EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02013R1288-20181005

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1288/2018-10-05

02013R1288 — DE — 05.10.2018 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1288/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2018/1475 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Oktober 2018

  L 250

1

4.10.2018




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1288/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Umfang des Programms

(1)  Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Programm für Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport mit der Bezeichnung "Erasmus+" (im Folgenden "Programm") eingerichtet

(2)  Die Durchführung des Programms beginnt am 1. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2020.

(3)  Das Programm erstreckt sich unter Achtung der Strukturen und besonderen Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren in den Mitgliedstaaten auf folgende Bereiche:

a) allgemeine und berufliche Bildung auf allen Ebenen im Sinne des lebenslangen Lernens, einschließlich Schulbildung (Comenius), Hochschulbildung (Erasmus), internationale Hochschulbildung (Erasmus Mundus), berufliche Aus- und Weiterbildung (Leonardo da Vinci) und Erwachsenenbildung (Grundtvig);

b) Jugend (Jugend in Aktion), insbesondere im Kontext des nicht formalen und des informellen Lernens;

c) Sport, insbesondere Breitensport.

(4)  Das Programm umfasst eine internationale Dimension, die darauf abzielt, das auswärtige Handeln der Union, einschließlich der Entwicklungsziele, durch Zusammenarbeit zwischen der Union und Partnerländern zu unterstützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "lebenslanges Lernen" alle Formen der allgemeinen und der beruflichen Bildung und Ausbildung sowie des nicht formalen und informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten;

2. "nicht formales Lernen" Lernen, das mit Hilfe von planmäßigem Handeln (in Bezug auf Lernziele und -zeiten) stattfindet und das z. B. durch die Schaffung einer Schüler-Lehrer-Beziehung unterstützt wird, das jedoch nicht Teil des formalen Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung ist;

3. "informelles Lernen" Lernen durch alltägliche Aktivitäten im Rahmen des Arbeits- oder Familienlebens oder der Freizeit, das im Hinblick auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist und das von dem Lernenden nicht beabsichtigt sein muss;

4. "strukturierter Dialog" den Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, der als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa und das weitere Vorgehen dient;

5. "länderübergreifend" – sofern nicht anders angegeben – jede Maßnahme, an der mindestens zwei Programmländer gemäß Artikel 24 Absatz 1 beteiligt sind;

6. "international" jede Maßnahme, an der mindestens ein Programmland und mindestens ein Drittland (im Folgenden "Partnerland") beteiligt sind;

7. "Lernmobilität" den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land des Wohnsitzes, um dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen; diese kann in Form eines Praktikums, einer Lehre, eines Jugendaustauschs, einer Freiwilligentätigkeit, einer Lehrtätigkeit oder einer Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung stattfinden; sie kann auch vorbereitende Maßnahmen, wie etwa Unterricht in der Sprache des Aufnahmelandes, sowie Entsende-, Aufnahme- und Folgemaßnahmen beinhalten.

8. "Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren" länderübergreifende und internationale Kooperationsprojekte, an denen Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und/oder Jugend tätig sind, sowie gegebenenfalls andere Organisationen teilnehmen;

9. "Unterstützung politischer Reformen" jegliche Art von Tätigkeit, die die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und erleichtert und die Entwicklung einer europäischen Jugendpolitik fördert, und zwar mittels politischer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung und mit Hilfe des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen;

10. "virtuelle Mobilität" verschiedene durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützte Aktivitäten einschließlich eLearning, die auf institutioneller Ebene organisiert werden und transnationale und/oder internationale Kooperationserfahrungen in Zusammenhang mit dem Lehren und/oder Lernen ermöglichen bzw. erleichtern;

11. "Personal" Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben in der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder in Angeboten des nicht formalen Lernens für junge Menschen erfüllen; diese Personen können beispielsweise Lehrkräfte (auch im Hochschulbereich), Ausbilder, Schulleiter, Jugendarbeiter und nicht pädagogisch tätiges Personal sein;

12. "Jugendarbeiter" Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nicht formalen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen sozialen und beruflichen Entwicklung unterstützen;

13. "junge Menschen" Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren;

14. "Hochschuleinrichtungen"

a) alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an denen anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung;

b) alle Einrichtungen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbieten;

15. "gemeinsamer Abschluss" einen einzigen Abschluss, der im Rahmen eines von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen Studiengangs erworben wird und der von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben;

16. "Doppelabschluss/Mehrfachabschluss" das Ergebnis eines Studiengangs, der von mindestens zwei (beim Doppelabschluss) oder mehr (beim Mehrfachabschluss) Hochschuleinrichtungen angeboten wird und bei dem jede der beteiligen Einrichtungen den Absolventen des Studiengangs einen separaten Abschluss verleiht;

17. "Jugendaktivität" eine Aktivität außerhalb der Schule (z. B. Jugendaustausch, Freiwilligendienst oder Ausbildungsprogramme für Jugendliche), die ein junger Mensch entweder einzeln oder in einer Gruppe ausführt, insbesondere organisiert durch Jugendorganisationen, und die auf einem Ansatz des nicht formalen Lernens beruht;

18. "Partnerschaft" eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen und/oder Organisationen aus unterschiedlichen Programmländern, um gemeinsam europäische Aktivitäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport durchzuführen oder ein formales oder informelles Netz in einem relevanten Bereich aufzubauen, etwa gemeinsame Lernprojekte für Schüler und ihre Lehrkräfte in Form von Austauschprogrammen für Schulklassen und von individueller langfristiger Mobilität, Intensivprogramme im Hochschulbereich sowie Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, um die interregionale Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen, zu fördern; sie kann auf Einrichtungen und/oder Organisationen aus Partnerländern ausgedehnt werden, um die Qualität der Partnerschaft zu verbessern;

19. "Schlüsselkompetenzen" den Grundstock an Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen, die alle Menschen gemäß der Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) für ihre persönliche Entfaltung und Entwicklung, aktive Beteiligung an der Gesellschaft, soziale Integration und Beschäftigung benötigen;

20. "offene Methode der Koordinierung" (OMK) eine zwischenstaatliche Methode, die einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bietet, deren nationale Politiken damit auf bestimmte gemeinsame Ziele ausgerichtet werden können; innerhalb dieses Programms wird die OMK in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend angewandt;

21. "Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union" Instrumente, die es den Beteiligten unionsweit erleichtern, Lernergebnisse und Qualifikationen zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen;

22. "Nachbarschaftsländer" die Länder und Gebiete, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden;

23. "duale Karrieren" die Kombination des Trainings für den Leistungssport mit der allgemeinen Bildung oder der Berufstätigkeit;

24. "Breitensport" organisierten Sport, der auf lokaler Ebene durch Amateursportler ausgeübt wird, und Sport für alle.

Artikel 3

Europäischer Mehrwert

(1)  Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziele beitragen.

(2)  Die Maßnahmen und Aktivitäten des Programms leisten insbesondere durch Folgendes einen europäischen Mehrwert:

a) ihren länderübergreifenden Charakter, insbesondere in Bezug auf Mobilität und Zusammenarbeit, mit denen eine nachhaltige systemrelevante Wirkung erreicht werden soll;

b) ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene;

c) ihren Beitrag zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.

Artikel 4

Allgemeines Ziel des Programms

Das Programm trägt bei zur Erreichung:

a) der Ziele der Strategie Europa 2020, einschließlich des Kernziels im Bereich Bildung;

b) der Ziele des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020), einschließlich der einschlägigen Referenzwerte;

c) der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Partnerländern;

d) der allgemeinen Ziele des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018),

e) des Ziels der Entwicklung der europäischen Dimension im Sport, insbesondere im Breitensport, entsprechend dem Arbeitsplan der Union für den Sport; und

f) der Förderung der europäischen Werte gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union.



KAPITEL II

Allgemeine und berufliche Bildung

Artikel 5

Einzelziele

(1)  Im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziel des Programms, insbesondere mit den Zielen des ET 2020, sowie mit dem Ziel der Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Partnerländern, verfolgt das Programm die folgenden Einzelziele:

a) Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und -fertigkeiten insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und ihres Beitrags zu einem stärkeren sozialen Zusammenhalt, insbesondere durch verbesserte Möglichkeiten der Lernmobilität und durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Welt der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt;

b) Förderung von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz und Internationalisierung auf Ebene der Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen, insbesondere durch verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungsanbietern und anderen Beteiligten;

c) Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens zur Ergänzung politischer Reformen auf nationaler Ebene und zur Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch eine verstärkte politische Zusammenarbeit, die bessere Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union und die Verbreitung bewährter Verfahren, sowie die diesbezügliche Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

d) Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Union und von Partnerländern in den Bereichen berufliche Aus- und Weiterbildung und Hochschulbildung, durch die Steigerung der Attraktivität der europäischen Hochschuleinrichtungen und die Unterstützung des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in der Union und Partnerländern und gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Partnerländern;

e) Verbesserung des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung der großen sprachlichen Vielfalt und des interkulturellen Bewusstseins in der Union;

f) Förderung von Exzellenz in der Lehre und Forschung zur europäischen Integration mittels weltweiter Jean-Monnet-Aktivitäten gemäß Artikel 10;

(2)  Für die Zwecke der Evaluierung des Programms werden in Anhang I jeweils messbare und einschlägige Indikatoren für die in Absatz 1 genannten Einzelziele festgelegt.

Artikel 6

Maßnahmen des Programms

(1)  Im Bereich allgemeine und berufliche Bildung werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden Maßnahmearten verfolgt:

a) Lernmobilität von Einzelpersonen;

b) Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren und

c) Unterstützung politischer Reformen.

(2)  Die spezifischen Jean-Monnet-Aktivitäten werden in Artikel 10 beschrieben.

Artikel 7

Lernmobilität von Einzelpersonen

(1)  Im Rahmen der "Lernmobilität von Einzelpersonen" werden folgende Aktivitäten in den Programmländern gemäß Artikel 24 Absatz 1 unterstützt:

a) die Mobilität von Studierenden auf allen Ebenen der Hochschulbildung und von Berufsschülern, Auszubildenden und Schülern. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Studien- bzw. Schulungsaufenthalt an einer Partnereinrichtung oder um einen berufspraktischen Aufenthalt oder das Sammeln von Erfahrung als Auszubildender, Assistent oder Praktikant im Ausland handeln. Mobilität zum Erwerb eines Studienabschlusses auf Master-Ebene kann im Rahmen der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 20 gefördert werden;

b) die in eines der Programmländer gemäß Artikel 24 Absatz 1 gerichtete Mobilität von Personal. Bei dieser Mobilität kann es sich um einen Lehraufenthalt, Tätigkeiten im Rahmen einer Assistenz oder die Teilnahme an Aktivitäten zur beruflichen Entwicklung im Ausland handeln.

(2)  Diese Maßnahme unterstützt außerdem die internationale, in Partnerländer gerichtete oder von Partnerländern ausgehende Mobilität von Studierenden und Personal im Hochschulbereich, einschließlich der Mobilität, die auf der Grundlage qualitativ hochwertiger gemeinsamer Abschlüsse, Doppel- oder Mehrfachabschlüsse oder auf der Grundlage gemeinsamer Aufforderungen organisiert wird.

Artikel 8

Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren

(1)  Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren wird Folgendes unterstützt:

a) strategische Partnerschaften, die auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen sowie auf die Förderung von Peer Learning und Erfahrungsaustausch abzielen, zwischen Organisationen und/oder Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung oder in anderen einschlägigen Bereichen tätig sind;

b) Partnerschaften zwischen der Arbeitswelt und Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen in Form von

 Wissensallianzen, insbesondere zwischen Hochschuleinrichtungen und der Arbeitswelt, die Kreativität, Innovation, berufsbezogenes Lernen und Unternehmergeist fördern, indem sie relevante Lernangebote bereitstellen, einschließlich der Entwicklung neuer Curricula und pädagogischer Ansätze;

 Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Bildungs- bzw. Berufsbildungsanbietern und der Arbeitswelt mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit zu fördern, zur Erstellung neuer branchenspezifischer oder branchenübergreifender Curricula beizutragen, innovative Methoden beruflicher Lehre, Aus- und Weiterbildung zu entwickeln und die Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union in die Praxis umzusetzen.

c) IT-Plattformen – einschließlich insbesondere eTwinning – für alle Sektoren des Bildungs- und Ausbildungswesens, die Peer Learning, virtuelle Mobilität und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen und Teilnehmern aus den Nachbarschaftsländern den Zugang ermöglichen.

(2)  Diese Maßnahme unterstützt außerdem die Entwicklung, den Aufbau von Kapazitäten, die regionale Integration, den Wissensaustausch sowie Modernisierungsprozesse; dies geschieht durch internationale Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen in der Union und in Partnerländern, insbesondere zur Durchführung von Peer-Learning-Projekten und gemeinsamen Bildungsprojekten, sowie durch eine Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere mit Nachbarschaftsländern, und der nationalen Informationsstellen.

Artikel 9

Unterstützung politischer Reformen

(1)  Die Unterstützung politischer Reformen umfasst auf Unionsebene angestoßene Aktivitäten in Bezug auf Folgendes:

a) die Umsetzung der politischen Agenda der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung im Kontext der offenen Methode der Koordinierung sowie im Hinblick auf den Bologna- und den Kopenhagen-Prozess;

b) die Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union in den Programmländern – insbesondere des einheitlichen Rahmenkonzepts der Union zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass), des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS), des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET), des Europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET), des Europäischen Registers für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) und des Europäischen Verbands für Qualitätssicherung im Hochschulbereich (ENQA) – und Unterstützung unionsweiter Netze sowie europäischer nichtstaatlicher Organisationen, die im Bereich allgemeine und berufliche Bildung tätig sind;

c) den politischen Dialog mit relevanten europäischen Beteiligten im Bereich allgemeine und berufliche Bildung;

d) NARIC, Eurydice und Euroguidance-Netze, nationale Europass-Zentralstellen.

(2)  Ferner fördert diese Maßnahme den politischen Dialog mit Partnerländern und internationalen Organisationen.

Artikel 10

Jean-Monnet-Aktivitäten

Die Jean-Monnet-Aktivitäten zielen auf Folgendes ab:

a) Förderung der weltweiten Lehre und Forschung zur europäischen Integration mit Blick auf spezialisierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Lernende sowie Bürgerinnen und Bürger, insbesondere mittels Einrichtung von Jean-Monnet-Lehrstühlen und anderer akademischer Tätigkeiten sowie mittels Unterstützung von Aktivitäten zum Wissensaufbau an Hochschulen;

b) Förderung der Aktivitäten von akademischen Einrichtungen bzw. Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration aktiv sind und ein Jean-Monnet-Gütesiegel für Exzellenz unterstützen;

c) Förderung der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen:

i) Europäisches Hochschulinstitut in Florenz;

ii) Europakolleg in Brügge und Natolin;

iii) Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) in Maastricht;

iv) Europäische Rechtsakademie in Trier;

v) Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Odense;

vi) Internationales Zentrum für europäische Bildung (CIFE) in Nizza;

d) Förderung der strategischen Debatte und des Austauschs zwischen der akademischen Welt und politischen Entscheidungsträgern über politische Prioritäten der Union.



KAPITEL III

Jugend

Artikel 11

Einzelziele

(1)  Im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziel des Programms, insbesondere mit den Zielen des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010–2018), werden mit dem Programm die folgenden Einzelziele verfolgt:

a) Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und -fertigkeiten von jungen Menschen, einschließlich junger Menschen mit geringeren Chancen, sowie Förderung der Beteiligung am demokratischen Leben in Europa und am Arbeitsmarkt, des bürgerschaftlichen Engagements, des interkulturellen Dialogs sowie von sozialer Inklusion und Solidarität, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, für die in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen Tätigen und für Jugendleiter und durch verstärkte Verbindungen zwischen dem Jugendbereich und dem Arbeitsmarkt;

b) Förderung von Qualitätsverbesserungen in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den im Jugendbereich tätigen Organisationen und/oder anderen Beteiligten;

c) Ergänzung der politischen Reformen im Jugendbereich auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und Unterstützung der Entwicklung einer wissens- und evidenzbasierten Jugendpolitik sowie der Anerkennung des nicht formalen und informellen Lernens, insbesondere durch eine verbesserte politische Zusammenarbeit, die bessere Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union und die Verbreitung bewährter Verfahren;

d) Ausbau der internationalen Dimension der Aktivitäten im Jugendbereich und der Rolle von Jugendarbeitern und einschlägigen Organisationen als unterstützende Strukturen für junge Menschen ergänzend zum auswärtigen Handeln der Union, insbesondere durch die Förderung von Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Beteiligten aus der Union und Partnerländern sowie internationalen Organisationen und durch den gezielten Aufbau von Kapazitäten in Partnerländern.

(2)  Für die Zwecke der Evaluierung des Programms werden in Anhang I jeweils messbare und einschlägige Indikatoren für die in Absatz 1 genannten Einzelziele festgelegt.

Artikel 12

Maßnahmen des Programms

Die Ziele des Programms werden mit Hilfe der folgenden Maßnahmearten verfolgt:

a) Lernmobilität von Einzelpersonen;

b) Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren;

c) Unterstützung politischer Reformen.

▼M1

Artikel 13

Lernmobilität von Einzelpersonen

(1)  Mit der Lernmobilität von Einzelpersonen wird Folgendes unterstützt:

a) Mobilität von jungen Menschen zwischen den Programmländern im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens; bei dieser Mobilität kann es sich um den Jugendaustausch sowie um innovative Maßnahmen handeln, in deren Rahmen die bisherigen Mobilitätsmaßnahmen nutzbar gemacht werden;

b) Mobilität von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen und von Jugendleitern; bei einer solchen Mobilität kann es sich um Schulungsmaßnahmen und um Kontakt- und Beziehungspflege handeln.

(2)  Mit dieser Maßnahme wird ferner die in Partnerländer, insbesondere Nachbarschaftsländer, gerichtete und von Partnerländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, ausgehende Mobilität von jungen Menschen, von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen und von Jugendleitern unterstützt.

▼B

Artikel 14

Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren

(1)  Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren wird Folgendes unterstützt:

a) strategische Partnerschaften, die durch Peer Learning und Erfahrungsaustausch auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen abzielen, darunter Jugendinitiativen und Projekte zur Förderung von bürgerschaftlichem Engagement, sozialer Innovation, Beteiligung am demokratischen Leben und Unternehmergeist;

b) IT-Plattformen, die Peer-Learning, eine wissensbasierte Jugendarbeit, virtuelle Mobilität und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen.

(2)  Diese Maßnahme unterstützt außerdem die Entwicklung, den Kapazitätsaufbau und den Wissensaustausch durch Partnerschaften zwischen Einrichtungen in Programmländern und Partnerländern, insbesondere durch Peer-Learning.

Artikel 15

Unterstützung politischer Reformen

(1)  Die Unterstützung politischer Reformen umfasst Aktivitäten in Bezug auf Folgendes:

a) Umsetzung der politischen Agenda der Union im Bereich Jugend unter Anwendung der offenen Methode der Koordinierung;

b) die Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union, insbesondere des Jugendpasses (Youthpass), in den Programmländern und Unterstützung unionsweiter Netze und europäischer nichtstaatlicher Jugendorganisationen;

c) politischer Dialog mit den relevanten europäischen Beteiligten und strukturierter Dialog mit jungen Menschen;

d) Europäisches Jugendforum, Ressourcenzentren für die Entwicklung der Jugendarbeit und Eurodesk-Netzwerk.

(2)  Ferner fördert diese Maßnahme den politischen Dialog mit Partnerländern und internationalen Organisationen.



KAPITEL IV

Sport

Artikel 16

Einzelziele

(1)  Im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziel des Programms und dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport stellt das Programm hauptsächlich auf den Breitensport ab und verfolgt die folgenden Einzelziele:

a) Bekämpfung der grenzüberschreitenden Bedrohungen für die Integrität des Sports, wie Doping, Spielabsprachen und Gewalt sowie alle Arten von Intoleranz und Diskriminierung;

b) Förderung und Unterstützung von Good Governance im Sport und von dualen Karrieren von Sportlerinnen und Sportlern;

c) Unterstützung von Freiwilligentätigkeit im Sport sowie von sozialer Inklusion und Chancengleichheit und von dem Verständnis dafür, wie wichtig gesundheitsfördernde körperliche Betätigung ist, durch Steigerung der Beteiligung an sowie gleichberechtigten Zugang zu sportlichen Aktivitäten für alle Menschen;

(2)  Für die Zwecke der Evaluierung des Programms werden in Anhang I jeweils messbare und einschlägige Indikatoren für die in Absatz 1 genannten Einzelziele festgelegt.

Artikel 17

Aktivitäten

(1)  Zur Erreichung der Ziele der Zusammenarbeit werden die folgenden länderübergreifenden Aktivitäten, die hauptsächlich auf den Breitensport abheben, durchgeführt:

a) Förderung von Kooperationspartnerschaften;

b) Förderung gemeinnütziger europäischer Sportveranstaltungen, an denen sich mehrere Programmländer beteiligen und die zur Umsetzung der Zielvorgaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c beitragen;

c) Förderung des Ausbaus der Evidenzbasis für politische Entscheidungen;

d) Dialog mit relevanten europäischen Beteiligten.

(2)  Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Aktivitäten können zusätzliche Mittel von Dritten, wie beispielsweise Unternehmen aus der Privatwirtschaft, mobilisiert werden.



KAPITEL V

Finanzbestimmungen

Artikel 18

Finanzmittel

▼M1

(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms ab dem 1. Januar 2014 wird auf 14 542 724 000  EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)  Der Betrag gemäß Absatz 1 wird in folgender Weise für die einzelnen Maßnahmen des Programms vorgesehen, wobei die Flexibilität für jeden der vorgesehenen Beträge 5 % jeweils nicht übersteigt:

a) mindestens 80,8 % für allgemeine und berufliche Bildung, von denen folgende Mindestbeträge zugewiesen sind:

i) 44,3 % für Hochschulbildung, was 35,7 % aller Mittel entspricht;

ii) 21,4 % für berufliche Bildung, was 17,3 % aller Mittel entspricht;

iii) 14,6 % für Schulbildung, was 11,8 % aller Mittel entspricht;

iv) 4,9 % für Erwachsenenbildung, was 3,9 % aller Mittel entspricht;

b) 8,6 % für die Jugend;

c) höchstens 1,5 % für die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen;

d) 1,9 % für die Jean-Monnet-Aktivitäten;

e) 1,8 % für Sport, von denen höchstens 10 % für die Aktivität gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen sind;

f) 3,4 % als Betriebskostenzuschüsse für nationale Agenturen;

g) 1,8 % für Verwaltungsausgaben.

(3)  Von den Mittelzuweisungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b sind mindestens 63 % für Lernmobilität von Einzelpersonen, mindestens 27 % für Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und den Austausch von bewährten Verfahren und 4,2 % zur Förderung politischer Reformen vorgesehen.

▼B

(4)  Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung und zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung werden zusätzliche Fördermittel im Rahmen der verschiedenen Instrumente im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittländern und Instrument für Heranführungshilfe) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen in Bezug auf die Lernmobilität in die Partnerländer bzw. aus den Partnerländern sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die vorliegende Verordnung, wobei die Einhaltung der den jeweiligen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen zugrundeliegenden Verordnungen sichergestellt wird und im Hinblick auf das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe eingehalten werden, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt wurden.

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Die Zuweisung dieser Mittel erfolgt entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die in Unterabsatz 1 genannten Instrumente im Bereich der Außenbeziehungen. Die Zusammenarbeit mit Partnerländern kann sich gegebenenfalls auf zusätzliche finanzielle Beiträge aus diesen Ländern stützen, die gemäß den mit diesen zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

Die durch Zuweisungen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit finanzierte Maßnahme "Mobilität von Studierenden und Hochschulpersonal" zwischen den Programmländern und Partnerländern konzentriert sich auf Bereiche, die für eine integrative und nachhaltige Entwicklung von Entwicklungsländern von Bedeutung sind.

(5)  Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Treffen von Sachverständigen und Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich einer Kommunikationsstrategie für die politischen Prioritäten der Union, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT für die Informationsverarbeitung und den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

(6)  Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für die Gewährleistung des Übergangs zwischen den gemäß den Beschlüssen Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG, und Nr. 1298/2008/EG erlassenen Maßnahmen und dem Programm erforderlich sind. Erforderlichenfalls können Mittel über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen und Aktivitäten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

(7)  Die von einer nationalen Agentur bzw. Agenturen ("nationale Agentur") zu verwaltenden Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 12 Buchstabe a werden nach Maßgabe der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten in dem betreffenden Mitgliedstaat, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung aufgeteilt. Auf den Parameter der Leistung, der anhand der in den Absätzen 8 und 9 genannten Kriterien ermittelt wird, entfallen 25 % der Gesamtmittel. Was strategische Partnerschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a anbelangt, die von einer nationalen Agentur auszuwählen und zu verwalten sind, so werden die Mittel auf Grundlage von Kriterien zugewiesen, die von der Kommission nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 3 festgelegt werden. Die Formeln sind gegenüber den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungssystemen der Mitgliedstaaten möglichst neutral, wobei eine erhebliche Verringerung der jährlichen Mittelzuweisungen für die Mitgliedstaaten von einem Jahr auf das nächste vermieden wird und übermäßige Ungleichgewichte bei der Höhe der Finanzhilfen möglichst gering gehalten werden.

(8)  Die Zuweisung von Mitteln auf Grundlage der Leistung erfolgt, um eine effiziente, wirksame Ressourcenverwendung zu fördern. Die Kriterien zur Messung der Leistung stützen sich auf die neuesten verfügbaren Daten und betreffen insbesondere:

a) Höhe der Outputs pro Jahr; und

b) Höhe der getätigten Zahlungen pro Jahr.

(9)  Die Zuweisung der Mittel für das Jahr 2014 erfolgt auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten zu den durchgeführten Maßnahmen und der Mittelausschöpfung im Rahmen der Programme Lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus bis einschließlich 31. Dezember 2013.

(10)  Im Rahmen des Programms kann eine Förderung mittels innovativer Finanzierungsmodalitäten, insbesondere der in Artikel 20 genannten Modalitäten, gewährt werden.

Artikel 19

Besondere Finanzierungsmodalitäten

(1)  Die Kommission gewährt die Finanzhilfen der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(2)  Die Kommission kann gemeinsame Aufrufe mit Partnerländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Die Evaluierung und Auswahl der Projekte kann im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf der Grundlage gemeinsamer, von den Finanzierungsträgern vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren erfolgen.

(3)  Bei öffentlichen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschuleinrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazität durch weitere Unterlagen nachzuweisen.

(4)  Abweichend von Artikel 130 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Kommission in entsprechend gerechtfertigten Fällen die direkt mit der Durchführung der geförderten Aktivitäten zusammenhängenden Kosten, die während der ersten sechs Monate des Jahres 2014 anfallen, als förderfähig ab dem 1. Januar 2014 einstufen, auch wenn diese Kosten dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.

(5)  Der in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehene Betrag gilt nicht für Finanzhilfen für die Lernmobilität, die Einzelpersonen gewährt werden.

Artikel 20

Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen

(1)  Die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen stellt zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen Bürgschaften zur teilweisen Besicherung von Darlehen zu möglichst günstigen Bedingungen an Studierende zur Verfügung, die an einem Hochschulstudiengang des zweiten Zyklus, etwa einem Masterstudiengang, teilnehmen und an einer anerkannten Hochschule in einem Programmland gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingeschrieben sind, in dem sie weder ihren Wohnsitz haben noch den für den Zugang zum Masterstudium erforderlichen Abschluss erworben haben.

(2)  Die Bürgschaft mittels der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen gilt für neu gewährte förderungsberechtigte Darlehen für Studierende bis zu einem Höchstbetrag von 12 000  EUR für die Teilnahme an einem einjährigen Studiengang und bis zu einem Höchstbetrag von 18 000  EUR für die Teilnahme an einem bis zu zweijährigen Studiengang, bzw. deren Entsprechung in der örtlichen Währung.

(3)  Die Verwaltung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen auf der Ebene der Union wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) auf Grundlage einer Übertragungsvereinbarung mit der Kommission, die die Anwendung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien genau regelt, übertragen. Auf dieser Grundlage schließt der EIF Vereinbarungen mit zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen wie etwa Banken, nationalen und/oder regionalen Finanzinstituten, die Studiendarlehen vergeben, oder anderen anerkannten Finanzinstituten ab und bemüht sich darum, dass eine zwischengeschaltete Finanzeinrichtung aus jedem Programmland ausgewählt wird, damit Studierende aus allen Programmländern auf einheitliche und nichtdiskriminierende Weise Zugang zur Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen haben

(4)  Anhang II enthält technische Informationen über die Arbeitsweise der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen.



KAPITEL VI

Leistung, Ergebnisse und Verbreitung

Artikel 21

Monitoring und Evaluierung von Leistung und Ergebnissen

(1)  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig ein Monitoring der Leistung und der Ergebnisse des Programms anhand seiner Ziele durch und erstattet hierüber Bericht, und zwar insbesondere mit Blick auf

a) den europäischen Mehrwert gemäß Artikel 3;

b) die Aufschlüsselung der Mittel auf die Sektoren allgemeine Bildung, berufliche Bildung und Jugend, um bis zum Ende der Laufzeit des Programms eine Mittelaufteilung zu gewährleisten, mit der eine nachhaltige systemrelevante Wirkung erzielt wird;

c) die Verwendung der aus den externen Instrumenten gemäß Artikel 18 Absatz 4 bereitgestellten Mittel und ihren Beitrag zu den jeweiligen Zielsetzungen und Grundsätzen dieser Instrumente.

(2)  Die Kommission legt zusätzlich zum fortlaufenden Monitoring spätestens bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenevaluierungsbericht vor, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Programms, seine Effizienz und seinen europäischen Mehrwert zu bewerten. Dieser Bericht wird gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung ergänzt. Im Zwischenevaluierungsbericht ist einzugehen auf den Spielraum für Vereinfachungen des Programms, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob noch sämtliche seiner Ziele relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020. Außerdem sind die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme (Lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion, Erasmus Mundus und andere internationale Programme für die Hochschulbildung) zu berücksichtigen.

(3)  Die Kommission übermittelt den in Absatz 2 genannten Zwischenevaluierungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

(4)  Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VIII und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 28 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. Juni 2017 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten vor.

(5)  Bis 30. Juni 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine abschließende Evaluierung des Programms.

Artikel 22

Kommunikation und Verbreitung

(1)  Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Informationen, die Öffentlichkeitsarbeit und die Begleitung in Bezug auf alle im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen und Aktivitäten sowie für die Verbreitung der Ergebnisse der Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus.

(2)  Empfänger, die eine Projektförderung im Rahmen der Maßnahmen und Aktivitäten gemäß den Artikeln 6, 10, 12, 17 und 20 erhalten, sollten dafür sorgen, dass die erzielten Ergebnisse und Wirkungen angemessen kommuniziert und verbreitet werden. Dazu kann auch Peer-to-Peer-Information über Mobilitätschancen gehören.

(3)  Die in Artikel 28 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für die wirksame Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms erzielt wurden, und unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Aktionen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, auch indem sie die einschlägigen Zielgruppen über die Aktionen in ihrem Land informieren.

(4)  Die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung "Erasmus+". Für die einzelnen Bereiche des Programms werden die folgenden Markenbezeichnungen verwendet:

 "Comenius" wird in Verbindung mit der Schulbildung verwendet;

 "Erasmus" wird in Verbindung mit allen Arten der Hochschulbildung in den Programmländern verwendet;

 "Erasmus Mundus" wird in Verbindung mit allen Arten von Hochschulaktivitäten zwischen den Programmländern und Partnerländern verwendet;

 "Leonardo da Vinci" wird in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet;

 "Grundtvig" wird in Verbindung mit der Erwachsenenbildung verwendet;

 "Jugend in Aktion" wird in Verbindung mit dem nicht formalen und informellen Lernen im Bereich Jugend verwendet;

 "Sport" wird in Verbindung mit Aktivitäten im Bereich des Sports verwendet.

(5)  Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zusammenhängen.



KAPITEL VII

Zugang zum Programm

Artikel 23

Zugang

(1)  Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Breitensport tätig sind, können im Rahmen dieses Programms Anträge auf Fördermittel stellen. Im Fall der Aktivitäten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a wird mit dem Programm auch die Teilnahme von Gruppen junger Menschen unterstützt, die in der Jugendarbeit, aber nicht unbedingt im Rahmen einer Jugendorganisation tätig sind.

(2)  Bei der Durchführung des Programms einschließlich der Auswahl der Teilnehmer und der Gewährung von Stipendien sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Förderung der sozialen Eingliederung und der Teilnahme von Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder geringeren Chancen getroffen werden.

Artikel 24

Teilnahme von Ländern

(1)  Am Programm können die folgenden Länder ("Programmländer") teilnehmen:

a) die Mitgliedstaaten;

b) die Beitrittsländer, Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen, die in den jeweiligen Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind;

c) die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

d) die Schweizerische Eidgenossenschaft auf der Grundlage eines mit diesem Land zu schließenden bilateralen Übereinkommens;

e) die Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind und Abkommen mit der Union geschlossen haben, wonach sie an Programmen der Union teilnehmen können, sofern sie ein bilaterales Abkommen mit der Union über die Bedingungen für ihre Teilnahme an diesem Programm abschließen.

(2)  Die Programmländer haben alle Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung für die Mitgliedstaaten vorsieht.

(3)  Das Programm unterstützt Zusammenarbeit mit Partnerländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, im Rahmen der in den Artikeln 6, 10 und 12 festgelegten Maßnahmen und Aktivitäten.



KAPITEL VIII

Verwaltungs- und Prüfsystem

Artikel 25

Komplementarität

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die allgemeine Kohärenz und Komplementarität des Programms mit

a) den relevanten politischen Strategien und Programmen, insbesondere solche mit Bezug auf Kultur und Medien, Beschäftigung, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Kohäsions- und Entwicklungspolitik sowie Erweiterungspolitik und Initiativen, Instrumenten und Strategien im Bereich Regionalpolitik und Außenbeziehungen;

b) den anderen relevanten Finanzierungsquellen der Union im Kontext der allgemeinen und beruflichen Bildung, Jugend und Sport, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds und den anderen Finanzierungsinstrumenten für Beschäftigung und soziale Eingliederung, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und "Horizont 2020", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und den Finanzierungsinstrumenten zu Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit und externer Kooperation sowie Heranführungshilfe.

Artikel 26

Durchführungsstellen

Das Programm wird in einheitlicher Weise von folgenden Stellen durchgeführt:

a) der Kommission auf Unionsebene;

b) von den nationalen Agenturen auf nationaler Ebene in den Programmländern.

Artikel 27

Nationale Behörde

(1)  Der Begriff "nationale Behörde" bezeichnet entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere nationale Behörden.

(2)  Bis zum 22. Januar 2014 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche Person(en) rechtlich dazu befugt ist bzw. sind, in ihrem Namen als nationale Behörde im Sinne dieser Verordnung zu handeln. Wird während der Laufzeit des Programms eine andere nationale Behörde benannt, teilt der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission dies unverzüglich in gleicher Weise mit.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Problemen einschließt, die den Erhalt von Visa erschweren.

(4)  Bis zum 22. März 2014 benennt die nationale Behörde eine nationale Agentur oder nationale Agenturen. Gibt es mehr als eine nationale Agentur, so sorgen die Mitgliedstaaten mittels eines geeigneten Verfahrens für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene, um insbesondere eine kohärente und kosteneffiziente Durchführung des Programms und diesbezüglich wirksame Kontakte zur Kommission zu gewährleisten und mögliche Mittelübertragungen zwischen den Agenturen zu erleichtern und auf diese Weise Flexibilität und eine bessere Nutzung der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel zu ermöglichen. Unbeschadet Artikel 29 Absatz 3 entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst, wie er die Beziehungen zwischen der nationalen Behörde und der nationalen Agentur regelt; dies gilt auch für Aufgaben wie etwa die Festlegung des jährlichen Arbeitsprogramms der nationalen Agentur.

Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi und Artikel 60 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie Artikel 38 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission ( 2 ), den Anforderungen der Union für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen entspricht.

(5)  Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle im Sinne von Artikel 30.

(6)  Die nationale Behörde stützt ihre Ex-ante-Konformitätsbewertung auf eigene Kontrollen und Prüfungen und/oder von der unabhängigen Prüfstelle im Sinne von Artikel 30 durchgeführte Kontrollen und Prüfungen.

(7)  Handelt es sich bei der für das Programm benannten nationalen Agentur um dieselbe Stelle, die auch als nationale Agentur für die Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen bzw. Jugend in Aktion fungiert hat, können sich die Kontrollen und Prüfungen für die Ex-ante-Konformitätsbewertung auf die neuen, für das Programm spezifischen Anforderungen beschränken.

(8)  Die nationale Behörde übernimmt das Monitoring und die Aufsicht in Bezug auf die Verwaltung des Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen – insbesondere in Bezug auf ihre nationale Agentur – trifft, die sich erheblich auf die Verwaltung des Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde rechtzeitig die Kommission.

(9)  Die nationale Behörde kofinanziert den Betrieb ihrer nationalen Agentur in angemessener Höhe, so dass gewährleistet ist, dass das Programm im Einklang mit den relevanten Unionsvorschriften verwaltet wird.

(10)  Lehnt die Kommission aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung die Benennung der nationalen Agentur ab, sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, damit die nationale Agentur die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen erfüllen kann, oder benennt eine andere Stelle als nationale Agentur.

(11)  Auf Grundlage der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistung der nationalen Agentur übermittelt die nationale Behörde der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober Informationen über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.

(12)  Die nationale Behörde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel, die die Kommission zwecks Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Programms an die nationale Agentur überweist.

(13)  Im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen, die der nationalen Agentur anzulasten sind, sowie im Falle schwerwiegender Unzulänglichkeiten oder unzureichender Leistungen der nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, haftet die nationale Behörde gegenüber der Kommission für die Erstattung der ausstehenden Mittel.

(14)  In den in Absatz 13 angegebenen Umständen kann die nationale Behörde die Benennung der nationalen Agentur entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission widerrufen. Beabsichtigt die nationale Behörde, diese Benennung aus anderen triftigen Gründen zu widerrufen, so unterrichtet die nationale Behörde die Kommission mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende der Tätigkeiten der nationalen Agentur von diesem Widerruf. In einem solchem Fall vereinbaren die nationale Behörde und die Kommission formell konkrete, in einen Zeitplan eingebettete Übergangsmaßnahmen.

(15)  Im Falle eines Widerrufs führt die nationale Behörde die erforderlichen Kontrollen hinsichtlich der Unionsmittel durch, die der nationalen Agentur anvertraut wurden, deren Benennung widerrufen wurde, und sorgt für die ungehinderte Übertragung dieser Mittel sowie sämtlicher Dokumente und Verwaltungsinstrumente, die für die Programmverwaltung benötigt werden, an die neue nationale Agentur. Die nationale Behörde sorgt dafür, dass die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, die notwendige finanzielle Unterstützung erhält, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Empfängern im Rahmen des Programms und der Kommission weiter nachkommen zu können, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

(16)  Auf Aufforderung der Kommission benennt die nationale Behörde die Einrichtungen oder Organisationen bzw. die Arten von Einrichtungen oder Organisationen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an bestimmten Programmmaßnahmen berechtigt gelten.

Artikel 28

Nationale Agentur

(1)  Der Begriff "nationale Agentur" bezeichnet entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine oder mehrere nationale Agenturen.

(2)  Die nationale Agentur

a) besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil einer Stelle mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats; ein Ministerium darf nicht als nationale Agentur benannt werden;

b) verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, so dass eine wirksame, effiziente Programmverwaltung und eine Verwendung der Unionsmittel im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleistet sind;

c) verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement einzuhalten;

d) bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird;

e) wird für die Laufzeit des Programms benannt.

(3)  Die nationale Agentur ist gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 für die Verwaltung aller Phasen der folgenden Maßnahmen des Programms zuständig:

a) "Lernmobilität von Einzelpersonen" mit Ausnahme der zur Erlangung von gemeinsamen Abschlüssen oder Doppel-/Mehrfachabschlüssen sowie im Rahmen von umfangreichen Freiwilligenprojekten organisierten Mobilität sowie der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen;

b) "strategische Partnerschaften" im Rahmen der Maßnahme "Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren";

c) Verwaltung kleinerer Aktivitäten zur Förderung des strukturierten Dialogs im Jugendbereich im Rahmen der Maßnahme "Unterstützung politischer Reformen".

(4)  Abweichend von Absatz 3 können die Auswahl- und Vergabeentscheidungen über die in Absatz 3 Buchstabe b genannten strategischen Partnerschaften auf der Ebene der Union verwaltet werden, sofern dies gemäß dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Prüfverfahren beschlossen wird, allerdings nur in besonderen Fällen, in denen es triftige Gründe für eine derartige Zentralisierung gibt.

(5)  Je nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Maßnahme des Programms vergibt die nationale Agentur entweder auf Grundlage einer Vereinbarung oder im Wege eines Finanzhilfebeschlusses Finanzhilfen an Empfänger.

(6)  Die nationale Agentur erstattet der Kommission und der für sie zuständigen nationalen Behörde jährlich gemäß den Bestimmungen des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung Nr. (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht. Die nationale Agentur ist zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die Kommission im Anschluss an ihre Analyse der jährlichen Verwaltungserklärung und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle vorlegt.

(7)  Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen Behörde und der Kommission ist die nationale Agentur nicht befugt, ihr übertragene Aufgaben der Programm- oder Finanzverwaltung an Dritte zu übertragen. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für an Dritte übertragene Aufgaben.

(8)  Im Falle der Benennung einer anderen nationalen Agentur trägt die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, weiter die rechtliche Verantwortung für die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Empfängern im Rahmen des Programms und der Kommission, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

(9)  Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und Auflösung der für die Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion geschlossenen Finanzvereinbarungen, die bei Beginn der Laufzeit dieses Programms noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 29

Europäische Kommission

(1)  Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde gemäß Artikel 27 Absatz 4 vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange sie die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert hat, geht die Kommission kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Im Falle der Akzeptanz mit Auflagen kann die Kommission angemessene Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich des Vertragsverhältnisses mit der nationalen Agentur treffen.

(2)  Nachdem die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung der für das Programm benannten nationalen Agentur akzeptiert hat, regelt die Kommission offiziell die rechtlichen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Finanzvereinbarungen, die sich auf die Vorläuferprogramme Lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion beziehen und die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgeschlossen sind.

(3)  Gemäß Artikel 27 Absatz 4 enthält das Dokument, das das Vertragsverhältnis zwischen der Kommission und der nationalen Agentur regelt, Folgendes:

a) es legt die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von Unionsmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen fest;

b) es enthält das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird;

c) es beschreibt die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsauflagen.

(4)  Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel zur Verfügung:

a) Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Maßnahmen des Programms, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;

b) einen finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Programmverwaltungsaufgaben zu unterstützen. Er wird in Form eines pauschalen Beitrags zu den Betriebskosten der nationalen Agentur ausgezahlt, und seine Höhe wird nach Maßgabe der Höhe der Unionsmittel festgelegt, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen anvertraut werden.

(5)  Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell angenommen hat.

(6)  Auf Grundlage der in Artikel 27 Absatz 4 festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere auf der Grundlage der ihr von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-Ante-Konformitätsbewertung, der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.

(7)  Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu.

(8)  Falls die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren kann oder falls die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend umsetzt, kann die Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

(9)  Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem Netz der nationalen Agenturen, um für eine kohärente Durchführung des Programms in allen Programmländern zu sorgen.

Artikel 30

Unabhängige Prüfstelle

(1)  Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.

(2)  Die unabhängige Prüfstelle

a) verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;

b) gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;

c) steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die juristische Person, der die nationale Agentur angehört. Insbesondere ist sie von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig.

(3)  Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.



KAPITEL IX

Kontrollsystem

Artikel 31

Grundsätze des Kontrollsystems

(1)  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)  Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

(3)  Die nationale Agentur ist für die Primärkontrollen von Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der in Artikel 28 Absatz 3 genannten Maßnahmen und Aktivitäten erhalten. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden.

(4)  Die Kommission stellt die Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in Bezug auf die Mittel des Programms, die an die nationalen Agenturen überwiesen werden, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf Grundlage einer risikobasierten Analyse sicher. Diese Bestimmung gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Artikel 32

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie sonstigen Dritten, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Sie können auch Rechnungsprüfungen und Kontrollen bei den nationalen Agenturen durchführen.

(2)  OLAF kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 3 ) bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag zur Finanzierung durch die Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.



KAPITEL X

Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen

Artikel 33

Befugnisübertragungen an die Kommission

Um zu gewährleisten, dass die Verwaltung der Aufgaben jeweils auf der am besten geeigneten Ebene erfolgt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 28 Absatz 3 zu erlassen, allerdings nur um zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, die von den nationalen Agenten zu verwalten sind.

Artikel 34

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 33 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 33 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 33 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 35

Durchführung des Programms

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an; dies geschieht im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Prüfverfahren. Jedes jährliche Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die Einzelziele gemäß Artikel 4, 5, 11 und 16 jährlich in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie seinen Gesamtbetrag fest. Die jährlichen Arbeitsprogramme enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan. Für Finanzhilfen werden unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Zielgruppen, insbesondere ihres Kofinanzierungspotenzials und ihrer Möglichkeiten, Drittmittel zu gewinnen, die Höchstsätze für die Kofinanzierung angegeben. Insbesondere wird der Kofinanzierungssatz für Maßnahmen, die auf Organisationen mit eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichtet sind, auf mindestens 50 % festgelegt.

Artikel 36

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Wo dies angemessen ist, können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner, eingeladen werden, als Beobachter an einer Sitzung teilzunehmen.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.



KAPITEL XI

Schlussbestimmungen

Artikel 37

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG, und Nr. 1298/2008/EG werden zum 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)  Maßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 auf Grundlage der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG, oder Nr. 1298/2008/EG angelaufen sind, werden gegebenenfalls entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verwaltet.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen der Vorläuferprogramme in den Bereichen lebenslanges Lernen, Jugend und internationale Zusammenarbeit im Hochschulwesen durchgeführten Maßnahmen und den im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

INDIKATOREN FÜR DIE EVALUIERUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die Einzelziele des Programms verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:



Europa 2020 Kernziele im Bereich Bildung

Anteil der 18- bis 24-Jährigen, die lediglich über einen Abschluss der Sekundarstufe I verfügen und keine weiterführende Schul- oder Berufsausbildung durchlaufen

Anteil der 30- bis 34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder vergleichbarem Bildungsabschluss

Benchmark für die Mobilität gemäß den Schlussfolgerungen des Rates zu einer Benchmark für die Lernmobilität

Anteil der Hochschulabsolventen, die einen bildungsbezogenen Studien- oder Ausbildungsaufenthalt (einschließlich Praktika) im Ausland absolviert haben

Anteil der 18- bis 34-Jährigen, die eine berufliche Erstausbildung und berufliche Qualifikationen erworben haben und die einen diesbezüglichen Auslandsaufenthalt (einschließlich Praktika) absolviert haben

Quantitativ (allgemein)

Anzahl der zum Personal gehörenden Personen, die mit Maßnahmen des Programms unterstützt werden, aufgeschlüsselt nach Ländern und Bereichen

Anzahl der Teilnehmer mit besonderen Bedürfnissen oder geringeren Chancen

Anzahl und Art der Organisationen und Projekte, aufgeschlüsselt nach Ländern und Maßnahmen

Allgemeine und berufliche Bildung

Anzahl der an dem Programm teilnehmenden Schüler, Studierenden und Praktikanten, aufgeschlüsselt nach Ländern, Bereichen, Maßnahmen und Geschlecht

Anzahl der Studierenden an Hochschulen, die Unterstützung für einen Studienaufenthalt in einem Partnerland erhalten, sowie Anzahl der Studierenden aus Partnerländern, die zu Studienzwecken in ein Programmland einreisen

Anzahl der Hochschuleinrichtungen in Partnerländern, die an Maßnahmen für Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmen

Anzahl der Nutzer von Euroguidance

Anteil der Teilnehmer, die eine Bescheinigung, ein Diplom oder eine andere formale Bestätigung ihrer Teilnahme an dem Programm erhalten haben

Anteil der Teilnehmer, die erklären, ihre Schlüsselkompetenzen ausgebaut zu haben

Anteil der Teilnehmer an der langfristigen Mobilität, die erklären, ihre Sprachkenntnisse verbessert zu haben

Jean Monnet

Anzahl Studierender, die im Rahmen von Jean-Monnet-Aktivitäten unterrichtet werden

Jugend

Anzahl der an durch das Programm geförderten Mobilitätsmaßnahmen teilnehmenden jungen Menschen, aufgeschlüsselt nach Ländern, Aktionen und Geschlecht

Anzahl der an Maßnahmen für internationale Mobilität und Zusammenarbeit teilnehmenden Jugendorganisationen aus Programmländern und Partnerländern

Anzahl der Nutzer des Eurodesk-Netzes

Anteil der Teilnehmer, die eine Bescheinigung, etwa einen Jugendpass, ein Diplom oder eine andere formale Bestätigung ihrer Teilnahme an dem Programm erhalten haben

Anteil der Teilnehmer, die erklären, ihre Schlüsselkompetenzen ausgebaut zu haben

Anteil der Teilnehmer an Freiwilligenaktivitäten, die erklären, ihre Sprachkenntnisse verbessert zu haben

Sport

Mitgliederzahl der Sportorganisationen, die sich für das Programm beworben haben und an ihm teilnehmen, aufgeschlüsselt nach Ländern

Anteil der Teilnehmer, die die Ergebnisse grenzübergreifender Projekte nutzen, um:

a)  Bedrohungen für den Sport zu bekämpfen

b)  Good Governance sowie duale Karrieren zu unterstützen

c)  soziale Eingliederung, Chancengleichheit und Steigerung der Beteiligung zu fördern




ANHANG II

TECHNISCHE INFORMATIONEN ÜBER DIE BÜRGSCHAFTSFAZILITÄT FÜR STUDIENDARLEHEN

1.   Auswahl der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen

Die zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen werden nach einem Aufruf zur Interessenbekundung gemäß marktüblichen Grundsätzen im Hinblick auf unter anderem folgende Faktoren ausgewählt:

a) der Umfang der Finanzierung, die Studierenden zur Verfügung gestellt wird;

b) die günstigsten Bedingungen, die den Studierenden angeboten werden, vorbehaltlich der Einhaltung der Mindeststandards für die Vergabe von Darlehen gemäß Absatz 2;

c) Zugang zur Finanzierung für alle Personen, die ihren Wohnsitz in einem Programmland gemäß Artikel 24 Absatz 1 haben;

d) Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und

e) Einhaltung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ).

2.   Schutzmaßnahmen für Darlehensnehmer

Die nachstehend angeführten Schutzmaßnahmen stellen Mindeststandards dar, die die zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen einhalten müssen, die durch die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen besicherte Darlehen für Studierende anbieten wollen.

a) es wird keine Lombardgarantie oder Patronatserklärung gefordert;

b) über die Vergabe der Darlehen wird in nichtdiskriminierender Weise entschieden;

c) im Rahmen des Bewertungsverfahrens für die Gewährung eines Darlehens berücksichtigt die zwischengeschaltete Finanzeinrichtung das Risiko einer Überschuldung des/der Studierenden, das sie auf der Grundlage aller von ihm/ihr aufgenommenen Darlehen und unter Berücksichtigung aller gerichtlichen Entscheidungen zu einer ausstehenden Forderung einschätzt; und

d) Rückzahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Kombinationsmodells aus "hypothekenbesicherten" einheitlichen Zahlungen und sozialen Schutzmaßnahmen, insbesondere:

i) ein gegenüber dem marktüblichen Satz deutlich verringerter Zinssatz;

ii) ein rückzahlungsfreier Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Studienabschluss, bevor mit der Rückzahlung begonnen wird, oder, falls die nationalen Vorschriften dies nicht zulassen, eine Vorschrift, nach der während dieser zwölf Monate lediglich geringfügige Rückzahlungen geleistet werden;

iii) die Möglichkeit, mit den Rückzahlungen mindestens für zwölf Monate während der Laufzeit des Darlehens auszusetzen, die der Absolvent auf Antrag in Anspruch nehmen kann, oder, falls das nationale Recht dies nicht zulässt, eine Vorschrift, nach der während dieser zwölf Monate lediglich geringfügige Rückzahlungen geleistet werden;

iv) die Möglichkeit der Zinsstundung während des Studiums;

v) Versicherung für den Fall von Tod oder Behinderung; und

vi) keine Sanktionen für eine vorfristige vollständige oder teilweise Rückzahlung.

Zwischengeschaltete Finanzeinrichtungen können die einkommensabhängigen Rückzahlungen sowie verbesserte Bedingungen anbieten, etwa verlängerte rückzahlungsfreie Zeiten zu Beginn oder im Verlauf der Rückzahlung, oder ein verlängerte Laufzeit, um so den besonderen Bedürfnissen von Hochschulabsolventen, die etwa im Anschluss an ihr Studium ein Doktorandenstudium aufnehmen, Rechnung zu tragen oder den Absolventen mehr Zeit für die Arbeitsplatzsuche einzuräumen. Die Gewährung derartiger verbesserter Bedingungen wird bei der Auswahl der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen in Betracht gezogen.

3.   Monitoring und Evaluierung

Die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen ist Gegenstand von Monitoring und Evaluierung gemäß Artikel 21 dieser Verordnung und Artikel 140 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Als Teil dieses Verfahrens erstattet die Kommission über die Auswirkungen der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen auf die Empfänger und auf die Hochschulsysteme Bericht. Der Bericht der Kommission umfasst unter anderem Daten über sowie vorgeschlagene Lösungen in Bezug auf folgende Problembereiche:

a) Anzahl der Studierenden, die von der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen unterstützte Studiendarlehen erhalten, mit Angaben über ihre Abschlussquote;

b) Umfang der von den zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen vergebenen Darlehen;

c) Höhe der Zinssätze;

d) Umfang der Verschuldung und Darlehensausfälle sowie die von den zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen gegen die mit ihren Zahlungen im Rückstand befindlichen Darlehensnehmer ergriffenen Maßnahmen;

e) Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen;

f) Profil der unterstützten Studierenden, einschließlich ihrer wirtschaftlichen und sozialen Herkunft, des von ihnen gewählten Studienfachs und ihres Herkunfts- sowie Bestimmungslands, wobei die nationalen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden;

g) geografisch ausgeglichene Mittelverteilung und

h) geografischer Erfassungsbereich der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen.

Unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rats gemäß Artikel 140 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zieht die Kommission in Betracht, entsprechende Änderungen der Vorschriften vorzuschlagen, darunter auch Änderungen der Rechtsvorschriften, wenn die prognostizierte Marktakzeptanz oder die Teilnahme der zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen nicht zufriedenstellend ist.

4.   Finanzmittel

Die Zuweisung von Haushaltsmitteln deckt die Kosten der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen in vollem Umfang ab, wie etwa die Zahlungsverpflichtungen gegenüber teilnehmenden zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen, die die teilweise Besicherung in Anspruch nehmen, sowie die Verwaltungskosten für den EIF.

Die der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c zugewiesenen Mittel umfassen nicht mehr als 3,5 % aller Finanzmittel für das Programm.

5.   Außenwirkung und Sensibilisierung

Alle teilnehmenden zwischengeschalteten Finanzeinrichtungen beteiligen sich an der Förderung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen, indem sie künftige Studierende informieren. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission unter anderem den nationalen Agenturen in den Programmländern die erforderlichen Informationen, damit sie als Informationsstellen hinsichtlich der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen tätig sein können.



( 1 ) Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

( 3 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

( 4 ) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

Top