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Document 32020R2190

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2190 der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 in Bezug auf die amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren die Union verlassen, und auf bestimmte Vorschriften für die Durchfuhr und die Umladung (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/7418

ABl. L 434 vom 23.12.2020, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/2190/oj

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 434/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2190 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 in Bezug auf die amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren die Union verlassen, und auf bestimmte Vorschriften für die Durchfuhr und die Umladung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Tier- und Warensendungen bei Durchfuhr, Umladung und Weiterbeförderung durch die Union durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (3).

(2)

Da an Durchfuhr und Umladung mehrere Unternehmer beteiligt sind, darunter Einführer, Beförderer, Zollagenten und Händler, muss angegeben werden, dass die für die Sendungen verantwortlichen Unternehmer die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 befolgen müssen.

(3)

Damit die Rückverfolgbarkeit der Sendungen gewährleistet ist, bis sie das Unionsgebiet verlassen, muss die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission (4) ausgestellte amtliche Bescheinigung die Sendungen von den zugelassenen Lagerhäusern bis zu den Grenzkontrollstellen begleiten, an denen die Waren das Gebiet der Union verlassen.

(4)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 können amtliche Bescheinigungen in Papierform ausgestellt werden. Infolgedessen sollten die für die amtlichen Kontrollen an den Militärstützpunkten der NATO oder der USA zuständigen Behörden, die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen, an denen Waren die Union verlassen, und der Vertreter eines Schiffskapitäns oder der für die Lieferung von Sendungen an ein Schiff, das das Gebiet der Union verlässt, verantwortliche Unternehmer ebenfalls die Möglichkeit erhalten, in Papierform ausgestellte amtliche Bescheinigungen innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum, an dem die Durchfuhr genehmigt wurde, gegenzuzeichnen und diese Bescheinigungen zurückzusenden.

(5)

Um die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen, sollte die Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen genehmigt werden, sofern diese bestimmte Bedingungen erfüllen. Zu diesen Bedingungen gehört die ordnungsgemäße Überwachung der Sendungen während der Durchfuhr und ihre ordnungsgemäße Vorführung für amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der sie das Gebiet der Union verlassen.

(6)

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu den Waren gehören, die an der Grenzkontrollstelle, an der Waren die Union verlassen, zu kontrollieren sind.

(7)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 sind die besonderen Anforderungen festgelegt, die für die Durchfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus einem Teil des Gebiets der Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes in einen anderen Teil des Gebiets der Union gelten.

(8)

Nach dem Übergangszeitraum, der im Rahmen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) vereinbart wurde, sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die von einem Teil des Gebiets der Union durch das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, in einen anderen Teil der Union verbracht werden, an der Grenzkontrollstelle, an der sie wieder in die Union eingeführt werden, amtlichen Kontrollen zu unterziehen. Der Begriff „Gebiet der Union“ schließt Nordirland für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung ein.

(9)

Anhand einer Vorabmeldung des Eintreffens der Sendung und der Dokumentenprüfung sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union in der Lage sein zu beurteilen, ob die Durchfuhrsendung wieder in die Union eingeführt werden darf oder für weitere Kontrollen vorzuführen ist. Diese Vorabmeldung sollte durch den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer erfolgen. Vorabmeldung und Dokumentenprüfungen sollten über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC“) durchgeführt werden.

(10)

Mehrere Mitgliedstaaten haben jedoch auf praktische Probleme und den erheblichen Verwaltungsaufwand hingewiesen, der sich aus der Nutzung von IMSOC für Vorabmitteilungen und Dokumentenprüfungen im konkreten Fall der Durchfuhr durch das Vereinigte Königreich — mit Ausnahme Nordirlands — ergibt.

(11)

Damit Verzögerungen aufgrund des Verwaltungsaufwands vermieden werden, der mit der Einhaltung der Formalitäten zur Dokumentation bei der Wiedereinfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union verbunden ist, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, ein alternatives Informationssystem zu verwenden, mit dem dieselben Ziele wie mit IMSOC im Hinblick auf die Vorabmeldung und Aufzeichnung der Ergebnisse der Dokumentenprüfungen an der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union nach der Durchfuhr durch das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, erreicht werden.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach Ablauf des Übergangszeitraum gemäß dem Austrittsabkommen wirksam sind, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

‚Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union‘ die Grenzkontrollstelle, an der Tiere und Waren für amtliche Kontrollen vorgeführt werden und über die sie für das anschließende Inverkehrbringen oder die anschließende Durchfuhr durch das Gebiet der Union (*) in die Union verbracht werden, und bei der es sich um die Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union handeln kann;

(*)  Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung umfasst der Begriff ‚Gebiet der Union‘ Nordirland.“."

2.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Lagerung umgeladener Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

Der Unternehmer, der für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, stellt sicher, dass diese Sendungen während des Zeitraums für die Umladung nur an folgenden Orten gelagert werden:

i)

im Zollbereich oder in der Freizone desselben Hafens oder Flughafens in verplombten Behältern; oder

ii)

in gewerblichen Lagereinrichtungen unter der Aufsicht derselben Grenzkontrollstelle, unter Einhaltung der in Artikel 3 Absätze 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission (**) festgelegten Bedingungen.

(**)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10.).“."

3.

Artikel 29 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 die Sendung zu ihrem Bestimmungsort oder bis zu der Grenzkontrollstelle, an der die Waren das Gebiet der Union verlassen, begleitet;“.

4.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer kann diese Sendungen am Bestimmungshafen vor der Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff entladen, sofern dieser Vorgang von der Zollbehörde genehmigt wurde, von ihr überwacht wird und die Bedingungen der Lieferung gemäß der in Absatz 1 genannten Meldung eingehalten werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Vertreter gemäß Absatz 3 oder der für die Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff verantwortliche Unternehmer sendet innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die in Absatz 3 Buchstabe a genannte gegengezeichnete amtliche Bescheinigung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses zurück.“

5.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Pflicht des Unternehmers, das Gebiet der Union verlassende Waren für amtliche Kontrollen vorzuführen

(1)   Der Unternehmer, der für die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, welche das Gebiet der Union verlassen, um in ein Drittland befördert zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den auf dem GGED angegebenen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an einem Ort vor, der von diesen zuständigen Behörden angegeben wird.

(2)   Der Unternehmer, der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortlich ist, die das Gebiet der Union verlassen, um an einen NATO- oder US-Militärstützpunkt in einem Drittland verbracht zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vor, die auf der amtlichen Bescheinigung angegeben sind, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde.“

6.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen

(1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse das Gebiet der Union verlassen, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sicherzustellen, dass die vorgeführte Sendung der Sendung entspricht, die im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung angegeben ist, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind.

(2)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, von der die in Absatz 1 genannten Waren das Gebiet der Union verlassen, tragen das Ergebnis der amtlichen Kontrollen in Teil III des GGED oder in Teil III der amtlichen Bescheinigung ein, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde.

(3)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen gemäß Absatz 1 verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder:

a)

indem sie die relevanten Informationen in IMSOC eintragen, oder

b)

indem sie die gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellte amtliche Bescheinigung gegenzeichnen und den zuständigen Behörden des Lagerhauses das Original der Bescheinigung oder eine Kopie davon zurücksenden.“

7.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung derjenigen entspricht, die vom GGED oder von der begleitenden amtlichen Bescheinigung erfasst ist, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder:

a)

indem sie die relevanten Informationen in IMSOC eintragen, oder

b)

indem sie die gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellte amtliche Bescheinigung gegenzeichnen und den zuständigen Behörden des Lagerhauses das Original der Bescheinigung oder eine Kopie davon zurücksenden.“

8.

Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der für die Warensendung gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer transportiert die Sendung ohne Umweg zu einem der folgenden Bestimmungsorte:

a)

der Grenzkontrollstelle, die die Durchfuhr durch die Union genehmigt hat; oder

b)

dem Lagerhaus, in dem sie vor der Zurückweisung durch ein Drittland gelagert wurde.“

9.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Für die Warensendungen gemäß Absatz 1, die beim Eingang in die Union keinen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und die von einem Teil des Gebiets der Union durch das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, in einen anderen Teil des Unionsgebiets verbracht werden, können die Unternehmer nach Absatz 2 den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union eine Vorabmeldung des Eintreffens dieser Sendungen durch ein Informationssystem oder eine Kombination von Informationssystemen außer IMSOC übermitteln, sofern dieses System oder diese Kombination von Systemen:

a)

von den zuständigen Behörden benannt worden ist;

b)

es den Unternehmern ermöglicht, folgende Angaben zu machen:

i)

die Bezeichnung der durchgeführten Waren;

ii)

das Kennzeichen des Transportmittels;

iii)

die voraussichtliche Ankunftszeit;

iv)

die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendungen; und

c)

es den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union ermöglicht:

i)

die von den Unternehmern gemachten Angaben zu prüfen;

ii)

den Unternehmern mitzuteilen, ob die Sendungen für die zusätzlichen Kontrollen gemäß Absatz 4 vorgeführt werden müssen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Unternehmer, die für Sendungen von Tieren verantwortlich sind, die aus einem Teil des Gebiets der Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden, führen diese Sendungen am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union für amtliche Kontrollen vor.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).

(3)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gilt die vorliegende Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 114).


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