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Document 32022R1923

Verordnung (EU) 2022/1923 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) bei Thunfisch (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/7049

ABl. L 264 vom 11.10.2022, p. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1923/oj

11.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/8


VERORDNUNG (EU) 2022/1923 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2022

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) bei Thunfisch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) (im Folgenden „Lebensmittelzusatzstoffe“) derzeit unter anderem in der Kategorie 09.1.1 — „Fisch, nicht verarbeitet“ — und der Kategorie 09.2 — „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ — mit der Mengenangabe quantum satis als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ hielt ihre Verwendung als Antioxidationsmittel für akzeptabel. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bestätigte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zur Neubewertung der Sicherheit der Lebensmittelzusatzstoffe (3), dass ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe für die gemeldeten Verwendungszwecke und bei den gemeldeten Verwendungsmengen unbedenklich ist und dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis festgelegt werden muss. Eine derartige Schlussfolgerung bedeutet, dass der Stoff ein sehr geringes Sicherheitsrisiko darstellt, verlässliche Informationen sowohl zur Exposition als auch zur Toxizität vorliegen und dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen in Verwendungsmengen, die bei Tieren kein ernährungsphysiologisches Ungleichgewicht auslösen, wenig wahrscheinlich sind. Derzeit ist für diese Lebensmittelzusatzstoffe keine numerische Höchstmenge festgelegt und sie sind gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(4)

Bei unverarbeitetem Fisch werden Antioxidationsmittel eingesetzt, um die Verfärbung des Fischfleisches und das Ranzigwerden zu verlangsamen. Bei unverarbeitetem Thunfisch verbinden Verbraucher die natürliche rote Farbe von frischem Thunfischfleisch mit Frische.

(5)

Als frischer Thunfisch vermarktete aufgetaute Thunfisch-Loins sind aus Thunfisch zu gewinnen, der nach dem Fang bei einer Temperatur von unter –18 °C eingefroren wird (im Folgenden „frischer Thunfisch“), während andere aufgetaute Thunfisch-Loins gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) nur zum Eindosen verwendet werden dürfen (im Folgenden „Thunfisch zum Eindosen“). Die Verwendung großer Mengen der Lebensmittelzusatzstoffe bei Thunfisch zum Eindosen mit dem Ziel, die Farbe von frischem Thunfischfleisch künstlich wiederherzustellen, ermöglicht es, den Thunfisch zum Eindosen auf täuschende Weise als frischen Thunfisch zu vermarkten, ihn zu einem höheren Preis zu verkaufen, die Verbraucher über das Erzeugnis irrezuführen und sie der Gefahr einer Histaminvergiftung auszusetzen.

(6)

Eine solche Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen entspricht aber nicht den allgemeinen Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die Unionslisten und ihre Verwendung sowie dem Quantum-satis-Prinzip.

(7)

Nach Untersuchungen im Zusammenhang mit Lebensmittelbetrug gemäß der Verordnung (EG) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) melden die zuständigen Behörden regelmäßig Fälle, bei denen in Thunfisch-Loins, die als frischer Thunfisch verkauft werden, die Lebensmittelzusatzstoffe in Mengen festgestellt werden, die über das Maß hinausgehen, das von diesen zuständigen Behörden als zum Erreichen der typischen antioxidativen Wirkung bei frischem Thunfisch als notwendig erachtet wird. Die zuständigen Behörden vermuten daher, dass die Lebensmittelzusatzstoffe auf Thunfisch zum Eindosen verwendet werden, um seine Farbe wiederherzustellen und ihn als frisch in Verkehr zu bringen.

(8)

Da es in die Zuständigkeit der nationalen zuständigen Behörden fällt, festzustellen, dass das Quantum-satis-Prinzip nicht eingehalten wurde, und da dies schwierig sein kann, haben die Mitgliedstaaten und insbesondere Spanien die Kommission ersucht, einen angemessenen Höchstgehalt für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe als Antioxidationsmittel bei aufgetautem Thunfisch festzulegen, der als frischer (unverarbeiteter) oder marinierter (verarbeiteter) Thunfisch verkauft wird.

(9)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und lauterer Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel sollte daher eine Höchstmenge für die Verwendung der Zusatzstoffe bei Thunfisch in den Lebensmittelkategorien 09.1.1 und 09.2 in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegt werden.

(10)

Die Höchstmenge sollte es ermöglichen, die derzeitigen Mengen im Rahmen der rechtmäßigen Verwendung gemäß der guten Herstellungspraxis beizubehalten. Auf der Grundlage der Informationen, die die Industrie der Behörde im Hinblick auf die Neubewertung der Sicherheit der Lebensmittelzusatzstoffe übermittelt hat, wird ein Höchstgehalt von 300 mg/kg als angemessen erachtet. Dieser Wert ist die höchste von der Industrie gemeldete Verwendungsmenge, die im wissenschaftlichen Gutachten der Behörde angeführt ist.

(11)

Die Kommission wurde auf die von der Fischindustrie durchgeführten Studien und die Stellungnahme einer zuständigen Behörde aufmerksam gemacht, die zu dem Schluss kamen, dass die Verwendung von 900 mg/kg der Lebensmittelzusatzstoffe erforderlich ist, um die Oxidation von Thunfisch-Loins, die zehn Tage lang auf einer Temperatur von unter 4 °C gehalten werden, unter Kontrolle zu halten. Angesichts der verfügbaren Informationen und insbesondere der Tatsache, dass die amtlichen Kontrollen durch einige andere zuständige Behörden gezeigt haben, dass mit einer Behandlung mit 300 mg/kg bei aufgetautem Thunfisch eine Haltbarkeitsdauer von zehn Tagen ohne Änderung der ursprünglichen Farbe erreicht werden kann, erscheint der Gehalt von 300 mg/kg ausreichend, um die gewünschte antioxidative Wirkung zu erzielen.

(12)

Die Festlegung eines Höchstgehalts für die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) als Antioxidationsmittel bei Thunfisch dürfte keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Daher ist es gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 nicht notwendig, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.

(13)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2015;13(5):4087, 124 S.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(5)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


ANHANG

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

i)

In der Lebensmittelkategorie 09.1.1 — „Fisch, nicht verarbeitet“ — werden zwischen dem Eintrag für E 302 — Calciumascorbat — und dem Eintrag für E 315 — Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure) — folgende Einträge eingefügt:

 

„E 300

Ascorbinsäure

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

 

E 301

Natriumascorbat

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

 

E 302

Calciumascorbat

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

(96):

E 300, E 301 und E 302 sind einzeln oder in Kombination zugelassen, die Höchstmenge gilt für die Summe, ausgedrückt als Ascorbinsäure.“

ii)

in der Lebensmittelkategorie 09.2 — „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ — werden zwischen dem Eintrag für E 251-E 252 — Nitrate — und dem Eintrag für E 315 — Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure) — folgende Einträge eingefügt:

 

„E 300

Ascorbinsäure

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

 

E 301

Natriumascorbat

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

 

E 302

Calciumascorbat

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

(96):

E 300, E 301 und E 302 sind einzeln oder in Kombination zugelassen, die Höchstmenge gilt für die Summe, ausgedrückt als Ascorbinsäure.“

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