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Document 62008CJ0491

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 10. Juni 2010.
Europäische Kommission gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung - Schutzregelung - Ferienanlage "Is Arenas".
Rechtssache C-491/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-00074*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:330





Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Juni 2010 – Kommission/Italien

(Rechtssache C‑491/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Wildlebende Tiere und Pflanzen – Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung – Schutzregelung – Ferienanlage ‚Is Arenas‘“

1.                     Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 30-31)

2.                     Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 38-40, 42-43)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – Gebiet „Is Arenas“ – Anlage eines Golfplatzes

Tenor

1.         Die Italienische Republik hat in Bezug auf das Projekt der Ferien‑ und Immobilienanlage „Is Arenas“, das das Gebiet „Is Arenas“ beeinträchtigt, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und insbesondere, was die zweite Rüge angeht, aus Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie verstoßen,

–        dass sie bis zum 19. Juli 2006, als das Gebiet „Is Arenas“ in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde, keine Schutzmaßnahmen ergriffen hat, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet waren, die erhebliche ökologische Bedeutung, die dem als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagenen Gebiet auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren, und insbesondere dadurch, dass sie einen Eingriff, der die ökologischen Merkmale des Gebiets ernsthaft beeinträchtigen könnte, nicht verboten hat, und

–        dass sie nach dem 19. Juli 2006 keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume, für die das genannte Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen worden ist, zu vermeiden.

2.         Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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