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Document 62007CN0523

Rechtssache C-523/07: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Hallinto-oikeus (Finnland) eingereicht am 23. November 2007 — A

ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/35


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Hallinto-oikeus (Finnland) eingereicht am 23. November 2007 — A

(Rechtssache C-523/07)

(2008/C 22/63)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein Hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Vorlagefragen

1.

a)

Ist die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1) (Brüssel IIa-Verordnung) auf die Vollstreckung einer Entscheidung in allen ihren Teilen, wie sie hier vorliegt, anwendbar, wenn diese Entscheidung in Form eines einzigen Beschlusses über die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist,

b)

oder ist die Verordnung angesichts ihres Art. 1 Abs. 2 Buchst. d nur auf den Teil des Beschlusses anwendbar, der die Unterbringung außerhalb der eigenen Familie betrifft?

2.

Wie ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in Art. 8 Abs. 1 und dem damit zusammenhängenden Art. 13 Abs. 1 der Verordnung gemeinschaftsrechtlich auszulegen, insbesondere wenn sich der feste Wohnsitz des Kindes in dem einen Mitgliedstaat befindet, es sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort ein Wanderleben führt?

3.

a)

Unter welchen Voraussetzungen kann, wenn davon auszugehen ist, dass das Kind im letztgenannten, anderen Mitgliedstaat nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dennoch eine sofortige Schutzmaßnahme (Inobhutnahme) aufgrund von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung in diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden?

b)

Sind Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung nur solche Maßnahmen, die nach nationalem Recht angeordnet werden können, und sind die Vorschriften des nationalen Rechts über diese Maßnahmen bei der Anwendung des Artikels bindend?

c)

Ist die Rechtssache nach der Anordnung der Schutzmaßnahme von Amts wegen an ein Gericht des zuständigen Mitgliedstaats zu verweisen?

4.

Ist, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats überhaupt nicht zuständig ist, die Klage dann als unzulässig abzuweisen oder ist die Rechtssache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen?


(1)  ABl. L 338, S. 1.


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