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Document 62014CN0489

Rechtssache C-489/14: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Family Division (England und Wales) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 4. November 2014 — A./B.

ABl. C 26 vom 26.1.2015, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/10


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Family Division (England und Wales) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 4. November 2014 — A./B.

(Rechtssache C-489/14)

(2015/C 026/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice, Family Division (England und Wales)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: A.

Antragsgegner: B.

Vorlagefragen

1.

Was bedeutet im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 (1)„geklärt“ bzw. „feststeht“ in einem Fall, in dem:

a.

der Antragsteller im Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht (im Folgenden: erstes Verfahren) nach dem ersten Gerichtstermin praktisch keine Schritte unternimmt und insbesondere nicht innerhalb der Frist, mit deren Ablauf der Antrag (requête) verfällt, eine Ladungsschrift (assignation) einreicht, so dass das erste Verfahren gemäß dem auf es anwendbaren innerstaatlichen (französischen) Recht 30 Monate nach dem ersten die Verfahrensfragen betreffenden Termin durch Zeitablauf ohne Entscheidung endet;

b.

das erste Verfahren sehr kurz (drei Tage), nachdem ein Verfahren bei dem als zweites angerufenen Gericht (im Folgenden: zweites Verfahren) in England angestrengt worden ist, in der oben beschriebenen Weise endet, so dass es weder eine Entscheidung in Frankreich gibt noch eine Gefahr miteinander unvereinbarer Entscheidungen im ersten und im zweiten Verfahren besteht;

c.

es dem Antragsteller des ersten Verfahrens nach dem Ende dieses Verfahrens angesichts der Zeitzone des Vereinigten Königreichs stets möglich wäre, ein Scheidungsverfahren in Frankreich anzustrengen, bevor die Antragstellerin ein Scheidungsverfahren in England anstrengen kann?

2.

Insbesondere: Impliziert „geklärt“ bzw. „feststeht“, dass der Antragsteller des ersten Verfahrens Schritte unternehmen muss, um dieses Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt und Eile voranzutreiben und rasch zu einer Lösung des Rechtsstreits (sei es gerichtlich oder außergerichtlich) zu gelangen, oder steht es ihm, nachdem er die Zuständigkeit nach den Art. 3 und 19 Abs. 1 sichergestellt hat, frei, überhaupt keine wesentlichen Schritte zur Entscheidung des ersten Verfahrens zu unternehmen und dadurch das zweite Verfahren sowie den gesamten Rechtsstreit schlicht und einfach zum Stillstand zu bringen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).


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