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Document 62020CN0357
Case C-357/20: Request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Wien (Austria) lodged on 31 July 2020 — IE v Magistrat der Stadt Wien
Rechtssache C-357/20: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 31. Juli 2020 — IE gegen Magistrat der Stadt Wien
Rechtssache C-357/20: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 31. Juli 2020 — IE gegen Magistrat der Stadt Wien
ABl. C 359 vom 26.10.2020, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 31. Juli 2020 — IE gegen Magistrat der Stadt Wien
(Rechtssache C-357/20)
(2020/C 359/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IE
Beklagter: Magistrat der Stadt Wien
Vorlagefragen
1) |
Was ist unter dem Begriff „Fortpflanzungsstätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Habitatrichtlinie (1) zu verstehen, und wie ist eine „Fortpflanzungsstätte“ räumlich von anderen Orten abzugrenzen? |
2) |
Nach welchen Determinanten ist zu ermitteln, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum das Vorliegen einer Fortpflanzungsstätte zeitlich begrenzt ist? |
3) |
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob durch eine bestimmte Handlung oder Unterlassung eine Beschädigung bzw. Vernichtung einer Fortpflanzungsstätte erfolgt ist? |
4) |
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine „Ruhestätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Buchsts. b der Habitatrichtlinie beschädigt oder vernichtet worden ist? |
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung.