EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008PC0761

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierte Fassung)

/* KOM/2008/0761 endg. - CNS 2008/0225 */

52008PC0761

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierte Fassung) /* KOM/2008/0761 endg. - CNS 2008/0225 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.11.2008

KOM(2008) 761 endgültig

2008/0225 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(kodifizierte Fassung)(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

ê 539/2001

2008/0225 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind[7], ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

ê 2414/2001 Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

(2) Diese Verordnung Ö sollte Õ eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer Ö vorsehen Õ, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.

ê 539/2001 Erwägungsgrund (5) Satz 1

(3) Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten.

ê 539/2001 Erwägungsgrund (6) (angepasst)

(4) Da der freie Personenverkehr für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleistet ist, Ö sollten Õ diese Länder nicht in der Liste Ö der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind Õ enthalten Ö sein Õ.

ê 453/2003 Erwägungsgrund (3) (angepasst)

(5) Da das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorsieht, dass sich die Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten jeweils ohne Visum im anderen Land aufhalten dürfen, sollte die Schweiz nicht in Ö der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, enthalten sein Õ.

ê 539/2001 Erwägungsgrund (8) (angepasst)

(6) In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, Ö sollten Õ die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen Ö können Õ.

ê 539/2001 Erwägungsgrund (7) (angepasst)

(7) Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten „Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge“ Ö sollte Õ für Staatenlose und für anerkannte Flüchtlinge die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge Ö sollten Õ die Mitgliedstaaten jedoch festlegen Ö können Õ, ob diese Personengruppen von der Visumpflicht Ö befreit werden sollen Õ, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.

ê 1932/2006 Erwägungsgrund (7) (angepasst)

(8) Ö Nach Maßgabe der Õ Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen[9] Ö sollte festgelegt werden, Õ Inhaber einer Grenzübertrittsgenehmigung Ö für den Õ kleinen Grenzverkehr von der Visumpflicht Ö zu befreien Õ.

ê 1932/2006 Erwägungsgrund (5) (angepasst)

(9) Die Mitgliedstaaten Ö sollten Õ für Inhaber bestimmter Pässe, bei denen es sich nicht um gewöhnliche Pässe handelt, Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen Ö können Õ.

ê 1932/2006 Erwägungsgrund (6) (angepasst)

(10) Die Mitgliedstaaten Ö sollten Õ Personen mit Flüchtlingsstatus, alle Staatenlosen, sowohl jene im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September 1954 als auch jene, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, und an einer Schulreise teilnehmende Schüler von der Visumpflicht befreien Ö können Õ, wenn Personen dieser Kategorien ihren Wohnsitz in einem Drittland haben Ö , dessen Staatsangehörige von dem Visaerfordernis für Aufenthalte von höchstens 3 Monaten befreit sind, wie in dieser Verordnung aufgelistet Õ.

(11) Ö Eine allgemeine Befreiung Õ von der Visumpflicht sollte Ö auch Õ für Personen dieser Kategorien Ö festgelegt werden Õ, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der nicht oder noch nicht Teil des Schengen-Gebiets ist, sofern diese in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (wieder-)einreisen, der durch den Schengen-Besitzstand gebunden ist.

ê 1932/2006 Erwägungsgrund (8) (angepasst)

(12) Die Regelungen für die Befreiung von der Visumpflicht sollten die tatsächlichen Gepflogenheiten umfassend berücksichtigen. Einige Mitgliedstaaten befreien Staatsangehörige von Drittländern Ö , die in der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, enthalten sind Õ, die Angehörige von Streitkräften sind, für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden von der Visumpflicht. Auf diese Befreiung, die auf internationalen Verpflichtungen außerhalb des Gemeinschaftsrechts beruht, sollte dennoch aus Gründen der Rechtssicherheit in der Ö vorliegenden Õ Verordnung verwiesen werden.

ê 539/2001 Erwägungsgrund (9) (angepasst)

(13) Um die Transparenz des Systems und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Ö der Kommission und Õ den anderen Mitgliedstaaten die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sollten diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

ê 539/2001 Erwägungsgrund (5) Satz 2 (angepasst)

(14) Für den Fall, dass eines der in Ö der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, Õ aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht einzuführen, sollte ein Gemeinschaftsmechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden.

ê 851/2005 Erwägungsgrund (2) (angepasst)

(15) Wegen des Ernstes Ö des Õ Fehlens der Gegenseitigkeit sollte der (sollten die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) diese Situation unbedingt mitteilen. Um zu erreichen, dass das betreffende Drittland die Visumfreiheit für die Staatsangehörigen der betroffenen Mitgliedstaaten wieder einführt, sollte ein Mechanismus mit mehreren Handlungsebenen und einer variablen Handlungsintensität vorgesehen werden, der rasch in Gang gesetzt werden kann. So sollte die Kommission umgehend Schritte bei dem betreffenden Drittland unternehmen, dem Rat berichten und diesem jederzeit eine vorläufige Ö Maßnahme Õ zur Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen dieses Drittlands vorschlagen können. Ein derartige vorläufige Ö Maßnahme Õ sollte kein Hindernis für die Aufnahme dieses Drittlands in Ö die der vorliegenden Verordnung als Anhang I beigefügte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, Õ sein. Schließlich sollte eine zeitliche Verknüpfung zwischen dem Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahme und dem Vorschlag zur Aufnahme Ö des Drittlands Õ in Ö die Liste in diesem Õ Anhang vorgesehen werden.

ê 539/2001 Erwägungsgrund (10) (angepasst)

(16) Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung Ö sollten Õ die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt Ö lassen Õ.

ê 539/2001 Erwägungsgründe (2) und (3) (angepasst)

(17) Diese Verordnung entspricht einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union, nachstehend „Schengen-Protokoll“ genannt. Sie Ö sollte Õ nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten Ö berühren Õ, die sich aus diesem Besitzstand ergeben, der in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union[10] festgelegt ist. Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen dar, für die nach dem Schengen-Protokoll eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist.

ê 851/2005 Erwägungsgrund (7)

(18) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[11] dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen[12] gehören.

ê 1932/2006 Erwägungsgrund (12) (angepasst)

(19) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel Ö 3 Õ des Beschlusses Ö 2008/146/EG Õ des Rates vom Ö 28. Januar 2008 Õ über Ö den Abschluss Õ — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[13] genannten Bereich fallen.

ê 2414/2001 Erwägungsgrund (4) (angepasst)

(20) Gemäß Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls Ö sollte Õ diese Verordnung daher nicht für Irland und das Vereinigte Königreich Ö gelten Õ —

ê 539/2001

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Visum“ eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für

a) die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet;

b) die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Flughafentransits.

Artikel 2

(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 1 Buchst. a

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.

ê 539/2001

è1 2414/2001 Art. 1 Nr. 2

Artikel 3

è1 Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 2 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. ç

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 1 Buchst. b (angepasst)

Von der Visumpflicht befreit sind außerdem:

a) Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung Ö für den Õ kleinen Grenzverkehr sind, wenn diese Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen;

b) Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I Ö der vorliegenden Verordnung Õ aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der den Beschluss 94/795/JI des Rates[14] anwendet, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

c) Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind.

ê 539/2001 (angepasst)

Artikel 4

Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, unterliegen Artikel 2 beziehungsweise Artikel 3, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vertragsvorschrift etwas anderes beschließt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Ö in Õ Artikel 2 Ö genannten Õ Visumspflicht oder von der Ö in Õ Artikel 3 Ö genannten Õ Befreiung von der Visumspflicht vorsehen:

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 3 Buchst. a

a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen nach einem der Verfahren, die in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates[15] vorgesehen sind;

ê 539/2001

b) ziviles Flug- und Schiffspersonal;

c) Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs und sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen;

d) ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;

e) Inhaber von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen.

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 3 Buchst. b

(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht befreien:

a) Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland oder in der Schweiz oder Liechtenstein haben, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

b) Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang II aufgeführt ist;

c) Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen, die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind.

ê 539/2001

(3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Visumbefreiung gemäß Artikel 3 vorsehen.

ê 539/2001 (angepasst)

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Ö und den anderen Mitgliedstaaten Õ die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 5 Ö trifft binnen 5 Arbeitstagen nach der Annahme dieser Maßnahmen Õ.

ê 539/2001

(2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union .

ê 851/2005 Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

Artikel 7

(1) Führt ein Drittland, das in der Liste in Anhang II aufgeführt ist, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht ein, so finden die Bestimmungen Ö der Unterabsätze 2 bis 5 dieses Absatzes sowie der Absätze 2 bis 5 Õ Anwendung.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Rat und der Kommission die Einführung der Visumpflicht binnen neunzig Tagen nach ihrer Ankündigung oder ihrer Anwendung schriftlich mit; diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht. In der Mitteilung werden der Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahme sowie die Art der betroffenen Reisedokumente und Visa angegeben.

Beschließt das Drittland noch vor Ablauf dieser Frist die Aufhebung der betreffenden Visumpflicht, so wird die Mitteilung überflüssig.

Die Kommission unternimmt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte zur Wiedereinführung des visumfreien Reiseverkehrs.

Die Kommission erstattet dem Rat binnen neunzig Tagen nach der Veröffentlichung der Mitteilung in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Bericht. Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands beigefügt werden. Die Kommission kann den Vorschlag auch nach den Beratungen des Rates über ihren Bericht vorlegen. Der Rat beschließt binnen dreier Monate mit qualifizierter Mehrheit über einen solchen Vorschlag.

(2) Die Kommission kann, wenn sie es für erforderlich hält, ohne vorherigen Bericht einen Vorschlag für die vorübergehende Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des in Ö Unterabsatz 5 von Absatz 1 Õ genannten Drittlands vorlegen. Auf diesen Vorschlag findet das Verfahren gemäß Ö Unterabsatz 5 von Absatz 1 Õ Anwendung. Der betreffende Mitgliedstaat kann mitteilen, ob er es wünscht, dass die Kommission von der vorübergehenden Wiedereinführung einer solchen Visumpflicht ohne vorherigen Bericht absieht.

(3) Unbeschadet Ö des Unterabsatzes 5 von Absatz 1 und des Absatzes 2 Õ kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten, um das betreffende Drittland aus Ö der Liste in Õ Anhang II zu streichen und in Ö die Liste in Õ Anhang I aufzunehmen.

Wurde eine vorübergehende Maßnahme gemäß Ö Unterabsatz 5 von Absatz 1 oder Absatz 2 Õ beschlossen, so unterbreitet die Kommission den Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der vorübergehenden Maßnahme.

Ein solcher Vorschlag enthält ferner Bestimmungen über die Aufhebung der vorübergehenden Maßnahmen, die gegebenenfalls nach Ö Unterabsatz 5 von Absatz 1 oder Absatz 2 Õ eingeführt worden sind. Die Kommission Ö wirkt Õ inzwischen weiterhin auf die Behörden des betreffenden Drittlands ein, damit sie den visumfreien Reiseverkehr für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats wieder einführen.

(4) Hebt Ö ein in Anhang II aufgelistetes Õ Drittland Ö , welches Visa für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats erfordert, Õ die Visumpflicht auf, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den Rat und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht. Alle gemäß Absatz 2 beschlossenen vorübergehenden Maßnahmen laufen sieben Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aus. Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so läuft die vorübergehende Maßnahme erst nach der letzten Veröffentlichung aus.

ê 851/2005 Art. 1 Nr. 2

(5) Solange weiterhin keine Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht zwischen einem Drittland, das in Anhang II aufgeführt ist, und einem der Mitgliedstaaten besteht, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli eines jeden geraden Jahres Bericht über die nicht bestehende Gegenseitigkeit und legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor.

ê 539/2001 (angepasst)

Artikel 8

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.

ê 1932/2006 Art. 2 Abs. 2 (angepasst)

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten befreien die Staatsangehörigen von Antigua und Barbuda, der Bahamas, von Barbados, von Mauritius, der Seychellen sowie von St. Christoph und Nevis ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossenen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht von dieser Pflicht.

ê

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

ê 2414/2001 Art. 1 Nr. 3

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê 539/2001 (angepasst)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt Ö unmittelbar in den Mitgliedstaaten Õ gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ê 539/2001 (angepasst)

ANHANG I

Ö Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen Õ

1. STAATEN

Afghanistan

Ägypten

Albanien

Algerien

Angola

Äquatorialguinea

Armenien

Aserbaidschan

Äthiopien

Bahrain

Bangladesch

Belarus

Belize

Benin

Bhutan

Birma/Myanmar

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Ziff. i

Bolivien

ê 539/2001

Bosnien-Herzegowina

Botsuana

Burkina Faso

Burundi

China

Côte d'Ivoire

Demokratische Republik Kongo

Dominica

Dominikanische Republik

Dschibuti

ê 453/2003 Art. 1 Nr. 1 Buchst. b

Ecuador

ê 539/2001

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Eritrea

Fidschi

Gabun

Gambia

Georgien

Ghana

Grenada

Guinea

Guinea-Bissau

Guyana

Haiti

Indien

Indonesien

Irak

Iran

Jamaika

Jemen

Jordanien

Kambodscha

Kamerun

Kap Verde

Kasachstan

Katar

Kenia

Kirgisistan

Kiribati

Kolumbien

Komoren

Kongo

Kuba

Kuwait

Laos

Lesotho

Libanon

Liberia

Libyen

Madagaskar

Malawi

Malediven

Mali

Marokko

Marshallinseln

Mauretanien

Mikronesien

ê 539/2001 (angepasst)

Ö Republik Õ Moldau

ê 539/2001

Mongolei

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Ziff. iv

Montenegro

ê 539/2001

Mosambik

Namibia

Nauru

Nepal

Niger

Nigeria

Nordkorea

Nördliche Marianen

Oman

Pakistan

Palau

Papua-Neuguinea

Peru

Philippinen

Ruanda

Russland

Salomonen

Sambia

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Ziff. v

Samoa

ê 539/2001

São Tomé und Principe

Saudi-Arabien

Senegal

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Ziff. iv

Serbien

ê 539/2001

Sierra Leone

Simbabwe

Somalia

Sri Lanka

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Südafrika

Sudan

Suriname

Swasiland

Syrien

Tadschikistan

Tansania

Thailand

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Ziff. iii

Timor-Leste

ê 539/2001

Togo

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschad

Tunesien

Türkei

Turkmenistan

Tuvalu

Uganda

Ukraine

Usbekistan

Vanuatu

Vereinigte Arabische Emirate

Vietnam

Zentralafrikanische Republik

2. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

Palästinensische Behörde

Taiwan

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 4 Buchst. b

3. BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:

Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,

britische Überseebürger (British Overseas Citizens),

britische Untertanen (British Subjects), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,

Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons).

_______________

ê 539/2001 (angepasst)

ANHANG II

Ö Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit sind Õ

1. STAATEN

Andorra

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 5 Buchst. a Ziff. ii und iii

Antigua und Barbuda[16]

ê 539/2001

Argentinien

Australien

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 5 Buchst. a Ziff. ii und iii

Bahamas[17]

Barbados[18]

ê 539/2001

Brasilien

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 5 Buchst. a Ziff. iv

Brunei Darussalam

ê 539/2001

Chile

Costa Rica

El Salvador

Guatemala

Honduras

Israel

Japan

Kanada

Kroatien

Malaysia

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 5 Buchst. a Ziff. ii und iii

Mauritius[19]

ê 539/2001

Mexiko

Monaco

Neuseeland

Nicaragua

Panama

Paraguay

San Marino

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 5 Buchst. a Ziff. ii und iii (angepasst)

Seychellen[20]

Ö St. Kitts und Nevis[21] Õ

ê 539/2001

Singapur

Südkorea

Uruguay

Vatikanstadt

Venezuela

Vereinigte Staaten

2. SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

SAR Hongkong[22]

SAR Macau[23]

ê 1932/2006 Art. 1 Nr. 5 Buchst. b

3. BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:

britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas)).

_______________

é

ANHANG III

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1) |

Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1) |

Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10) |

Beitrittsakte 2003 Anhang II Nummer 18 Buchstabe B (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 718) |

Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3) |

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L. 363 vom 20.12.2006, S. 1) | Nur Artikel 1 Absatz 1 elfter Gedankenstrich in Bezug auf Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang Nr. 11 Buchstabe B Nummer 3 |

Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23) |

_____________

ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 3 Absatz 2 einleitende Worte |

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c |

Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 4 |

Artikel 1 Absatz 4 einleitende Worte | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a Sätze 1 und 2 | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a Satze 3 | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 |

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 |

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 5 |

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d | Artikel 7 Absatz 2 |

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e Satz 1 | Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 |

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e Satz 2 | Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 |

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e Sätze 3 und 4 | Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 |

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f Satz 1 | Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 |

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f Sätze 2 und 3 | Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 |

Artikel 1 Absatz 5 | Artikel 7 Absatz 5 |

Artikel 2 einleitende Worte | Artikel 1 einleitende Worte |

Artikel 2 erster Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstabe a |

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstabe b |

Artikel 4 | Artikel 5 |

Artikel 5 | Artikel 6 |

Artikel 6 | Artikel 8 |

Artikel 7 | – |

– | Artikel 9 |

– | Artikel 10 |

Artikel 8 | Artikel 11 |

Anhang I | Anhang I |

Anhang II | Anhang II |

– | Anhang III |

– | Anhang IV |

_____________[pic][pic][pic]

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang III dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […], […], S. […].

[6] ABl. C […], […], S. […].

[7] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

[8] Siehe Anhang III.

[9] ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1.

[10] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

[11] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[12] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[13] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

[14] ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.

[15] ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

[16] Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

[17] Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

[18] Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

[19] Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

[20] Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

[21] Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

[22] Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region“.

[23] Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau“.

Top