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Document 62010CN0460

Rechtssache C-460/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Juli 2010 in der Rechtssache T-401/09, Marcuccio/Gerichtshof

ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/16


Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Juli 2010 in der Rechtssache T-401/09, Marcuccio/Gerichtshof

(Rechtssache C-460/10 P)

()

2010/C 328/31

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss der Sechsten Kammer des Gerichts vom 6. Juli 2010 in der Rechtssache T-401/09, Marcuccio/Gerichtshof, in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, in vollem Umfang und ausnahmslos zulässig war;

ferner,

den im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben und den Rechtsmittelgegner zu verurteilen, ihm alle von ihm getragenen Kosten, Gebühren und Honorare aller bisher durchlaufenen Instanzen zu erstatten;

hilfsweise, die vorliegende Rechtssache zur erneuten Entscheidung in anderer Zusammensetzung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der angefochtene Beschluss sei auch aus folgenden Gründen rechtswidrig: (a) fehlerhafte, irrige und nicht nachvollziehbare Auslegung und Anwendung der Rechtsgrundsätze der außervertraglichen Haftung sowie unbegründete und unlogische Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung der Europäischen Union; (b) völliges Fehlen einer Begründung, offensichtliche Beurteilungsfehler, Nichtberücksichtigung und Verfälschung von Tatsachen, irreführende, unvollständige und fehlerhafte Prüfung der vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise, Verstoß gegen die Pflicht, sich klar auszudrücken, Sachwidrigkeit, Apodiktik, Willkür, Unlogik, Irrationalität und Unsinnigkeit; (c) fehlende Ausführungen zu wesentlichen Punkten des Rechtsstreits und völliges Fehlen einer Beweiserhebung; (d) das Gericht habe — auch bei der Beweiswürdigung — die Verpflichtung, seinen Feststellungen die Begriffe der allgemeinen Wissenschaft, Erfahrung und Wahrnehmung zugrunde zu legen, außer Acht gelassen; (e) fehlerhafte, irrige und nicht nachvollziehbare Auslegung und Anwendung der Rechtsgrundsätze der Beweiserbringung und der Beweislastlast vor Gericht.


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