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Document 62013CN0648

Rechtssache C-648/13: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

ABl. C 45 vom 15.2.2014, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/25


Klage, eingereicht am 6. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-648/13)

2014/C 45/42

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und E. Manhaeve)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen, indem sie Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27, Art. 8 Abs. l, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 5, Anhang V (Nrn. 1.3, 1.3.4, 1.3.5, 1.4 und 2.4.1) und Anhang VII (Teil A Nrn. 7.2 bis 7.10) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen und aus Art. 24 dieser Richtlinie verstoßen hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27

Die Kommission wirft der Republik Polen vor, die in Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27 der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Definitionen nicht richtig und nicht vollständig umgesetzt zu haben.

Art. 8 Abs. 1

Die Kommission wirft der Republik Polen vor, in den polnischen Bestimmungen fehlten die den Spezifikationen für die Natura-2000-Gebiete entsprechenden Anforderungen.

Art. 9 Abs. 2

Die Kommission meint, Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60/EG sei nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, soweit es um die Verpflichtung gehe, in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete die geplanten Schritte zur Durchführung der Kostendeckung aufzunehmen, die zur Verwirklichung der Umweltziele dieser Richtlinie beitragen würden.

Art. 10 Abs. 3

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Polen die in Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG enthaltene Verpflichtung nicht umgesetzt habe, die Umsetzung dieser Bestimmung für die Verwirklichung der Ziele der Wasserrichtlinie jedoch entscheidend sei.

Art. 11 Abs. 5

Die Kommission wirft der Republik Polen vor, sie habe Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60/EG nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da der Anwendungsbereich der entsprechenden polnischen Vorschriften enger sei als in der Richtlinie.

Anhang V

Nach Ansicht der Kommission sind einige Nummern des Anhangs V trotz der weitgehenden Umsetzung dieses Anhangs nicht zufriedenstellend in das polnische Recht umgesetzt worden. Der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung betreffe vor allem die Aufnahme von Schätzungen hinsichtlich des Grades der Zuverlässigkeit in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (Nrn. 1.3., 1.3.4 und 2.4.1), die Überwachung der Habitate und Arten in Schutzgebieten (Nr. 1.3.5) und den Ausschluss hydromorphologischer Komponenten bei der Einstufung des Zustands von Gewässern (Nr. 1.4.2).

Anhang VII

Die Kommission wirft der Republik Polen vor, sie habe die Nrn. 7.2 bis 7.10 in Teil A des Anhangs VII nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da die Bestimmungen über das Wasserschutzprogramm des Landes von den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete im Sinne des Anhangs VII der Richtlinie 2000/60/EG zu unterscheiden seien. Daher genügten die von den polnischen Behörden angeführten nationalen Bestimmungen, die eine Umsetzung des Art. 11 der Richtlinie darstellten, nicht für eine Umsetzung der Anforderungen der Nrn. 7.2 bis 7.10 des Anhangs VII.


(1)  ABl. L 327, S. 1.


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