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Document 31985D0014

85/14/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, die Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages fortzusetzen (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 8 vom 10.1.1985, p. 29–31 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/06/1986; Aufgehoben durch 31986D0275

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/14/oj

31985D0014

85/14/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, die Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages fortzusetzen (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 008 vom 10/01/1985 S. 0029 - 0031
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0111
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0111


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 1984,

mit der die Französische Republik ermächtigt wird, die Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages fortzusetzen

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(85/14/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 68/301/EWG (1), geändert durch die Entscheidung 68/406/EWG (2), hat die Kommission die Französische Republik ermächtigt, bestimmte Maßnahmen nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages zu treffen. Die Verteuerung der Erdölerzeugnisse in den Jahren 1979/80, der Druck auf den Franc und das seit 1981 beobachtete Konjunkturgefälle zu den Partnerländern haben zu einer allmählichen und ausgeprägten Verschlechterung des Defizits der Grundbilanz geführt.

Die französischen Behörden haben ein wirtschaftspolitisches Programm eingeleitet, das geeignet ist, eine akzeptable Zahlungsbilanzsituation wiederherzustellen, die Inflationsrate zu verringern und eine bessere Konvergenz der wirtschaftlichen Leistungen innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten. Der Rat hat unter Berücksichtigung dieses Programms am 16. Mai 1983 beschlossen, der Französischen Republik in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 682/81 (3) ein Darlehen in Höhe von 4 Milliarden ECU zu gewähren, um die Anpassung der französischen Volkswirtschaft zu erleichtern.

Die Leistungsbilanz Frankreichs und seine langfristige Kapitalbilanz mit Ausnahme der genehmigten Anleihen von Gebietsansässigen im Ausland sind nach wie vor defizitär. Es ist angezeigt, die aus der Auslandsverschuldung resultierenden Belastungen, deren Gewicht insbesondere im Zuge der Höherbewertung des Dollar und des realen Anstiegs der internationalen Zinssätze beträchtlich zugenommen hat, zu stabilisieren und dann zu verringern.

Die unverzuegliche und vollständige Aufhebung der Schutzmaßnahmen, zu deren Durchführung Frankreich ermächtigt worden ist, würde die französische Volkswirtschaft destabilisierenden Kapitalbewegungen aussetzen und könnte die derzeitige Wiederherstellung des aussenwirtschaftlichen Gleichgewichts ernsthaft gefährden. Infolgedessen ist es angezeigt, bestimmte Devisenbeschränkungen des normalerweise liberalisierten Kapitalverkehrs beizubehalten.

Die französischen Behörden haben eine Lockerung der ursprünglich in Abweichung von den gemeinschaftlichen Verpflichtungen im Bereich des freien Kapitalverkehrs getroffenen Schutzmaßnahmen vorgenommen. Sie sind gewillt, nach Maßgabe der bei der Zahlungsbilanzverbesserung erzielten Ergebnisse auf diesem Wege fortzuschreiten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Französische Republik wird ermächtigt, zeitlich befristet und begrenzt auf die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Maßnahmen den Abschluß oder die Ausführung von Geschäften und Transferzahlungen im Zusammenhang mit den Kapitalbewegungen, die gemäß den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 (Erste Richtlinie zur Durchführung von Artikel 67), geändert durch die Richtlinie vom 18. Dezember 1962, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung liberalisiert sind, zu untersagen oder einer Devisengenehmigungspflicht zu unterwerfen.

(2) Falls die Kommission unter den in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen keine Verlängerung beschließt, beträgt die Gültigkeit dieser Entscheidung zwei Jahre vom Zeitpunkt ihres Erlasses an gerechnet.

Artikel 2

(1) Die Kommission verfolgt aufmerksam die Entwicklung der Wirtschaftslage in Frankreich.

(2) Sie behält sich vor, nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaates diese Entscheidung zu ändern oder aufzuheben, wenn sie feststellt, daß die ihr zugrunde gelegten Voraussetzungen sich nachdrücklich geändert haben oder die Auswirkungen der Entscheidung restriktiver sind als ihr Zweck erfordert.

(3) Falls vor Ablauf der Gültigkeit dieser Entscheidung der Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, anhaltende Schwierigkeiten oder drohende ernste Schwierigkeiten hinsichtlich der Zahlungsbilanz geltend macht, nimmt die Kommission eine Gesamtprüfung seiner Wirtschaftslage vor, um festzustellen, ob es angezeigt ist, die Anwendung eines Teils oder aller der tatsächlich in Kraft gesetzten Schutzmaßnahmen zu verlängern.

Artikel 3

Die Entscheidung 68/301/EWG vom 23. Juli 1968 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 1984

Für die Kommission

Der Präsident

Gaston THORN

(1) ABl. Nr. L 178 vom 25. 7. 1968, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 295 vom 7. 12. 1968, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1981, S. 1.

ANHANG

1.2 // // // Bezeichnung der Transaktionen // Art der in Abweichung von den gemeinschaftlichen Verpflichtungen genehmigten Beschränkungen // // // Direktinvestitionen // Die von Gebietsansässigen in den anderen Mitgliedstaaten getätigten Direktinvestitionen unterliegen der Anmelde- und Devisengenehmigungspflicht. Diese Genehmigung kann unter Umständen nicht gewährt werden, wenn die betreffenden Investitionen nicht zu 50 % durch Fremdwährungskredite mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren finanziert werden. Kleinere und mittlere Unternehmen sind dieser Finanzierungsbedingung nicht unterworfen. Von der Anmelde- und Genehmigungspflicht befreit sind Transaktionen, die je Kalenderjahr oder je gebietsfremdes Unternehmen, in das investiert wird, einen Betrag von höchstens 2 Millionen ffrs nicht übersteigen. // Immobilienerwerb // Die Errichtung oder der Erwerb von für einen Zweitwohnsitz bestimmten Immobilien im Ausland durch Gebietsansässige unterliegen einer Genehmigung. Eine solche Genehmigung wird aus gesundheitlichen und anderen humanitären Gründen gewährt. // Kapitalverkehr persönlicher Art // Schenkungen an Gebietsfremde und Überweisungen von Guthaben französischer Auswanderer ins Ausland unterliegen einer Genehmigung. Überweisungen von Beträgen geringer Höhe werden ohne Rechtfertigung bis zu 1 500 ffrs je Monat und je Auftraggeber genehmigt. // Wertpapierverkehr // Der Erwerb ausländischer, auf fremde Währung lautender Wertpapiere durch Gebietsansässige wird nur genehmigt, wenn die Zahlung mit Devisen erfolgt, die aus dem Verkauf von auf Fremdwährung lautenden Wertpapieren durch Gebietsansässige stammen (Wertpapierdevisen). // // Diese Bedingung gilt nicht für den Erwerb durch Gebietsansässige von auf ECU lautenden Wertpapieren, die in Frankreich von den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Investitionsbank ausgegeben worden sind. // //

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