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Document 62008CA0286

Rechtssache C-286/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinien 2006/12/EG und 91/689/EWG — Gefährliche Abfälle — Verpflichtung zur Erstellung und zum Erlass eines Plans für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle — Verpflichtung zur Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle — Richtlinie 1999/31/EG — Abfalldeponien — Beseitigung gefährlicher Abfälle)

ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/21


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-286/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 2006/12/EG und 91/689/EWG - Gefährliche Abfälle - Verpflichtung zur Erstellung und zum Erlass eines Plans für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle - Verpflichtung zur Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Beseitigung gefährlicher Abfälle)

2009/C 267/36

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und von Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) [früher Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung] — Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) — Keine Erstellung eines den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechenden Plans für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle und keine Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle — Verstoß gegen die Verpflichtungen betreffend die Abfallbewirtschaftung und die Abfalldeponien

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle, aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 und aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen,

dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist einen den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechenden Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erstellt und erlassen und kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle errichtet hat, das durch den Einsatz der zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus geeignetsten Methoden gekennzeichnet ist;

dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle die Einhaltung der Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 sowie von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31 zu gewährleisten.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 20.8.2008.


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