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Document 62009CA0277

Rechtssache C-277/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Schottland), Edinburgh — Vereinigtes Königriech) — The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/RBS Deutschland Holdings GmbH (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Recht auf Vorsteuerabzug — Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte — Unterschiede zwischen den Steuerregelungen zweier Mitgliedstaaten — Verbot missbräuchlicher Praktiken)

ABl. C 63 vom 26.2.2011, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Schottland), Edinburgh — Vereinigtes Königriech) — The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/RBS Deutschland Holdings GmbH

(Rechtssache C-277/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte - Unterschiede zwischen den Steuerregelungen zweier Mitgliedstaaten - Verbot missbräuchlicher Praktiken)

2011/C 63/10

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Session [Schottland], Edinburgh

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Beklagte: RBS Deutschland Holdings GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Session (Scotland), Edinburgh — Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Geschäfte, die zu dem einzigen Zweck getätigt werden, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen — Erbringung von Dienstleistungen der Vermietung von Kraftfahrzeugen im Vereinigten Königreich durch die deutsche Tochtergesellschaft einer Bank mit Sitz im Vereinigten Königreich

Tenor

1.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen den Abzug der beim Erwerb von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer nicht verweigern kann, wenn diese Gegenstände für Leasinggeschäfte in einem anderen Mitgliedstaat verwendet wurden, die als Ausgangsumsätze in diesem zweiten Mitgliedstaat nicht der Mehrwertsteuer unterlagen.

2.

Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn also ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen beschließt, von seiner in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft Gegenstände an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges Drittunternehmen verleasen zu lassen, um zu vermeiden, dass auf die Entgeltzahlungen für diese Umsätze, die im ersten Mitgliedstaat als im zweiten Mitgliedstaat erbrachte Vermietungsdienstleistungen und im zweiten Mitgliedstaat als im ersten Mitgliedstaat erfolgte Lieferungen von Gegenständen gelten, Mehrwertsteuer erhoben wird, dem in Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie verankerten Recht auf Vorsteuerabzug nicht entgegen.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


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