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Document 62021CN0451

Rechtssache C-451/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2021 vom Großherzogtum Luxemburg gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 Großherzogtum Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission

ABl. C 481 vom 29.11.2021, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/15


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2021 vom Großherzogtum Luxemburg gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18

Großherzogtum Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission

(Rechtssache C-451/21 P)

(2021/C 481/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: A. Germeaux und T. Uri sowie Rechtsanwälte D. Waelbroeck und J. Bracker)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Irland

Anträge

Das Großherzogtum Luxemburg beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18, Luxemburg und Engie Global LNG Holding u. a./Kommission aufzuheben;

gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig in der Sache zu entscheiden, seinen Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und den Beschluss (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (ABl. 2019, L 78, S. 1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

seine angefallenen Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Großherzogtum Luxemburg stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe:

Erstens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV geltend, da das Gericht bestätigt habe, dass die beiden in Rede stehenden Reihen von Steuervorbescheiden im Licht des von der Kommission herangezogenen „engen“ Referenzrahmens einen „selektiven“ Vorteil darstellten. Das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass es einen „engen“ Referenzrahmen (nämlich die Vorschriften des luxemburgischen Körperschaftsteuersystems hinsichtlich der Steuerbefreiung von Beteiligungen und der Besteuerung von Gewinnausschüttungen) gebe. Das Gericht habe nicht nur einen unvollständigen und künstlich begrenzten Referenzrahmen anerkannt, sondern auch das luxemburgische Recht durch die Bestätigung einer Auslegung contra legem der in Rede stehenden Bestimmungen falsch dargestellt. Außerdem werde durch das angefochtene Urteil eine Diskriminierung zwischen grenzüberschreitenden und ausschließlich nationalen Vorgängen gebilligt, da luxemburgische Gesellschaften mit Beteiligungen an Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten vom Referenzrahmen ausgeschlossen würden. Die Feststellung, dass es eine Abweichung vom „engen“ Referenzrahmen gebe, sei fehlerhaft. Diese beruhe auf einer Umdeutung des nationalen Rechts und verstoße gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Analyse der Selektivität und insbesondere gegen die Rechtsprechung, die einen Nachweis einer Diskriminierung im Vergleich zu Unternehmen in einer vergleichbaren Situation erfordere.

Zweitens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV geltend, da das Gericht das Bestehen eines „selektiven“ Vorteils bestätigt habe, weil die luxemburgische Rechtsmissbrauchsvorschrift nicht angewandt worden sei. Hilfsweise macht er einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2015/1589 (1) und die Verteidigungsrechte geltend. Die rechtliche Einstufung des Gerichts, die Nichtanwendung der luxemburgischen Rechtsmissbrauchsvorschrift sei „selektiv“, beruhe auf einer fehlerhaften Annahme und auf einer Verfälschung des nationalen Rechts. Entgegen den Ausführungen des Gerichts hätte nämlich der Rückgriff auf ein „direktes“ ZORA zum gleichen steuerlichen Ergebnis geführt. Die Ausführungen des Gerichts zur Bestimmung des Referenzrahmens seien mit mehreren Rechts- und Begründungsfehlern behaftet. Zudem seien die Ausführungen des Gerichts zum Bestehen einer Abweichung fehlerhaft. Die Feststellung, dass die für die Anwendung der Rechtsmissbrauchsvorschrift erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt gewesen seien, beruhe auf der fehlerhaften Annahme, dass der Rückgriff auf ein „direktes“ ZORA nicht zum gleichen steuerlichen Ergebnis geführt hätte. Das angefochtene Urteil verstoße außerdem gegen Art. 107 AEUV, da vom Bestehen eines Rechtsmissbrauchs und insbesondere vom Fehlen nicht steuerbezogener Gründe ausgegangen werde. Das Gericht habe zudem gegen seine Begründungspflicht verstoßen und keine vollständige Prüfung des Sachverhalts vorgenommen, indem es bestimmte Tatsachen außer Acht gelassen habe, die bestätigten, dass nach luxemburgischen Recht kein Rechtsmissbrauch festgestellt werden könne. Es habe gegen Art. 107 AEUV verstoßen, da es nicht nachgewiesen habe, dass es eine Diskriminierung zugunsten von Engie im Vergleich zu Unternehmen in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation gegeben habe. Schließlich und hilfsweise verletze das angefochtene Urteil die Verteidigungsrechte des Großherzogtums Luxemburg.

Drittens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV geltend. Das angefochtene Urteil beschränke die Autonomie der nationalen Steuerbehörden in einem Bereich, der der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliege, und verstoße somit gegen die Art. 4 und 5 EUV und die Grundsätze, die die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union regelten.

Viertens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV geltend, da das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


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