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Document 62009CN0538
Case C-538/09: Action brought on 21 December 2009 — European Commission v Kingdom of Belgium
Rechtssache C-538/09: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
Rechtssache C-538/09: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
ABl. C 51 vom 27.2.2010, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/23 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-538/09)
2010/C 51/38
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und A. Marghelis)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) verstoßen hat, dass die belgischen Rechtsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten, wenn diese ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen können, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben, und für bestimmte Tätigkeiten eine Anmelderegelung vorsehen; |
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht als einzigen Klagegrund die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG („Habitatrichtlinie“) geltend.
Hierzu weist die Klägerin darauf hin, dass nach dieser Bestimmung sämtliche Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebietes in Verbindung stünden oder hierfür nicht notwendig seien, eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten. Die belgischen Rechtsvorschriften seien nicht gemeinschaftsrechtskonform, da sie eine solche Verträglichkeitsprüfung nicht systematisch vorschrieben und für bestimmte Tätigkeiten, die ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen könnten, eine bloße Anmelderegelung vorsähen.
Dies sei insbesondere für sämtliche Pläne und Projekte der Fall, die keiner Umweltgenehmigung in der wallonischen Region bedürften.
(1) ABl. L 206, S. 7.