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Document 32002L0012

Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherungsunternehmen

ABl. L 77 vom 20.3.2002, p. 11–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/12/oj

32002L0012

Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherungsunternehmen

Amtsblatt Nr. L 077 vom 20/03/2002 S. 0011 - 0016


Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. März 2002

zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherungsunternehmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem auf den Tagungen des Europäischen Rates von Köln am 3. und 4. Juni 1999 und von Lissabon am 23. und 24. März 2000 gebilligten Aktionsplan für Finanzdienstleistungen wird auf die Bedeutung der Solvabilitätsspanne von Versicherungsunternehmen zum Schutz der Versicherungsnehmer im Binnenmarkt hingewiesen, mit der gewährleistet wird, dass Versicherungsunternehmen über eine im Verhältnis zu den von ihnen übernommenen Risiken ausreichende Eigenkapitalausstattung verfügen.

(2) Versicherungsunternehmen müssen gemäß der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung)(4) über Solvabilitätsspannen verfügen.

(3) Die Vorschrift, dass Versicherungsunternehmen über die versicherungstechnischen Rückstellungen zur Erfuellung ihrer Versicherungsverbindlichkeiten hinaus eine Solvabilitätsspanne bilden, die bei ungünstigen Geschäftsschwankungen als Sicherheitskapital dienen soll, ist ein wichtiger Bestandteil im Aufsichtssystem im Hinblick auf den Schutz der Versicherten und Versicherungsnehmer.

(4) Die mit der Richtlinie 79/267/EWG aufgestellten Vorschriften zur Berechnung der Solvabilitätsspanne blieben von späteren Gemeinschaftsvorschriften im Wesentlichen unberührt; gemäß der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)(5) muss die Kommission dem durch die Richtlinie 91/675/EWG des Rates(6) eingesetzten Versicherungsausschuss einen Bericht über die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung der Solvabilitätsspanne vorlegen.

(5) Die Kommission erstellte den genannten Bericht unter Berücksichtigung der Empfehlungen des von der Konferenz der Versicherungsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellten Berichts über die Solvabilität der Versicherungsunternehmen.

(6) Dem Bericht zufolge hat das derzeitige einfache und solide System, das auf gesunden Grundsätzen basiert und eine umfassende Transparenz aufweist, zufrieden stellend funktioniert, wobei allerdings in bestimmten Fällen gewisse Unzulänglichkeiten festzustellen waren.

(7) Der derzeitige Mindestgarantiefonds muss insbesondere wegen des inflationsbedingten Anstiegs der Schadensummen und Betriebskosten, zu dem es seit seiner Festsetzung gekommen ist, erhöht werden.

(8) Zur Verbesserung der Qualität der Solvabilitätsspanne sollte die Möglichkeit der Anrechnung der künftigen Gewinne auf die verfügbare Solvabilitätsspanne begrenzt werden; sie sollte ferner gewissen Bedingungen unterliegen und in jedem Fall nach 2009 entfallen.

(9) Um künftig erhebliche abrupte Steigerungen des Mindestgarantiefonds zu vermeiden, sollte ein Verfahren eingeführt werden, das seine Anhebung gemäß der Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindexes vorsieht.

(10) In besonderen Situationen, in denen die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, müssen die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt einzugreifen; bei der Ausübung dieser Befugnisse haben die zuständigen Behörden den Versicherungsunternehmen jedoch gemäß den Grundsätzen einer korrekten Verwaltung und eines ordnungsgemäßen Verfahrens die Gründe für solche Aufsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Solange eine derartige Situation besteht, sollte die zuständige Behörde dem Versicherungsunternehmen nicht bescheinigen dürfen, dass es über eine ausreichende Solvabilitätsspanne verfügt.

(11) Unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen bei den Arten der von den Erstversicherern abgeschlossenen Rückversicherungen müssen die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, die Verringerung der Solvabilitätsspanne unter bestimmten Umständen einzuschränken.

(12) Mit dieser Richtlinie sollten Mindeststandards für die Berechnung der Solvabilitätsspannen festgelegt werden und die Herkunftsmitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften für die von ihren zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen festzulegen.

(13) Die Richtlinie 79/267/EWG sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 79/267/EWG

Die Richtlinie 79/267/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zugleich folgende Bedingungen erfuellen:

- die Satzung sieht die Möglichkeit vor, Beiträge nachzufordern, die Leistungen herabzusetzen oder die Hilfe anderer Personen in Anspruch zu nehmen, die eine diesbezügliche Verpflichtung eingegangen sind;

- die jährlichen Beitragseinnahmen für die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten übersteigen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht den Betrag von 5 Mio. EUR. Wenn dieser Betrag in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten wird, gilt die vorliegende Richtlinie ab dem vierten Jahr.

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern jedoch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht daran, im Rahmen dieser Richtlinie eine Lizenz zu beantragen oder zu behalten."

2. Die Artikel 18, 19 und 20 erhalten folgende Fassung: "Artikel 18

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Lebensversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Gebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Lebensversicherungsunternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte; dazu gehören:

a) das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die alle folgenden Kriterien erfuellen:

i) in der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Falle der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind;

ii) in der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei unter Ziffer i) genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen;

iii) es muss vorgesehen sein, dass die einschlägigen Bestimmungen der Satzung nur geändert werden dürfen, nachdem die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Ziffern i) und ii) genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;

b) die gesetzlichen und freien Rücklagen;

c) der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden;

d) in dem Maße, in dem das Recht eines Mitgliedstaats es zulässt, die in der Bilanz erscheinenden Gewinnrücklagen, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können und soweit für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer noch keine Deklarierung erfolgt ist.

Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz des Lebensversicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien verringert.

(3) Die verfügbare Solvabilitätsspanne darf auch umfassen:

a) kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Hoechstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.

Die nachrangigen Darlehen müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfuellen:

i) Lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel dürfen berücksichtigt werden;

ii) bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, sofern der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Versicherungsunternehmen gestellt wird und dessen verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;

iii) bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden verlangt. Im letzteren Fall unterrichtet das Versicherungsunternehmen die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die verfügbare Solvabilitätsspanne und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne des Versicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;

iv) die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird;

v) die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie gegen die Änderung keine Einwände erheben;

b) Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a) genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Hoechstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a) genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfuellen:

i) Sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden;

ii) der Emissionsvertrag muss dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;

iii) die Forderungen des Darlehensgebers an das Versicherungsunternehmen müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;

iv) in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei dem Versicherungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht werden muss;

v) es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt.

(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Unternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch aus Folgendem bestehen:

a) bis zum 31. Dezember 2009 einem Wert in Höhe von 50 % der künftigen Gewinne des Unternehmens, aber nicht mehr als 25 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; der Betrag der künftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht; dieser Faktor darf höchstens 6 betragen; der geschätzte Jahresgewinn darf das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Jahren in den in Artikel 1 Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten erzielt worden sind.

Die zuständigen Behörden können der Berücksichtigung eines solchen Betrags bei der Berechnung der verfügbaren Solvabilitätsspanne nur zustimmen:

i) wenn ihnen ein versicherungsmathematischer Bericht vorgelegt wird, der die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser künftigen Gewinne belegt und

ii) insofern der Teil der künftigen Gewinne, der den stillen Nettoreserven unter Buchstabe c) entspricht, noch nicht berücksichtigt wurde;

b) dem Unterschiedsbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde. Dieser Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeit 'Leben' und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten; dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen;

c) den stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben;

d) der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Hoechstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne.

(5) Änderungen der Absätze 2, 3 und 4 zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die eine technische Anpassung der für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile rechtfertigen, werden nach dem in Artikel 2 der Richtlinie 91/675/EWG(7) festgelegten Verfahren vorgenommen.

Artikel 19

(1) Vorbehaltlich des Artikels 20 bestimmt sich die geforderte Solvabilitätsspanne für die betriebenen Lebensversicherungszweige gemäß den Absätzen 2 bis 7.

(2) Bei den Lebensversicherungen nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben a) und b) außer fondsgebundenen Versicherungen sowie den Geschäften nach Artikel 1 Nummer 3 ist die geforderte Solvabilitätsspanne gleich der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:

a) erstes Ergebnis:

Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 85 % sein;

b) zweites Ergebnis:

Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von dem Lebensversicherungsunternehmen übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei dem Unternehmen verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Hoechstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag 0,1 %; bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %.

(3) Bei den Zusatzversicherungen nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c) ist die geforderte Solvabilitätsspanne gleich der nach Artikel 16a der Richtlinie 73/239/EWG geforderten Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen, wobei Artikel 17 der genannten Richtlinie in diesem Fall keine Anwendung findet.

(4) Bei den in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d) genannten unwiderruflichen langfristigen Krankenversicherungen ('permanent health insurance') entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne

a) einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird, zuzüglich

b) der für Schadenversicherungsunternehmen geforderten Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 16a der Richtlinie 73/239/EWG, wobei Artikel 17 der genannten Richtlinie in diesem Fall keine Anwendung findet. Die in jenem Artikel 16a in Absatz 6 Buchstabe b) enthaltene Bedingung im Zusammenhang mit der Bildung einer Alterungsrückstellung kann jedoch durch die Bedingung ersetzt werden, dass das Versicherungsgeschäft auf Gruppenbasis betrieben wird.

(5) Bei den Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird.

(6) Bei den Tontinengeschäften nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne 1 % des Vermögens der Gemeinschaften.

(7) Bei den fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben a) und b) und bei den in Artikel 1 Nummer 2 Buchstaben c), d) und e) genannten Geschäften entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:

a) sofern das Lebensversicherungsunternehmen ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird;

b) sofern das Unternehmen zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird;

c) sofern das Unternehmen kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr;

d) sofern das Lebensversicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der nach Absatz 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels berechnet wird.

Artikel 20

(1) Ein Drittel der gemäß Artikel 19 geforderten Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 18 Absatz 2, Absatz 3 und - unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat - Absatz 4 Buchstabe c) genannten Bestandteilen.

(2) Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen.

Jeder Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgarantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei Versicherungsgesellschaften, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip arbeiten, und bei Tontinengesellschaften um ein Viertel vorsehen."

3. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 20a

(1) Der in Artikel 20 Absatz 2 in Euro festgesetzte Betrag wird jährlich, beginnend am 20. September 2003, überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst, Rechnung zu tragen.

Der Betrag wird automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100000 EUR aufgerundet wird.

Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so bleibt der Betrag unverändert.

(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und den nach Absatz 1 angepassten Betrag."

4. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 24a

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, für diejenigen Versicherungsunternehmen, bei denen nach Ansicht der zuständigen Behörden die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, einen finanziellen Sanierungsplan zu fordern. Der finanzielle Sanierungsplan muss zumindest Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:

a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;

b) eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte;

c) eine Bilanzprognose;

d) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;

e) die Rückversicherungspolitik insgesamt.

(2) Wenn die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von den Versicherungsunternehmen zu verlangen, dass sie eine höhere geforderte Solvabilitätsspanne bereitstellen, um sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen in der Lage ist, die Solvabilitätsanforderungen in naher Zukunft zu erfuellen. Bei der Bestimmung dieser höheren geforderten Solvabilitätsspanne wird von dem in Absatz 1 genannten finanziellen Sanierungsplan ausgegangen.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die gemäß Artikel 19 bestimmte Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung einzuschränken, wenn

a) sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat;

b) es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.

(5) Haben die zuständigen Behörden einen finanziellen Sanierungsplan für ein Versicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 90/619/EWG des Rates(8) (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) und Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates(9) (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer im Sinne von Absatz 1 gefährdet sind."

Artikel 2

Übergangszeitraum

(1) Die Mitgliedstaaten können den Lebensversicherungsunternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie einen oder mehrere der unter den Anhang der Richtlinie 79/267/EWG fallenden Versicherungszweige in ihrem Gebiet betreiben, eine Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie gewähren, um den in Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Anforderungen nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können einem unter Absatz 1 fallenden Unternehmen, das nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die geforderte Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, sofern dieses Unternehmen die geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Spanne gemäß Artikel 24 der Richtlinie 79/267/EWG den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt hat.

Artikel 3

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 20. September 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die in Absatz 1 genannten Bestimmungen erstmalig bei der aufsichtlichen Prüfung der Abschlüsse für die Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2004 oder während des entsprechenden Kalenderjahres beginnen, Anwendung finden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(4) Spätestens am 1. Januar 2007 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung. Dieser Bericht soll darüber Aufschluss geben, wie die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie gebotenen Möglichkeiten umgesetzt haben, sowie vor allem darüber, ob durch den den nationalen Aufsichtsbehörden gegebenen Ermessensspielraum große Unterschiede in der Aufsicht auf dem Gemeinschaftsmarkt geschaffen wurden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. De Rato Y Figaredo

(1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 123.

(2) ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 21.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2002.

(4) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

(5) ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(6) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.

(7) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.

(8) ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/96/EWG (ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1).

(9) ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

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