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Document 62013CN0461

Rechtssache C-461/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 22. August 2013 — Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. gegen Bundesrepublik Deutschland

ABl. C 352 vom 30.11.2013, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/3


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 22. August 2013 — Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-461/13)

2013/C 352/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Beigeladene: Freie Hansestadt Bremen

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) i) der Richtlinie 2000/60/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 — im Folgenden Wasserrahmenrichtlinie — dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten — vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahme — verpflichtet sind, die Zulassung eines Projekts zu versagen, wenn dieses eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann, oder handelt es sich bei dieser Regelung um eine bloße Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung?

2.

Ist der Begriff „Verschlechterung des Zustands“ in Art 4 Abs. 1 Buchst. a) i) der Wasserrahmenrichtlinie dahin auszulegen, dass er nur nachteilige Veränderungen erfasst, die zu einer Einstufung in eine niedrigere Klasse gemäß Anhang V der Richtlinie führen?

3.

Falls die Frage 2 zu verneinen ist: Unter welchen Voraussetzungen liegt eine „Verschlechterung des Zustands“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) i) der Wasserrahmenrichtlinie vor?

4.

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) ii) sowie iii) der Wasserrahmenrichtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten — vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahme — verpflichtet sind, die Zulassung eines Projekts zu versagen, wenn dieses die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet oder handelt es sich bei dieser Regelung um eine bloße Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung?


(1)  ABl. L 327, S. 1.

(2)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006; ABl. L 140, S. 114.


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