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Document 31977D0795

77/795/EWG: Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft

ABl. L 334 vom 24.12.1977, p. 29–36 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/12/2007; Aufgehoben durch 300L0060

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1977/795/oj

31977D0795

77/795/EWG: Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 334 vom 24/12/1977 S. 0029 - 0036
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0146
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0084
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0084
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0071
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0071


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft (77/795/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 (3) und 1977 (4) sehen die Einführung eines Verfahrens für den Informationsaustausch zwischen den Umweltüberwachungs- und Kontrollnetzen vor.

Ein solches Verfahren ist notwendig zur Kennzeichnung des Verschmutzungsgrades der Flüsse in der Gemeinschaft und zur Ausrichtung der Bekämpfung der Umweltverschmutzung und der Umweltbelastung, die zu den Zielen gehört, die sich die Gemeinschaft hinsichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen und der harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft gesetzt hat. Die dafür erforderlichen spezifischen Befugnisse sind im Vertrag nicht vorgesehen.

Dieser Informationsaustausch über den Verschmutzungsgrad ist eines der Elemente, die eine langfristige Beobachtung der Entwicklung und der sich aus der Anwendung der geltenden nationalen Bestimmungen und der Gemeinschaftsbestimmungen ergebenden Verbesserungen ermöglichen.

Der in dieser Entscheidung vorgesehene Informationsaustausch sollte einen möglichst signifikanten Vergleich der Ergebnisse der in den Probenahme- oder Meßstationen durchgeführten Messungen erlauben.

Der in dieser Entscheidung vorgesehene Informationsaustausch soll Grundstein für ein gemeinschaftliches Überwachungssystem hinsichtlich der Verschmutzung des Oberflächensüßwassers und Element des in dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen vorgesehenen Gesamtüberwachungssystems sein.

Zur Verwirklichung dieses Ziels müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben über bestimmte Parameter des Oberflächensüßwassers übermitteln, auf Grund derer die Kommission einen den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Gesamtbericht erstellen wird.

Die Liste der Stationen im Anhang I kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats von der Kommission zweckmässigerweise geändert werden, sofern bestimmte Kriterien erfuellt sind.

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften des Anhangs II dieser (1)ABl. Nr. C 178 vom 2.8.1976, S. 48. (2)ABl. Nr. C 285 vom 2.12.1976, S. 10. (3)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 3. (4)ABl. Nr. C 139 vom 13.6.1977, S. 3.

Entscheidung erforderlich ; um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren geschaffen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ausschusses für die Anpassung dieser Entscheidung an den technischen Fortschritt vorsieht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein gemeinsames Verfahren für den Austausch von Informationen über die Qualität des Oberflächensüßwassers innerhalb der Gemeinschaft eingeführt.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Entscheidung sind Probenahme- und Meßstationen die in Anhang I aufgeführten Stationen.

(2) Die Informationen über die in Spalte 1 des Anhangs II aufgeführten Parameter, die den Gegenstand des Informationsaustauschs bilden, sind: a) die bei den Probenahme- oder Meßstationen erzielten Messergebnisse;

b) die Beschreibung der bei der Probenahme, der Konservierung der Proben und den Messungen angewandten Verfahren und die Häufigkeit der Probenahme.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein Zentralorgan und unterrichtet die Kommission darüber innerhalb von fünfzehn Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Informationen werden der Kommission über die Zentralorgane der einzelnen Mitgliedstaaten zugeleitet.

(3) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) bezeichneten Angaben werden in der in den Spalten 2 und 3 des Anhangs II angegebenen Weise und mit den dort angegebenen signifikanten Zahlen ausgedrückt.

(4) Die Übermittlung der Informationen für ein Kalenderjahr an die Kommission erfolgt mindestens alle zwölf Monate.

(5) Die Kommission bereitet jährlich an Hand der in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Informationen einen zusammenfassenden Bericht vor. Der Teil des Berichtentwurfs, der die von einem Mitgliedstaat gelieferten Informationen betrifft, wird dem Zentralorgan dieses Mitgliedstaats zur Überprüfung übermittelt. Etwaige Bemerkungen zu diesem Entwurf werden in den Bericht aufgenommen. Die endgültige Fassung wird den Mitgliedstaaten zugeleitet.

(6) Die Kommission bewertet die Wirksamkeit des Verfahrens für den Informationsaustausch und legt spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Entscheidung dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung dieses Verfahrens und - sofern erforderlich - zur Harmonisierung der Meßverfahren vor.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln durch ihre Zentralorgane die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Informationen erstmalig innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.

(2) Die ersten im Rahmen des Informationsaustauschs zu übermittelnden Informationen sind diejenigen, die in dem Kalenderjahr vor der Bekanntgabe dieser Entscheidung verfügbar waren.

Artikel 5

(1) Die Liste des Anhangs I kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats von der Kommission geändert werden.

(2) Die Kommission führt diese Änderung durch, wenn sie sich vergewissert hat, daß folgende Kriterien beachtet sind: - die Liste der Probenahme- oder Meßstationen ist bei jedem Mitgliedstaat für die Zielsetzungen dieser Entscheidung ausreichend repräsentativ;

- die Stationen befinden sich an für den Zustand des betreffenden Gewässerteils repräsentativen Punkten und werden nicht direkt und unmittelbar von einer Verschmutzungsquelle beeinflusst;

- sie sind in der Lage, die in Anhang II vorgesehenen Parameter in regelmässigen Zeitabständen zu messen;

- sie sind im allgemeinen an den Hauptfluessen - mit Ausnahme der Nebenfluesse - höchstens 100 km voneinander entfernt;

- sie sind stromaufwärts von Zusammenfluessen gelegen und unterliegen nicht den Gezeiten.

(3) Die Kommission unterrichtet den Rat über die angenommenen Änderungen.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Rat diejenigen Änderungsanträge zur Beschlußfassung, die sie nicht annehmen konnte.

Artikel 6

Die Änderungen, die zur Anpassung der Liste der Parameter und ihrer in Anhang II angegebenen Ausdrucksweise und signifikanten Zahlen an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen, sofern die Zusätze zur Liste lediglich Parameter umfassen, die Gegenstand gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften sind und für die bei allen Probenahme- oder Meßstationen der Mitgliedstaaten Daten vorliegen. Die Änderungen der Ausdrucksweise und der signifikanten Zahlen dürfen nicht zu einer Modifizierung der Meßverfahren führen, die die Mitgliedstaaten bei den einzelnen Meßstationen des Anhangs I anwenden.

Artikel 7

(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung dieser Entscheidung an den technischen Fortschritt eingesetzt, - nachstehend "Ausschuß" genannt - der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt ; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1) Wird auf das Verfahren nach diesem Artikel verwiesen, so beruft der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß ein.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

Der Ausschuß gibt innerhalb einer vom Vorsitzenden je nach Dringlichkeit der Angelegenheit festzusetzenden Frist eine Stellungnahme zu dem Entwurf ab. Er entscheidet mit einer Mehrheit von 41 Stimmen, wobei die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Wenn die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen oder wenn eine solche Stellungnahme nicht vorliegt, unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Anrufung entschieden, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. DHOORE

ANHANG I

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ANHANG II

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