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Document 62021CA0024

Rechtssache C-24/21: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Pordenone — Italien) — PH/Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia, Direzione centrale risorse agroalimentari, forestali e ittiche — Servizio foreste e corpo forestale della Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia (Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel – Verordnung [EG] Nr. 1829/2003 – Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt – Richtlinie 2001/18/EG – Art. 26a – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein genetisch veränderter Organismen in anderen Produkten zu verhindern – Anwendungsvoraussetzungen – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins genetisch veränderter Organismen in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen – Maßnahme einer unterstaatlichen Körperschaft, mit der der Anbau von genetisch verändertem Mais in ihrem Gebiet verboten wird)

ABl. C 318 vom 22.8.2022, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Pordenone — Italien) — PH/Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia, Direzione centrale risorse agroalimentari, forestali e ittiche — Servizio foreste e corpo forestale della Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia

(Rechtssache C-24/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel - Verordnung [EG] Nr. 1829/2003 - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 26a - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein genetisch veränderter Organismen in anderen Produkten zu verhindern - Anwendungsvoraussetzungen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins genetisch veränderter Organismen in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen - Maßnahme einer unterstaatlichen Körperschaft, mit der der Anbau von genetisch verändertem Mais in ihrem Gebiet verboten wird)

(2022/C 318/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Pordenone

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PH

Beklagte: Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia, Direzione centrale risorse agroalimentari, forestali e ittiche — Servizio foreste e corpo forestale della Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia

Tenor

1.

Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel geänderten Fassung ist im Licht der Verordnung Nr. 1829/2003 und der Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme, die, um das unbeabsichtigte Vorhandensein genetisch veränderter Organismen in anderen Produkten zu verhindern, den Anbau von nach der Verordnung Nr. 1829/2003 zugelassenen genetisch veränderten Organismen im Gebiet einer Region des betreffenden Mitgliedstaats verbietet, nicht entgegensteht, sofern mit dieser Maßnahme das Ziel, die Wahlfreiheit der Erzeuger und Verbraucher zwischen Erzeugnissen aus genetisch veränderten Kulturen und Erzeugnissen aus ökologischen oder konventionellen Kulturen sicherzustellen, erreicht werden kann und die Maßnahme angesichts der Besonderheiten in Bezug auf die genannten Kulturen in diesem Gebiet zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis dazu steht.

2.

Wird durch eine nationale Maßnahme im Gebiet einer Region des betreffenden Mitgliedstaats der Anbau von nach der Verordnung Nr. 1829/2003 zugelassenen genetisch veränderten Organismen im Einklang mit Art. 26a der Richtlinie 2001/18 in der durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung im Licht dieser Verordnung und der Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen verboten, braucht darüber hinaus nicht gesondert geprüft zu werden, ob diese Maßnahme mit den Art. 34 bis 36 AEUV konform ist.


(1)  ABl. C 391 vom 27.9.2021.


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