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Document 62021CJ0572

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2022.
CC gegen VO.
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 8 Abs. 1 und Art. 61 Buchst. a – Allgemeine Zuständigkeit – Grundsatz der perpetuatio fori – Im Lauf des Verfahrens erfolgte Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen Drittstaat, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist.
Rechtssache C-572/21.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:562

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

14. Juli 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 8 Abs. 1 und Art. 61 Buchst. a – Allgemeine Zuständigkeit – Grundsatz der perpetuatio fori – Im Lauf des Verfahrens erfolgte Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen Drittstaat, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist“

In der Rechtssache C‑572/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 14. September 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2021, in dem Verfahren

CC

gegen

VO

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin und J.‑C. Bonichot sowie der Richterinnen L. S. Rossi (Berichterstatterin) und O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, U. Bartl und M. Hellmann als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch A. Daniel und A.‑L. Desjonquères als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Carlin und W. Wils als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und von Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CC und VO wegen des von VO in Schweden gestellten Antrags, ihm das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn M zu übertragen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Sämtliche Mitgliedstaaten der Union haben das am 19. Oktober 1996 in Den Haag abgeschlossene Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1996) ratifiziert oder sind ihm beigetreten. Im Jahr 2012 ist auch die Russische Föderation dem Übereinkommen beigetreten und es trat dort am 1. Juni 2013 in Kraft.

4

Der vierte Erwägungsgrund des Haager Übereinkommens von 1996 lautet:

„bekräftigend, dass das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist“.

5

Art. 5 in Kapitel II („Zuständigkeit“) dieses Übereinkommens bestimmt:

„(1)   Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 7 sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.“

6

Art. 52 Abs. 2 bis 4 des Haager Übereinkommens von 1996 sieht vor:

„(2)   Dieses Übereinkommen lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein oder mehrere Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, die in Bezug auf Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der Staaten, die Vertragsparteien solcher Vereinbarungen sind, Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten.

(3)   Künftige Vereinbarungen eines oder mehrerer Vertragsstaaten über Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens lassen im Verhältnis zwischen solchen Staaten und anderen Vertragsstaaten die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens unberührt.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einheitsrecht, das auf besonderen Verbindungen insbesondere regionaler Art zwischen den betroffenen Staaten beruht.“

Unionsrecht

7

Die Erwägungsgründe 12 und 33 der Verordnung Nr. 2201/2003 lauten:

„(12)

Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.

(33)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne des Artikels 24 der Grundrechtscharta der Europäischen Union zu gewährleisten …“

8

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

a)

die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe,

b)

die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zivilsachen betreffen insbesondere:

a)

das Sorgerecht und das Umgangsrecht,

…“

9

Art. 8 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2)   Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“

10

Nach Art. 60 („Verhältnis zu bestimmten multilateralen Übereinkommen“) der Verordnung Nr. 2201/2003 hat diese im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten vor einigen in dieser Vorschrift abschließende aufgezählten internationalen Übereinkommen insoweit Vorrang, als diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

11

Art. 61 („Verhältnis zum Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 …“) der Verordnung bestimmt:

„Im Verhältnis zum Haager Übereinkommen von 1996 … ist diese Verordnung anwendbar,

a)

wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat;

b)

in Fragen der Anerkennung und der Vollstreckung einer von dem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats ergangenen Entscheidung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, auch wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats hat, der Vertragspartei des genannten Übereinkommens ist.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12

Im Jahr 2011 brachte CC in Schweden M zur Welt. CC hatte für ihr Kind seit dessen Geburt das alleinige Sorgerecht. Bis Oktober 2019 lebte M durchgängig in Schweden.

13

Seit Oktober 2019 besucht M ein Internat, das sich im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befindet.

14

Im Dezember 2019 beantragte VO, der Vater von M, vor dem zuständigen Tingsrätt (erstinstanzliches Gericht, Schweden), ihm das alleinige Sorgerecht für M zu übertragen und den ständigen Aufenthaltsort von M bei ihm in Schweden anzuordnen. CC berief sich auf die örtliche Unzuständigkeit des schwedischen Gerichts, weil M seit Oktober 2019 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Russland habe.

15

Das Tingsrätt (erstinstanzliches Gericht) wies die von CC geltend gemachte Einrede der Unzuständigkeit zurück, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung der gewöhnliche Aufenthalt von M nicht nach Russland verlegt gewesen sei. VO wurde im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das alleinige Sorgerecht für M übertragen.

16

Das Hovrätt över Skåne och Blekinge (Berufungsgericht für Skåne und Blekinge mit Sitz in Malmö, Schweden) bestätigte die Entscheidung des Tingsrätt (erstinstanzliches Gericht), dass gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die schwedischen Gerichte zuständig seien. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, VO im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das alleinige Sorgerecht für M zu übertragen, hob das Hovrätt jedoch auf.

17

CC wandte sich an den Högsta Domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden), das vorlegende Gericht, und beantragte, das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Hovrätt över Skåne och Blekinge (Berufungsgericht für Skåne und Blekinge) zuzulassen und den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen um Auslegung von Art. 61 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu befassen. Weiter führte CC vor dem vorlegenden Gericht aus, sie habe bei einem russischen Gericht einen das Sorgerecht für M betreffenden Antrag gestellt und dieses habe am 20. November 2020 seine Zuständigkeit für die Entscheidung über jede die elterliche Verantwortung für M betreffende Frage erklärt.

18

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts geht es zum einen darum, ob der sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergebende Grundsatz der perpetuatio fori Anwendung findet, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einen Drittstaat verlegt wird, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, und – im Hinblick auf die Vorrangregelung des Art. 61 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 – zum anderen darum, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes abzustellen ist und ob die Tragweite dieses Artikels auf das Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten beschränkt ist oder ob er einen umfassenderen Anwendungsbereich hat. Ferner hielten zwar bestimmte Gerichte anderer Mitgliedstaaten in vergleichbaren Situationen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 für unanwendbar, doch werde die Frage in den einschlägigen Fachkreisen unterschiedlich beantwortet.

19

Unter diesen Umständen hat der Högsta Domstol (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Bleibt die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestehen, wenn das Kind, um das es in dem Gerichtsverfahren geht, im Lauf des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Mitgliedstaat in ein Drittland verlegt, das dem Haager Übereinkommen von 1996 beigetreten ist (vgl. Art. 61 der Verordnung)?

Verfahren vor dem Gerichtshof

20

Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Das Ausgangsverfahren betreffe eine Zuständigkeitsfrage, über die unbedingt rasch zu entschieden sei.

21

Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

22

Am 7. Oktober 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben, u. a. im Hinblick darauf, dass das vorlegende Gericht keine konkreten Aspekte zu den Umständen des Falles mitgeteilt hat, die belegen könnten, dass die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles für eine zügige Erledigung des Ausgangsverfahrens tun muss, für sich genommen nämlich nicht ausreichend, um den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (Urteil vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C‑581/20, EU:C:2021:808, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Der Präsident des Gerichtshofs hat jedoch entschieden, dass die vorliegende Rechtssache nach Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang entschieden wird.

Zur Vorlagefrage

Vorbemerkungen

24

Vorab ist festzustellen, dass zum einen die Vorlagefrage auf der Feststellung aufbaut, dass M, in Bezug auf den namentlich ein Sorgerechtsverfahren vor den schwedischen Gerichten anhängig ist, im Lauf des Verfahrens tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt hat, nämlich in die Russische Föderation, die Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, unter dem der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 42), eine umfassende Prüfung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 42 und 54), ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern der nationalen Gerichte, sich zu vergewissern, dass die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts an einen Ort außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats tatsächlich stattgefunden hat. Dabei sind neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Staat andere Faktoren heranzuziehen, die zeigen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt des Kindes Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C‑512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Zum anderen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass M, für den seit seiner Geburt CC das alleinige Sorgerecht hatte, rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verbracht worden wäre.

Zur Beantwortung der Vorlagefrage

26

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 in Verbindung mit deren Art. 61 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein die elterliche Verantwortung betreffender Rechtsstreit anhängig ist, seine nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit behält, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist.

27

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Denn wegen ihrer räumlichen Nähe sind diese Gerichte im Allgemeinen am Besten in der Lage, die zum Wohl des Kindes zu erlassenden Maßnahmen zu beurteilen (Urteil vom 23. Dezember 2009, Detiček, C‑403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 36).

28

In Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Gericht des Mitgliedstaats abstellt, kommt der Grundsatz der perpetuatio fori zum Ausdruck, der besagt, dass dieses Gericht seine Zuständigkeit selbst dann nicht verliert, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Lauf des Verfahrens verlegen sollte.

29

Im Übrigen ergibt sich, wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Oktober 2018, UD (C‑393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 33 bis 41), entschieden hat, weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift dahin zu verstehen wäre, dass darunter nur Rechtsstreitigkeiten fallen, die das Verhältnis zwischen Gerichten der Mitgliedstaaten betreffen. Vielmehr kann die allgemeine Zuständigkeitsregel des Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung auf Rechtsstreitigkeiten Anwendung finden, die das Verhältnis zwischen Gerichten eines Mitgliedstaats und solchen eines Drittstaats betreffen.

30

Folglich ist das Gericht eines Mitgliedstaats, wenn das in Rede stehende Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat, grundsätzlich für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung auch insoweit zuständig, als der Rechtsstreit das Verhältnis zu einem Drittstaat betrifft.

31

Entsprechend dem Ersuchen des vorlegenden Gerichts ist jedoch zu prüfen, ob angesichts der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien die Regel des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 Anwendung findet, wenn der Drittstaat, in den der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig verlegt worden ist, Vertragspartei das Haager Übereinkommens von 1996 ist.

32

Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 61 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 diese im Verhältnis zum Haager Übereinkommen von 1996 anwendbar ist, „wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat“.

33

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass sie das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die alle das Haager Übereinkommen von 1996 ratifiziert haben oder diesem beigetreten sind, und den Drittstaaten, die ebenfalls Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dahin regelt, dass die allgemeine Zuständigkeitsregel von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht mehr anwendbar ist, wenn der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes im Lauf des Verfahrens vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des Übereinkommens ist.

34

Der Kontext von Art. 61 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 bestätigt diese Auslegung. Zum einen gibt diese Bestimmung – anders als Art. 60 der Verordnung – nicht an, dass ihr Anwendungsbereich sich auf das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt.

35

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass zwar Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Wesentlichen klarstellt, dass auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung das Gericht des Mitgliedstaats zuständig ist, in dem das betreffende Kind „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 61 Buchst. a dieser Verordnung aber nicht dieselbe Klarstellung enthält.

36

Anders als vom Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehen und wie von der deutschen und der französischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, kann folglich aufgrund des Wortlauts von Art. 61 Buchst. a der Verordnung angenommen werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Sinne der letztgenannten Bestimmung der ist, den es zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts hat, so dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 hinter den Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1996 zurückstehen muss, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt seinen Aufenthalt nicht mehr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sondern in dem eines Drittstaats hat, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist.

37

Für diese Auslegung spricht der Wortlaut von Art. 61 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003, nach dem die Verordnung anwendbar ist „in Fragen der Anerkennung und der Vollstreckung einer von dem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats ergangenen Entscheidung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, auch wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats hat, der Vertragspartei des … [Haager] Übereinkommens [von 1996] ist“.

38

Wie sich aus Art. 61 Buchst. a in Verbindung mit dessen Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 ergibt, findet Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung keine Anwendung mehr, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, verlegt worden ist, bevor das mit dem Rechtsstreit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung befasste zuständige Gericht eines Mitgliedstaats entschieden hat. Findet der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dagegen statt, nachdem dieses Gericht entschieden hat, steht dieser Wechsel gemäß Art. 61 Buchst. b der Verordnung dem nicht entgegen, dass die Bestimmungen der Verordnung auf die Anerkennung und die Vollstreckung einer solchen Entscheidung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats angewendet werden.

39

Die in Art. 61 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgenommene Beschränkung der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sondern im Hoheitsgebiet eines Drittstaats hat, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, ist auch mit der Absicht des Unionsgesetzgebers vereinbar, nicht gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens zu verstoßen.

40

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens von 1996 bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind.

41

Zudem steht Art. 52 Abs. 3 des Haager Übereinkommens von 1996 dem ausdrücklich entgegen, dass im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens eine zwischen mehreren Vertragsstaaten getroffene andere Vereinbarung im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen Vertragsstaaten die Anwendung der Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1996 berührt. Wie aber die Rn. 170 bis 173 des erläuternden Berichts von Paul Lagarde zu diesem Übereinkommen bestätigen, ist Art. 52 Abs. 3 des Übereinkommens gerade das Ergebnis eines Kompromisses zwischen der Position der Mitgliedstaaten der Union, die alle auch selbst Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind und auf diesem Gebiet gesonderte Vereinbarungen – etwa das sog. Brüssel II‑Übereinkommen, den Vorläufer der Verordnung Nr. 2201/2003 – schließen wollten, und der Position der anderen Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1996, die befürchteten, dass solche gesonderten Vereinbarungen von den Staaten, die sie getroffen haben, als Argument herangezogen werden, um sich ihren Verpflichtungen gegenüber den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens zu entziehen, wodurch dieses Übereinkommen geschwächt würde.

42

Wie die französische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend ausführen, müsste das Gericht eines Mitgliedstaats zwar nach dem in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Grundsatz der perpetuatio fori trotz der rechtmäßigen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Lauf des Verfahrens in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist, zuständig bleiben, doch eine solche Ausdehnung der Zuständigkeit widerspräche sowohl Art. 5 Abs. 2 als auch Art. 52 Abs. 3 dieses Übereinkommens. Eine solche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, die der Tragweite von deren Art. 61 Buchst. a nicht gerecht würde, zwänge die Mitgliedstaaten dazu, entgegen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, MCP, C‑603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 56).

43

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Absehen von der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 zugunsten der Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1996 als solche nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt, da die Gerichte der Vertragsparteien dieses Übereinkommens gemäß dessen viertem Erwägungsgrund sicherstellen müssen, dass das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist.

44

Nach alledem ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 in Verbindung mit deren Art. 61 Buchst. a dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein die elterliche Verantwortung betreffender Rechtsstreit anhängig ist, seine nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit nicht behält, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist.

Kosten

45

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in Verbindung mit Art. 61 Buchst. a dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein die elterliche Verantwortung betreffender Rechtsstreit anhängig ist, die nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit nicht behält, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des am 19. Oktober 1996 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Schwedisch.

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