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Document 62021TN0643

Rechtssache T-643/21: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2021 — Foodwatch/Kommission

ABl. C 481 vom 29.11.2021, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/38


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2021 — Foodwatch/Kommission

(Rechtssache T-643/21)

(2021/C 481/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Foodwatch eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Klinger, C. Douhaire und S. Ernst)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 5. August 2021 [C(2021)5963 final] nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, mit dem der Zweitantrag des Klägers vom 6. Mai 2021 auf umfassenden Zugang zu dem Dokument „Briefing for the EU RCF co-chair for the Regulatory Cooperation Forum meeting on 3-4 February 2020“ [Ares(2021)1264866] abgelehnt wurde, insoweit für nichtig zu erklären, als sich die Ablehnung auf den Verweigerungsgrund des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stützt und

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage gegen die Entscheidung der Kommission C(2021)5963 final vom 5. August 2021, die ihr den unbeschränkten Zugang zu einem Dokument betreffend die Vorbereitung einer Sitzung des Forums für regulatorische Kooperation (RCF) zum Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA) verweigert, trägt die Klägerin folgende Klagegründe vor:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) durch fehlerhafte Rechtsanwendung

Die Annahme einer Beeinträchtigung internationaler Beziehungen im Sinne dieser Vorschrift mit der Begründung, dass die Preisgabe interner strategischer Erwägungen den erfolgreichen Abschluss des andauernden Austauschs bezüglich der Umsetzung des Abkommens gefährden könnte, sei fehlerhaft.

Die Annahme einer Beeinträchtigung internationaler Beziehungen im Sinne dieser Vorschrift mit der Begründung, dass die verwendeten Informationen von Drittländern gegen die EU verwendet werden könnten, sei fehlerhaft.

Auch fehlerhaft sei die Annahme der Beeinträchtigung internationaler Beziehungen im Sinne dieser Vorschrift mit der Begründung, dass ansonsten die Kooperation mit Kanada gefährdet werden könnte.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der fehlerhaften Entscheidung, nur Teile des streitgegenständlichen Dokuments preiszugeben.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der fehlenden zeitlichen Einschränkung der Zugangsverweigerung.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die aus Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union folgende Begründungspflicht.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


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