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Document 31968D0406

68/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1968, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen (Nur der französische Text ist verbindlich)

OJ L 295, 7.12.1968, p. 10–11 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series II Volume I(2) P. 299 - 300
English special edition: Series II Volume I(2) P. 380 - 381
Greek special edition: Chapter 10 Volume 001 P. 35 - 36

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/1984; Teilweises Ende der Gültigkeit Stillschweigend aufgehoben durch 31985D0014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1968/406/oj

31968D0406

68/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1968, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 295 vom 07/12/1968 S. 0010 - 0011
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0299
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0380
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0035


II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1968, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen (Nur der französische Text ist verbindlich) (68/406/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1968, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die wirtschaftliche Ausnahmesituation, die in Frankreich in den Monaten Mai und Juni 1968 entstand, und ihre negativen Auswirkungen auf das Gleichgewicht der französischen Aussenwirtschaft haben den Rat veranlasst, Frankreich mit Richtlinie vom 20. Juli 1968 den gegenseitigen Beistand gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrages zu gewähren. Da der gegenseitige Beistand zur Behebung des Ungleichgewichts allein nicht ausreichend sein kann, hat die Kommission mit Entscheidung vom 23. Juli 1968 auf Grund von Artikel 108 Absatz 3 die Französische Republik namentlich ermächtigt, ausnahmsweise und vorübergehend Devisenbeschränkungen, die eine Abweichung von den Verpflichtungen des Vertrages und der beiden zur Anwendung des Vertrages im Bereich des Kapitalverkehrs erlassenen Richtlinien darstellen, weiter anzuwenden.

Die Französische Republik hatte diese Maßnahmen im September 1968 in Anbetracht der bei der Normalisierung seines Wirtschaftsgleichgewichts zu diesem Zeitpunkt bereits erzielten Ergebnisse aufgehoben. Dieser Prozeß hat jedoch noch nicht zu einer völligen Wiederherstellung der Lage, namentlich im Hinblick auf die Finanzbeziehungen zum Ausland, geführt. Eine jähe Verschlechterung der Gesamtbilanz, die durch spekulative Kapitalbewegungen noch heftig verstärkt wurde, führte zu einem umfangreichen Kapitalabfluß, der die französische Regierung zwang, eiligst wieder Devisenbeschränkungen einzuführen und sie sogar im Vergleich zu den im Mai 1968 getroffenen Maßnahmen noch zu verstärken.

Der vom Rat am 20. Juli 1968 gewährte gegenseitige Beistand hat nach wie vor Gültigkeit. Die übrigen Mitgliedstaaten haben überdies zusammen mit einigen Drittländern Frankreich eine beträchtliche finanzielle Unterstützung gewährt. Die Bundesrepublik Deutschland hat Maßnahmen eingeführt, die sich in einer Erleichterung der Einfuhren in die Bundesrepublik Deutschland und Besteuerung der Ausfuhren und in einer Eindämmung des Kapitalzustroms auswirken. Selbstverständlich kann das von der französischen Regierung unter Beachtung der Vertragsvorschriften eingeführte strenge Programm wirtschaftlicher und finanzieller Beschränkungen nur dann durchgeführt werden, wenn seine Währungsreserven vorübergehend geschützt werden, und zwar im wesentlichen durch Einwirkung auf die Kapitalbewegungen finanzieller Art mit Ausnahme des laufenden Zahlungsverkehrs aus Warenlieferungen und Dienstleistungen und sonstigen unsichtbaren Transaktionen ; bei den unsichtbaren Transaktionen ist jedoch in Abweichung von Artikel 106 Absatz 1 des Vertrages ausnahmsweise auch eine Begrenzung des Devisenabflusses im Zusammenhang mit Geschäftsreisen gerechtfertigt.

Aus den gleichen Gründen ist in Abweichung von Artikel 31 und 34 des Vertrages auch die Verpflichtung zur Domizilierung von Einfuhr- und Ausfuhrgeschäften bei zugelassenen Stellen und die Verpflichtung zur Bezahlung der ausgeführten Waren innerhalb von 180 Tagen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort gerechtfertigt.

Die Französische Republik kann also ermächtigt werden, die am 25. November 1968 eiligst wieder eingeführten Beschränkungen und Kontrollen so lange weiter anzuwenden, bis die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gesamtgleichgewichts der französischen Wirtschaft die Gefahr von spekulativen Kapitalbewegungen beseitigt haben.

Die obigen Tatsachen erfordern eine Änderung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1968, soweit sie Maßnahmen des Devisenverkehrs betrifft -

ERLÄSST FOLGENDE ENTSCHEIDUNG:

Artikel 1

Die Französische Republik wird vorübergehend ermächtigt, a) den Abschluß oder die Ausführung von Geschäften und die Transferzahlungen im Zusammenhang mit den Kapitalbewegungen, die in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 (1. Richtlinie zur Durchführung von Artikel 67), geändert durch die Richtlinie 63/21/EWG vom 18. Dezember 1962, genannt sind, zu untersagen oder einer Devisengenehmigungspflicht zu unterwerfen, soweit die entsprechenden Maßnahmen zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung tatsächlich bereits in Kraft getreten sind;

b) die Einfuhr und Ausfuhr der für Geschäftsreisen erforderlichen Zahlungsmittel zu begrenzen oder einer vorherigen Genehmigungspflicht zu unterwerfen;

c) die Domizilierung von Wareneinfuhr- und Ausfuhrgeschäften bei zugelassenen Stellen zu verlangen und für die Bezahlung der ausgeführten Waren eine Frist von 180 Tagen nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort vorzuschreiben.

Artikel 2

Die Kommission prüft ständig die Anwendung dieser Maßnahmen.

Sie behält sich vor, diese Ermächtigung aufzuheben oder zu ändern, sobald sich die Finanzströme hinreichend normalisiert haben.

Artikel 3

Artikel 1 der Entscheidung vom 23. Juli 1968 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 1968

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

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