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Document 62016TN0055

Rechtssache T-55/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2016 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Dezember 2015 in der Rechtssache F-45/11, De Nicola/EIB

ABl. C 106 vom 21.3.2016, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/45


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2016 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Dezember 2015 in der Rechtssache F-45/11, De Nicola/EIB

(Rechtssache T-55/16 P)

(2016/C 106/54)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Ferabecoli)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, den Tenor 2 und den Tenor 3 des Urteils sowie die Rn. 61 bis 67 dieses Urteils aufzuheben;

die EIB zu verurteilen, ihm die entstandenen Schäden wie in der Klageschrift beantragt zu ersetzen, oder hilfsweise die Rechtssache an eine andere Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, damit es in anderer Zusammensetzung erneut über die aufzuhebenden Randnummern entscheidet. Der anderen Partei des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Rechtssache ist im Wesentlichen mit den Rechtssachen F-55/08 und F-59/09 identisch, in denen sich der Kläger und die Europäische Investitionsbank gegenüberstanden.

Der Rechtsmittelführer führt in diesem Zusammenhang aus, dass in dem angefochtenen Urteil nicht über die Anträge auf Aufhebung der Beurteilung für das Jahr 2009, der Entscheidung vom 25. März 2010 über die Ablehnung der Beförderung, der Leitlinien für 2009, der beiden Schreiben des Präsidenten der EIB vom 17. und vom 30. November 2010 und „aller damit verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Handlungen“ entschieden worden sei.

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verpflichtung zur Aufhebung der Leitlinien für 2009 und der Schreiben des Präsidenten der EIB vom 17. und vom 30. November 2010

Würde das Gericht feststellen, dass die fraglichen Leitlinien rechtswidrig seien, würde ihre Aufhebung die andere Partei des Verfahrens verpflichten, ihre Beurteilungen nach korrekteren Kriterien durchzuführen, die dem Rechtsmittelführer und seinen Rechten mehr Respekt entgegenbrächten.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Die vertragliche Beziehung zwischen dem Rechtsmittelführer und der EIB

Der Rechtsmittelführer habe von der anderen Partei des Verfahrens Schadensersatz aufgrund vertraglicher Haftung verlangt und nicht die deliktische Haftung der Europäischen Union geltend gemacht. Das angefochtene Urteil stelle die Bediensteten der EIB u. a. den Beamten der anderen europäischen Organe gleich, obwohl das in Rede stehende Arbeitsverhältnis privatrechtlich sei und daher die Regelung für Beamte auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Antrag auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden

Die zu diesem Punkt angestellten Feststellungen im angefochtenen Urteil seien sowohl tatsächlich als auch rechtlich offensichtlich fehlerhaft, weshalb alle Voraussetzungen für die Anerkennung seines Anspruchs auf Ersatz dieser Schäden erfüllt seien.


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