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Document 52000PC0349(02)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen

/* KOM/2000/0349 endg. - CNS 2000/0148 */

ABl. C 337E vom 28.11.2000, p. 65–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0349(02)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen /* KOM/2000/0349 endg. - CNS 2000/0148 */

Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0065 - 0067


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Allgemeiner Hintergrund

1.1. Einführung

Die Europäische Union befindet sich auf dem Weg in die Informationsgesellschaft. Das wirtschaftliche Handeln ist einem raschem Wandel unterworfen, der elektronische Geschäftsverkehr verspricht, einen erheblichen Beitrag zur Wertschöpfung in Europa zu leisten. Der vom Wettbewerb geprägte globale elektronische Markt ist nicht durch traditionelle räumliche und wirtschaftliche Grenzen eingeengt, weshalb es auf die bestmögliche Positionierung auf diesem Markt ankommt. Eine der großen wirtschaftlichen Herausforderungen für die Gemeinschaft liegt heute also darin, diese Möglichkeiten zur Schaffung von Beschäftigung und Wohlstand voll auszuschöpfen. Um dieser Herausforderung gerecht zu werden, müssen sich sowohl Wirtschaft als auch Staat und öffentliche Einrichtungen in Europa einem kreativen Wandel unterziehen, damit die sich bietenden Möglichkeiten auch tatsächlich erkannt, aufgegriffen und realisiert werden.

Sowohl die Wirtschaft als auch die Regierungen haben anerkannt, daß sich das für Investitionen und Handel notwendige Klima des Vertrauens nur unter klaren und verläßlichen rechtlichen Rahmenbedingungen entwickeln kann. Die der wirtschaftlichen Tätigkeit innewohnende schöpferische Kraft kann nicht nur durch eine drückende Vorschriftenlast gehemmt werden, sondern auch durch mangelnde Schlüssigkeit der Vorschriften.

Ob der elektronische Handel sein Potential wirklich voll entfalten kann, hängt wesentlich auch von den einschlägigen steuerpolitischen Entscheidungen ab. Die Besteuerung darf das Wachstum des elektronischen Handels nicht hemmen, sondern muß zu einem wachstumsfreundlichen Klima beitragen und zugleich die Interessen aller Beteiligten schützen - darin liegt heute vielleicht die wichtigste Aufgabe der Steuerpolitik. Die Kommission hat dies erkannt und trägt im Rahmen ihrer neuen MwSt-Strategie dem Erfordernis der Modernisierung der MwSt-Vorschriften Rechnung. [1] Dieses Konzept muß auch Maßnahmen zur Vereinfachung und Stärkung des MwSt-Systems umfassen, um die legalen Handelsgeschäfte innerhalb des Binnenmarktes zu fördern. Damit soll die Funktionsfähigkeit des Binnemarktes gestärkt werden, ohne darüber die langfristige rechtliche und politische Verpflichtung zu einem endgültigen Steuersystem und den dafür erforderlichen Harmonisierungsgrad zu vernachlässigen. Der vorliegende Vorschlag für die Besteuerung bestimmter Dienstleistungen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs ist einer erster Schritt zur Umsetzung dieser Strategie.

[1] Mitteilung der Kommission ...

Der Europäische Rat von Lissabon erklärte am 23./24. März in seinen Schlußfolgerungen, daß der elektronische Geschäftsverkehr in der EU nur dann in vollem Umfang genutzt werden kann, wenn die entsprechenden Vorschriften eindeutig sind und auf seiten der Unternehmen und der Kunden eine Vertrauensbasis schaffen.

1.2. Entwicklung des Problembewußtseins

Die Kommission erkannte bereits im Jahre 1997t, daß das Aufkommen des elektronischen Geschäftsverkehrs und dabei insbesondere die zunehmende Bedeutung des Internets als Medium für den elektronischen Handel eine Reihe von Fragen für die Zukunft des gemeinsamen MwSt-Systems in der EU aufwirft und begann daher mit der Untersuchung der steuerlichen Aspekte dieser Entwicklung. In enger Zusammenarbeit mit Vertretern der Steuerverwaltungen der 15 Mitgliedstaaten wurden die zu erwartenden Auswirkungen des zunehmenden elektronischen Geschäftsverkehrs auf die steuerliche Situation in der Gemeinschaft eingehend untersucht, um potentielle Probleme, aber auch mögliche Wege zu ihrer Lösung zu ermitteln.

Der Zwischenbericht über die Auswirkungen des elektronischen Handels auf MwSt und Zoll [2] hat gezeigt, daß die vorhandenen Mechanismen und Rechtsvorschriften in vielen Fällen zwar ausreichen, um die Steuererhebung zu gewährleisten, daß die Steuerverwaltungen aber mit Veränderungen der Umsatzmuster und -volumen rechnen müssen. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß Privatpersonen Gegenstände zwar über elektronische Netze kaufen, dann aber in herkömmlicher Weise liefern lassen. Für MwSt-Zwecke werden derartige Umsätze wie jede andere Art von Fernverkäufen (z.B. per Katalog, Telephon, Post usw.) behandelt: Es gibt eindeutige Vorschriften für die Besteuerung derartiger Umsätze - Gegenstände aus Drittländern werden bei der Einfuhr besteuert, die Ausfuhr von Gegenständen unterliegt dem Nullsatz und der innergemeinschaftliche Verkauf von Gegenständen wird entsprechend der Sonderregelung für Fernverkäufe entweder im Mitgliedstaat des Verkäufers oder in dem des Käufer besteuert (wobei in erster Linie das einschlägige Umsatzvolumen des Verkäufers maßgebend ist). Die Kommission schlägt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Änderungen dieser Vorschriften vor. Da das Volumen derartiger Umsätze jedoch bereits zugenommen hat, muß man sich schon jetzt mit der Vereinfachung der Zollverfahren bei der Einfuhr von Kleinsendungen befassen und gegebenenfalls die Regelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe aktualisieren. Ersteres ist bei der Kommission bereits in Arbeit und letzteres soll im Rahmen der neuen MwSt-Strategie in Angriff genommen werden.

[2] Dok. XXI/98/0359 vom 3. April 1998, siehe unter http://europa.eu.int/comm/dgs/taxation_customs/

Dieser Vorschlag nun betrifft die Online-Lieferung digitaler Produkte v.a. an Endverbraucher, die in dem erwähnten Zwischenbericht unter steuerlichen Gesichtspunkten als potentiell problematisch angesehen wurden. Es handelt sich dabei um eine neue Kategorie von Umsätzen, die bei der Ausarbeitung der derzeit geltenden Rechtsvorschriften noch nicht abzusehen war und das den Steuerbehörden heute zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften und zu deren Durchsetzung dürfte in mancherlei Hinsicht nicht mehr angemessen sein.

Die Bedrohung für die Einnahmen wurde zwar als sehr gering eingeschätzt, langfristig dürfte das Wachstum des elektronischen Handels den Steuerverwaltungen jedoch Probleme bereiten. Die einschlägigen Systeme und Protokolle waren und sind einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen, und es bestand die Gefahr, daß diese Entwicklung ohne rechtzeitige steuerpolitische Maßnahmen zu Lasten der Besteuerung gehen würde.

Eine grundsätzliche Feststellung des Zwischenberichts lautete, daß die vorhandenen Steuern anwendbar seien und auch tatsächlich angewandt würden und daß es deshalb keiner neuen oder besonderen Steuern für den elektronischen Handel bedürfe. Zwar seien dafür Änderungen der vorhandenen Rechtsvorschriften notwendig, aber dadurch allein werde man der Problematik nicht gerecht. Elektronischer Handel ist zwangsläufig ein globaler Vorgang und kein Land kann alle damit verbundenen Fragen allein lösen, weshalb es hier einer gewissen internationalen Zusammenarbeit bedarf. Die erfolgreiche Verwaltung und Anwendung von Steuern wird weitgehend auch davon abhängen, ob auf internationaler Ebene Übereinstimmung hinsichtlich der Vermeidung der Doppelbesteuerung und der unbeabsichtigten Nichtbesteuerung erzielt und der Wirtschaft zugleich Sicherheit und Gewißheit hinsichtlich ihrer Pflichten vermittelt wird. Zu diesem Zweck hat die Kommission im Juni 1998 ein Bündel von Leitlinien [3] angenommen, die als Grundlage für Fortschritte in diesem Bereich und insbesondere als Rahmen für die weiteren Beratungen in der Gemeinschaft dienen sollten. Außerdem sollten diese Leitlinien der EU und ihren Mitgliedstaaten auch als gemeinsame Grundlage für die Beratungen über indirekte Steuern anläßlich der OECD-Ministerkonferenz im Oktober desselben Jahres in Ottawa dienen.

[3] Elektronischer Handel und indirekte Steuern - Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß - KOM (98)374 endg., siehe unter http://europa.eu.int/comm/dgs/taxation_customs/

Die Leitlinien orientieren sich zwar in erster Linie an dem gemeinsamen MwSt-System der EU, dem notwendigen Zusammenspiel auf internationaler Ebene wurde aber ebenfalls Rechnung getragen. Die Schnittstelle zwischen dem System der indirekten Steuern der EU und den entsprechenden Systemen der Handelspartner sollte neutral sein, d.h. daß alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zum Verbrauch in der EU sollten hier der MwSt unterliegen, Lieferungen in andere Länder hingegen nicht. Dies entspricht der Natur des gemeinsamen MwSt-Systems, wonach die MwSt als allgemeine Verbrauchsteuer konzipiert ist.

Die Mitteilung der Kommission wurde vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" auf seiner Tagung vom 6. Juli 1998 beraten, und die Mitgliedstaaten einigten sich dabei anhand der von der Kommission vertretenen Leitlinien auf die Prinzipien, die die Grundlage für einen kohärenten Gemeinschaftsbeitrag zu der bevorstehenden OECD-Konferenz in Ottawa bilden sollten. Darüber hinaus beschlossen die Mitgliedstaaten einen politischen Rahmen, innerhalb dessen die für die Besteuerung von Online-Umsätzen im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlichen Änderungen am gemeinsamen MwSt-System vorzunehmen sind. Der vorliegende Vorschlag orientiert sich an diesen klaren politischen Beschlüssen.

Der Rat verabschiedete die folgenden drei Grundsätze: Erstens werden keine neuen oder zusätzlichen Steuern erwogen, sondern die geltenden Steuern und insbesondere die MwSt werden an die Entwicklungen im elektronischen Handel angepaßt.

Zweitens werden elektronische Lieferungen für MwSt-Zwecke nicht als Lieferung von Gegenständen, sondern als Erbringung von Dienstleistungen behandelt.

Drittens wird nur die Erbringung von Dienstleistungen zum Verbrauch innerhalb der EU in der EU besteuert (d.h. die Besteuerung erfolgt im Lande des Verbrauchs).

Mit diesem Vorschlag soll die Sechste MwSt-Richtlinie [4] in einer Weise angepaßt werden, daß derartige Dienstleistungen gemäß den genannten Grundsätzen besteuert werden können. Der allgemeine Hintergrund dieses Vorschlags ist in Abschnitt 2 dieses Papiers dargelegt, die vorgeschlagenen Bestimmungen werden in Abschnitt 5 erläutert.

[4] Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/85/EG des Rates, siehe EUR-Lex unter http://europa.eu.int/eur-lex Nr. 90.30.10.

Der Rat äußerte sich außerdem zu folgenden einschlägigen Punkten:

* Kontrolle und Durchsetzung der MwSt im Bereich des elektronischen Handels (siehe Abschnitt 4 dieses Papiers).

* Notwendigkeit von Vorschriften für die papierlose, elektronische Rechnungstellung. Die Kommission hat diesbezüglich umfassende Konsultationen mit der Wirtschaft und den Mitgliedstaaten durchgeführt und wird in Kürze einen Vorschlag für gemeinsame Normen für die Rechnungstellung im allgemeinen vorlegen, nach dem elektronische Rechnungen im innergemeinschaftlichen Handel generell anerkannt werden. Die vorgeschlagene Regelung könnte nach Ansicht der Kommission als Modell für einschlägige internationale Vereinbarungen dienen.

* Die Einhaltung der Vorschriften sollte im elektronischen Handel tätigen Wirtschaftsbeteiligten aus Nicht-EU-Ländern unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen möglichst leicht gemacht werden. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission vor, daß sich im elektronischen Handel tätige Wirtschaftsbeteiligte aus Nicht-EU-Ländern nur in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren lassen müssen und alle ihre steuerlichen Pflichten bei der dortigen Steuerverwaltung erfuellen können.

* Steuerliche Pflichten müssen auf elektronischem Wege erfuellt werden können. Die Kommission schlägt vor, den Wirtschaftsbeteiligten zu gestatten, ihre normalen steuerlichen Pflichten mittels elektronischer MwSt-Erklärungen und elektronischer Steuerbuchführung zu erfuellen. Dies wäre als allgemeine Modernisierungs- und Vereinfachungsmaßnahme anzusehen, und es gibt keinen Grund, sie auf im elektronischen Handel tätige Wirtschaftsbeteiligte zu beschränken.

Auf internationaler Ebene wurden Rahmenbedingungen für die Besteuerung des elektronischen Handels [5] formuliert, die später von den Vertretern der Regierungen und der Wirtschaft in Ottawa genehmigt wurden. Besondere Priorität hat danach die Einführung eines Systems der Verbrauchsbesteuerung, das auf den herkömmlichen allgemeinen Prinzipien der Besteuerung, u.a. Neutralität, Effizienz, Rechtssicherheit und Einfachheit, beruht. Im Falle von allgemeinen Verbrauchsteuern wie der MwSt sollte ein solches System bestimmten Kriterien genügen, die den von der Kommission angenommenen Leitlinien [6] entsprechen.

[5] "Electronic Commerce: Taxation Framework Conditions" - Organisation for Economic Co-operation and Development, Referenzdokument DAFFE/CFA(98)38/REV3. http://www.oecd.org/daf/fa/e_com/Ottawa.htm

[6] Die Schlußfolgerungen von Ottawa und die Grundsätze des Rates "Wirtschaft und Finanzen" weisen zwar im Wortlaut und in der Form gewisse Unterschiede auf, aber diese sind unwesentlich und spiegeln nur das breitere Spektrum der OECD wider.

1.3. Konsens hinsichtlich der Prinzipien für die Besteuerung des elektronischen Handels

Im Anschluß an die Konferenz von Ottawa wurden die oben erläuterten Prinzipien von vielen Nicht-OECD-Staaten und von auf regionaler Ebene zusammenarbeitenden nationalen Steuerverwaltungen übernommen. Auch die Wirtschaft ist mit diesem Ansatz einverstanden (vgl. Abschnitt 1.4). Nach Ottawa mußten die allgemeinen Prinzipien in Maßnahmen und Rechtsvorschriften umgesetzt werden, die in der Praxis durchführbar sind. Die Kommission und die Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich aktiv an den einschlägigen Arbeiten der OECD. Sie sind nach wie vor der Auffassung, daß die Umsetzung der Prinzipien am besten dadurch gefördert werden kann, daß die Auswirkungen auf das Steuersystem der Gemeinschaft klar dargelegt und daraufhin die erforderlichen Maßnahmen bestimmt und durchgeführt werden. Dementsprechend wird dieser Vorschlag vorgelegt.

Die von den Mitgliedstaaten im Rat "Wirtschaft und Finanzen" vom Juli 1998 genehmigten Prinzipien sind eindeutig, und die Kommission hat somit einen klaren politischen Auftrag, die zur Umsetzung dieser Prinzipien erforderlichen Rechtsetzungsmaßnahmen vorzuschlagen. Die in Ottawa erzielte internationale Übereinkunft ist nur ein weiterer Beleg für die Richtigkeit dieses Vorgehens.

1.4. Konsultation der Wirtschaft

Die Kommission legt im Rahmen ihres Engagements zur Förderung des elektronischen Handels großen Wert darauf, daß Vertreter der Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen gemeinsam einen kreativen Wandel bewerkstelligen. Von seiten der Wirtschaft wird, z.B. im Rahmen des Global Business Dialogue, übereinstimmend festgestellt, daß der elektronische Handel sein Potential nur dann ausschöpfen kann, wenn es dafür einen verläßlichen, transparenten und kalkulierbaren strukturellen Rahmen gibt, bei dessen Schaffung alle Beteiligten zusammenarbeiten sollten. Besonders dringlich ist dies in bezug auf die Besteuerung - Klarheit und Verläßlichkeit sind hier eine ständige Forderung.

Die Kommission ihrerseits ist entschlossen, auf der Grundlage der in Ottawa vereinbarten Rahmenbedingungen und der Schlußfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" nach praktischen Lösungen zu suchen und dabei eng mit der europäischen Wirtschaft zusammenzuarbeiten.

Im Rahmen eines umfassenden Konsultationsprozesses kamen im Januar 1999 in Brüssel mehr als 100 Vertreter der europäischen Wirtschaft, darunter auch Vertreter der KMU, zu einem Round-Table-Gespräch zusammen, um mögliche Lösungen für die Besteuerung des elektronischen Handels im Rahmen des gemeinsamen MwSt-Systems der EU zu erörtern. Die Kommission legte bei dieser Gelegenheit dar, wie die oben erläuterten Prinzipien im Rahmen des gemeinsamen MwSt-Systems umgesetzt werden könnten und bat die Vertreter der Wirtschaft um Stellungnahme. Diese Veranstaltung führte auch direkt zur Gründung einer informellen Kontaktgruppe, die die Auffassungen der an der Entwicklung des elektronischen Handels in der EU Beteiligten kanalisieren sollte. Mehrere andere informelle Gruppen erboten sich spontan, den Kommissionsdienststellen in dieser Angelegenheit mit Rat und Stellungnahmen zur Seite zu stehen.

Von seiten der Wirtschaft wird immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß bei den Steuervorschriften für den elektronischen Handel Klarheit von vorrangiger Bedeutung sei, daß aber auch Gewißheit hinsichtlich des Inhalts der Vorschriften und ihrer Anwendung herrschen müsse. Die Kommission hält die Beseitigung von Ungewißheit und Verzerrungen bei den derzeitigen Steuervorschriften ebenfalls für wichtig. Auch wenn der vorliegende Vorschlag nicht allen im Rahmen der Konsultation geäußerten Erwartungen entspricht, ist er doch ein wesentlicher Schritt in diese Richtung.

2. Hintergrund des Vorschlags

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission legte im Juni 1999 ein Arbeitspapier vor, in dem einige Möglichkeiten für die Umsetzung der oben erläuterten Prinzipien im Rahmen des gemeinsamen MwSt-Systems dargelegt sind und das mögliche Vorgehen bei der Änderung der Rechtsvorschriften skizziert wird. [7]

[7] Dok. XXI/1201/99 - Indirekte Steuern und elektronischer Geschäftsverkehr, siehe unter http://europa.eu.int/comm/dgs/taxation_customs/ .

Das Arbeitspapier befaßt sich auch mit der Frage, warum die MwSt-Vorschriften überhaupt geändert werden müssen. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist nach den derzeitigen Rechtsvorschriften keine MwSt zu entrichten, wenn ein außerhalb der EU ansässiger Wirtschaftsbeteiligter Dienstleistungen an in der EU ansässigen Verbrauchern erbringt. Die meisten Umsätze zwischen Unternehmen werden zwar dank der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gewissermaßen eine Art der Selbstveranlagung beim Erwerb von Dienstleistungen durch Unternehmen) korrekt versteuert, doch tragen die geltenden Bestimmungen dem breiten Spektrum an Dienstleistungen, die heute elektronisch erbracht werden können, nicht in vollem Umfang Rechnung. Dies müßte geändert werden, denn der Anteil von Dienstleistungen und immateriellen Gütern am internationalen Handel nimmt ständig zu. Außerdem ist mit den derzeitigen Bestimmungen nicht gewährleistet, daß elektronisch erbrachte Dienstleistungen in jedem Falle steuerfrei exportiert werden können und daß auf Dienstleistungen, die von Nicht-EU-Wirtschaftsbeteiligten an Privatkunden in der EU erbracht werden, MwSt erhoben wird. Dadurch können der Wettbewerb erheblich verzerrt und Dienstleister aus der EU gegenüber solchen aus Drittländern sehr benachteiligt werden.

Eine solche Situation ist nicht hinnehmbar, und der vorliegende Vorschlag soll hier auch unmittelbar Abhilfe schaffen. Im Zuge der umfangreichen Konsultationen durch die Kommission hat sich die Auffassung bestätigt, daß sich die erforderlichen Änderungen so weit wie möglich daran orientieren sollten, wie die MwSt-Vorschriften derzeit angewandt werden. Daher wird vorgeschlagen, bei Umsätzen zwischen Unternehmen auch weiterhin die Steuerschuldnerschaft umzukehren, in Verbindung damit aber zu verlangen, daß sich Wirtschaftsbeteiligte, die Leistungen an Nichtsteuerpflichtige in der EU erbringen, registrieren lassen.

Bei Umsätzen zwischen Unternehmen erfolgt die Besteuerung also im Wege der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Dies setzt voraus, daß die Dienstleister bei ihren Kunden zwischen Unternehmern (Steuerpflichtige) und Endverbrauchern (Nichtsteuerpflichtige) unterscheiden können, da sie für die Anwendung der Steuer wissen müssen, ob ihr Kunde für MwSt-Zwecke registriert ist oder nicht. Dieser Aspekt ist bereits von der Besteuerung der Umsätze im herkömmlichen Geschäftsverkehr bekannt, bei dem die Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer über die Steuerverwaltung des Landes erfolgt, in dem der Leistungserbringer ansässig ist. Beim elektronischen Geschäftsverkehr muß diese Information verfügbar sein, wo und wenn der Umsatz bewirkt wird, weshalb die Kommission das Erforderliche veranlassen wird, damit diese Information online verfügbar ist. Die dafür notwendigen Rechtsvorschriften sind in diesem Vorschlag enthalten, und die Kommissionsdienststellen arbeiten bereits an dem erforderlichen Instrumentarium und den technischen Fragen.

In bezug auf Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtigen in der Gemeinschaft soll sich nichts ändern, so daß also EU-Unternehmen weiterhin gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie die MwSt des Mitgliedstaates in Rechnung stellen, in dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat. In bezug auf Dienstleistungen an Kunden außerhalb der Gemeinschaft sieht der Vorschlag jedoch eine Befreiung von der MwSt vor.

Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern, die Dienstleistungen an Kunden in der Gemeinschaft erbringen, müssen künftig die Steuer in der gleichen Weise anwenden wie EU-Unternehmen, d.h. sie müssen die MwSt auf Verkäufe an Endverbraucher in der Gemeinschaft in Rechnung stellen und abführen. Die Verwaltungslasten werden für diese Wirtschaftsbeteiligten aber so weit wie möglich reduziert - sie müssen sich nur einmal registrieren lassen und auch das nur, wenn sie einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Damit werden sehr kleine Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern und solche, die nur gelegentlich Dienstleistungen an Empfänger in der Gemeinschaft erbringen, von der Pflicht zur Registrierung für MwSt-Zwecke ausgenommen.

Die vorgeschlagenen Regelungen werden in Abschnitt 5 eingehender erläutert, verwaltungstechnische Aspekte werden in Abschnitt 3 behandelt.

Dieser Vorschlag befaßt sich auch mit der steuerlichen Behandlung von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die im Abonnement oder auf "pay-per-view"-Basis erbracht werden. Damit kommt die Kommission einem Wunsch des Rates nach, den dieser bei der Annahme der Vorschriften für die Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen geäußert hatte. [8] Da die einschlägigen Technologien immer mehr konvergieren, müßten Rundfunkdienstleistungen in jedem Falle in einem Vorschlag für die Besteuerung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen einbezogen werden. Es handelt sich dabei um eine immer wichtigere, in weiten Teilen direkt auf den Verbraucher ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit, bei der die derzeitigen steuerlichen Vorschriften die EU-Wirtschaft diskriminieren und Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern einen erheblichen, steuerlich begründeten Preisvorteil verschaffen.

[8] Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf das für Telekommunikationsdienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuersystem.

3. Verwaltung und Erhebung der MwSt in einem elektronischen Umfeld

3.1. Pflichten der Unternehmen

Die Kommission verfolgt mit diesem Vorschlag die Absicht, den im elektronischen Handel Tätigen eindeutige Rechtsvorschriften hinsichtlich der Anwendung, Erhebung und Abführung der MwSt auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen vorzugeben.

Damit ein Dienstleister einen solchen Umsatz steuerrechtlich korrekt ausführen kann, müssen ihm bestimmte Schlüsselinformationen bekannt sein:

- Er muß den Steuerstatus des Kunden kennen, d.h. er muß wissen, ob der Kunde für MwSt-Zwecke registriert ist oder eine Privatperson ist. Die Kommission hat bereits Vorschläge zur Modernisierung des MIAS [9] vorgelegt, die darauf abzielen, daß diese Information den Wirtschaftsbeteiligten zu dem Zeitpunkt und an dem Ort vorliegt, an dem sie benötigt wird. Bei Leistungen an ein für MwSt-Zwecke registriertes Unternehmen mit Sitz in demselben Mitgliedstaat stellt der Dienstleistende die Steuer in Rechnung (und der Empfänger kann sie dann in der üblichen Weise abrechnen), während er bei Leistungen an ein solches Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Steuer nicht in Rechnung stellt, da sie in Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vom Empfänger geschuldet wird.

[9] MwSt-Informationsaustauschsystem.

- Er muß wissen, welches Steuerrecht anzuwenden ist, wenn der Empfänger eine Privatperson oder außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist. Kann aus den vorliegenden Informationen vernünftigerweise geschlossen werden, daß der Empfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist, wird diesem Empfänger die Steuer nicht in Rechnung gestellt. In Anbetracht der Art und Weise, in der Online-Umsätze heute abgewickelt werden, wurde die Befürchtung laut, daß die Wirtschaftsbeteiligten nicht an diese Informationen gelangen könnten, da die ausgetauschten Datenprofile nicht darauf abgestellt sind. Die Entwicklung hinsichtlich der Standards und der Authentisierungsniveaus ist aber noch nicht abgeschlossen - vorrangig muß dabei an der Steigerung der Zuverlässigkeit für steuerliche Zwecke und der reibungslosen Ausführung der Umsätze gearbeitet werden. Es muß ein überprüfbares Kriterium verfügbar sein, das als ausreichender Ersatzindikator für den Ort des Verbrauchs (dem Ort der Dienstleistung in der Terminologie der Richtlinie) dienen kann. Angesichts der bei Online-Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtigen heute verfügbaren Informationen bestuende die beste Lösung derzeit wohl darin, die übliche Geschäftspraxis anzuwenden und die Angabe einer überprüfbaren Rechnungsanschrift für die Kreditkarte zu verlangen (um die Sicherheit zu erhöhen und Betrug vorzubeugen). In der Adressdatei würde für Steuerzwecke nur der Länderindikator benötigt, weitere Informationen über den Kunden wären weder erforderlich noch zweckmäßig. Es steht jedoch zu erwarten, daß die Bedeutung der Kreditkarte als Basis für die Bezahlung bei Online-Umsätzen in dem Maße sinkt, wie andere Zahlungssysteme einsatzfähig werden. Die Kommission wird, gerade auch im Rahmen der OECD, weiter nach geeigneten und praktikablen Regeln zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung suchen. Wie bei den Kreditkarten ist nur die Angabe des Sitzes oder einer entsprechenden örtlichen Bindung erforderlich und dies dürfte kein Hindernis für den Einsatz eines anonymen Zahlungssystems darstellen.

- Er muß wissen, welcher Steuersatz auf den Umsatz anzuwenden ist. Nach den derzeitigen Vorschriften ist dies bei Verkäufen an Endverbraucher innerhalb der Gemeinschaft der MwSt-Normalsatz des Mitgliedstaates, in dem der Leistungserbringer registriert ist. In diesem Zusammenhang könnte auch der Umstand relevant werden, daß offenbar gleichartige Gegenstände und Dienstleistungen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können. Die Kommission beabsichtigt, sich dieser Frage im Rahmen einer noch bevorstehenden Überprüfung des Anhangs H der Sechsten MwSt-Richtlinie zuzuwenden, in dem diejenigen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen aufgeführt sind, auf die ermäßigte MwSt-Sätze angewandt werden können.

Die MwSt muß nicht nur in Rechnung gestellt und erhoben, sondern auch an den Fiskus abgeführt werden, außerdem müssen die erforderlichen Aufzeichnungen geführt und Steuererklärungen eingereicht werden. Insbesondere beim elektronischen Handel sollten die Steuerverwaltungen alles Erforderliche tun, damit diese Pflichten elektronisch und online erfuellt werden können. In einigen Mitgliedstaaten ist dies zwar bereits in zunehmendem Maße möglich, aber es sollte der Normalfall sein.

3.2. Selbstveranlagung und freiwillige Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

Die Wirksamkeit der MwSt beruht in erster Linie auf Selbstveranlagung und einem hohen Maß an freiwilliger Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmer - es liegt in ihrer eigenen Verantwortung, ihre wirtschaftliche Tätigkeit den Steuerbehörden anzuzeigen und die geschuldete Steuer korrekt zu erheben, abzurechnen und abzuführen.

Diese Konzeption der Verwaltung der Steuer kann nur dann wirksam sein, wenn sie von der plausiblen und realistischen Erwartung getragen wird, daß die Nichteinhaltung der Vorschriften aufgedeckt, Abhilfe geschaffen und die Zuwiderhandlung angemessen geahndet wird. Abgesehen von dem unmittelbaren Anreiz, nicht bestraft zu werden, müssen ordnungsgemäß handelnde Wirtschaftsbeteiligte die Gewißheit haben, daß sie nicht einem vernichtenden oder unlauterem Wettbewerb durch Wirtschaftsbeteiligte ausgesetzt werden, die nicht die gleichen steuerlichen Pflichten erfuellen müssen und diesen Umstand zu ihrem Vorteil ausnutzen. Dies ist beim elektronischen Handel nicht anders, und die Wirtschaftsbeteiligten werden die gleichen Erwartungen hegen.

Wirtschaftsbeteiligte, die für MwSt-Zwecke registriert sind, müssen weiterhin den vorgeschriebenen Erklärungspflichten nachkommen. Da Umsätze über das Internet immer mehr automatisiert werden, muß dafür gesorgt werden, daß die eingesetzte Software Aufzeichnungen in angemessener Qualität ermöglicht und Anhaltspunkte für Steuerprüfungen vermittelt, damit die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert werden kann. Bei Lieferanten aus Drittländern dürfte der Zugang zu den Aufzeichnungen wichtiger sein als der Ort, an dem die Aufzeichnungen tatsächlich aufbewahrt werden. Die Erklärungspflichten sollten in einer dem elektronischen Handel angemessenen Weise weiterentwickelt werden, und man wird sich auch mit Problemen befassen müssen, die den herkömmlichen Zugangs- und Steuerprüfungsverfahren aus der räumlichen Verlagerung von Aufzeichnungen erwachsen.

3.3. Nichteinhaltung der Vorschriften

Die Nichterfuellung der steuerlichen Pflichten im elektronischen Handel stellt die Steuerbehörden vor neue, ganz besondere Probleme, die sie nicht zuletzt auch deshalb aufgreifen und lösen müssen, weil sie dies den vorschriftsmäßig handelnden Steuerzahlern schuldig sind. Der Unterausschuß "Betrugsbekämpfung" hat bereits festgestellt [10], daß im Rahmen des traditionellen elektronischen Geschäftsverkehrs diese Nichterfuellung der steuerlichen Pflichten ein erhebliches Ausmaß angenommen hat.

[10] Bericht über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer - KOM(2000) 28 endg. vom 28. Januar 2000.

Unternehmen, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfuellen, gehen eine Reihe unmittelbarer, großer Risiken ein. Eine MwSt-Schuld ist nicht einfach dadurch zu beseitigen, daß sie verheimlicht oder der zuständigen Steuerbehörde nicht gemeldet wird. Die Steuerschuld wird durch die Nichterfuellung der mit der Selbstveranlagung verbundenen Pflichten weder reduziert noch aufgehoben, sondern setzt das Unternehmen weiteren Strafen und Zinsbelastungen aus, die nur dazu beitragen, daß der geschuldete Betrag steigt.

Selbst für einen außerhalb der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten wäre es unvorsichtig, das Risiko erheblicher, nicht beglichener Steuerschulden im weltweit größten Markt einzugehen. Die Schuld erlöscht auch nicht mit der Zeit, sondern "schwebt" über dem Umsatz und geht unter bestimmten Umständen auf einen nachfolgenden Käufer über. Eine solche unbeglichene Steuerschuld dürfte außerdem wenig hilfreich sein, wenn es um den Zugang zu legalen Kapital- oder Finanzierungsquellen geht. Bei normalen Buch- oder Betriebsprüfungsstandards ist damit zu rechnen, daß die Nichterfuellung steuerlicher Pflichten in einer Rechtsordnung wie der EU aufgedeckt wird. Außerdem ist die Gefahr groß, daß der geschuldete Betrag höher festgesetzt wird, und in bestimmten Fällen können die Leiter oder Besitzer eines Unternehmens sogar zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden. Darüber hinaus gewährleisten die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die gegenseitige Amtshilfe und die Steuerbeitreibung, daß eine Steuerschuld, die in einem Mitgliedstaat besteht, gemeinschaftsweit vollstreckbar ist.

Vorschriftsmäßig handelnde Wirtschaftsbeteiligte möchten im Falle von Verstößen gegen das Copyright oder andere Rechte an geistigem Eigentum außerdem rechtlichen Schutz genießen und Zugang zu Rechtmitteln haben, und sie werden auch im Hinblick darauf dafür Sorge tragen, daß sie selbst die vorgeschriebenen Pflichten erfuellen.

All dies sind zwar gute Gründe, die Vorschriften zu befolgen, sie reichen aber nicht aus, und insbesondere in bezug auf Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern muß ein Instrumentarium entwickelt werden, das es den Steuerbehörden erlaubt, die Vorschriften unmittelbar durchzusetzen. Zuwiderhandlungen über das Internet sind im übrigen nicht auf steuerliche Pflichten beschränkt, sondern treten in zahlreichen Rechtsbereichen und im Zusammenhang mit dem Schutz privater Rechte und Interessen auf. Es gibt zahlreiche Anzeichen dafür, daß sich die Wirtschaftsbeteiligten mit Entschlossenheit für den Schutz ihrer Eigentumsrechte und dessen Durchsetzung einsetzen. Dies kann über Schadensersatzforderungen hinaus, auch die Begrenzung gerade entstehender Verluste einschließen. Die Steuerverwaltungen werden ähnliche Maßnahmen zur Ermittlung und Beitreibung materieller Einkommensverluste und - im äußersten Fall - zur Vermeidung gerade eintretender Einkommensverluste ergreifen müssen.

Um das Klima des Vertrauens zu schaffen, ohne das der elektronische Handel sein Potential nicht entfalten kann, muß es möglich sein, gegen Internetgeschäfte vorzugehen, wenn sie illegal sind oder öffentliche oder private Rechte verletzen. In Fällen, in denen ein Beteiligter gerade erkennbar geschädigt wird, müßte es möglich sein, in ordnungsgemäßen Verfahren unverzüglich und unmittelbar einzuschreiten.

Die Entwicklung des erforderlichen Instrumentariums ist Teil des Reifungsprozesses im elektronischen Handel und es gibt verläßliche Anzeichen dafür, daß sie erfolgversprechend verläuft. Derzeit werden die einschlägigen Entwicklungen von einzelnen Beteiligten zum Schutz ihrer eigenen Interessen vorangetrieben, aber die Lösungen können möglicherweise auch allgemeiner für Regelungs- und Durchsetzungszwecke genutzt werden. Die daraus erwachsenden Synergieeffekte könnten entscheidende Impulse für die Schaffung von Vertrauen und Sicherheit im elektronischen Handel vermitteln. Ein solcher Ansatz entspricht dem Vorgehen der Steuerverwaltungen in anderen Bereichen des herkömmlichen Handels, wo sie durch ihr Eingreifen häufig andere Beteiligte gegen Betrüger schützen - ein gutes Beispiel dafür ist der Schutz der legalen Geschäftstätigkeit gegen Produktpiraterie im Wege von Zollkontrollen. Die Kommission ruft alle mit der Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften im elektronischen Geschäftsverkehr befaßten einzelstaatlichen Stellen zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen auf.

Die Kommission wird zusammen mit den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiter an den zur Verbesserung der Sicherheit im elektronischen Geschäftsverkehr erforderlichen Maßnahmen arbeiten. Dabei werden Fragen aufgeworfen werden, die über die Außengrenzen der EU hinausgreifen, weshalb die Kommission die im Rahmen der OECD laufenden Arbeiten zur Verwaltung der Steuern auf internationaler Ebene fortführen wird. Dieser Prozeß sollte in enger Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten vorangebracht werden.

4. Weiteres Vorgehen bei der Entwicklung einer MwSt-Regelung für den elektronischen Handel

Grundsätzlich sind Steuern und Informationsgesellschaft nicht unvereinbar, aber es sind doch gewisse Fragen zu klären. Der elektronische Markt wird sich weiterentwickeln und die Steuerverwaltungen müssen, wie andere Beteiligte auch, ihre Planungen und Reaktionen darauf abstimmen. Angesichts des derzeitigen Entwicklungsstandes des Internets und insbesondere des Aufkommens neuer Geschäftsmodelle und neuer Möglichkeiten zur Abwicklung herkömmlicher Geschäfte wäre eine vollständige Überprüfung des bestehenden MwSt-Systems zum jetzigen Zeitpunkt zwar verfrüht, sie darf aber auch nicht auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Die allgemeinen Bestimmungen über die Besteuerung von Dienstleistungen tragen den Veränderungen, die seit ihrer ursprünglichen Festlegung im internationalen Handel eingetreten sind, nicht mehr Rechnung.

An den nun vorgeschlagenen Änderungen an der Sechsten MwSt-Richtlinie läßt sich die Notwendigkeit einer solchen Überprüfung ermessen, denn dieser Vorschlag erstreckt sich nur auf den schmalen Bereich der Besteuerung von online erbrachten elektronischen Dienstleistungen. Das unglaubliche Wachstum des Handels mit Dienstleistungen und immateriellen Gütern kann nicht auf Dauer ignoriert werden. Angesichts des Umstandes, daß die Erbringung derartiger Dienstleistungen nicht mehr durch räumliche Erwägungen eingeschränkt sein wird, und der Entwicklung innovativer Produkte treten die Mängel der derzeitigen Bestimmungen deutlich zutage.

Die Steuerverwaltungen dürfen sich jedoch nicht darauf beschränken, die Rechtsvorschriften einfach nur entsprechend den Veränderungen im Ablauf steuerbarer Tätigkeiten zu aktualisieren. Die Entwicklung der Systeme, Protokolle und Rechtsvorschriften im Bereich des elektronischen Handels ist noch nicht abgeschlossen, und der Verlauf dieser Entwicklung wird Auswirkungen darauf haben, wie und in welchem Maße die Beteiligten ihre Ziele erreichen. Die Steuerverwaltungen haben darauf zu achten, daß die öffentlichen Interessen gewahrt werden, und müssen dementsprechend dafür sorgen, daß sich der elektronische Handel nicht in einer dem Schutz dieser Interessen abträglichen Weise entwickelt. Die wichtigsten Ziele dabei sind, daß die Steuern auch künftig gerecht angewandt werden und daß steuerbare Tätigkeiten nicht verschleiert werden können.

Die von den einzelstaatlichen Regierungen angestrebten Ziele müssen den Interessen anderer Beteiligter oder dem Wachstum des elektronischen Handels nicht entgegenstehen, denn in den meisten, wenn nicht allen Fällen, stehen sie mit den für dieses Wachstum so wesentlichen Zielen Transparenz und Vertrauensbildung in Einklang. Ein gutes Beispiel dafür liefert die kürzlich vorgelegte Mitteilung der Kommission zur Organisation und Verwaltung des Internet [11], die sich mit der notwendigen Identifizierung und räumlichen Zuordnung von Geschäftsvorgängen befaßt. Weitgehend auf Initiative der WIPO [12] wurden in die Registrierungs- und Akkreditierungsverfahren der ICANN [13] Bestimmungen eingearbeitet, wonach ausreichende Angaben zu erheben und verfügbar zu machen sind, um Inhaber und Betreiber von Domainbezeichnungen sicher identifizieren zu können. Die WIPO hat außerdem empfohlen, ein Verfahren zur Einziehung der betreffenden Bezeichnungen einzurichten, wenn sich diese Angaben als unrichtig erweisen. Dies ist die einzige Möglichkeit, die Zuverlässigkeit derartiger Angaben zu gewährleisten und liegt daher auch im Interesse der Steuerverwaltungen.

[11] KOM(2000) 202 - Organisation und Verwaltung des Internet - Internationale und europäische Grundsatzfragen 1998 - 2000 - Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - KOM (2000) ...

[12] Weltorganisation für geistiges Eigentum.

[13] "Internet Corporation for Assigned Names and Numbers" - diese internationale, private, nicht gewinnorientierte, von der Wirtschaft getragene Selbstregulierungseinrichtung ist für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen zuständig.

Die Kommission ihrerseits wird weiter darauf hinarbeiten, daß alle Aspekte des gemeinsamen MwSt-Systems der EU, die als Hemmnis für das Wachstum des elektronischen Handels angesehen werden können, beseitigt werden. Dementsprechend wird die Kommission in Kürze Maßnahmen zur Beseitigung der Beschränkungen für die Verwendung elektronischer Rechnungen und Aufzeichnungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen vorschlagen. Der mit dem Internet und dem elektronischen Handel verknüpfte technologische Wandel ist ein Anlaß und zugleich auch ein kräftiger Impuls für die Modernisierung der Steuersysteme, und die Kommission wird weiter daran arbeiten, daß die Vorteile dieser Technologie genutzt werden.

5. Ziel und Inhalt des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Sechste MwSt-Richtlinie entsprechend den Schlußfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" über die allgemeinen Grundsätze der Anwendung der MwSt auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen und vom Empfänger bezahlte Rundfunkdienstleistungen anzupassen.

Zu diesem Zweck soll Artikel 9 der Sechsten MwSt-Richtlinie so geändert werden, daß derartige Dienstleistungen, die zum Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt sind, in der EU besteuert werden und daß von EU-Wirtschaftsbeteiligten zum Verbrauch außerhalb der Gemeinschaft erbrachte Dienstleistungen von der MwSt in der EU befreit sind.

Außerdem werden einige flankierende Maßnahmen vorgeschlagen, die darauf abzielen, sowohl den Unternehmen als auch den Steuerbehörden die Anwendung der Steuer in einem elektronischen Geschäftsumfeld zu erleichtern und die Melde- und Kontrollverfahren zu verbessern.

5.1. Ort der Besteuerung

An Artikel 9 Absatz 1 sollen keine Änderungen vorgenommen werden, so daß als Ort einer Dienstleistung weiterhin der Ort gilt, an dem der Dienstleistende seinen Sitz hat, sofern nichts anderes bestimmt ist.

An den derzeitigen Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b soll ebenfalls nichts geändert werden. Auch wenn einzelne Elemente der in Buchstabe a genannten Dienstleistungen durchaus zwischen den Beteiligten in elektronischer Form ausgeführt oder über elektronische Netze übermittelt werden können, so bleibt doch der Grundsatz unbeschädigt, wonach als Ort dieser Dienstleistungen der Ort gilt, an dem das Grundstück gelegen ist. Übermittlungen zwischen den Beteiligten auf elektronischem Wege ändern nichts am Wesen des Vorgangs. Dies gilt auch für den zweiten, dritten und vierten Spiegelstrich unter Buchstabe c.

Hingegen sind die unter dem ersten Spiegelstrich von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannten Dienstleistungen insofern zu überdenken, als sie auf elektronischem Wege, auch per Ton- und Fernsehrundfunk, geliefert werden. Werden diese Dienstleistungen weiterhin in herkömmlicher Weise erbracht, wobei sich Empfänger und Erbringer der Dienstleistung in enger räumlicher Nähe befinden, so sollte die derzeitige Rechtsgrundlage für die Besteuerung unverändert bleiben.

Seit der Abfassung dieser Bestimmungen haben sich jedoch die Möglichkeiten zur Erbringung dieser Dienstleistungen an den Kunden radikal geändert. Die Dienstleister sind bestrebt, möglichst viele potentielle Kunden zu erreichen und verfügen nun dank der Möglichkeiten des Ton- und Fernsehrundfunks und der Verteilung gegen Gebühr über entsprechende Netze über die dafür erforderlichen Mittel. Es gibt bereits zahlreiche einschlägige Beispiele, etwa Abonnementfernsehkanäle oder die Übertragung von Sportveranstaltungen im Bezahlfernsehen ("Pay-per-view"). Die zunehmende Leistungsfähigkeit der Netze sowie Fortschritte beim Digitalfernsehen und den Möglichkeiten zum Einzug von Zahlungen treiben diese Entwicklung weiter voran.

An der in der Richtlinie 1999/59/EG des Rates geregelten steuerlichen Behandlung von Telekommunikationsdienstleistungen soll sich nichts ändern.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Artikel 1 Nummer 1

Lieferungen auf elektronischem Wege gelten als Dienstleistungen - dies ergibt sich bereits aus Artikel 6 der derzeitigen Fassung der Sechsten MwSt-Richtlinie. Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen wie etwa kostenlosen Internetzugang oder kostenloses Herunterladen (gemäß Artikel 2 der Richtlinie unterliegen nur gegen Entgelt ausgeführte Dienstleistungen der MwSt), sondern beschränkt sich auf folgende Dienstleistungen, wenn sie elektronisch gegen Entgelt ausgeführt werden, und erfaßt auch die Überlassung von Rechten zur Inanspruchnahme einiger Dienstleistungen:

- Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Spiegelstrich) - hierunter fallen auch alle Arten des Rundfunks sowie Freigabe und Lieferung von Ton und Bildern auf elektronischem Wege;

- Software - hierzu gehören z.B. Computerspiele;

- Datenverarbeitung (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Spiegelstrich) - hierunter fallen ausdrücklich EDV-Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Speicherplatz auf Servern (Web-hosting) oder die Erstellung von Internetseiten (Web-design) und ähnliche Dienstleistungen;

- Lieferung von Informationen.

Diese Dienstleistungen sollten dort besteuert werden, wo sie in Anspruch genommen ("verbraucht") werden.

Derzeit gilt jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c und e der Sechsten MwSt-Richtlinie folgende Regelung:

- Dienstleistungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in einem Drittland an Nichtsteuerpflichtigen in der Gemeinschaft sind von der MwSt befreit, während Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in der Gemeinschaft die MwSt auf diese Dienstleistungen in Rechnung stellen müssen, da als Ort dieser Dienstleistungen in der Regel der Ort gilt, an dem der Dienstleistende seinen Sitz hat (diese Fälle sind nicht durch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e abgedeckt und fallen somit unter die Grundregel des Artikel 9 Absatz 1).

- Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, die von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in der Gemeinschaft an Kunden in Drittländern oder an Steuerpflichtigen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als dem des Dienstleisters erbracht werden, unterliegen der MwSt, da als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird.

Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in der Gemeinschaft. Der Vorschlag sieht daher als Grundregel vor, daß als Ort der oben genannten Dienstleistungen der Ort gilt, an dem der Kunde den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, an den bzw. die die Dienstleistung erbracht wird, oder, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung, sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f Unterabsatz 1 in der Fassung des Vorschlags). Ist der Kunde ein Steuerpflichtiger mit Sitz in einem anderen Land als dem, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat, so schuldet er die Steuer (siehe Artikel 1 Nummer 3 des Vorschlags).

In bezug auf Dienstleistungen an in der Gemeinschaft ansässigen Nichtsteuerpflichtigen, die von Steuerpflichtigen (mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft) erbracht werden, sieht der Vorschlag eine besondere Bestimmung vor, wonach der Ort der Dienstleistung als in dem Mitgliedstaat gelegen gilt, in dem der Dienstleister für MwSt-Zwecke registriert ist (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f Unterabsatz 2 in der Fassung des Vorschlags). Für die Anwendung dieser Bestimmung gelten folgende Bedingungen:

- Der Dienstleister muß gemäß den geltenden Vorschriften für MwSt-Zwecke registriert sein. Für in der Gemeinschaft ansässige Dienstleister gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten MwSt-Richtlinie erlassenen Vorschriften. Für die Registrierung außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Dienstleister sieht dieser Vorschlag die Ergänzung von Artikel 22 Absatz 1 um einen Buchstaben f vor (siehe Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Vorschlags).

- Die betreffenden Dienstleistungen müssen an in der Gemeinschaft ansässigen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden.

In diesem Falle

- wird so verfahren, als habe der Dienstleister im Mitgliedstaat seiner MwSt-Registrierung eine feste Niederlassung - dies gilt allerdings nur in bezug auf die von dem neuen Buchstaben f erfaßten und unter der betreffenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbrachten Dienstleistungen - und

- als Ort der Dienstleistung wird der Ort angesehen, an dem die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen als gelegen gilt.

Der Ausdruck "elektronisch erbracht" wird in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f Unterabsatz 3 definiert; die Lieferung elektronischer Inhalte in körperlicher Form (z.B. auf CD oder DVD) fällt nicht unter diese Definition.

Dieser Vorschlag läßt sich wie folgt zusammenfassen:

* Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmer mit Sitz in einem Drittland an einen Kunden in der EU erbringt, liegt der Ort der Besteuerung in der EU - die betreffenden Dienstleistungen unterliegen daher in der EU der MwSt.

* Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmer mit Sitz in der EU an einen Kunden außerhalb der EU erbringt, liegt der Ort der Besteuerung im Lande des Kunden - die betreffenden Dienstleistungen unterliegen daher in der EU nicht der MwSt.

* Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmer mit Sitz in der EU an einen Steuerpflichtigen (d.h. ein anderes Unternehmen) in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, liegt der Ort der Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem Kunde seinen Sitz hat.

* Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmer mit Sitz in der EU an eine Privatperson in der EU oder an einen Steuerpflichtigen in demselben Mitgliedstaat erbringt, liegt der Ort der Besteuerung im Mitgliedstaat des Dienstleisters.

5.2. Vereinfachungsmaßnahmen und sonstige Bestimmungen

Artikel 1 Nummer 2

Es wird eine besondere Bestimmung eingefügt, um eindeutig festzulegen, welcher Steuersatz für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f aufgeführten Dienstleistungen anzuwenden ist.

Artikel 1 Nummer 3

Der neue Absatz 2a in Artikel 24 sieht vor, daß Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern, deren einzige Tätigkeit in der Gemeinschaft in der elektronischen Erbringung von Dienstleistungen besteht und die dabei eine Umsatzschwelle von 100 000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, von der Steuer befreit sind.

Diese praxisorientierte Bestimmung zielt im wesentlichen darauf ab, das Funktionieren des MwSt-Systems zu erleichtern und unnötige Belastungen für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels und insbesondere für sehr kleine Unternehmen sowie solche, die nur gelegentlich Leistungen an EU-Kunden verkaufen, zu vermeiden. Es ist unwahrscheinlich, daß sich daraus nennenswerte Auswirkungen auf die Steuereinnahmen ergeben, denn es hat sich gezeigt, daß die Verbraucher Online-Einkäufe vorzugsweise bei großen, renommierten Unternehmen tätigen.

Auch auf die Neutralität der Steuer in bezug auf EU- und Nicht-EU-Unternehmen dürfte diese Bestimmung keine nennenswerten Auswirkungen haben. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es bereits Schwellenwerte oder ähnliche Regelungen für sehr kleine Unternehmen, so daß nur dann besondere Probleme auftreten, wenn ein EU-Unternehmen im Mitgliedstaat seines Sitzes keinen Schwellenwert in Anspruch nehmen kann, sondern vom ersten Umsatz an seine steuerlichen Pflichten erfuellen muß. Außerdem ist ein Wettbewerb zwischen kleinen Online-Dienstleistern aus der Gemeinschaft mit solchen aus Drittländern nur schwer vorstellbar. Dominieren im elektronischen Handel zwischen Unternehmen große Wirtschaftsbeteiligte, so dürfte dieser Aspekt eher theoretischer Natur sein.

Artikel 1 Nummer 4

Der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a angefügte neue Unterabsatz legt fest, unter welchen Bedingungen ein steuerpflichtiger Dienstleister die MwSt auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen im Sinne des neuen Buchstaben f in Artikel 9 Absatz 2 nicht schuldet. Dazu muß der er die folgenden beiden Voraussetzungen erfuellen:

- Er muß die größtmögliche, nach dem jeweiligen Handelsbrauch übliche Sorgfalt aufgewandt haben und

- er muß anhand eines kohärenten Datensatzes aus unabhängiger Quelle überprüft haben, daß sein Kunde ein Steuerpflichtiger mit Sitz in der Gemeinschaft ist, was meist durch Überprüfung der Gültigkeit der vom Kunden genannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geschieht (wie bereits erwähnt, sollte diese Überprüfung erleichtert werden, indem eine Online-Bestätigung in Echtzeit ermöglicht wird).

Sind diese beiden Voraussetzungen erfuellt, wird die MwSt für den betreffenden Umsatz nicht mehr vom Dienstleister geschuldet, sondern vom Kunden. Bei Umsätzen zwischen Unternehmen, die unter den von diesem Vorschlag erfaßten Umsätzen im elektronischen Handel auch künftig den größten Anteil haben dürften, kann der Dienstleister also sicher sein, daß er die Steuer nicht schuldet, wenn diese beiden Voraussetzungen erfuellt sind.

Artikel 1 Nummer 4

Der vorgeschlagene Wortlaut von Artikel 1 Nummer 4 weitet die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f aus. Werden also derartige Dienstleistungen von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht, wird die MwSt vom Empfänger der Dienstleistung geschuldet (d.h. Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).

Artikel 1 Nummer 5

Die unter dem Buchstaben a vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, insbesondere Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern. Der neue Wortlaut von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a gestattet es den Steuerpflichtigen, die Steuerbehörden auf elektronischem Wege über ihre steuerbaren Tätigkeiten zu informieren. Diese Möglichkeit steht aber nicht nur Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft offen.

Die unter dem Buchstaben b vorgeschlagene Einfügung eines neuen Buchstabens f in Artikel 22 Absatz 1 zielt darauf ab, daß sich ein Steuerpflichtiger mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, der auf elektronischem Wege Dienstleistungen an in der Gemeinschaft ansässigen Nichtsteuerpflichtigen erbringt, in dem Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registrieren lassen muß, in den er solche Leistungen liefert. Dies gilt jedoch nur für Personen, die Dienstleistungen im Wert von mehr als 100 000 Euro, dem in Artikel 24 Absatz 2a der Richtlinie festgelegten Schwellenwert, erbringen (siehe Artikel 1 Nummer 5 dieses Vorschlags). Zusammen mit den bereits oben bei Artikel 1 Nummer 1 erläuterten Bestimmungen bedeutet die Registrierung für MwSt-Zwecke in einem Mitgliedstaat, daß ein Steuerpflichtiger mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft für Zwecke dieser Bestimmungen so behandelt wird, als habe er eine feste Niederlassung in der Gemeinschaft. Die Kommission wird die Anwendung dieser Vorschrift vor Ablauf des Jahres 2003 überprüfen, dem Rat Bericht erstatten und gegebenenfalls notwendig erscheinende Änderungsvorschläge unterbreiten.

Die unter dem Buchstaben c vorgeschlagene Bestimmung, wonach Steuererklärungen elektronisch eingereicht werden können, zielt darauf ab, Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht auf diese Dienstleister beschränkt.

Unter dem Buchstaben d wird eine ähnliche Bestimmung vorgeschlagen, die es gestattet, die jährlichen Erklärungen über die Umsätze des vorangegangenen Jahres elektronisch einzureichen. Auch diese Bestimmung zielt darauf ab, Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, ist jedoch nicht auf diese Dienstleister beschränkt.

Artikel 1 Nummer 6

Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, um die Beschreibungen von Rundfunkdienstleistungen in Anhang H, Kategorie 7 und in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f anzugleichen und Unklarheiten zu vermeiden.

Diese zusätzlichen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

* Die MwSt auf Dienstleistungen an gewerblichen Kunden wird vom Kunden geschuldet. Eine Registrierung für MwSt-Zwecke ist daher nur bei Dienstleistungen an privaten Kunden erforderlich.

* Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, deren Umsatz in der EU unter 100 000 Euro liegt, müssen sich nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen.

* Künftig reicht die Registrierung für MwSt-Zwecke an einem Ort aus (in der Praxis wird dies meist der Mitgliedstaat sein, in den die erste steuerbare Dienstleistung erfolgt), so daß ein Wirtschaftsbeteiligter sämtliche mehrwertsteuerlichen Pflichten in der EU bei einer einzigen Steuerbehörde erledigen kann. Dadurch werden EU- und Nicht-EU-Unternehmer beim Verkauf an Kunden in der EU gleichgestellt.

* Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Registrierung und der Einreichung von Steuererklärungen können elektronisch abgewickelt werden.

* Die Steuerverwaltungen werden den Unternehmen die erforderlichen Mittel an die Hand geben, damit sie den steuerlichen Status ihrer Kunden leicht feststellen können (d.h. ob es sich bei dem Kunden um ein für MwSt-Zwecke registriertes Unternehmen handelt oder nicht) und auf dieser Grundlage unter Aufwendung der größtmöglichen Sorgfalt entscheiden können, ob ein Umsatz mit der MwSt zu belasten ist oder nicht.

6. Ziel und Inhalt des Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen macht eine Änderung der derzeitigen Rechtsgrundlage für die Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 in seiner derzeitigen Fassung können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person bestätigen. Diese Möglichkeit ist aber auf Personen beschränkt, "die an innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder Dienstleistungen beteiligt sind".

Da elektronisch erbrachte Dienstleistungen in der Definition des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG keine innergemeinschaftlich erbrachten Dienstleistungen sind, muß der Anwendungsbereich der Verordnung geändert werden, damit die Mitgliedstaaten einer Person, die Dienstleistungen auf elektronischem Wege erbringt, die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Kunden bestätigen können.

Steuerpflichtige, die Dienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 77/388/EWG erbringen, sind nicht verpflichtet, eine Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Kunden in der Gemeinschaft einzuholen. Nach Auffassung der Kommission sollten aber auch diese Dienstleister die Möglichkeit erhalten, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihrer Kunden zu überprüfen.

Bei der Annahme der Richtlinie 95/7/EG, die auch den Ort der Dienstleistung bei Begutachtung oder Bearbeitung beweglicher körperlicher Gegenstände regelt, wurde die Verordnung nicht dahingehend angepaßt, daß die Mitgliedstaaten einer Person, die diese Dienstleistungen erbringt, die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestätigen können. Der vorliegende Vorschlag läßt dies jedoch zu.

Zur Erleichterung des Handels muß es möglich sein, die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf elektronischem Wege zu bestätigen. Dieser Vorschlag sieht daher vor, diese Möglichkeit im Wege eines Beschlusses der Kommission im Rahmen der Ausübung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zuzulassen.

Da der Rat beschlossen hat, die Verfahren für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu ändern, wird die durch die notwendige Änderung der Verordnung gebotene Gelegenheit zur Anpassung der Komitologie-Verfahren genutzt.

Die Kommission stützt diesen Vorschlag auf Artikel 95 EG-Vertrag, da die vorgeschlagenen Maßnahmen ihrer Auffassung nach keine Bestimmungen zur Steuerharmonisierung darstellen, sondern das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in bezug auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen gewährleisten sollen.

Da die Kommission sich auf Artikel 95 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage stützt, steht dieser Vorschlag im Einklang mit ihrem Vorschlag für die Verordnung 218/92/EWG vom 19. Juni 1990 (KOM (90) 183), in dem bereits Artikel 100 A EU-Vertrag (jetzt Art. 95 EG-Vertrag) als geeignete Rechtsgrundlage empfohlen wurde.

Artikel 95 dient als Rechtsgrundlage für "Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben." Gemäß Absatz 2 dieses Artikels gilt Absatz 1 nicht für die Bestimmungen über Steuern. Die Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der indirekten Steuern bildet Artikel 93 EG-Vertrag.

Nach Auffassung der Kommission gilt die in Absatz 2 vorgesehene Abweichung von der allgemeine Regelung in Absatz 1 nur für Maßnahmen, die steuerliche Bestimmungen zum Gegenstand haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der vorgeschlagene Rechtsakt die Bestimmung des Steuerpflichtigen oder des Steuersatzes betrifft.

Weder die Verordnung 218/92/EWG noch die vorgeschlagenen Änderungen enthalten solchen Bestimmungen. Mit diesen Verordnungen soll ausschließlich die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten durch die Festlegung einer gemeinsamen Regelung für den Informationsaustausch und den Zugang zu diesen Informationen gestärkt werden. Die Tatsache, daß diese Informationen auch für eine korrekte Steuerveranlagung verwendet werden können, bedeutet nicht, daß die Verordnung 218/92/EWG und die dafür vorgeschlagenen Änderungen die Besteuerung an sich zum Gegenstand haben.

2000/0148 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission [14],

[14] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [15],

[15] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [16],

[16] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die derzeit geltenden Vorschriften zur Anwendung der Mehrwertsteuer auf bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen nach Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [17] sind unzulänglich; sie genügen weder, um derartige Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden, zu besteuern, noch um Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich vorzubeugen.

[17] L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/85/EG des Rates.

(2) Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes sollten solche Wettbewerbsverzerrungen beseitigt und neue, harmonisierte Regelungen für diesen Bereich eingeführt werden. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, daß derartige Dienstleistungen in der Gemeinschaft besteuert werden, wenn sie gegen Entgelt erbracht und von Kunden mit Sitz in der Gemeinschaft verbraucht werden, und daß sie nicht besteuert werden, wenn sie außerhalb der Gemeinschaft verbraucht werden.

(3) Dazu sollten bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die an Personen mit Sitz in der Gemeinschaft oder an Empfänger mit Sitz in Drittländern erbracht werden, grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers besteuert werden. Für Zwecke einer besonderen Regelung zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung ist zu definieren, wann es sich um "elektronisch erbrachte" Dienstleistungen handelt.

(4) Um Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die Erfuellung ihrer steuerlichen Pflichten zu erleichtern, sollte ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, sich für eine einzige Mehrwertsteuer-Registrierung in der Gemeinschaft zu entscheiden.

(5) Eine solche Mehrwertsteuer-Registrierung eines Dienstleisters aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat sollte nur für Zwecke dieser Richtlinie erfolgen und keine Niederlassung im Sinne der Artikel 43 oder 48 EG-Vertrag oder von Richtlinien der Gemeinschaft darstellen, und ein Dienstleister aus einem Drittland sollte nicht allein aufgrund einer Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer in den Genuß der im EG-Vertrag oder in Richtlinien der Gemeinschaft niedergelegten Freiheiten im Binnenmarkt gelangen.

(6) Vorbehaltlich von ihnen festzulegender Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die Einreichung von Aufstellungen und Steuererklärungen auf elektronischem Wege zulassen.

(7) Zwecks Verwaltungsvereinfachung sollte für elektronisch erbrachte Dienstleistungen unterhalb eines Schwellenwerts, der auf eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit in der Gemeinschaft hindeutet, eine Sonderregelung für kleine Unternehmen gelten; dieser Schwellenwert sollte erforderlichenfalls überprüft und geändert werden.

(8) Die Verlagerung des Ortes der Dienstleistung erfordert eine Anpassung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Einzelheiten für die Bestimmung des Steuerschuldners und der Festlegung seiner Pflichten.

(9) Es erscheint zweckmäßig, eindeutig festzulegen, welcher Steuersatz für elektronisch erbrachte Dienstleistungen anzuwenden ist, und zwar in der Regel der normale MwSt-Satz.

(10) Die Richtlinie 77/388/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) als Ort einer unter Buchstabe c erster Spiegelstrich genannten, elektronisch erbrachten Dienstleistung und der elektronischen Lieferung von Software, Datenverarbeitungsleistungen und EDV-Dienstleistungen wie der Bereitstellung von Speicherplatz auf Servern (Web-hosting), der Erstellung von Internetseiten (Web-design) sowie ähnlicher Dienstleistungen und der Lieferung von Informationen, der Ort, an dem der Kunde den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, an die die Dienstleistung erbracht wird, oder, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung, sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort, sofern diese Dienstleistungen erbracht werden von einem Steuerpflichtigen

- mit Sitz in der Gemeinschaft an Kunden mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, oder

- mit Sitz in der Gemeinschaft an Steuerpflichtigen mit Sitz in der Gemeinschaft, aber in einem anderen Land als dem des Dienstleistenden, oder

- mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft an Personen mit Sitz in der Gemeinschaft.

Werden solche Dienstleistungen hingegen von einem nach den geltenden Vorschriften registrierten Steuerpflichtigen an in der Gemeinschaft ansässigen Nichtsteuerpflichtigen erbracht, so gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird. Für Zwecke dieses Buchstabens f wird ein Steuerpflichtiger mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft so behandelt, als habe er eine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem er für dieser Bestimmung unterliegende und unter der betreffenden Identifikationsnummer erbrachte Dienstleistungen registriert ist.

Für Zwecke dieses Artikels gilt als "elektronisch erbrachte Dienstleistung" eine Datenübertragung, deren Erstversand und Empfang am Bestimmungsort mittels Einrichtungen zur Verarbeitung (einschließlich digitaler Komprimierung) und Speicherung von Daten erfolgt und die vollständig per Draht, Funk, mit optischen oder anderen elektronischen Mitteln, einschließlich Fernsehsendungen im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG und Tonrundfunk, übermittelt und empfangen wird."

2. In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a wird folgender Unterabsatz 4 eingefügt:

"Mit Ausnahme des Empfangs der in Anhang H Kategorie 7 aufgeführten Rundfunkdienstleistungen wird Unterabsatz 3 nicht auf die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f aufgeführten Dienstleistungen angewendet."

3. In Artikel 24 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Mitgliedstaaten befreien Personen, die Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f dritter Spiegelstrich erbringen, von der Steuer, sofern sie keine anderen Dienstleistungen in der Gemeinschaft erbringen und ihr Umsatz 100 000 EUR im Jahr nicht übersteigt.

Dieser Schwellenwert wird gemäß Absatz 4 berechnet."

4. In Artikel 28g wird Artikel 21 Nummer 1 wie folgt geändert:

a) Unter dem Buchstaben a wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Hat ein Erbringer von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f die größtmögliche, nach dem jeweiligen Handelsbrauch übliche Sorgfalt aufgewandt und anhand eines kohärenter Datensatzes aus unabhängiger Quelle, insbesondere der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten persönlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, überprüft, ob sein Kunde ein Steuerpflichtiger mit Sitz in der Gemeinschaft ist, so sehen die Mitgliedstaaten vor, daß der Erbringer der Dienstleistung von der Steuerschuldnerschaft entbunden wird und die Steuer von der Person zu entrichten ist, an der die Dienstleistung erbracht wurde."

b) Der Buchstabe b wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"b) der steuerpflichtige Empfänger einer von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e und Buchstabe f Unterabsatz 1 zweiter und dritter Spiegelstrich erfaßten Dienstleistung und der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfaßte steuerpflichtige Empfänger einer von Artikel 28b Teile C, D, E und F erfaßten Dienstleistung, wenn diese von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird; unbeschadet Buchstabe a Unterabsatz 3 können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, daß der Erbringer der Dienstleistung die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat;"

5. In Artikel 28h wird Artikel 22 wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgenden Wortlaut:

"a) Jeder Steuerpflichtige hat die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Voraussetzungen sie die Abgabe dieser Mitteilungen auf elektronischem Wege zulassen."

b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"f) Ein Steuerpflichtiger mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, der an Nichtsteuerpflichtigen mit Sitz in der Gemeinschaft auf elektronischem Wege Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f dritter Spiegelstrich erbringt und dabei den in Artikel 24 Absatz 2a bezeichneten Schwellenwert überschreitet, muß sich in einem Mitgliedstaat, in den er diese Dienstleistungen liefert, für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren lassen.

Der Rat überprüft diese Bestimmung auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vor dem 31. Dezember 2003. Auf Vorschlag der Kommission entscheidet der Rat einstimmig über eventuell erforderliche Änderungen."

c) Absatz 4 Buchstabe a erhält folgenden Wortlaut:

"a) Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb eines Zeitraums, der von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen ist, eine Steuererklärung abzugeben. Dieser Zeitraum darf zwei Monate nach Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums nicht überschreiten. Der Steuerzeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Voraussetzungen sie die Abgabe dieser Erklärungen auf elektronischem Wege zulassen."

d) Absatz 6 Buchstabe a erhält folgenden Wortlaut:

"a) Die Mitgliedstaaten können von dem Steuerpflichtigen verlangen, daß er eine Erklärung über sämtliche Umsätze des vorangegangenen Jahres mit allen Angaben nach Absatz 4 abgibt. Diese Erklärung muß auch alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Voraussetzungen sie die Abgabe dieser Erklärungen auf elektronischem Wege zulassen."

6. In Anhang H Kategorie 7 werden die Worte "Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen" durch die Worte "Rundfunkdienstleistungen, einschließlich Fernsehsendungen im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG und Tonrundfunk" ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

The President

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DER VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTE AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung der vorgeschlagenen Rechtsakte

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt)

Dokumentennummern

Die vorgeschlagenen Rechtsakte

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

Die korrekte Anwendung der MwSt auf die Lieferung von Produkten in digitaler Form über elektronische Netze wirft erhebliche Probleme auf. Abhilfe ist nur im Wege einer Änderung der Gemeinschaftsvorschriften über die MwSt möglich, da zum Zeitpunkt der Abfassung der heute geltenden Rechtsvorschriften nicht mit derartigen Umsätzen zu rechnen war. Die Probleme sind von zweierlei Art: Zum einen besteht eine gewisse Gefahr von Einnahmeverlusten, die derzeit zwar noch nicht sehr groß sind, aber rasch zunehmen dürften. Zum anderen - und dies ist das drängendere Problem - diskriminieren die derzeitigen Vorschriften EU-Unternehmen zu Lasten von Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern und sind geeignet, die Entwicklung des elektronischen Handels in der Gemeinschaft zu hemmen. Sie haben nämlich zur Folge, daß der größte Teil der von einem EU-Unternehmen verkauften digitalen Produkte in der EU besteuert wird, auch wenn sie an einen Kunden in einem Drittland geliefert werden, während der Verkauf dieser Produkte durch einen außerhalb der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten an einen Endverbraucher in der EU nicht besteuert wird.

Deshalb wird nun vorgeschlagen, die Bestimmungen der Sechsten MwSt-Richtlinie über den Ort von Dienstleistungen so zu ändern, daß elektronisch erbrachte Dienstleistungen zum Verbrauch in der EU der MwSt in der EU unterliegen, aber von der MwSt befreit sind, wenn sie zum Verbrauch außerhalb der EU erbracht werden.

In Verbindung mit den Änderungen hinsichtlich des Ortes der Besteuerung werden einige Vereinfachungsmaßnahmen vorgeschlagen, die darauf abzielen, die Unternehmen bei der Erfuellung ihrer steuerlichen Pflichten zu unterstützen. Die MwSt stellt für die Unternehmen in erster Linie eine Selbstveranlagungssteuer dar, die durch ein hohes Maß an freiwilliger Einhaltung der Vorschriften gekennzeichnet ist. Deshalb müssen die Vorschriften so unkompliziert wie möglich sein, und die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden entsprechend konzipiert.

Jetzt nicht zu handeln würde bedeuten, die aus den derzeitigen Rechtsvorschriften herrührende Diskriminierung zu Lasten der im elektronischen Handel tätigen EU-Unternehmen zu zementieren.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

- Welche Wirtschaftszweige- Im elektronischen Online-Handel mit digitalen Produkten tätige Unternehmen.

- Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)- Unternehmen aller Größen.

- Befinden sich die Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten- Nein.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Was Umsätze zwischen Unternehmen anbelangt (diese machen wertmäßig mehr als 90 % der Online-Umsätze aus), so wird die Umsetzung dieser Änderungen keine besonderen Probleme hervorrufen, da die steuerlichen Belastungen gemäß dem bereits üblichen Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (bzw. der Selbstveranlagung) beim Empfängerunternehmen anfallen. Der Verkauf an Privatkunden setzt bei EU-Unternehmen bereits jetzt eine Registrierung für MwSt-Zwecke voraus, so daß ihnen keine neuen Pflichten auferlegt werden. Damit die neuen Vorschriften im Rahmen des vorhandenen MwSt-Systems angewandt werden können, wird es jedoch erforderlich sein, daß sich Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern, die derartige Dienstleistungen erbringen, für ihre Umsätze mit Privatkunden in der EU für MwSt-Zwecke registrieren lassen und die MwSt in Rechnung stellen.

4. Welche wirtschaftlchen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

- Für die Beschäftigung-

- Die Angleichung der Rahmenbedingungen für EU-Wirtschaftsbeteiligte fördert das Wachstum des elektronischen Handels in der Gemeinschaft und damit zusammenhängende Beschäftigungsmöglichkeiten.

- Für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen-

- Per Saldo wird mit positiven Auswirkungen auf Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen gerechnet.

- Für die Wettbewerbsposition der Unternehmen-

- Die derzeitigen Vorschriften bedeuten für die EU-Unternehemen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, besonders in bezug auf Umsätze mit Privatkunden und Kunden in Drittländern. Die vorgeschlagenen Vorschriften schaffen hier Abhilfe.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Der Vorschlag sieht vor, Unternehmen aus Drittländern mit geringem Umsatzvolumen in der Gemeinschaft (unter 100 000 Euro), zu befreien. Die vorgesehenen Bestimmungen über die Online-Registrierung für MwSt-Zwecke und die Online-Einreichung der Steuererklärungen ermöglichen außerdem Kosteneinsparungen, die sich bei diesen Unternehmen sehr stark auswirken.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Im Zuge der Vorbereitung dieses Vorschlags erfolgten umfangreiche Konsultationen der Wirtschaft - sowohl direkt als auch über Wirtschaftsverbände. Die Liste der Gesprächspartner umfaßt über 100 Namen. Zu den wichtigsten angehörten Organisationen zählen Global Business Dialogue on Electronic Commerce, European Public Telecommunications Network Operators Association, Confédération Fiscale Européenne, Fédération des Experts Comptables Européens, International Communications Round Table, Federation of European Direct Marketing, UNICE, Eurocommerce, European Mortgage Federation, European Convergent Networks Association sowie eine Reihe von Ad-hoc-Gruppen wie etwa der Electronic Commerce Tax Study Group.

Die Reaktionen können dahingehend zusammengefaßt werden, daß der Kommissionsvorschlag allgemein als richtiger Ansatz angesehen wird, daß aber die vorgeschlagenen Regelungen so unkompliziert wie möglich angewandt werden und mit möglichst wenig bürokratischem Aufwand verbunden sein sollten.

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