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Document 62022TN0288

Rechtssache T-288/22: Klage, eingereicht am 18. Mai 2022 — VEB.RF/Rat

ABl. C 318 vom 22.8.2022, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/39


Klage, eingereicht am 18. Mai 2022 — VEB.RF/Rat

(Rechtssache T-288/22)

(2022/C 318/54)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: State Development Corporation „VEB.RF“ (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Iriarte Ángel und E. Delage González)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2014/145/GASP (1) des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der geänderten Fassung (2) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft oder sie beeinträchtigen kann;

die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (3) des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der geänderten Fassung (4) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft oder sie beeinträchtigen kann;

Art. 1e in Verbindung mit Anhang VIII des Beschlusses 2014/512/GASP (5) des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der geänderten Fassung (6) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft oder sie beeinträchtigen kann;

Art. 5h in Verbindung mit Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (7) des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der geänderten Fassung (8) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft oder sie beeinträchtigen kann;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Klagegründe, auf die der erste und der zweite Klageantrag gestützt werden:

a) Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, auf den die angefochtenen Bestimmungen gestützt sind.

b) Verstoß gegen die Begründungspflicht.

c) Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.

d) Verstoß gegen das Recht auf Eigentum in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

e) Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

f) Ermessensmissbrauch.

2.

Klagegründe, auf die der dritte und der vierte Klageantrag gestützt werden:

a) Verstoß gegen die Begründungspflicht.

b) Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, auf den die angefochtenen Bestimmungen gestützt sind.

c) Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.

d) Verstoß gegen das Recht auf Eigentum.

e) Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.


(1)  ABl. 2014, L 78, S. 16.

(2)  Geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/265 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 421, S. 98).

(3)  ABl. 2014, L 78, S. 6.

(4)  Geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 421, S. 3).

(5)  ABl. 2014, L 229, S. 13.

(6)  Geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/346 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 63, S. 5).

(7)  ABl. 2014, L 229, S. 1.

(8)  Geändert durch die Verordnung (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 63, S. 1).


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