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Document 62022TN0414

Rechtssache T-414/22: Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — Colombani/EAD

ABl. C 318 vom 22.8.2022, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/45


Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — Colombani/EAD

(Rechtssache T-414/22)

(2022/C 318/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Marc Colombani (Auderghem, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Direktorin der Personalabteilung vom 13. Oktober 2021 aufzuheben, mit der dem Kläger ein Konvolut von unkenntlich gemachten Lebensläufen übermittelt worden sei, die missbräuchlich so dargestellt worden seien, als ob sie den vom EAD im Rahmen der Einigung vom 9. Februar 2021 eingegangenen Verpflichtungen entsprächen;

die in der Rechtssache T-507/20 erzielte Einigung vom 9. Februar 2021 wegen Willensmangels und Nichteinhaltung ihrer Bedingungen durch den EAD aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Generaldirektors Ressourcen des EAD vom 29. März 2022 aufzuheben, mit der die Beschwerde R/618/21 des Klägers gegen die Nichterfüllung einer der wesentlichen Bestimmungen der in der Rechtssache T-507/20 erzielten Einigung vom 9. Februar 2021 zurückgewiesen wurde, die vorgesehen habe, dass der EAD dem Kläger „für die in der Einigung genannten Verfahren die Unterlagen im Zusammenhang mit den Qualifikationen und der Berufserfahrung der Bewerber, die vom Vorauswahlgremium als diejenigen betrachtet wurden, die am besten den Kriterien der Vorauswahl entsprechen“ übermittele;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen die Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu Dokumenten wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten sowie bei der Auslegung der Verordnung 2018/1725 (1) und der Verordnung 1049/2001 (2), Ermessensmissbrauch sowie eine mit den Bestimmungen dieser Verordnungen unvereinbare Auslegung des Art. 6 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut).

2.

Verstoß gegen Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen Art. 45 der Verordnung 2018/1725, da durch die Beschränkung des Rechts auf Zugang die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Waffengleichheit und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt würden und jede gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Handlungen verhindert werde.

3.

Zurückweisung des Vorbringens des EAD, der sein Vorbringen auf die Klagerücknahme beschränke, ohne zu der eingereichten Beschwerde in der Sache Stellung zu nehmen und fehlende Begründung für die Zurückweisung der Beschwerde über die Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Rechts auf Zugang.

4.

Amtsfehler und Verstoß gegen das Statut wegen Parteilichkeit und Interessenskonflikten der Urheber der angefochtenen Entscheidungen.

Die Klage auf Aufhebung der gütlichen Einigung und der Klagerücknahme in der Rechtssache T-507/20 wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Arglistige Täuschung und Nichtigkeit der in der Rechtssache T-507/20 erzielten Einigung.

2.

Hilfsweise: Missachtung der Einigung und missbräuchliche Geltendmachung der Rechtskraft durch den EAD.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


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