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Document 62005FA0107
Case F-107/05: Judgment of the Civil Service Tribunal (Second Chamber) of 30 September 2010 — Toth v Commission (Civil service — Member of the temporary staff — Classification in grade — Grades laid down in the call for applications — Amendment of the rules governing classification of members of the temporary staff after publication of the call for applications — Classification in grade under the new, less favourable rules — Transitional provisions — Application by analogy — Article 12(3) of Annex XIII to the Staff Regulations — Proportionality — Principle of good administration)
Rechtssache F-107/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. September 2010 — Toth/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen angegebene Besoldungsgruppen — Änderung der Vorschriften über die Einstufung von Bediensteten auf Zeit nach Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen — Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften — Übergangsbestimmungen — Entsprechende Anwendung — Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts — Verhältnismäßigkeit — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)
Rechtssache F-107/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. September 2010 — Toth/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen angegebene Besoldungsgruppen — Änderung der Vorschriften über die Einstufung von Bediensteten auf Zeit nach Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen — Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften — Übergangsbestimmungen — Entsprechende Anwendung — Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts — Verhältnismäßigkeit — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)
ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 59–60
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/59 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. September 2010 — Toth/Kommission
(Rechtssache F-107/05) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen angegebene Besoldungsgruppen - Änderung der Vorschriften über die Einstufung von Bediensteten auf Zeit nach Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften - Übergangsbestimmungen - Entsprechende Anwendung - Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts - Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)
2010/C 328/95
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Gergely Toth (Besozzo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy, dann Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz und R. Albelice und schließlich Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arpio Santacruz und I. Šulce, dann K. Zieleśkiewicz und M. Bauer)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A*6 bei seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit und Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission in Art. 3 des Zeitbedienstetenvertrags, mit der Herr Toth in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers. |
4. |
Der Rat der Europäischen Union als Streithelfer trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 22 vom 28.1.2006, S. 15 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-401/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).