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Document 32004D0579

2004/579/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

ABl. L 261 vom 6.8.2004, p. 69–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/579/oj

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32004D0579

2004/579/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Amtsblatt Nr. L 261 vom 06/08/2004 S. 0069 - 0069


Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2004/579/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 47, 55, 95 und 179 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bereiche des Übereinkommens, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wurden von der Kommission nach Ermächtigung durch den Rat im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(2) Der Rat erteilte der Kommission den Auftrag, die Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem betreffenden Übereinkommen zu führen.

(3) Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen; das daraus resultierende Rechtsinstrument wurde entsprechend dem Beschluss 2001/87/EG(2) am 12. Dezember 2000 von der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4) Einige Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens, in anderen läuft das Ratifizierungsverfahren.

(5) Die Bedingungen für die Hinterlegung der Genehmigungsurkunde durch die Gemeinschaft nach Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens sind erfuellt.

(6) Es empfiehlt sich, das Übereinkommen zu genehmigen, damit die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Vertragspartei werden kann.

(7) Die Gemeinschaft hinterlegt nach Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens zusammen mit der Genehmigungsurkunde auch eine Erklärung über den Umfang der Zuständigkeiten der Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist in Anhang I wiedergegeben(3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde zur förmlichen Bestätigung rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu hinterlegen. Die Urkunde zur förmlichen Bestätigung enthält aufgrund von Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens eine Erklärung zu den Zuständigkeiten, deren Wortlaut in Anhang II wiedergegeben ist. Sie enthält ferner eine Erklärung, deren Wortlaut in Anhang III wiedergegeben ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Mc Dowell

(1) Stellungnahme vom 13. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 44.

(3) Dieses Übereinkommen liegt in französischer, englischer und spanischer Sprache vor.

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