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Document 32024R0374
Commission Regulation (EU) 2024/374 of 24 January 2024 amending Annex II to Regulation (EC) No 1333/2008 of the European Parliament and of the Council as regards the title of the food categories of alcoholic beverages and the use of several additives in certain alcoholic beverages
Verordnung (EU) 2024/374 der Kommission vom 24. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bezeichnung der Lebensmittelkategorien alkoholischer Getränke und der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken
Verordnung (EU) 2024/374 der Kommission vom 24. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bezeichnung der Lebensmittelkategorien alkoholischer Getränke und der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken
C/2024/370
ABl. L, 2024/374, 25.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/374/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/374 |
25.1.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/374 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2024
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bezeichnung der Lebensmittelkategorien alkoholischer Getränke und der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Die Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(3) |
Am 10. August 2022 hat Polen einen Antrag auf Aktualisierung der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe gestellt, mit der insbesondere die neue Begriffsbestimmung für bestimmte alkoholische Getränke gemäß dem polnischen Gesetz vom 2. Dezember 2021 über gegorene Getränke (3) (im Folgenden „polnisches Gesetz über gegorene Getränke“) berücksichtigt werden soll. |
(4) |
Derzeit werden in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 unter den Nummern 14.2.3 bis 14.2.5 und 14.2.8 die Verwendungsbedingungen für bestimmte gegorene Getränke festgelegt, um die Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken, wie im polnischen Gesetz vom 12. Mai 2011 über die Herstellung und Abfüllung von Weinbauerzeugnissen, den Vertrieb dieser Erzeugnisse und die Organisation des Weinmarkts (4) bezeichnet, zu gestatten oder einzuschränken. Das polnische Gesetz über gegorene Getränke hat das Gesetz vom 12. Mai 2011 ersetzt. Daher sollten einige dieser Einträge aktualisiert werden, und der Eintrag für E 353 unter Nummer 14.2.8 sollte gestrichen werden. |
(5) |
Alkoholische Getränke, für die das polnische Gesetz über gegorene Getränke gilt, fallen nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), da sie nicht zu einer der in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen gehören. |
(6) |
Um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, muss die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da die Zulassung der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken, die unter das polnische Gesetz über gegorene Getränke fallen, nicht zu einer zusätzlichen Exposition der Verbraucher gegenüber diesen Stoffen führt, stellt sie eine Aktualisierung dieser Liste dar, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, weshalb es nicht notwendig ist, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen. |
(7) |
In der Lebensmittelkategorie „Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“ des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in Anhang II Teile D und E Nummer 14.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte die Verwendung der Lebensmittelfarbstoffe der Gruppen II und III, aufgeführt unter den Nummern 2 und 3 von Anhang II Teil C derselben Verordnung, sowie von Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Amaranth (E 123) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) nicht für „Wodka“ zugelassen werden, um Kohärenz mit Anhang I Kategorie 15 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu gewährleisten, wo es heißt, dass Wodka nicht gefärbt werden darf. |
(8) |
In den Teilen D und E der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe sind in der Lebensmittelkategorie unter Nummer 14.2.8 alkoholische Getränke aufgeführt, die nicht in den Kategorien der Nummern 14.2.1 bis 14.2.7 enthalten sind, darunter Mischgetränke aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/787 müssen Spirituosen jedoch einen Mindestalkoholgehalt von 15 % aufweisen, ausgenommen Erzeugnisse, die den Anforderungen des Anhangs I Kategorie 39 der genannten Verordnung entsprechen. Daher sollte der Titel der Lebensmittelkategorie in Anhang II Teile D und E Nummer 14.2.8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht auf „Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“ verweisen. Außerdem sollte in der englischen Fassung der für alkoholische Getränke verwendete Begriff geändert werden, was die deutsche Fassung nicht betrifft, und anstatt des Begriffs „Alkohol“ sollte der in Artikel 4 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/787 definierte Begriff „Alkoholgehalt“ verwendet werden. Es ist daher angezeigt, den Titel und die Einträge für die Lebensmittelkategorie „Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“ in Anhang II Teile D und E Nummer 14.2.8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu ändern. |
(9) |
Die EU-Rechtsvorschriften betreffend bestimmte, in Anhang II Teile A, D und E Nummern 14.2.2., 14.2.6 und 14.2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführte alkoholische Getränke wurden geändert. Die für diese alkoholischen Getränke geltenden Vorschriften sind derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EU) 2019/787 und der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt. Da mit der vorliegenden Verordnung die Kategorien betreffend alkoholische Getränke geändert werden, ist es angezeigt, bei dieser Gelegenheit einige der bestehenden Verweise auf das Unionsrecht zu aktualisieren. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Januar 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) Dziennik Ustaw — rok 2022 poz. 24.
(4) Dziennik Urzędowy z 2011 r. Nr 120, poz. 690.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(6) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(7) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil A Tabelle 2 erhalten die Einträge unter den Nummern 26 bis 29 folgende Fassung:
|
2. |
In Teil D erhalten die Einträge für die Kategorien unter den Nummern 14.2.2, 14.2.6, 14.2.7 und 14.2.8 folgende Fassung:
|
3. |
Teil E wird wie folgt geändert:
|
(*1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(*2) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/374/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)