber von
Industrieanlagen gemäß dem mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006**
eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister
melden. Die
Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche
Mindestbedingungen für den Betrieb dieser Register festzulegen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2
genannten Verfahren erlassen. ** Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die
Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters
und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl.
L 33 vom 4.2.2006, S. 1).“ 19. Artikel 36 Absatz 1
erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die
erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung
oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen einschließlich
Vermüllung zu untersagen.“ 20. Artikel 37 erhält
folgende Fassung: „Artikel 37 Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 31. Dezember des Jahres,
das auf das Jahr folgt, für das die Daten erfasst werden, auf elektronischem
Weg ihre Daten über die Durchführung von Artikel 9 Absatz 3 sowie
Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, b und c. Die Daten werden
in dem von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019. (2) Werden Abfälle zur Vorbereitung der
Wiederverwendung, zum Recycling oder zur sonstigen stofflichen Verwertung in
einen anderen Mitgliedstaat versandt, so dürfen sie für die Zwecke der Berichte
gemäß Absatz 1 nur auf die Zielvorgaben des Mitgliedstaats angerechnet
werden, in dem sie gesammelt wurden. (3) Zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder
zum Recycling aus der Union ausgeführte Abfälle werden nur dann auf die
Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 angerechnet,
wenn der Ausführer in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass der Abfall außerhalb der Union unter
Bedingungen behandelt wurde, die den Anforderungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften
der Union gleichwertig sind. (4) Zur Überprüfung der
Einhaltung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe b wird die Menge
der für Verfüllungszwecke verwendeten Abfälle getrennt von der Menge gemeldet,
die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder anderen stofflichen
Verwertungen zugeführt wurde. Die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die zu Verfüllungszwecken verwendet werden sollen, ist
als Verfüllung zu melden. (5) Den nach diesem Artikel von den
Mitgliedstaaten gemeldeten Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beigefügt,
und sie werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. (6) Die Kommission kann die erforderlichen
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die
Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 9 Absatz 3
und Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, zur
Festlegung des Formats für die Meldung der Daten zu diesen Zielvorgaben und zur
Festlegung von Mindestbedingungen für die Prüfung durch unabhängige Dritte
erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39
Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“ 21. Artikel 38 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur
Präzisierung der Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R1
genannten Verbrennungsanlagen zu erlassen. Die örtlichen
klimatischen Gegebenheiten wie etwa die Intensität der Kälte und der Heizbedarf
können insoweit berücksichtigt werden, als sie einen Einfluss auf die
Energiemenge haben, die in Form von Elektrizität, Heizungswärme, Kühlmedium
oder Prozessdampf technisch genutzt oder erzeugt werden kann. Ferner können die
örtlichen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 299
Absatz 2 Unterabsatz 4 des Vertrags sowie der Gebiete, die in
Artikel 25 der Beitrittsakte von 1985 genannt sind, berücksichtigt werden.“ b) Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung der
Anhänge I bis V unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und
technischen Fortschritts zu erlassen.“ c) Die folgenden Absätze 3
und 4 werden angefügt: „(3) Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 38a die notwendigen delegierten Rechtsakte zur
Änderung der Anhänge VII und VIII zu erlassen. (4) Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte zur Überarbeitung des Anhangs VI erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten
Verfahren erlassen.“ 22. Der folgende Artikel 38a
wird eingefügt: „Artikel 38a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2,
Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absätze 1 und 4,
Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission ab dem [Datum
des Inkrafttretens dieser Überarbeitung einfügen] auf unbestimmte Zeit
übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7
Absatz 1, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 38 Absätze 1,
2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß
Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7
Absatz 2, Artikel 27 Absätze 1 und 4, Artikel 38
Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ 23. Artikel 39 erhält
folgende Fassung: „Artikel 39 Ausschussverfahren (1) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3,
Artikel 11 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 29
Absatz 4, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 4,
Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 4 wird die
Kommission von dem Ausschuss zur Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG über
Abfälle und zu ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates***. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. *** Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ 24. Die Anhänge VI, VII und
VIII werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie angefügt. Artikel 2 Änderung der Richtlinie 94/62/EG Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt
geändert: a) Unter Nummer 1 wird der
folgende Text gestrichen: „Die Kommission prüft gegebenenfalls die Beispiele
für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten,
und ändert sie, falls erforderlich. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD-
und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material
aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und
Geschenkpapier. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen
dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren
mit Kontrolle erlassen;“ b) Nummer 2 erhält folgende
Fassung: „2. „Verpackungsabfälle“ Verpackungen oder
Verpackungsmaterialien, die unter den Begriff „Abfälle“ im Sinne des Artikels 3
Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates* fallen; * Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur
Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“ c) Die Nummern 3 bis 10 werden
gestrichen. d) Die folgende Nummer 13
wird angefügt: „13. „Abfall“, „Siedlungsabfall“, „gefährlicher
Abfall“, „Vermeidung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Wiederverwendung“,
„Verwertung“, „Recycling“, „Beseitigung“, „Abfallbewirtschaftung“,
„Abfallerzeuger“ und „Abfallbesitzer“ Abfall, Siedlungsabfall, gefährlichen
Abfall, Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Wiederverwendung,
Verwertung, Recycling, Beseitigung, Abfallbewirtschaftung, Abfallerzeuger und
Abfallbesitzer im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2008/98/EG.“ 2. Der folgende Artikel 3a
wird angefügt: „Artikel 3a Änderung von Anhang I Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I
aufgeführten Beispiele zu erlassen.“ 3. Artikel 6 wird wie folgt
geändert: a) Der Titel wird ersetzt durch
„Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Verwertung“ b) In Absatz 1 werden die folgenden
Buchstaben f bis k angefügt: „f) spätestens bis Ende des Jahres 2020 werden
mindestens 60 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur
Wiederverwendung vorbreitet und recycelt; g) spätestens bis Ende des Jahres 2020
werden für die nachstehend genannten Materialien, die in Verpackungsabfällen
enthalten sind, die folgenden Mindestzielvorgaben für die Vorbereitung zur
Wiederverwendung und das Recycling erfüllt: i) 45 % bei Kunststoffen; ii) 50 % bei Holz; iii) 70 % bei Eisenmetallen; iv) 70 % bei Aluminium; v) 70 % bei Glas; vi) 85 % bei Papier- und Karton; h) spätestens bis Ende des Jahres 2025
werden mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur
Wiederverwendung vorbereitet und recycelt; i) spätestens bis Ende des Jahres 2025
werden für die nachstehend genannten Materialien, die in Verpackungsabfällen
enthalten sind, die folgenden Mindestzielvorgaben für die Vorbereitung zur
Wiederverwendung und das Recycling erfüllt: i) 60 % bei Kunststoffen; ii) 65 % bei Holz; iii) 80 % bei Eisenmetallen; iv) 80 % bei Aluminium; v) 80 % bei Glas; vi) 90 % bei Papier- und Karton; j) spätestens bis Ende des Jahres 2030
werden mindestens 80 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung
vorbereitet und recycelt; k) spätestens bis Ende des Jahres 2030
werden für die nachstehend genannten Materialien, die in Verpackungsabfällen
enthalten sind, die folgenden Mindestzielvorgaben für die Vorbereitung zur
Wiederverwendung und das Recycling erfüllt: i) 80 % bei Holz; ii) 90 % bei Eisenmetallen; iii) 90 % bei Aluminium; iv) 90 % bei Glas.“ c) Der folgende Absatz 1a wird
eingefügt: „(1a) Für die Zwecke der Berechnung, ob die
Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis k erreicht
wurden, gilt das Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten
Abfalls als das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen Verfahren zur
Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zugeführt wurde, abzüglich
des Gewichts von Materialien, die im Laufe dieses Verfahrens aufgrund von
Verunreinigungen, die beseitigt oder auf andere Weise verwertet werden müssen,
entsorgt wurden. Macht das entsorgte Material jedoch
2 Gewichtsprozent oder weniger des Abfalls aus, der diesem Verfahren
zugeführt wird, gilt das Gewicht des zur Wiederverwendung vorbereiteten und
recycelten Abfalls als das Gewicht des Abfalls, der einem endgültigen Verfahren
zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zugeführt wurde.” d) Der folgende Absatz 1b
wird eingefügt: „(1b) Besteht die Verpackung aus
unterschiedlichen Materialien, so wird jedes Material für die Zwecke der
Berechnung der Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis k
getrennt berücksichtigt.“ e) Die Absätze 3, 5, 8 und
9 werden gestrichen. f) Der folgende Absatz 12 wird
angefügt: „(12) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen,
um eine Gestaltung von Verpackungen zu fördern, die sowohl bei der Herstellung
als auch beim anschließendem Gebrauch ihre Umweltfolgen und die Entstehung von
Abfällen verringert, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen Verzerrungen des
Binnenmarkts vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, dieser
Richtlinie nachzukommen. Um die ordnungsgemäße Umsetzung der
Abfallhierarchie zu erleichtern, umfassen diese Maßnahmen solche zur Förderung
der Entwicklung, der Herstellung und des Inverkehrbringens von Verpackungen,
die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfällen
geworden sind, zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Die
Maßnahmen tragen den Auswirkungen der Verpackungen während ihres gesamten
Lebenszyklus Rechnung.“ 4. Der folgende Artikel 6a wird
eingefügt: „Artikel 6a Frühwarnsystem (1) Die Kommission veröffentlicht mit
Unterstützung der Europäischen Umweltagentur folgende Berichte: a) 2017 einen Bericht über die Erreichung
der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f und g; b) 2022 einen Bericht über die Erreichung
der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben h und i; c) 2027 einen Bericht über die Erreichung
der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben j und k. (2) Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten
Folgendes: a) eine Bewertung, inwieweit die einzelnen
Mitgliedstaaten die Zielvorgaben erreicht haben; b) eine Einschätzung dazu, wann die
einzelnen Mitgliedstaaten die Zielvorgaben voraussichtlich erreichen werden, und c) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei
denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht fristgerecht
erfüllen werden, sowie geeignete Empfehlungen. Die Berichte können erforderlichenfalls auch die
Durchführung zusätzlicher Anforderungen behandeln, die nicht in Absatz 1
genannt sind. (3) Die Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr
besteht, dass sie die Zielvorgaben nicht erfüllen werden, übermitteln der
Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
des Berichts der Kommission einen Abhilfeplan mit Angabe der Maßnahmen, die sie
zur Erfüllung der Zielvorgaben zu treffen beabsichtigen. Der Abhilfeplan trägt
den Empfehlungen der Kommission gemäß Absatz 2 Buchstabe c, den
Maßnahmen in Anhang VIII der Richtlinie 2008/98/EG oder allen sonstigen geeigneten
Maßnahmen Rechnung. Er enthält Angaben dazu, wann die Zielvorgaben
voraussichtlich erreicht werden.“ 5. Artikel 11 Absatz 3
erhält folgende Fassung: „(3) Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
festzulegen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten
Konzentrationen nicht auf stofflich verwertete Materialien und Produkte in
geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen anzuwenden sind sowie welche Arten
von Verpackungen von der Anforderung in Absatz 1 dritter Gedankenstrich
ausgenommen sind.“ 6. Artikel 12 wird wie
folgt geändert: a) Der Titel wird ersetzt durch
„Informationssysteme und Berichterstattung“. b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Die folgenden Absätze 3a
bis 3d werden eingefügt: „(3a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission alljährlich bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr
folgt, für das die Daten erfasst werden, auf elektronischem Weg ihre Daten über
die Durchführung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a bis k. Der
erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr nach dem
Inkrafttreten dieses Änderungsrechtsakts einsetzen] bis zum 31. Dezember [Jahr
nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsrechtsakts einsetzen]. (3b) Werden Abfälle zur Vorbereitung der
Wiederverwendung, zum Recycling oder zur sonstigen stofflichen Verwertung in
einen anderen Mitgliedstaat versandt, so dürfen sie für die Zwecke der Berichte
gemäß Absatz 1 nur auf die Zielvorgaben des Mitgliedstaats angerechnet werden,
in dem sie gesammelt wurden. (3c) Zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder
zum Recycling aus der Union ausgeführte Verpackungsabfälle werden nur dann auf
die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1
Buchstaben a bis k angerechnet, wenn der Ausführer in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Abfälle außerhalb
der Union unter Bedingungen behandelt wurden, die den Anforderungen nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gleichwertig sind. (3d) Die Kommission kann die erforderlichen
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die
Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben
a bis k, zur Festlegung des Formats für die Meldung der Daten zu diesen
Zielvorgaben und zur Festlegung einheitlicher Mindestbedingungen für die
Prüfung durch unabhängige Dritte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“ d) Absatz 5 wird gestrichen. 7. Artikel 17 wird gestrichen. 8. Artikel 19 erhält
folgende Fassung: „(1) Die Kommission erlässt die erforderlichen
Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und
Artikel 10 Absatz 2 sechster Gedankenstrich genannten
Kennzeichnungssystems an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2
genannten Verfahren erlassen. (2) Die Kommission erlässt die erforderlichen
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Artikel 12 Absatz 3d
genannten Berichtsformate. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“ 9. Artikel 20 erhält
folgende Fassung: „Artikel 20 Spezifische Maßnahmen Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 21a die delegierten Rechtsakte zu erlassen, die notwendig sind, um
Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie
insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der
Gemeinschaft in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund
0,1 Gewichtsprozent) in Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für
medizinisches Gerät und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und
Luxusverpackungen zu begegnen.“ 10. Artikel 21 erhält
folgende Fassung: „Artikel 21 Ausschussverfahren „(1) Für die Zwecke des Artikels 12
Absatz 3b und des Artikels 19 Absatz 1 wird die Kommission von
dem Ausschuss zur Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zu
ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, der durch
Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist
ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates**. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ** Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ 11. Der folgende Artikel 21a
wird eingefügt: „Artikel 21a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 Absatz 1 wird der
Kommission ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Überarbeitung einfügen] für
unbestimmte Zeit übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 1 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19
Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament
oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf
beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird
am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß
Artikel 1 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19
Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist
das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ Artikel 3 Änderung der Richtlinie 1999/31/EG Die Richtlinie 1999/31/EG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt
geändert: a) Buchstabe a erhält
folgende Fassung: „a) „Abfall“,
„Siedlungsabfall“, „gefährlicher Abfall“, „Verwertung“, „Recycling“,
„Beseitigung“, „Abfallerzeuger“ und „Abfallbesitzer“ Abfall, Siedlungsabfall,
gefährlichen Abfall, Verwertung, Recycling, Beseitigung, Abfallerzeuger und
Abfallbesitzer im Sinne des Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates; * Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur
Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008,
S. 3).“ b) Der folgende
Buchstabe aa wird eingefügt: „aa) „Restabfälle“ aus einem Verwertungs-
einschließlich Recyclingvorgang stammende Abfälle, die nicht weiter verwertet
werden können und daher beseitigt werden müssen;“ c) Die Buchstaben b, c und
n werden gestrichen. d) Buchstabe d erhält
folgende Fassung: „d) „nicht gefährliche Abfälle“ alle Abfälle, die
nicht unter die Definition gefährlicher Abfälle im Sinne der Richtlinie
2008/98/EG fallen;“ e) Buchstabe m erhält
folgende Fassung: „m) „biologisch abbaubare Abfälle“ Holz,
Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Karton und alle sonstigen Abfälle, die
aerob oder anaerob abgebaut werden können;“ 2. Artikel 5 wird wie folgt
geändert: a) Die folgenden Absätze 2a, 2b
und 2c werden eingefügt: „(2a) Ab dem 1. Januar 2025 lassen die
Mitgliedstaaten in Deponien für nicht gefährliche Abfälle folgende Abfälle
nicht zu: recycelbare Abfälle einschließlich Kunststoffe, Metalle, Glas, Papier
und Karton und sonstige biologisch abbaubare Abfälle. (2b) Ab dem 1. Januar 2025 lassen die
Mitgliedstaaten n Deponien für nicht gefährliche Abfälle in einem bestimmten
Jahr keine Abfallmenge zu, die die Gesamtmenge der im Vorjahr erzeugten
Siedlungsabfälle um mehr als 25 % übersteigt. (2c) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, ab dem
1. Januar 2030 in Deponien für nicht gefährliche Abfälle nur
Restabfälle zuzulassen, so dass die auf diese Deponien verbrachte Gesamtmenge
5 % der Gesamtmenge der im Vorjahr erzeugten Siedlungsabfälle nicht
übersteigt. Die Kommission überprüft dieses Ziel bis 2025 und legt
erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag für eine rechtsverbindliche
Zielvorgabe zur Verringerung der Deponierung von Abfällen bis 2030 vor. (2d) Die Mitgliedstaaten lassen die Ablagerung
von Siedlungsabfällen in Deponien für Inertabfälle nicht zu. Die Kommission prüft die Möglichkeit, für die
Verbringung anderer Abfälle als Restabfälle in Deponien für Inertabfälle
Beschränkungen einzuführen, gibt bis spätestens 2018 einen Bericht mit ihren
Schlussfolgerungen heraus und legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag
vor.“ 3. Der folgende Artikel 5a
wird eingefügt: „Artikel 5a Frühwarnsystem (1) Die Kommission veröffentlicht mit
Unterstützung der Europäischen Umweltagentur folgende Berichte: a) 2022 einen Bericht über die Erfüllung
der Zielvorgaben nach Artikel 5 Absatz 2a Buchstabe a und
Artikel 5 Absatz 2b Buchstabe a; b) 2027 einen Bericht über die Erfüllung der
Zielvorgaben nach Artikel 5 Absatz 2a Buchstabe b und
Artikel 5 Absatz 2b Buchstabe b. (2) Die Berichte nach Absatz 1 enthalten
Folgendes: a) eine Bewertung dazu, inwieweit die
Zielvorgaben in den einzelnen Mitgliedstaaten erfüllt wurden; b) eine Einschätzung dazu, wie viel Zeit bis
zur Erfüllung der Zielvorgaben durch die einzelnen Mitgliedstaaten
voraussichtlich vergehen wird, und c) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei
denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht fristgerecht
erfüllen werden, sowie geeignete Empfehlungen. Die Berichte können erforderlichenfalls auch die
Durchführung zusätzlicher Anforderungen, die nicht in Absatz 1 aufgeführt
sind, behandeln. (3) Die Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr
besteht, dass sie die Zielvorgaben nicht erfüllen werden, übermitteln der
Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
des Berichts der Kommission einen Abhilfeplan mit Angabe der Maßnahmen, die der
betreffende Mitgliedstaat zur Erfüllung der Zielvorgaben zu treffen
beabsichtigt. Der Abhilfeplan trägt den Empfehlungen der Kommission gemäß
Absatz 2c, den Maßnahmen in Anhang VIII der Richtlinie 2008/98/EG
oder allen sonstigen geeigneten Maßnahmen Rechnung. In dem Plan wird dargelegt,
wie viel Zeit bis zur Erfüllung der Zielvorgaben voraussichtlich vergehen wird.“ 4. Artikel 11 Absatz 2
Unterabsatz 2 wird gestrichen; 5. Artikel 12
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Die Qualitätskontrolle der im Rahmen der Mess-
und Überwachungsverfahren durchgeführten Analysen und/oder der in
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Analysen wird von
sachkundigen Laboratorien durchgeführt, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008[26]
akkreditiert sind.“ 6. Artikel 15 erhält
folgende Fassung: „Artikel 15 Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission alljährlich bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr
folgt, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Weg ihre Daten zur
Erfüllung der Zielvorgaben und Pflichten gemäß Artikel 5 Absätze 2,
2a und 2b. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 3
festgelegten Format übermittelt. Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom
1. Januar [Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsrechtsakts
einsetzen] bis zum 31. Dezember [Jahr nach dem Inkrafttreten dieses
Änderungsrechtsakts einsetzen]. (2) Die Mitgliedstaaten melden die Daten zur
Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis zum
1. Januar 2025. (3) Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Bedingungen für die
Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absätze 2,
2a und 2b, das Format für die Meldung der Daten zu diesen Zielvorgaben und die
Mindestbedingungen für die Überprüfung durch einen Dritten festlegen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2
genannten Verfahren erlassen. (4) Den nach den Absätzen 1 und 2 durch den
Mitgliedstaat gemeldeten Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beigefügt und
sie werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.“ 7. Artikel 16 erhält
folgende Fassung: „Artikel 16 Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 17a delegierte Rechtsakte für notwendige Änderungen zur Anpassung
der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.“ 8. Artikel 17 erhält
folgende Fassung: „Artikel 17 Ausschussverfahren (1) Für die Zwecke von Artikel 3
Absatz 3, Artikel 5 Absätze 2, 2a, 2b, Anhang I Nummer 3.5
und Anhang II Nummer 5 wird die Kommission von dem Ausschuss zur
Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zu ihrer Anpassung an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, der durch Artikel 39
der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist
ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates**. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,
so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ** Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren (ABL. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). “ 9. Der folgende Artikel 17a wird
eingefügt: „Artikel 17a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 16 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab
[Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts eintragen] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 16 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß
Artikel 16 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert.“ Artikel 4 Änderung der Richtlinie 2000/53/EG In Artikel 9 der Richtlinie 2000/53/EG
werden folgende Absätze 1a, 1 b und 1c eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten wenden die
Durchführungsvorschriften an, die u. a. die Festlegung von Formaten
betreffen können, die die Kommission im Einklang mit Artikel 7
Absatz 2 Unterabsatz 3 letzter Satz zur Berichterstattung über die
Überprüfung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2
Unterabsatz 1 angenommen hat. Die Daten werden bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Daten erhoben werden, an die
Kommission übermittelt. (1b) Den nach diesem Artikel von den
Mitgliedstaaten gemeldeten Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beigefügt und
sie werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. (1c) Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Mindestbedingungen für die Überprüfung
durch einen Dritten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
in Artikel 11 genannten Verfahren erlassen.“ Artikel 5 Änderung der Richtlinie 2006/66/EG Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 22 wird
gestrichen. 2. Artikel 23 wird wie
folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „Die Kommission berichtet spätestens vor Ende des
Jahres 2016 über die Umsetzung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die
Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarkts.“ b) In Absatz 2 erhält der
einleitende Satz folgende Fassung: „Die Kommission bewertet in ihrem Bericht folgende
Aspekte dieser Richtlinie:“ Artikel 6 Änderung der Richtlinie 2012/19/EU Die Richtlinie 2012/19/EU wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 16 wird wie
folgt geändert: a) Absatz 5 erhält folgende
Fassung: „(5a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission alljährlich bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr
folgt, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Weg ihre Daten zur
Umsetzung von Artikel 16 Absatz 4. Die Daten werden in dem von der
Kommission festgelegten Format nach Absatz 5d übermittelt. Der erste
Bericht erfasst den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr nach dem Inkrafttreten
dieses Änderungsrechtsakts einsetzen] bis zum 31. Dezember [Jahr nach dem
Inkrafttreten dieses Änderungsrechtsakts einsetzen]. (5c) Den von den Mitgliedstaaten nach
Absatz 5a gemeldeten Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beigefügt und
sie werden von einem unabhängigen Dritten überprüft. (5d) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte
erlassen, um die Mindestbedingungen für die Überprüfung durch einen Dritten
festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21
Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“ 2. Artikel 21 erhält
folgende Fassung: „Artikel 21 Ausschussverfahren (1) Für die Zwecke von Artikel 7
Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 16 Absätze 3 und 6 und Artikel 23 Absatz 4
wird die Kommission von dem Ausschuss für die Anpassung an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, der durch Artikel 39 der
Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab,
so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5
Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet
Anwendung.“ Artikel 7 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie spätestens [Datum zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie einsetzen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den
Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 9 Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). [2] Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999
über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1). [3] Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl.
L 365 vom 31.12.1994, S. 10). [4] KOM(2011) 571. [5] Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines
Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der
Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 171). [6] Bei der Abfallhierarchie steht die Vermeidung an erster
Stelle, gefolgt von Wiederverwendung und Recycling vor energetischer Verwertung
und Beseitigung, zu der die Verbringung in Deponien und die Verbrennung ohne
energetische Verwertung gehören. [7] COM(2013) 442. [8] Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom
21.10.2000, S. 34). [9] Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie
Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG
(ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1). [10] http://www.wastetargetsreview.eu/ http://www.eea.europa.eu/publications/waste-opportunities-84-past-and
http://www.wastemodel.eu/ [11] ABl. C […] vom […], S. […]. [12] ABl. C […] vom […], S. […]. [13] Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). [14] Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999
über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1). [15] Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl.
L 365 vom 31.12.1994, S. 10). [16] Für Industrie- und Bergbautätigkeiten gibt es Merkblätter
über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter), die gemäß der
Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU (ABl. L 334 vom 17.12.2010,
S. 17) und der Bergbauabfallrichtlinie (2006/21/EG, ABl. L 102 vom
11.4.2006, S. 15) erstellt wurden und die Informationen über die
Vermeidung der Ressourcennutzung und Abfallerzeugung sowie Wiederverwendung,
Recycling und Verwertung enthalten. Die laufende Überarbeitung der
BVT-Merkblätter und die Annahme von BVT-Schlussfolgerungen durch die Kommission
werden die Auswirkungen dieser BVT-Merkblätter auf industrielle Verfahren
verstärken und zu weiteren Steigerungen bei der Ressourceneffizienz sowie zu
Verbesserungen bei Recycling und Verwertung von Abfällen führen. [17] COM(2013) 442. [18] http://ec.europa.eu/eip/raw-materials/en/content/about-european-innovation-partnership-eip-raw-materials [19] COM(2014) 297. [20] Mitteilung der Kommission vom 2. Oktober 2013 –
Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und
Ausblick (COM(2013) 685. [21] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/public-consultation-new/index_de.htm [22] Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom
21.10.2000, S. 34). [23] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [24] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [25] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [26] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
(ABl. L 218 vom 13.9.2008, S. 30). ANHANG VI Zusammensetzung
von Siedlungsabfällen Siedlungsabfälle
umfassen von oder im Auftrag von Stadtverwaltungen gesammelte Haushaltsabfälle
sowie Abfälle aus dem Einzelhandel, von kleinen Unternehmen, aus Bürogebäuden
und Einrichtungen (wie Schulen, Krankenhäuser, Regierungsgebäude), die von der
Art und Zusammensetzung her mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Zu ihnen gehören: –
Sperrgut (z. B. Elektrogeräte, Möbel, Matratzen), –
Gartenabfälle, Laub, Rasenschnitt, der Inhalt von
Abfallbehältern, Straßenreinigungs- und Marktabfälle, –
Abfälle bestimmter kommunaler Dienste, d. h. Pflege
von Parks und Gärten, Abfälle von Straßenreinigungsdiensten. Zu ihnen gehören auch aus denselben Quellen
stammende Abfälle ähnlicher Art und Zusammensetzung, die: –
nicht im Namen von Gemeinden, sondern direkt im
Rahmen von Herstellerverantwortungsregelungen oder von privaten gemeinnützigen
Einrichtungen zur Wiederverwendung oder zum Recycling hauptsächlich getrennt
gesammelt werden, –
aus ländlichen Gebieten ohne regelmäßige Müllabfuhr
stammen. Zu ihnen gehören
nicht: –
Abfälle aus dem kommunalen Abwassernetz und
kommunalen Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, –
Bau- und Abbruchabfälle. ANHANG VII Mindestanforderungen
an die erweiterte Herstellerverantwortung Bei der Ausarbeitung
und Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung verfahren die
Mitgliedstaaten wie folgt: 1.
Sie berücksichtigen die technische und
wirtschaftliche Durchführbarkeit und die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt und
die menschliche Gesundheit sowie die sozialen Folgen, wobei sie darauf achten,
dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet bleibt. 2.
Sie gewährleisten eine klare Festlegung der
Funktionen und Zuständigkeiten aller an der Durchführung der erweiterten
Herstellerverantwortung beteiligten Akteure, einschließlich der Hersteller und
Einführer, die Waren in der Union in Verkehr bringen, sowie ihrer
Konformitätsregelungen, der privaten oder öffentlichen Betreiber von
Abfallentsorgungsanlagen, der lokalen Behörden und gegebenenfalls der
sozialwirtschaftlichen Akteure. 3.
Sie legen messbare Zielvorgaben für die Vermeidung,
die Vorbereitung zur Wiederverwendung, für das Recycling und/oder die
Verwertung fest, mit denen zumindest die in den einschlägigen Vorschriften des
EU-Abfallrechts festgelegten geltenden quantitativen Zielvorgaben erfüllt
werden sollen. 4.
Sie gewährleisten, dass Abfallbesitzer, für die die
erweiterte Herstellerverantwortung gilt, die erforderlichen Informationen über
die verfügbaren Sammelsysteme erhalten. 5.
Sie legen ein Berichterstattungsverfahren fest, mit
dem Daten darüber erfasst werden sollen, welche Produkte in Verkehr gebracht
werden und wie sie am Ende ihrer Nutzungsdauer im Einklang mit der
Abfallhierarchie gesammelt und behandelt werden. 6.
Sie tragen dafür Sorge, dass die finanziellen
Beiträge von Herstellern oder Einführern von Produkten in die EU zu den
Programmen für eine erweiterte Herstellerverantwortung: 6.1.
die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung
abdecken, einschließlich der getrennten Sammlung und Behandlung, einer
angemessenen Information der Abfallbesitzer, der Datenerfassung und
Berichterstattung; 6.2.
den Einnahmen aus dem Verkauf der aus dem Abfall
stammenden Sekundärrohstoffe Rechnung tragen; 6.3.
unter Zugrundelegung der wahren Kosten der
Bewirtschaftung der einzelnen in der EU auf den Markt gebrachten Produkte am
Ende ihrer Lebensdauer berechnet werden; 6.4.
die Vermeidung der Vermüllung und
„Umweltsäuberungsinitiativen“ unterstützen. 7.
Sie legen ein Verfahren zur Anerkennung von
Programmen für eine erweiterte Herstellerverantwortung fest, das folgende Ziele
hat. 7.1.
Gewährleistung der Transparenz dieser Programme in
Bezug auf die von den Herstellern gezahlten Beiträge, einschließlich der
Auswirkungen auf die Verkaufspreise, und in Bezug auf die Auswirkungen auf die
Wettbewerbsfähigkeit sowie den Zugang kleiner Betriebe und Unternehmen zu
diesen Programmen; 7.2.
Festlegung des geografischen Erfassungsbereichs
dieser Programme; 7.3.
Gewährleistung der Gleichbehandlung von
inländischen Herstellern und Einführern; 7.4.
Gewährleistung eines Selbstkontrollmechanismus in
Form von Prüfungen der Programme durch Dritte in Bezug auf –
7.4.1 eine solide Finanzverwaltung des Programms –
Berechnung der Gesamtkosten je Produktart; Verwendung der eingenommenen Mittel
und –
7.4.2 die sachgemäße Sammlung und Behandlung der
Abfälle, die Kontrolle von Abfallverbringungen und die Qualität der Daten und
der Berichterstattung. 8.
Sie legen angemessene Sanktionen für den Fall fest,
dass die Zielvorgaben nicht erreicht und/oder diese Anforderungen nicht
eingehalten werden. 9.
Sie legen angemessene Überwachungs- und
Durchsetzungsinstrumente fest und organisieren einen systematischen und
geregelten Dialog der Beteiligten. ANHANG VIII Maßnahmen im
Plan gemäß Artikel 11a (Frühwarnsystem) In dem Abhilfeplan, den die Mitgliedstaaten,
bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Zielvorgaben nicht erfüllen,
vorlegen müssen, sind folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen: –
Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von
Statistiken und zur Aufstellung klarer Vorhersagen der Abfallbewirtschaftungskapazitäten
und des Abstands von den Zielen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden
Richtlinie, Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG, Artikel 5 Absätze 2a, 2b
und 2c der Richtlinie 1999/31/EG; –
bessere Nutzung wirtschaftlicher Schlüsselinstrumente,
darunter –
schrittweise Anhebung von Deponiegebühren für alle
Abfallkategorien (Siedlungsabfälle, Inertabfälle, sonstige Abfälle); –
Einführung oder Anhebung von Verbrennungsgebühren
oder spezifische Verbote der Verbrennung von recycelbaren Abfällen; –
schrittweise Ausweitung der mengenbezogenen
Abfallgebührenerhebung (Pay-As-You-Throw) auf das gesamte Gebiet von
Mitgliedstaaten als Anreiz für kommunale Abfallerzeuger, ihre Abfälle zu
reduzieren, wiederzuverwenden oder zu recyceln; –
Maßnahmen zur Verbesserung der Kosteneffizienz
bestehender und künftiger Herstellerverantwortungsregelungen (einschließlich
ausführlicher Maßnahmen und eines Zeitplans für die Umsetzung der
Mindestanforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß Anhang
VII). Ausweitung des Geltungsbereichs von Herstellerverantwortungsregelungen
auf neue Abfallströme; –
wirtschaftliche Anreize für örtliche Behörden zur
Förderung der Abfallvermeidung und zur Ausarbeitung und Verstärkung von
Regelungen für die getrennte Abfallsammlung; –
Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung der
Wiederverwendungsbranche; –
Maßnahmen zur Abschaffung schädlicher Subventionen,
die nicht mit der Abfallhierarchie im Einklang stehen; –
technische und steuerliche Maßnahmen zur
Unterstützung der Entwicklung von Märkten für wiederverwendete Produkte und
recycelte (auch kompostierte) Materialien sowie zur Verbesserung der Qualität
recycelter Materialien –
Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit
für die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und eine Verringerung der
Vermüllung, einschließlich Ad-hoc-Kampagnen zur Verringerung des
Abfallaufkommens an der Quelle und einer hohen Beteiligung an getrennten
Sammelsystemen; –
Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen
Koordinierung zwischen allen zuständigen Behörden, die an der
Abfallbewirtschaftung beteiligt sind, und Einbeziehung anderer wichtiger
Interessenträger; –
Nutzung der Europäischen Struktur- und
Investitionsfonds, um den Ausbau der Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu
finanzieren, der im Hinblick auf das Erreichen der einschlägigen Ziele
erforderlich ist; –
alle relevanten alternativen oder zusätzlichen
Maßnahmen, die denselben Zweck verfolgen. Der Plan ist auf
der Grundlage bestehender Abfallbewirtschaftungspläne sowie nach Konsultation
der einschlägigen Interessenträger und der zuständigen Behörden, die an der
Abfallbewirtschaftung beteiligt sind, auszuarbeiten. Dem Plan sind die
Ergebnisse dieser Konsultationen sowie eine Bewertung seiner voraussichtlichen
Auswirkungen im Hinblick auf das Erreichen der in dem Plan genannten Ziele
beizufügen. Dem Plan ist ferner ein genauer Zeitplan für die Anwendung der
vorgeschlagenen Maßnahmen beizufügen. Sofern gefordert
hat der Plan eine überarbeitet Planung der erforderlichen Infrastruktur zu
enthalten und erforderlichenfalls einen Vorschlag für den Zeitplan zur
Anpassung der bestehenden nationalen oder regionalen
Abfallbewirtschaftungspläne im Sinne von Artikel 28 und der
Abfallvermeidungsprogramme im Sinne von Artikel 29. “.