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Document 62016TN0022

Rechtssache T-22/16: Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — Comprojecto-Projectos e Construções u. a./EZB

ABl. C 106 vom 21.3.2016, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/37


Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — Comprojecto-Projectos e Construções u. a./EZB

(Rechtssache T-22/16)

(2016/C 106/43)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Kläger: Comprojecto-Projectos e Construções, Lda (Lissabon, Portugal), Julião Maria Gomes de Azevedo (Lissabon), Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo (Lissabon) und Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo (Lissabon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Ribeiro)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

gemäß Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Europäische Zentralbank es dadurch, dass sie nicht über die von den Klägern am 27. November 2015 eingelegte Beschwerde entschieden hat, in ungerechtfertigter Weise unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, obwohl sie zuvor aufgefordert worden war, tätig zu werden;

hilfsweise, die Entscheidung der Europäischen Zentralbank gemäß den Art. 263 AEUV und 264 AEUV für nichtig zu erklären;

die Europäische Zentralbank gemäß den Art. 340 AEUV und 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Leistung von Schadensersatz an die Kläger in Höhe von 4 199 780,43 Euro zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz bis zur tatsächlichen Zahlung zu verurteilen;

der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Wegen Untätigkeit und Unterlassung der Beschlussfassung ungerechtfertigte Rücksendung der Aufforderung zum Tätigwerden, die auf der Grundlage der von den Klägern am 27. November 2015 im Zusammenhang mit rechtswidrigen und ungerechtfertigten Handlungen der Banco de Portugal eingelegten Beschwerde an die Europäische Zentralbank gerichtet worden war;

2.

Fehlende Unparteilichkeit, Transparenz, Integrität, Kompetenz, Effizienz und Verantwortlichkeit sowie Entscheidung unter Ungleichheit vor dem Gesetz (Verstoß gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte);

3.

Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, Verstoß gegen die Verträge bzw. gegen die Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung, Ermessensmissbrauch;

4.

Protektion und Begünstigung der IC Millenium/Bcp bei der Verwendung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und bei einem Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Liberalisierung des Kapitalverkehrs;

5.

Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).


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