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Document 62020CN0357

Rechtssache C-357/20: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 31. Juli 2020 — IE gegen Magistrat der Stadt Wien

ABl. C 359 vom 26.10.2020, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/5


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 31. Juli 2020 — IE gegen Magistrat der Stadt Wien

(Rechtssache C-357/20)

(2020/C 359/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IE

Beklagter: Magistrat der Stadt Wien

Vorlagefragen

1)

Was ist unter dem Begriff „Fortpflanzungsstätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Habitatrichtlinie (1) zu verstehen, und wie ist eine „Fortpflanzungsstätte“ räumlich von anderen Orten abzugrenzen?

2)

Nach welchen Determinanten ist zu ermitteln, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum das Vorliegen einer Fortpflanzungsstätte zeitlich begrenzt ist?

3)

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob durch eine bestimmte Handlung oder Unterlassung eine Beschädigung bzw. Vernichtung einer Fortpflanzungsstätte erfolgt ist?

4)

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine „Ruhestätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Buchsts. b der Habitatrichtlinie beschädigt oder vernichtet worden ist?


(1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung.


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