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Έγγραφο 62008CA0172

Rechtssache C-172/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma — Italien) — Pontina Ambiente Srl/Regione Lazio (Umwelt — Richtlinie 1999/31/EG — Art. 10 — Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle — Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie — Betriebskosten einer Deponie — Richtlinie 2000/35/EG — Verzugszinsen)

ABl. C 100 vom 17.4.2010, σ. 2 έως 2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma — Italien) — Pontina Ambiente Srl/Regione Lazio

(Rechtssache C-172/08) (1)

(Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 10 - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen)

2010/C 100/02

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pontina Ambiente Srl

Beklagte: Regione Lazio

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria provinciale di Roma — Auslegung des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1), der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) und der Art. 12, 14, 43 und 46 EG — Nationale Regelung, mit der eine Sonderabgabe für die Deponierung von festen Abfällen in einer Deponie eingeführt wird und nach der der Betreiber der Deponie verpflichtet ist, diese Abgabe, die nach der Menge der deponierten Abfälle festgelegt wird und von dem Rechtssubjekt geschuldet wird, das die Abfälle deponiert, als Vorauszahlung zu leisten

Tenor

1.

Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die zum einen den Betreiber einer Deponie zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet, die ihm von der Abfälle anliefernden Gebietskörperschaft zu erstatten ist, und die zum anderen im Fall der verspäteten Entrichtung dieser Abgabe finanzielle Sanktionen gegen den Betreiber vorsieht, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung mit Maßnahmen verbunden ist, die gewährleisten, dass die Erstattung der Abgabe tatsächlich und unverzüglich erfolgt und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung, insbesondere die Kosten aufgrund der verspäteten Zahlung der von der Gebietskörperschaft dem Betreiber insoweit geschuldeten Beträge einschließlich der finanziellen Sanktionen, die gegebenenfalls gegen den Betreiber festgesetzt werden und auf dieser verspäteten Zahlung beruhen, auf das von der Gebietskörperschaft an den Betreiber zu zahlende Entgelt aufgeschlagen werden. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2.

Die Art. 1, 2 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind dahin auszulegen, dass die dem Betreiber einer Deponie von einer Abfälle anliefernden Gebietskörperschaft geschuldeten Beträge, wie z. B. die als Erstattung einer Abgabe geschuldeten Beträge, unter die Richtlinie fallen und die Mitgliedstaaten daher gemäß Art. 3 der Richtlinie sicherstellen müssen, dass dieser Betreiber im Fall einer dieser Gebietskörperschaft anzulastenden verspäteten Zahlung dieser Beträge Verzugszinsen geltend machen kann.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


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