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Document 62022TN0417

Rechtssache T-417/22: Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — Intel Corporation/Kommission

ABl. C 318 vom 22.8.2022, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/46


Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — Intel Corporation/Kommission

(Rechtssache T-417/22)

(2022/C 318/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Intel Corporation Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (vertreten durch D. Beard, J. Williams, Barristers-at-law, und Rechtsanwalt B. Meyring)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

a.

die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 593 177 661,75 Euro zu verurteilen, was den Verzugszinsen auf den Hauptbetrag von 1 060 000 000 Euro für den Zeitraum vom 13. August 2009 (Tag der vorläufigen Zahlung der Geldbuße durch Intel) bis zum 25. Februar 2022 (Tag der Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße durch die Europäische Kommission) entspricht, berechnet zum Refinanzierungszinssatz der EZB am ersten Kalendertag des Monats, an dem die Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 in der Sache COMP/C-3/37.990 Intel (im Folgenden: Entscheidung) erlassen wurde (nämlich 1,25 %), zuzüglich 3,5 Prozentpunkte (oder andernfalls zu einem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet), abzüglich des durch die Kommission an Intel bereits gezahlten Zinsbetrags in Höhe von 38 059 598,52 Euro;

b.

die Kommission zur Zahlung von Zinsen auf den im vorstehenden Punkt (a) geforderten Betrag für den Zeitraum vom 25. Februar 2022 (Tag der Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße durch die Kommission) oder, hilfsweise, vom 28. April 2022 (Tag der Einreichung von Intels erster Klage auf Zinsen) oder vom 6. Juli 2022 (Tag der Einreichung der vorliegenden Klage) oder, äußerst hilfsweise, vom Tag des Urteils im vorliegenden Verfahren bis zu dem Tag, an dem die Kommission den Betrag in Durchführung eines der vorliegenden Klage stattgebenden Urteils tatsächlich zahlt, zu dem Zinssatz, der von der EZB für Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte oder andernfalls zu einem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet, zu verurteilen;

c.

außerdem oder hilfsweise:

i.

jede Entscheidung der Kommission, mit der die Erstattung von Verzugszinsen abgelehnt wurde, aufzuheben und die Kommission zu einer Erstattung in der Höhe zu verurteilen, wie sie in den vorstehenden Punkten (a) und (b) begehrt wird, oder

ii.

hilfsweise, festzustellen, dass die Kommission dadurch rechtswidrig gehandelt hat, dass sie Intel keine Verzugszinsen auf den Hauptbetrag einer Geldbuße gezahlt hat, die infolge der Nichtigerklärung der Entscheidung erstattet wurde, und die Kommission zu einer Zahlung in der Höhe zu verurteilen, wie sie in den vorstehenden Punkten (a) und (b) begehrt wird;

d.

die Kommission jedenfalls zur Zahlung der Kosten und Aufwendungen zu verurteilen, die Intel in Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Klage vom 28. April 2022 in der Rechtssache T-236/22 (Intels erste Klage auf Zinsen) begehrte Intel die Zahlung der Verzugszinsen (und der Zinsen auf diese Verzugszinsen), die sich aus der Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung ergeben und die die Kommission nicht gezahlt haben soll. Die Kommission hat diese Zinsen nach wie vor nicht gezahlt. Sie hat jedoch seither nach Intels erster Klage auf Zinsen mit Intel korrespondiert und neue Gründe für ihre Weigerung, dies zu tun, vorgebracht. Mit dieser Klage, die im Licht der durch das Schreiben der Kommission entstandenen Unsicherheit vorsorglich erhoben wird, ficht Intel dieses Schreiben an. Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Erstens begehrt die Klägerin gemäß Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte die Zahlung von Schadensersatz und entsprechender Zinsen für den Schaden, der ihr entstanden sei, weil die Kommission es abgelehnt habe, Intel Verzugszinsen auf den Hauptbetrag einer Geldbuße zu zahlen, die infolge der mit Urteil T-286/09 RENV, ECLI:EU:T:2022:19, erfolgten Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 in der Sache COMP/C-3/37.990 Intel erstattet worden sei. Insoweit beruft sich die Klägerin auf das Erfordernis gemäß Art. 266 AEUV, die sich aus der Aufhebung einer Geldbuße ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, was die Zahlung von Verzugszinsen einschließe. Die Kommission mache daher zu Unrecht geltend, dass die Frist für jeden außervertraglichen Haftungsanspruch ab dem Tag der vorläufigen Zahlung einer Geldbuße zu laufen beginne.

2.

Zweitens, außerdem oder hilfsweise, begehrt die Klägerin gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung jeder Entscheidung der Kommission, mit der die Erstattung von Verzugszinsen zu dem oben genannten Satz abgelehnt worden sei, da dies (i) gegen Art. 266 AEUV verstoße und (ii) nicht der richtige Tag angegeben sei, ab dem die Frist für jeden außervertraglichen Haftungsanspruch zu laufen beginne.

3.

Drittens, äußerst hilfsweise gemäß Art. 265 AEUV und insoweit, als die Kommission (trotz des Ersuchens der Klägerin) nicht abschließend Stellung genommen habe, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Kommission dadurch rechtswidrig gehandelt habe, dass sie Intel nicht gemäß Art. 266 AEUV die genannten Verzugszinsen gezahlt habe, und die Verurteilung der Kommission zur Zahlung dieser Verzugszinsen zu dem oben genannten Satz.

4.

Äußerst hilfsweise weist die Klägerin darauf hin, dass eine gegenteilige Auslegung der Verordnung(en) von 2002, 2012 und/oder 2018, die die Zahlung von Verzugszinsen gemäß Art. 266 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof und das Gericht ausschließen würde, zur Folge hätte, dass die einschlägigen Bestimmungen gegen das Primärrecht der Union verstoßen würden. Unter diesen Umständen erhebt die Klägerin hilfsweise die Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 266 AEUV bzw. Art. 277 AEUV.


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