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Document 62009CA0489

Rechtssache C-489/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent — Belgien) — Vandoorne NV/Belgischer Staat (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 — Besteuerungsgrundlage — Vereinfachungsmaßnahmen — Tabakwaren — Steuerbanderolen — Einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle — Zwischenhändler — Vollständige oder teilweise Nichtzahlung des Preises — Verweigerung der Mehrwertsteuererstattung)

ABl. C 80 vom 12.3.2011, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent — Belgien) — Vandoorne NV/Belgischer Staat

(Rechtssache C-489/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 - Besteuerungsgrundlage - Vereinfachungsmaßnahmen - Tabakwaren - Steuerbanderolen - Einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle - Zwischenhändler - Vollständige oder teilweise Nichtzahlung des Preises - Verweigerung der Mehrwertsteuererstattung)

2011/C 80/07

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vandoorne NV

Beklagter: Belgischer Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Beroep te Gent — Auslegung von Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vereinfachungsmaßnahmen — Nationale Regelung, die für im Inland eingeführte, erworbene oder hergestellte Tabakwaren die Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle vorsieht und den Steuerpflichtigen, die die Mehrwertsteuer auf diese Waren entrichtet haben, eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage versagt

Tenor

Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die dadurch, dass sie bei Tabakwaren zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung vorsieht, dass die Mehrwertsteuer mittels Steuerbanderolen in einem Mal und an der Quelle beim Hersteller oder Importeur der Tabakwaren erhoben wird, für Zwischenlieferanten, die zu einem späteren Zeitpunkt in der Kette der aufeinanderfolgenden Lieferungen tätig werden, das Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer ausschließt, wenn der Erwerber den Preis für diese Waren nicht zahlt.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


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