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Document 62009CA0053

Verbundene Rechtssachen C-53/09 und C-55/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Loyalty Management UK Ltd (C-53/09), Baxi Group Ltd (C-55/09) (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Besteuerungsgrundlage — Verkaufsförderungssystem — Kundenbindungsprogramm, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen — Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der Treueprämien — Zahlungen des Händlers an den Programmmanager, der die Treueprämien liefert)

ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Loyalty Management UK Ltd (C-53/09), Baxi Group Ltd (C-55/09)

(Verbundene Rechtssachen C-53/09 und C-55/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem - Kundenbindungsprogramm, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen - Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der Treueprämien - Zahlungen des Händlers an den Programmmanager, der die Treueprämien liefert)

2010/C 328/06

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

House of Lords

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Beklagte: Loyalty Management UK Ltd (C-53/09), Baxi Group Ltd (C-55/09)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — House of Lords — Auslegung der Art. 5, 6 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Besteuerungsgrundlage — Kundentreueprämienprogramm, bei dem die Nutzer Punkte bei Partnerunternehmen sammeln und bei anerkannten Unternehmen in Sachprämien oder Einkaufsgutscheine umtauschen können — Zahlung einer Gebühr durch den Betreiber des Systems an das betreffende anerkannte Unternehmen infolge der Einlösung von Punkten

Tenor

Im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms wie des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind die Art. 5, 6 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sowie Art. 17 Abs. 2 in seiner sich aus Art. 28f Nr. 1 dieser Richtlinie ergebenden Fassung dahin auszulegen,

dass die Zahlungen des Programmmanagers in der Rechtssache C-53/09 an die Lieferer, die den Kunden Treueprämien liefern, als Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden von den genannten Lieferern erbrachte Lieferung von Gegenständen oder gegebenenfalls erbrachte Dienstleistung anzusehen sind, wobei es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob diese Zahlungen auch die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen umfassen, die einer gesonderten Dienstleistung entspricht,

dass die Zahlungen des Sponsors in der Rechtssache C-55/09 an den Programmmanager, der den Kunden Treueprämien liefert, teils als Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden vom Manager dieses Programms erbrachte Lieferung von Gegenständen und teils als Gegenleistung für die von diesem Manager dem Sponsor erbrachten Dienstleistungen anzusehen sind.


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.

ABl. C 148 vom 5.6.2010.


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