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Document 62007CA0414

Rechtssache C-414/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom  22. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie — Polen) — Magoora sp. z. o. o./Dyrektor Izby Skarbowej w Krakowie (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 Abs. 2 und 6 — Nationale Regelung — Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf von Kraftstoff für bestimmte Fahrzeuge unabhängig von deren Verwendungszweck — Effektive Beschränkung des Rechts zum Abzug der Steuer — Ausschlüsse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind)

ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie — Polen) — Magoora sp. z. o. o./Dyrektor Izby Skarbowej w Krakowie

(Rechtssache C-414/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale Regelung - Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf von Kraftstoff für bestimmte Fahrzeuge unabhängig von deren Verwendungszweck - Effektive Beschränkung des Rechts zum Abzug der Steuer - Ausschlüsse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind)

(2009/C 44/27)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Magoora sp. z. o. o.

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Krakowie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie — Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen das Recht zum Abzug der Steuer auf den Kauf von Treibstoff für bestimmte Fahrzeuge unabhängig vom Verwendungszweck (beruflich oder privat) des betreffenden Fahrzeugs ausgeschlossen ist — Änderung der Kriterien für die Definition der ausgeschlossenen Fahrzeuge mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs im Vergleich zu dem Zeitraum vor Inkrafttreten der Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat de facto beschränkt wird

Tenor

Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage hindert einen Mitgliedstaat daran, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht die nationalen Vorschriften über die Beschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug beim Kauf von Kraftstoff für Fahrzeuge, die für eine steuerpflichtige Tätigkeit verwendet werden, in ihrer Gesamtheit aufzuheben, indem er sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in seinem Gebiet durch solche ersetzt, in denen hierzu neue Kriterien festgesetzt werden, sofern — was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist — die letztgenannten Vorschriften eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Beschränkungen bewirken. Der betreffende Artikel hindert einen Mitgliedstaat auf jeden Fall daran, seine im genannten Zeitpunkt in Kraft getretenen Rechtsvorschriften später derartig zu ändern, dass der Anwendungsbereich dieser Beschränkungen gegenüber der Situation, die vor diesem Zeitpunkt bestand, ausgedehnt wird.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


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