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Document 62016CN0054

Rechtssache C-54/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia (Italien), eingereicht am 29. Januar 2016 — Vinyls Italia SpA, in Liquidation/Mediterranea di Navigazione SpA

ABl. C 156 vom 2.5.2016, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/22


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia (Italien), eingereicht am 29. Januar 2016 — Vinyls Italia SpA, in Liquidation/Mediterranea di Navigazione SpA

(Rechtssache C-54/16)

(2016/C 156/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Ordinario di Venezia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vinyls Italia SpA, in Liquidation

Beklagte: Mediterranea di Navigazione SpA

Vorlagefragen

1.

Umfasst der „Nachweis“, den Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 (1) der Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, auferlegt, um einer Anfechtung dieser Handlung nach den Bestimmungen der lex fori concursus entgegenzutreten, die Obliegenheit, innerhalb der im Verfahrensgesetz des Staates des angerufenen Gerichts festgelegten Fristen eine Prozesseinrede im strengen Sinne zu erheben, indem beantragt wird, von der in der Verordnung enthaltenen Ausnahmeklausel Gebrauch zu machen, und nachgewiesen wird, dass die beiden in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

oder

ist Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar, wenn die betroffene Partei dessen Anwendung während des Verfahrens beantragt hat, auch wenn dies außerhalb der im Verfahrensgesetz des Staates des angerufenen Gerichts für Prozesseinreden festgelegten Fristen erfolgte, oder auch von Amts wegen, sofern die betroffene Partei bewiesen hat, dass die benachteiligende Handlung der lex causae eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, nach dessen Recht die Handlung im konkret vorliegenden Fall in keiner Weise angreifbar ist?

2.

Ist die Verweisung auf die lex causae, die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehen ist, um festzustellen, ob „in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist“, in dem Sinne auszulegen, dass die die Beweislast tragende Partei beweisen muss, dass die lex causae im konkret vorliegenden Fall allgemein und abstrakt keine Möglichkeit vorsieht, eine Handlung wie die im vorliegenden Fall als benachteiligend angesehene — eine vertraglich geschuldete Zahlung — anzufechten, oder in dem Sinne, dass die die Beweislast tragende Partei beweisen muss, dass, wenn die lex causae die Anfechtung einer Handlung dieser Art zulässt, im konkreten Fall die Voraussetzungen — die sich von den in der lex fori concursus vorgesehenen unterscheiden — nicht vorliegen, die erfüllt sein müssen, damit der Anfechtung im zu beurteilenden Fall stattgegeben werden kann?

3.

Kann die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahmeregelung — unter Berücksichtigung ihrer ratio des Schutzes des schuldlosen Vertrauens der Parteien in den Bestand der Handlung nach der lex causae — auch dann Anwendung finden, wenn die Vertragsparteien ihren Sitz im selben Vertragsstaat haben, dessen Recht daher vorhersehbar dafür bestimmt ist, im Fall der Insolvenz einer der Vertragsparteien die lex fori concursus zu werden, und die Parteien durch eine Vertragsklausel über die Wahl des Rechts eines anderen Vertragsstaats die Rückgängigmachung von zur Durchführung dieses Vertrags vorgenommenen Handlungen der Anwendbarkeit von unabdingbaren Regelungen der lex fori concursus entziehen, die zum Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger aufgestellt wurden, was im Fall des Insolvenzeintritts die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt?

4.

Ist Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 (2) in dem Sinne auszulegen, dass die Umstände, „die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“, für die Zwecke der Anwendbarkeit dieser Verordnung auch den Fall eines Schiffschartervertrags erfassen, der in einem Mitgliedstaat zwischen Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat geschlossen wurde und eine Klausel über die Wahl des Rechts eines anderen Mitgliedstaats enthält?

5.

Falls die vierte Frage bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 593/2008 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 in dem Sinne auszulegen, dass die Entscheidung der Parteien, einen Vertrag dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen, in dem „alle anderen Elemente des Sachverhalts“ belegen sind, zu unterwerfen, die Anwendung der unabdingbaren Vorschriften des Rechts dieses Mitgliedstaats, die als lex fori concursus anwendbar sind, für die Anfechtbarkeit von Handlungen, die vor der Insolvenz zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger vorgenommen wurden, nicht beeinträchtigt, so dass diese Vorschriften gegenüber der Ausnahmeklausel des Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 Vorrang haben?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6).


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