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Document 31981L0020

Richtlinie 81/20/EWG des Rates vom 20. Januar 1981 zur siebten Änderung der Richtlinie vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

ABl. L 43 vom 14.2.1981, p. 11–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1981/20/oj

31981L0020

Richtlinie 81/20/EWG des Rates vom 20. Januar 1981 zur siebten Änderung der Richtlinie vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/1981 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0107
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0107
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0161


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RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Januar 1981

zur siebten Änderung der Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 81/20/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

ir Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet dürfen ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/144/EWG ( 5 ) , enthält in Anhang II Buchstabe b ) die Liste der Erzeugnisse zur Verdünnung oder Auflösung von färbenden Stoffen .

Die Verwendung der Carotinoid-Farbstoffe E 160 und E 161 wird durch ihre Verdünnung mit Carrageen ( E 407 ) und Gummi arabicum ( E 414 ) erleichtert . Die Kommission übrerprüft zur Zeit die Verwendung aller Stoffe zur Verdünnung und Auflösung von färbenden Stoffen Deshalb kann noch kein endgültiger Beschluß über die Zulassung dieser beiden Stoffe in der Gemeinschaft gefasst werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die folgenden Stoffe werden in Anhang II Buchstabe b ) der Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 unter den dort genannten Bedingungen hinzugefügt :

- Carrageen ( ausschließlich für die unter Nr . E 160 und E 161 in Anhang I genannten färbenden Stoffe ) ,

- Gummi arabicum ( ausschließlich für die unter Nr . E 160 und E 161 in Anhang I genannten färbenden Stoffe ) .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die erforderlicho sind , um dieser Richtlinie spätestens zum 1 . Juli 1981 nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . Januar 1981 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch . A van der KLAAUW

( 1 ) ABl . Nr . C 201 vom 10 . 8 . 1979 , S . 13 .

( 2 ) ABl . Nr . C 147 vom 16 . 6 . 1980 , S . 124 .

( 3 ) ABl . Nr . C 113 vom 7 . 5 . 1980 , S . 9 .

( 4 ) ABl . Nr . 115 vom 11 . 11 . 1962 , S . 2645/62 .

( 5 ) ABl . Nr . L 44 vom 15 . 2 . 1978 , S . 20 .

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