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Document 62008CA0195

Rechtssache C-195/08 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauische Republik)) — Verfahren auf Antrag von Inga Rinau (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen — Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Antrag auf Nichtanerkennung einer Entscheidung, mit der die Rückgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat widerrechtlich zurückgehaltenen Kindes angeordnet wird — Eilvorlageverfahren)

ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/19


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauische Republik)) — Verfahren auf Antrag von Inga Rinau

(Rechtssache C-195/08 PPU) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Antrag auf Nichtanerkennung einer Entscheidung, mit der die Rückgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat widerrechtlich zurückgehaltenen Kindes angeordnet wird - Eilvorlageverfahren)

(2008/C 223/30)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Inga Rinau

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen) — Auslegung der Art. 21, 23, 24, 31 Abs. 1, 40 Abs. 2 und 42 der Verordnung Nr. (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Im Mitgliedstaat A gestellter Antrag auf Nichtanerkennung einer Entscheidung eines Gerichts des Mitgliedstaats B, mit der die Rückführung und Herausgabe des von seiner Mutter rechtswidrig im Mitgliedstaat A festgehaltenen Kindes an seinen im Mitgliedstaat B wohnhaften Vater angeordnet wird

Tenor

1.

Sobald eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ergangen und dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats zur Kenntnis gebracht worden ist, ist es für die Ausstellung der in Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vorgesehenen Bescheinigung ohne Bedeutung, ob diese Entscheidung ausgesetzt, abgeändert, aufgehoben oder jedenfalls nicht rechtskräftig geworden oder durch eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ersetzt worden ist, sofern das Kind nicht tatsächlich zurückgegeben worden ist. Da kein Zweifel an der Echtheit der betreffenden Bescheinigung geäußert und diese anhand des Formblatts erstellt wurde, dessen Muster sich in Anhang IV der Verordnung findet, ist die Anfechtung der Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, unzulässig, und es steht dem ersuchten Gericht lediglich zu, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung festzustellen, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde, und die sofortige Rückgabe des Kindes zu veranlassen.

2.

Abgesehen von den Fällen, in denen das Verfahren eine Entscheidung betrifft, für die gemäß Art. 11 Abs. 8 und den Art. 40 bis 42 der Verordnung Nr. 2201/2003 eine Bescheinigung ausgestellt wurde, kann eine Partei, die ein Interesse hat, im Sinne von Art. 21 der Verordnung die Nichtanerkennung einer gerichtlichen Entscheidung beantragen, selbst wenn zuvor kein Antrag auf Anerkennung dieser Entscheidung gestellt wurde.

3.

Soweit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorsieht, dass weder die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Stadium des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben, ist er nicht auf ein Verfahren betreffend die Nichtanerkennung einer Entscheidung anwendbar, das angestrengt wird, ohne dass zuvor ein Antrag auf Anerkennung in Bezug auf dieselbe Entscheidung gestellt wurde. In einem solchen Fall kann der Antragsgegner, der die Anerkennung begehrt, eine Erklärung abgeben.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


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