EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32015R0647
Commission Regulation (EU) 2015/647 of 24 April 2015 amending and correcting Annexes II and III to Regulation (EC) No 1333/2008 of the European Parliament and of the Council as regards the use of certain food additives (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2015/647 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2015/647 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2015/2603
ABl. L 107 vom 25.4.2015, p. 1–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/04/2015
25.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/647 DER KOMMISSION
vom 24. April 2015
zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe und die Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und die Bedingungen für ihre Verwendung. |
(3) |
Diese Listen können nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(4) |
Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Richtlinien 94/35/EG (3), 94/36/EG (4) und 95/2/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die Zusatzstoffe werden nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, in der EU-Liste geführt. |
(5) |
Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übernahme der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 haben sich Fehler eingeschlichen, die berichtigt werden sollten, und einige Bestimmungen bedürfen einer weiteren Präzisierung. |
(6) |
Anhang II enthält keine Auflistung der verschiedenen Verwendungsformen eines Lebensmittelzusatzstoffs; so gibt es beispielsweise Sorbit (E 420) als Sorbit (E 420 i) oder als Sorbitsirup (E 420 ii). Natriumcitrate (E 331) gibt es als Mononatriumcitrat (E 331 i), als Dinatriumcitrat (E 331 ii) und als Trinatriumcitrat (E 331 iii). Diese Formen sind in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (6) spezifiziert. Es sollte klargestellt werden, dass diese verschiedenen Formen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen. |
(7) |
Canthaxanthin (E 161g) sollte nicht direkt an die Verbraucher verkauft werden. Daher sollte Anhang II Teil A Abschnitt 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geändert werden. |
(8) |
Konjak (E 425) sollte nicht zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel verwendet werden, die beim Verzehr aufquellen sollen. Daher sollte in Anhang II Teil C Abschnitt 1 Gruppe I beim Eintrag für E 425 die Fußnote (2) eingefügt werden. |
(9) |
Für die Lebensmittelkategorien 01.7.2 „Gereifter Käse“ und 01.7.6 „Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)“ sollte klargestellt werden, dass Natamycin (E 235) nur zur Außenbehandlung von ungeschnittenem Käse und ungeschnittenen Käseprodukten verwendet werden darf. |
(10) |
Die Fußnoten, die sich auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission (7) eingeführten Höchstgehalte an Aluminium aus Aluminiumlacken beziehen, sollten einheitlich formuliert werden. Der Satz „Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden“ sollte in alle Fußnoten aufgenommen werden, die sich auf spezifische Lebensmittelzusatzstoffe in folgenden Kategorien beziehen: 01.7.3 „Essbare Käserinde“, 01.7.5 „Schmelzkäse“, 04.2.5.2 „Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG“, 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“, 08.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“, 08.3.2 „Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“, 08.3.3 „Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch“ und 09.3 „Fischrogen“. |
(11) |
In der Lebensmittelkategorie 02.1 „Fette und Öle, im Wesentlichen wasserfrei (ausgenommen wasserfreies Milchfett)“ sollten bestimmte Zusatzstoffe nicht in nativen Ölen und Olivenöl verwendet werden. |
(12) |
In der Lebensmittelkategorie 04.2.3 „Obst- und Gemüsekonserven“ sollte die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) bei verarbeiteten Pilzen zugelassen werden. |
(13) |
In den Lebensmittelkategorien 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ und 05.4 „Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4“ sollte die Höchstmenge an Neotam (E 961) als Geschmacksverstärker in Süßwaren auf Stärkebasis auf 3 mg/kg festgesetzt werden. |
(14) |
In der Lebensmittelkategorie 05.4 „Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4“ sollte die Verwendung von Cyclohexylsulfaminsäure und ihren Na- und Ca-Salzen (E 952) in Spritzdosen für aromatisierte Sahne zugelassen werden. |
(15) |
In der Lebensmittelkategorie 06.4.4 „Kartoffelgnocchi“ sollte die Verwendung von Zusatzstoffen in frischen gekühlten Kartoffelgnocchi auf eine begrenzte Anzahl an Zusatzstoffen der Gruppe I beschränkt werden. |
(16) |
In der Lebensmittelkategorie 07.2 „Feine Backwaren“ sollte die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfite (E 220-228) präzisiert werden. |
(17) |
In der Lebensmittelkategorie 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ sollte der Eintrag zu Kaliumacetat (E 261) durch den richtigen Begriff „Kaliumacetate“ ersetzt werden. |
(18) |
In der Lebensmittelkategorie 08.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ sollten die Doppeleinträge zu Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure) (E 315) und Natriumisoascorbat (E 316) gestrichen werden. |
(19) |
In den Lebensmittelkategorien 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“, 08.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“, 08.3.2 „Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ und 08.3.4 „Auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisse, für die besondere Bestimmungen über Nitrite und Nitrate gelten“ sollte die Angabe der Höchstmengen an Nitriten (E 249-250) und/oder Nitraten (E 251-252) präzisiert werden. |
(20) |
In der Lebensmittelkategorie 08.3.2 „Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ sollte die Verwendung von Gallaten, TBHQ und BHA (E 310-320) in Trockenfleisch zugelassen werden. |
(21) |
In der Lebensmittelkategorie 08.3.3 „Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch“ sollte die Nummer der Fußnote (80) durch die richtige Fußnote (89) ersetzt werden. |
(22) |
In der Lebensmittelkategorie 08.3.4.2 „Traditionelle trockengepökelte Erzeugnisse“ sollte die Höchstmenge an Nitriten (E 249-250) für jamón curado, paleta curada, lomo embuchado, cecina und ähnliche Produkte wieder eingeführt werden. |
(23) |
Für die Lebensmittelkategorien 09.1.2 „Weich- und Krebstiere, nicht verarbeitet“ und 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ sollte klargestellt werden, dass die Höchstmengen an Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) in Einheiten je Kilogramm angegeben sind, und die Fußnote bezüglich 4-Hexylresorcin (E 586) sollte präzisiert und berichtigt werden. |
(24) |
In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ sollte die Verwendung von Titandioxid (E 171) sowie Eisenoxiden und Eisenhydroxiden (E 172) auf Räucherfisch beschränkt werden. |
(25) |
In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ sollte klargestellt werden, dass die Höchstmenge an Sorbinsäure — Sorbaten; Benzoesäure — Benzoaten (E 200-213) für die Zusatzstoffe einzeln oder in Kombination und für die Summe gilt und dass die Mengen als freie Säure berechnet werden. |
(26) |
In der Lebensmittelkategorie 10.2 „Eier und Eiprodukte, verarbeitet“ sollte die Höchstmenge an Triethylcitrat (E 1505) nur für Trockeneiweiß gelten. |
(27) |
Für die Lebensmittelkategorien 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine“ und 14.2.7.2 „Aromatisierte weinhaltige Getränke“ sollte die Verwendung von Farbstoffen der Gruppe II und der Gruppe III entsprechend den Verwendungen von Farbstoffen berichtigt werden, die mit der Richtlinie 94/36/EG zugelassen wurden. |
(28) |
In der Lebensmittelkategorie 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen“ sollte die Nummer der Fußnote (79) geändert und die Fußnote in den Eintrag zum Lebensmittelzusatzstoff Dimethylpolysiloxan (E 900) eingefügt werden. |
(29) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten in Teil 4 („Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen“) die Höchstmengen an octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum (E 423) für das Endlebensmittel gelten. In Teil 6 („Bestimmung von Zusatzstoffgruppen für die Teile 1 bis 5“) Tabelle 7 („Alginsäure — Alginate“) sollte Calciumalginat (E 404) aufgenommen werden. |
(30) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da die EU-Liste geändert werden soll, um Verwendungen von Zusatzstoffen aufzunehmen, die bereits gemäß den Richtlinien 94/35/EG, 94/36/EG und 95/2/EG zugelassen sind, handelt es sich um eine Aktualisierung, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Daher braucht kein Gutachten der Behörde eingeholt zu werden. |
(31) |
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(32) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3).
(4) Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13).
(5) Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 14).
ANHANG I
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
I. |
Teil A wird wie folgt geändert:
|
II. |
In Teil C Abschnitt 1 — Gruppe I erhält der Eintrag zu E 425 folgende Fassung:
|
III. |
Teil E wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Teil 4 („Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen“) erhält der Eintrag zu E 423 („Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum“) folgende Fassung:
|
(2) |
In Teil 6 Tabelle 7 („Alginsäure — Alginate“) wird nach dem Eintrag zu E 403 ein neuer Eintrag zu E 404 wie folgt angefügt:
|